Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2018, RV/2101288/2017

Studienwechsel - kein unabwendbares Ereignis - Verkürzung der Wartezeit

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Adr., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom , über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für Kind, geb. xx.xx.xxxx, für Oktober 2017 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom teilte die Beschwerdeführerin (Bf.) mit, dass ihr Sohn Sohn, geb. xx.xx.xxxx, mit Beginn des neuen Studienjahres 2017/18 einen Studienwechsel von der Universität zur FH anstrebe. Das BWL-Studium an der Universität habe er bereits vier Semester besucht.
Bereits seit drei Jahren habe er sich für ein Studium auf der Fachhochschule beworben und erst jetzt nach vier Semestern eine Zusage für einen Studienplatz im Bachelorstudiengang „Management internationale Geschäftsprozesse“ erhalten. Die Bf. ersucht um einen Studienwechsel ohne den Anspruch auf Familienbeihilfe zu verlieren, da es sich nicht um ein „eigenes Verschulden“ handle, wenn der Wechselwunsch laut den beiliegenden Bewerbungsschreiben nachweislich seit drei Jahren bestand, aber leider nicht möglich war, außerdem handle es sich um einen Fachrichtungswechsel nämlich um eine Spezialisierung auf Teilbereiche der Betriebswirtschaft.

In einem Vorhalteverfahren vor dem Finanzamt wurde um Übermittlung des Anrechnungsbescheides zur eventuellen Verkürzung der Wartezeit ersucht. Von der Bf. wurde eine Bestätigung der FH vom über die Anrechnung von sechs ECTS-Punkten bzw. vier Semesterwochenstunden übermittelt.

Im Bescheid vom forderte das Finanzamt die Familienbeihilfe und den Kinderabsetzbetrag für Kind, geb. xx.xx.xxxx, für den Monat Oktober 2017 insgesamt in der Höhe von 220,40 € zurück. In der Begründung wurde ausgeführt, das nach einem Studienwechsel nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (oder zweitem Ausbildungsjahr) bestehe Anspruch auf Familienbeihilfe erst dann, wenn die oder der Studierende in dem nunmehr gewähltem Studium so viele Semester wie in den vor dem Studienwechsel betriebenen Studien zurückgelegt hat. Es seien daher alle Semester aus den vorherigen Studien, in denen eine Fortsetzungsmeldung vorgelegen ist und für die Familienbeihilfe bezogen wurde, in Bezug auf die Wartezeit bis zur Wiedergewährung der Familienbeihilfe für das neue Studium heranzuziehen. Der volljährige Sohn habe ein Studium nach vier Semestern in eine Studienrichtung mit Wintersemester 17/18 gewechselt somit bestehe für den Monat Oktober 2017 und bis zum Ablauf der Wartezeit kein Anspruch auf Familienbeihilfe (inklusive Kinderabsetzbetrag).

Gegen diesen Bescheid erhob die Bf. die Beschwerde und verzichtete auf eine Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung durch das Finanzamt . In der Begründung wurde ausgeführt, dass der Sohn seit Oktober 2017 endlich nach dem Ableisten des Präsenzdienstes einen Studienplatz an der FH erhalten habe. Nachdem er sich nachweislich einmal am FH1 und einmal an der FH beworben habe, aber leider nicht aufgenommen worden sei, habe er das BWL-Studium an der Universität begonnen. Der Anrechnungsbescheid der FH für das erste Semester sei bereits abgegeben worden, im zweiten Semester erhalte der Sohn eine weitere Anrechnung durch sein erfolgtes BWL-Studium.

Das Finanzamt legte fristgerecht die Beschwerde ohne Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.

Über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung des Studienerfolges der FH für ihren Sohn (Nachweiszeitraum ) mit 60 ECTS-Punkten vor, wobei 8 ECTS-Punkte aus dem Vorstudium anerkannt wurden.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 262 Abs. 1 BAO hat eine Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung zu unterbleiben, wenn dies in der Bescheidbeschwerde beantragt wird, und wenn die Abgabenbehörde die Bescheidbeschwerde innerhalb von drei Monaten ab ihrem Einlangen dem Verwaltungsgericht vorlegt.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) idgF haben Anspruch auf Familienbeihilfe Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß.

Das FLAG 1967 verweist hinsichtlich der allfälligen Auswirkungen bei einem Studienwechsel ausdrücklich auf § 17 StudFG.

§ 17 StudFG lautet:
Abs. 1: Ein günstiger Studienerfolg liegt nicht vor, wenn der Studierende
Z 1. das Studium öfter als zweimal gewechselt hat oder
Z 2. das Studium nach dem jeweils dritten inskribierten Semester (nach dem zweiten Ausbildungsjahr) gewechselt hat oder
Z 3. nach einem Studienwechsel aus dem vorhergehenden Studium keinen günstigen Studienerfolg nachgewiesen hat, bis zum Nachweis eines günstigen Studienerfolges aus dem neuen Studium.
Abs. 2: Nicht als Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 gelten:
Z 1. Studienwechsel, bei welchen die gesamte Studienzeit des vor dem Studienwechsel betriebenen Studiums für die Anspruchsdauer des nach dem Studienwechsel betriebenen Studiums berücksichtigt wird, weil auf Grund der besuchten Lehrveranstaltungen und absolvierten Prüfungen Gleichwertigkeit nach Inhalt und Umfang der Anforderungen gegeben ist,
Z 2. Studienwechsel, die durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurden,
Z 3. Studienwechsel, die unmittelbar nach Absolvierung der Reifeprüfung einer höheren Schule erfolgen, wenn für das während des Besuchs der höheren Schule betriebene Studium keine Studienbeihilfe bezogen wurde,
Z 4. die Aufnahme eines Masterstudiums gemäß § 15 Abs. 3,
Z 5. die Aufnahme eines Doktoratsstudiums gemäß § 15 Abs. 4.
Abs. 3: Ein Studienwechsel im Sinne des Abs. 1 Z 2 ist nicht mehr zu beachten, wenn die Studierenden danach so viele Semester zurückgelegt haben, wie sie in dem gemäß Abs. 1 Z 2 zu spät gewechselten Studium verbracht haben. Anerkannte Prüfungen aus dem verspätet gewechselten Vorstudium verkürzen diese Wartezeiten; dabei ist auf ganze Semester aufzurunden.

§ 51 Abs. 2 Z 26 UG lautet:
Der Umfang der Studien mit Ausnahme der Doktoratsstudien ist im Sinne des Europäischen Systems zur Anrechnung von Studienleistungen (European Credit Transfer System - ECTS, 253/2000/EG, Amtsblatt Nr. L 28 vom ) in ECTS-Anrechnungspunkten anzugeben. Mit diesen Anrechnungspunkten ist der relative Anteil des mit den einzelnen Studienleistungen verbundenen Arbeitspensums zu bestimmen, wobei das Arbeitspensum eines Jahres 1 500 Echtstunden zu betragen hat und diesem Arbeitspensum 60 Anrechnungspunkte zugeteilt werden.

Ein Studienwechsel liegt dann vor, wenn der Studierende das von ihm begonnene und bisher betriebene, aber noch nicht abgeschlossene Studium nicht weiter fortsetzt und an dessen Stelle ein anderes (von § 3 Abs. 1 StudFG erfasstes) Studium beginnt (vgl. zB ).

Sämtliche Beschwerdeausführungen nehmen Bezug auf den Umstand, dass der Sohn der Beschwerdeführerin das von ihm gewünschte Studium an der Fachhochschule unverschuldet erst verspätet aufnehmen konnte und inzwischen vier Semester das BWL-Studium inskribierte.

Im gegenständlichen Fall ist somit zu klären, ob der (nach dem dritten inskribierten Semester erfolgte) Studienwechsel durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausführt, verlangt der Gesetzgeber mit der Wendung „zwingend herbeigeführt“ einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine „bloße Kausalität“ hinausgeht, und es muss trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums die Durchführung eines anderen  Studiums möglich sein. Als Beispiele werden im Erkenntnis des , eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstruments ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, oder eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar die Weiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber etwa ein rechtswissenschaftliches Studium (vgl. zum zitierten Erkenntnis auch die Erkenntnisse , und ).

Der vorliegende Fall ist mit den in der Rechtsprechung angeführten Beispielen in keinster Weise vergleichbar und damit steht fest, dass der Studienwechsel weder durch ein unabwendbares Ereignis noch ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde.

Die Anrechnung von 8 ECTS-Punkten aus dem Vorstudium wird aufgerundet und entspricht der Anrechnung von einem Semester, sodass sich die Wartezeit auf drei Semester verkürzt. Der Familienbeihilfenanspruch würde sodann ab dem Sommersemester 2019 (März 2019) wieder aufleben, allerdings wird der Sohn der Beschwerdeführerin am xx.xx..2019 das 24. Lebensjahr vollenden, somit scheidet ein solcher Beihilfenanspruch aus.

Gemäß § 26 FLAG 1967 hat, wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.
Der angefochtene Bescheid des Finanzamtes entspricht damit der anzuwendenden Rechtslage.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im vorliegenden Fall eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht vorliegt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht (siehe zitierte VwGH-Judikatur), ist eine (ordentliche) Revision nicht zulässig.

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 17 StudFG, Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305/1992
§ 51 Abs. 2 Z 26 UG, Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002
§ 26 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2101288.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at