Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.10.2018, RV/7104373/2018

Zahlungserleichterungsansuchen: Abgabenschuld im Zeitpunkt der Entscheidung bereits entrichtet.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R. in der Beschwerdesache A.B., Wohnadresse, vertreten durch Reinhold Auer, Steuerberater/Wirtschaftstreuhänder, Linzerstraße 55/3, 3033 Gablitz, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Zahlungserleichterungen § 212 BAO zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom brachte die steuerliche Vertreterin namens der Beschwerdeführerin (Bf.) ein Zahlungserleichterungsansuchen ein und führte aus, dass aufgrund aktueller Schwierigkeiten und daraus resultierenden Liquiditätsproblemen die sofortige Entrichtung des aktuell offenen Abgabenrückstandes in Höhe von € 8.704,99 für die Bf. eine erhebliche Härte darstelle.

Aufgrund der bereits getätigten Verkäufe könne die Bf. innerhalb der nächsten drei Monate mit Provisionszahlungen von einer namentlich genannten Firma rechnen und somit bis Ende Juli die offene Abgabenschuld begleichen.

Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde das Zahlungserleichterungsansuchen mit der Begründung ab, dass der aushaftende Rückstand auf einer erklärungsgemäßen Veranlagung beruhe. In der sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung die Bf. habe rechnen müssen, könne somit keine erhebliche Härte erblickt werden.

In einem Ansuchen um Zahlungserleichterung seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Zahlungserleichterungsansuchens der Bf. reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.

In der mittels FinanzOnline am eingebrachten Bescheidbeschwerde führte die steuerliche Vertretung aus, dass unabhängig davon, dass die Bf. mit der Vorschreibung habe rechnen können, aktuell zum Fälligkeitstag Liquiditätsprobleme vorlägen und die Zahlung für sie eine erhebliche Härte sei.

Mit der Gewährung der beantragten Stundung sei es ihr möglich den Rückstand zu begleichen, da bis dahin wieder die nötigen Einnahmen einlangen würden. Es liege auch keine Gefährdung der Einbringlichkeit vor.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die Beschwerde als unbegründet ab, wogegen mittels FinanzOnline am ein Vorlageantrag eingebracht wurde.

Die Begründungen werden mangels Entscheidungsrelevanz nicht wiedergegeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Festgestellt wird, dass gemäß der vorliegenden Kontoabfrage der gegenständliche Abgabenrückstand mittlerweile entrichtet wurde und am Abgabenkonto derzeit ein Guthaben  in Höhe von € 7.313,73 besteht.

Tatbestandsvoraussetzung der Bewilligung einer Zahlungserleichterung nach § 212 Abs. 1 BAO ist jedoch auch der Umstand, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen. Diese Voraussetzung muss auch zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes noch vorliegen, sodass der Anspruch auf Gewährung von Zahlungserleichterungen dann zu verneinen ist, wenn die zum Antragszeitpunkt bestandene Möglichkeit von Einbringungsmaßnahmen vor der Entscheidung des Bundesfinanzgerichtes über das Ansuchen um Zahlungserleichterung aus welchen Gründen immer weggefallen ist. Eine Sachentscheidung über das Begehren einer Zahlungserleichterung, die dem Bundesfinanzgericht gemäß § 279 Abs. 1 BAO obliegt, kann im konkreten Fall deshalb nicht in einer Bewilligung des Antrages auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung bestehen, weil für bereits entrichtete Abgaben ein Hinausschieben der Entrichtung iSd § 212 Abs. 1 BAO nicht mehr in Betracht kommt (vgl. ).

Dazu kommt noch, dass die Zahlungserleichterung bis Ende Juli 2018 beantragt wurde, dieser Termin bereits verstrichen ist und die  Bewilligung von Zahlungserleichterungen nicht über den beantragten Rahmen, insbesondere über den zeitlichen, hinausgehen darf, da Zahlungserleichterungsbescheide antragsgebundene Verwaltungsakte sind und die Behörde im Falle der Bewilligung von Zahlungserleichterungen ohne Vorliegen eines darauf gerichteten Antrages eine ihr nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehmen würde ().

Der Gewährung der beantragten Zahlungserleichterung kann aus den genannten Gründen somit nicht entsprochen werden.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7104373.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at