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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 02.10.2018, RV/7103815/2018

Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 278 BAO (unterlassene Ermittlungen)

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R über die Beschwerde des Bf, Adresse, gegen den Bescheid des FA vom , mit welchem der Antrag gemäß § 303 (1) BAO vom auf Wiederaufnahme des mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom abgeschlossenen Verfahrens abgewiesen wurde, beschlossen:

Der angefochtene Bescheid und die Berufungsvorentscheidung vom werden gemäß § 278 Abs. 1 BAO unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufgehoben.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Laut Einkommensteuerbescheid vom führte die für den Beschwerdeführer (Bf.) für das Jahr 2013 erklärungsgemäß durchgeführte Arbeitnehmerveranlagung zu einer Gutschrift iHv € 293,00. Der vorgenannte Einkommensteuerbescheid ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen.

Laut Abgabeninformationssystem (AIS - DB2) wurde am vom Finanzamt der Eingang einer Eingabe des Bf. betreffend das Jahr 2013 vermerkt, welche als Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 Abs. 1 BAO des mit Einkommensteuerbescheid 2013 vom abgeschlossenen Verfahrens gewertet und mit Bescheid vom abgewiesen wurde (Begründung: „Der Antrag auf Wiederaufnahme war abzuweisen, da es sich um keinen Neuerungstatbestand handelt“.)

Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. Beschwerde und legte dieser einen Ausdruck des auf der Homepage des BMF angebotenen Pendlerrechners bei („Erklärung/Nachweis zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und des Pendlereuro ab “). Begründend führte er dazu Folgendes aus: „Bitte um Berücksichtigung von Pendlerpauschal € 696 und Pendlereuro € 48 für die AV 2013. Anbei finden Sie die Berechnung für Pendlerpauschal u. Pendlereuro.“

Das Finanzamt erließ am eine abweisende Beschwerdevorentscheidung mit nachstehender Begründung:

„Eine Wiederaufnahme des Verfahrens ist rechtlich nur möglich, wenn Tatsachen neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren nicht geltend gemacht worden sind.

In der Steuererklärung nicht beantragte Positionen nach Eintritt der Rechtskraft absetzen zu wollen, fällt nicht unter die gesetzlichen Voraussetzungen zur Änderung der Bemessungsgrundlage.

Die Möglichkeit der Geltendmachung von Pendlerpauschale und Pendlereuro stellt keinen neu hervorgekommenen Sachverhalt dar, es wurde nur verabsäumt.

Ihre Beschwerde war daher abzuweisen.“

Die vom Bf. als

„Beschwerde gem. 299 BAO: Bescheidaufhebung

Einkommensteuerbescheid für 2013 vom

Finanzamtsnummer - Steuernummer StNr“

bezeichnete Eingabe vom wertete das Finanzamt als Vorlageantrag iSd § 264 BAO.

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt dem BFG die gegen den Abweisungsbescheid vom gerichtete Beschwerde vor und führte in der Rubrik Sachverhalt und Anträge wie folgt aus:

„Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin beantragte die Wiederaufnahme des Verfahrens bezüglich ihres Einkommensteuerbescheides des Veranlagungsjahres 2013, da sie weder den Pendlereuro noch die Pendlerpauschale geltend gemacht hat. Gegen den abweisenden Wiederaufnahmebescheid erhob sie fristgerecht Beschwerde und stellte gegen die ebenfalls abweisende Beschwerdevorentscheidung fristgerecht den Vorlageantrag an das Bundesfinanzgericht.

Beweismittel:

Siehe Inhaltsverzeichnis

Stellungnahme:

Es ist keiner der Wiederaufnahmegründe des § 303 BAO ersichtlich, insbesondere sind keine neuen Tatsachen hervorgekommen. Die Nicht-Beantragung der Pendlerpauschale und des Pendlereuros in der Arbeitnehmerveranlagung oder in der Beschwerdefrist liegt einzig und allein in der Sphäre der Beschwerdeführerin, die wahrscheinlich darauf vergessen hat. Dies ist allerdings kein Grund für eine Wiederaufnahme nach §303 BAO. Weiters wird auf die abweisende Beschwerdevorentscheidung vom verwiesen.

Dementsprechend wird beantragt die Beschwerde abzuweisen.“

Im vorerwähnten Inhaltsverzeichnis wurden folgende Aktenteile angeführt:

Inhaltsverzeichnis zu den vorgelegten Aktenteilen (Aktenverzeichnis)


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Beschwerde
 
1 Beschwerde
Bescheide
 
2 Wiederaufnahme § 303 BAO / ESt (Jahr: 2013)
Zusatzdokumente Bescheide
 
3 Einkommensteuerbescheid 2013
Antrag / Anzeige an die Behörde
 
4 Arbeitnehmerveranlagung 2013
Beschwerdevorentscheidung
 
5 BVE
Vorlageantrag
 
6 Vorlageantrag

Nach Aufforderung durch das BFG, die Nachreichung des beschwerdegegenständlichen Wiederaufnahmeantrages zu veranlassen, teilte der zuständige Sachbearbeiter des vorlegenden Finanzamtes mit Mail vom mit, “dass der Antrag trotz Durchsicht jeglicher Bearbeitungsprogramme, EDV-Eingänge und Emails nicht mehr auffindbar war….“.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO kann ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren auf Antrag einer Partei oder von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Gemäß § 303 Abs. 2 BAO hat der Wiederaufnahmeantrag zu enthalten

a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird und

b) die Bezeichnung der Umstände, auf die der Antrag gestützt wird.

Die Wiederaufnahme des Verfahrens dient grundsätzlich dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung; dies unabhängig davon, ob sie sich zu Gunsten des Abgabengläubigers oder zu Gunsten des Abgabenschuldners auswirkt.

Das Ziel der Wiederaufnahme ist, ein insgesamt rechtmäßiges Ziel zu erreichen. Dabei  ist insbesondere der Vorrang des Prinzips der Rechtsrichtigkeit (Gleichmäßigkeit der Besteuerung) vor jenem der Rechtsbeständigkeit zu beachten.

Aus dem eingangs dargestellten Aktenverzeichnis ist ersichtlich, dass die vom Finanzamt als Wiederaufnahmeantrag behandelte Eingabe, welche den Anlass für das vorliegende Beschwerdeverfahren darstellt, dem BFG nicht vorgelegt wurde. Das Finanzamt hat über diesbezügliche Nachfrage dem BFG mit Mail vom mitgeteilt, “dass der Antrag trotz Durchsicht jeglicher Bearbeitungsprogramme, EDV-Eingänge und Emails nicht mehr auffindbar war….“.

Das BFG ist daher aufgrund der Aktenlage nicht in der Lage, den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen bzw. den angefochtenen Bescheid vom auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen, zumal der Inhalt der am beim Finanzamt eingegangenen Eingabe nicht bekannt ist.

Welche Umstände das Finanzamt bewogen haben, die erwähnte Eingabe des (steuerlich nicht vertretenen) Bf. als Wiederaufnahmeantrag zu werten bzw. ob diese überhaupt den notwendigen Inhalt im Sinne des § 303 Abs. 2 BAO aufweist, geht auch weder aus dem angefochtenen Bescheid vom noch der abweisenden Beschwerdevorentscheidung vom hervor. Ebensowenig ist ersichtlich, ob seitens des Finanzamtes der allgemeiner Grundsatz des Abgabenverfahrensrechts, dass es nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die zufälligen verbalen Formen ankommt, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischritts, beachtet wurde (vgl. Ritz, BAO6, § 85 TZ 1 und die dort zitierte Judikatur).  

Die Vorgangsweise des Finanzamtes, es dem BFG zu überlassen, sich die für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme entscheidungsrelevanten Unterlagen (erstmals bzw. neuerlich) zu beschaffen und damit die notwendigen Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens vorzunehmen, um überhaupt den für die rechtliche Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt feststellen zu können, führt in jedem Fall zu einer Verzögerung des Verfahrens und widerspricht somit der Zielsetzung des Gesetzes.

Gemäß Art. 130 Abs. 4 B-VG hat das Verwaltungsgericht in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Diese Voraussetzungen liegen im beschwerdegegenständlichen Verfahren nicht vor.

Gemäß § 278 Abs. 1 BAO kann das Verwaltungsgericht mit Beschluss die Beschwerde durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Beschwerdevorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erledigen, wenn Ermittlungen (§  115 Abs. 1) unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können.

Die Aufhebung unter Zurückverweisung liegt im Ermessen, die Ermessensübung ist zu begründen und hat sich vor allem am Zweck der Norm zu orientieren (-0381; , 2008/16/0087; Orientierung an der Intention des Gesetzgebers, ).

Zweckmäßig ist die Zurückverweisung im gegenständlichen Fall insofern, als zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes jedenfalls Ermittlungen notwendig sind, die zu tätigen nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtes sind. So wäre etwa die Beischaffung der offenbar in der Sphäre des Finanzamtes in Verstoß geratenen Eingabe des Bf. erforderlich und im Anschluss daran hätte deren Beurteilung unter Bedachtnahme auf die Grundsätze des § 85 BAO zu erfolgen.

Billig ist die Zurückverweisung, weil es dem Bf. nicht zumutbar ist, das Verfahren durch ein zeitaufwändiges Erhebungsprocedere des Verwaltungsgerichtes weiter zu verzögern und durch die Verfahrensverlagerung zum Verwaltungsgericht den Rechtsschutz und die Kontrollmechanismen einzuschränken.

Ungeachtet vorstehender Ausführungen ist der Vollständigkeit halber noch anzumerken, dass den vorgelegten Aktenteilen nicht zu entnehmen ist, inwieweit das Finanzamt die Möglichkeit einer amtswegigen Wiederaufnahme in Betracht gezogen hat. Die Abweisung des Wiederaufnahmeantrages steht nämlich einer amtswegigen Wiederaufnahme nicht entgegen.

Wenn der Abgabenbehörde durch die Eingabe/den Antrag vom rechtserhebliche Sachverhaltselemente bekannt werden, die ihr vor Bescheiderlassung im abgeschlossenen Verfahren nicht bekannt gewesen sind, kommt auch eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens in Betracht, zumal es unerheblich ist, auf welche Art und Weise die Abgabenbehörde nach Ergehen des abschließenden Bescheides Kenntnis von Tatsachen oder Beweismitteln, die zu einem im Spruch anders lautenden Bescheid geführt hätten, erlangt. Ebensowenig ist relevant, ob sich die nicht bekannt gewesenen Umstände zum Vorteil oder zum Nachteil des Abgabepflichtigen auswirken.

Die Beurteilung, ob eine Wiederaufnahme von Amts wegen durchzuführen ist, hängt abgesehen vom Vorliegen einer neuen Tatsache oder eines neuen Beweismittels davon ab, ob diese/s einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeiführt. Dass bei anspruchsmindernden Sachverhalten der Grundsatz der Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung nur abgeschwächt wirksam wird, bedeutet aber keineswegs, dass die Abgabenbehörde von ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht völlig entbunden wäre (vgl. Stoll, BAO, 1274).

Zulässigkeit einer Revision

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm Art. 133 Abs. 9 B-VG und § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen die Angelegenheit abschließenden Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Formalerledigung der Aufhebung und Zurückverweisung bei Unterlassung wesentlicher Ermittlungen hat grundsätzlich Eingang in die höchstgerichtliche Rechtsprechung gefunden (vgl. etwa ; , 2006/16/0220; , 2007/15/0074; , 2009/15/0260). Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 303 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Art. 130 Abs. 4 B-VG, Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930
§ 278 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103815.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at