Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 30.08.2018, RV/7100002/2018

Rechtsanwalts- und Gerichtskosten - Betriebsausgaben und Vorsteuern

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., W, vertreten durch LBG Burgenland Steuerberatung GmbH, Ruster Straße 12-16, 7000 Eisenstadt, über die Beschwerde vom , gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart vom , betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für das Jahr 2014, zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO Folge gegeben.

Die angefochtenen Bescheide werden abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe:

Das Finanzamt hat den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2014 wie folgt begründet:

"Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Aufwendungen bzw. Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Kosten eines Zivilprozesses sind unabhängig von der Art der Beendigung Betriebsausgaben, wenn der Prozessgegenstand objektiv mit dem Betrieb zusammenhängt. Entscheidend für die Abziehbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vom Abgabepflichtigen geführten Zivilprozess als Betriebsausgaben ist, welcher Anspruch im Prozess strittig ist ().

Aufwendungen sind demnach betrieblich veranlasst, wenn die Leistung, für die die Ausgaben erwachsen, ausschließlich oder doch vorwiegend aus betrieblichen Gründen (im Interesse des Betriebes) erbracht wird. Die Frage der betrieblichen Veranlassung ist unter Bedachtnahme auf die Verkehrsauffassung zu beurteilen. Ein bloß mittelbarer Zusammenhang mit dem Betrieb genügt, um betriebliche Veranlassung annehmen zu können. Wird der mittelbare Zusammenhang allerdings von einem in erster Linie die persönliche Sphäre betreffenden Faktor überlagert, so wird der Veranlassungszusammenhang unterbrochen. Dabei ist ein strenger Maßstab anzulegen; es gilt die typisierende Betrachtungsweise (, gemeint wohl: ).

Im vorliegenden Fall wurde durch eine Klage auf Bestrafung des Beklagten gem. § 6 Abs. 1 MedienG bzw. § 111 StGB wegen des Tatbegehens der üblen Nachrede; Vorwurf, dass der Kläger ein Betrüger und Lügner sei sowie die Löschung der die strafbare Handlung begründeten Stellen der Website eingebracht und mit Beschluss vom zu Gunsten des Klägers entschieden.

Betrachtet man diesen Sachverhalt im Lichte obiger Ausführungen, so ergibt sich, dass das Klagebegehren, somit der den geführten Zivilprozess prägende Prozessgegenstand, in erster Linie dem privaten Bereich, nämlich die Person betreffend selbst und nicht der betrieblichen bzw. beruflichen Sphäre zuzuordnen ist.

In typisierender Betrachtungsweise bleibt festzustellen, dass die Äußerungen auf einer facebook-Seite zunächst die Person selbst betreffend in ihrer Art und Weise rein auf Behauptungen stützt und daher eine strafbare Handlung gem. §§ 36, 36a MedienG darstellt.

Festzuhalten bleibt jedoch, dass keinerlei Nachweise darüber erbracht werden konnten, dass die Glaubwürdigkeit des Abgabepflichtigen beeinträchtigt wurde bzw. worin der diesbezügliche Schaden am "Goodwill des Unternehmens", an der Tätigkeit des Abgabepflichtigen - Unternehmensberatung - konkret bestehen soll. Damit erweist sich die diesbezügliche Prozessführung als nicht durch den Betrieb veranlasst.

Die damit verbundenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 23.272,72 netto stellen daher keine Betriebsausgaben gem. § 4 Abs. 4 EStG 1988 dar.

Die darauf entfallende Vorsteuer in Höhe von € 4.383,31 ist daher analog nicht abzugsfähig."

Gegen den Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2014 hat der Beschwerdeführer (Bf.) mit nachstehender Begründung Beschwerde erhoben:

Die Feststellungen der Behörde in der Bescheidbegründung seien unrichtig und die Rechtsanwaltskosten seien zurecht im Zusammenhang mit betrieblichen Interessen zu sehen. Die Rechtsanwaltskosten seien im Zusammenhang mit der Abwehr der strafrechtlichen Verfolgung, Beschuldigung der Vortäuschung einer Behinderung, Herabsetzung und Verächtlichmachung in der öffentlichen Meinung, Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz (vgl. Bezirksgericht HH), sowie Betrug und Veruntreuung von Fördergeldern gestanden und hätten neben einer Verurteilung nach dem MedienG zu einer Freiheitsstrafe für den Beschuldigten geführt.

Der Bf. sei Unternehmensberater für "Barrierefreiheit" und sei auf den dauernden Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen. Weiters sei er "Allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für barrierefreies Bauen." Als Unternehmensberater sei es ebenfalls seine Aufgabe, sich mit wirtschaftlichen und finanziellen Aspekten zu beschäftigen und nach möglichen Förderungen Ausschau zu halten.

Er sei über einen längeren Zeitraum sowohl strafrechtlich, als auch medial verdächtigt worden, ein Betrüger, Lügner sowie ein Veruntreuer von Fördergeldern zu sein. Ebenfalls sei die Vortäuschung seiner Behinderung publiziert und einer breiten Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden. Einen Großteil seiner Aufträge erhalte er von der öffentlichen Hand, insbesondere dem Land X. Die gezielte Besendung seiner betrieblichen Auftraggeber habe den Hintergrund der Auflösung der weiteren Geschäftsbeziehungen gehabt. Die üble Nachrede, dass er eine Behinderung vorgetäuscht hätte bzw. die Veruntreuung von Geldern, wäre, ohne dagegen vorzugehen, einem wirtschaftlichen Aus gleichgekommen. Es sei wirtschaftlich und auch betrieblich unabdingbar gewesen, dagegen rechtlich vorzugehen. Alle erwähnten Anwaltsinterventionen hätten in erster Linie dazu gedient, der gezielten Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz (siehe Feststellung LG HH XXX/x) entgegenzuwirken und seien damit vordergründig im betrieblichen Interesse gestanden.

1. Anonymes Schreiben an hochrangige Persönlichkeiten und Medien
Im Juli 2013 sei ein anonymes Schreiben an hochrangige Persönlichkeiten in Politik und Verwaltung gesendet worden. Ebenfalls an das Landeskriminalamt X, worin strafrechtliche Tatbestände des Betruges und der Veruntreuung wiedergegeben worden seien.

Ein kleiner Auszug aus den Adressaten unter anderem Landeshauptmann YY, Landeshauptmann Stellvertreter ZZ, ORF Landes Studio X QQ, Landtagspräsident Präsident VV, Bundessozialamt X, Behinderten-Sportverband X, Staatsanwaltschaft und so weiter (vgl. Anonymes Schreiben vom ).

2. Anonyme Anzeige (obiges Schreiben) Juli 2013
Anschuldigungen:
§ 133 StGB = Veruntreuung
§ 146 StGB = Betrug

Es habe sich hierbei um eine anonyme Anzeige vom Juni/Juli 2013 gehandelt. Das Verfahren gegen den Bf. sei im Jahr 2014 nach Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft und mehreren Vernehmungen durch den Kriminaldienst mit der Begründung, dass kein Anfangsverdacht vorliege, eingestellt worden (vgl. Benachrichtigung des Beschuldigten von der Einstellung des Verfahrens - YYY/y).

3. Konkrete Anschuldigungen bei LPD X
Weiters seien Anschuldigungen von BB am wegen Versicherungsbetruges bei der LPD X vorgebracht worden, welche bei der späteren Verhandlung im Jahr 2014 auch thematisiert worden seien. Dabei habe sich herausgestellt, dass BB Kontakt mit der TT aufgenommen und Rechtsanwälte der TT Versicherung zwecks allfälliger Beteiligung der TT als Privatbeteiligte bei den zuständigen Organen mögliche Ansprüche angemeldet hätten.

4. Einstweilige Verfügung
Im Dezember 2013 sei auf Grund der anhaltenden schweren Beschuldigungen der Auftrag zum Vollzug gemäß § 382g Abs. 3 EO seitens des Bezirksgerichtes HH an die Bundespolizeidirektion HH ausgegeben worden. Zur Sicherung des Anspruches des Antragstellers vor Eingriffen in die Privatsphäre werde dem Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei verboten, Lichtbilder, die den Antragsteller und gefährdete Partei zeigten, auf dem facebook-Konto des Antragsgegners zu veröffentlichen oder an Dritte, insbesondere Medien, weiterzuleiten; dies bei sonstiger Exekution. Die Sicherheitsbehörden würden beauftragt werden, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes in den Fällen des Verbotes des persönlichen Kontaktes mit dem Antragsteller ... entsprechenden Zustand durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt herzustellen (vgl. ZZZ/z Verständigung gemäß § 382d Abs. 4 EO und Auftrag zum Vollzug gemäß § 382 Abs. 3 EO).

5. Einbringung der Klage
Im Jänner 2014 sei gegen BB die Klage wegen des Tatbestandes der üblen Nachrede eingebracht worden.

"Für einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu 6 Monaten oder mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen."

Abs. 2: "... wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ..."

Abs. 3: "Der Täter ist dann nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Falle des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten (vgl. LG HH 00XX/x).

6. Gerichtliche Feststellungen
Auszug aus dem Urteil des Landesgerichtes HH vom :

"Ende 2013 entdeckte der Beklagte erstmals, dass Fotos von ihm, ... von BB auf facebook veröffentlicht worden waren und deren Veröffentlichung einzig und allein dem Zweck diente, den Beklagten in der öffentlichen Meinung schlecht zu machen und herabzusetzen und die wirtschaftliche Existenz völlig zu vernichten. [...]. Es folgten weitere Anzeigen gegen den Beklagten unter anderem wegen Waffenbesitzes, was eine Hausdurchsuchung nach sich zog. Wegen missbräuchlicher Verwendung von Vereinsgeldern, wegen der Drohung mit dem Umbringen bzw aufgrund des bereits angeführten anonymen Schreibens war ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachtes der Veruntreuung, des Betruges, der Nötigung, der Körperverletzung und der gefährlichen Drohung eingeleitet worden" (vgl. LG HH XXX/x).

7. Urteil
"BB hat Bf. in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder ein gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei er die Tat auf eine Weise beging, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde."

Verurteilung: Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 Monaten
"BB wollte durch die unwahren Äußerungen die Behauptung aufstellen, dass der Privatkläger nicht auf einen Rollstuhl angewiesen sei, die Medien, die Öffentlichkeit [...] und Versicherungen betrüge bzw. betrügerisch Förderungen erschleiche. Er wusste, dass die von ihm erhobenen Vorwürfe unrichtig waren und wollte, dass Bf. dadurch in der öffentlichen Meinung verächtlich gemacht oder herabgesetzt wird. Weiters stellte er durch die Veröffentlichung vom die unwahre Behauptung auf, der Privatankläger würde Körperverletzungsdelikte zum Nachteil von Frauen begehen. Er hielt es dabei ersichtlich für möglich, dass diese Äußerungen nicht der Wahrheit entsprachen sowie, dass Bf. dadurch in der öffentlichen Meinung verächtlich gemacht oder herabgesetzt werde und fand sich mit diesem Umstand ab" (vgl. LG HH 00XX/x).

Das Finanzamt hat die teilweise stattgebenden Beschwerdevorentscheidungen folgendermaßen begründet:

"Wie in Ihrer Beschwerde dargestellt sind aufgrund einer anonymen Anzeige und die spätere Einstellung dieses Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft Rechtsanwaltskosten aufgezwungen worden. Aus Sicht der Finanzverwaltung handelt es sich dabei um eine außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988.

Für das weitere Verfahren welches Sie selbst gegen den Beklagten angestrebt haben, liegt keine Absetzbarkeit vor:
Betriebsausgaben sind gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.
Eine betriebliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

  • objektiv im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit stehen oder

  • subjektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sind oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

  • nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Entscheidend für die Absetzbarkeit als Werbungskosten/Betriebsausgaben ist somit insbesondere, ob das gerichtliche Verfahren objektiv in engem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht oder doch dem Privatbereich zuzuordnen ist. Sachverhalte, die sowohl die private als auch die berufliche Sphäre berühren, sind nur dann der beruflichen Sphäre zuzuordnen, wenn sie ausschließlich beruflich bedingt bzw. betrieblich veranlasst sind.

Im gegenständlichen Fall sind die Anschuldigungen nicht objektiv als im Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit anzusehen. Vielmehr handelt es sich um davon losgelöst oder zumindest ebenso die private Sphäre betreffende Behauptungen (zB nicht auf den Rollstuhl angewiesen, Körperverletzung etc.).

Am wurden Sie im Vorhalteverfahren aufgefordert die entstandenen Aufwendungen für die beiden Verfahren aufzuschlüsseln. Sie sind dieser Aufforderung nicht nachgekommen. Vorgelegt wurde ein Kontoblatt aus dem eine Aufteilung der Aufwendungen für die beiden Verfahren nicht möglich ist.

Trotz zweimaliger telefonischer Rücksprache mit dem steuerlichen Vertreter wurden keine weiteren Unterlagen dem Finanzamt vorgebracht.

Auf dem vorgelegten Kontoblatt sind die Namen der Rechtsanwälte und die Kosten ersichtlich:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Name Rechtsanwalt
gebuchte Kosten
Rechtsanwälte Gheneff-Rami-Sommer
9.531,50
Rechtsanwälte Klaar, Marschall
7.891,32
Mardetschläger Walter
2.455,00
Rechtsanwälte Schreiner Lackner
3.250,00
Bezirksgericht Zeugengebühr
144,90

Da keine Aufteilung der Kosten erfolgte nimmt die Finanzbehörde folgende Aufteilung vor:

Rechtsanwälte Gheneff-Rami-Sommer sind auf Medienrecht spezialisiert, Rechtsanwälte Klaar, Marschall und Mardetschläger Walter sind auf Scheidungsrecht spezialisiert. Daher werden die Gerichtskosten sowie die Kosten der Rechtsanwälte Schreiner Lackner in der Höhe von € 3.394,90 als außergewöhnliche Belastung gem. § 34 EStG 1988 berücksichtigt.
Die darauf entfallende Vorsteuer in Höhe von € 650 ist daher abzugsfähig.

Im Vorlageantrag hat der Bf. ergänzend Nachstehendes ausgeführt:

Die gerichtlichen Verfahren stünden alle in einem engen Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Alle Anschuldigungen stünden objektiv im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit. Eine Aufteilung der Kosten auf die verschiedenen Verfahren sei aus diesen Gründen auch gar nicht möglich. Die Verfahren stünden ja in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit und wären ohne diesen Zusammenhang auch gar nicht geführt worden. Die Verfahren seien notwendig gewesen, um einen noch größeren Schaden vom Bf. abzuwenden. Aus der Spezialisierung der Rechtsanwälte könne man jedoch nicht auf unterschiedliche Verfahren schließen.

Aus diesen Gründen beantrage er, dass die Umsatzsteuer 2014 in Höhe von € 2.482,21 und die Einkommensteuer 2014 in Höhe von 0,00 mit Einkünften aus selbständiger Arbeit von € -9.716,32 festgesetzt werde.

Über Aufforderung durch das Bundesfinanzgericht hat die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. bezüglich der strittigen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten sowie darin enthaltenen Vorsteuern die entsprechenden Honorarnoten vorgelegt.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1) EINKOMMENSTEUER

Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Die Kosten eines Zivilprozesses sind Betriebsausgaben, soweit sie betrieblich veranlasst sind, wobei es auf den Prozessgegenstand ankommt. Dieser muss objektiv betrieblicher Natur sein. Die Abzugsfähigkeit hängt demnach vor allem davon ab, welcher Anspruch im Prozess strittig ist (vgl. und ).

Bezüglich der Rechtsanwalts- und Gerichtskosten im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren nach dem Mediengesetz hat der Verwaltungsgerichtshof im abweisenden Erkenntnis vom , 2012/15/0040 (Amtsbeschwerde), Nachstehendes zu Recht erkannt:

"§ 16 Abs. 1 EStG 1988 definiert Werbungskosten als Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden:

'Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.'

Aufwendungen, die einen Zusammenhang mit der persönlichen Lebensführung aufweisen, sind nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abzugsfähig, wenn eine beinahe ausschließliche betriebliche bzw. berufliche Veranlassung gegeben ist (vgl. die bei Hofstätter/Reichel, EStG 1988, § 20 Tz 3. und 3.1. zitierte hg. Rechtsprechung).

Das Finanzamt bringt vor, der Mitbeteiligte habe in Reaktion auf die Medienberichterstattung über eine von ihm im Bundesrat gehaltene Rede gegen diverse Medien Anträge gemäß §§ 6 ff Mediengesetz (wegen übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung) eingebracht. Bei einem solchen Verfahren werde im Falle der Verurteilung des Dritten (Medieninhaber) die Verpflichtung zur Veröffentlichung des Urteils auferlegt und dem in seiner Ehre Verletzten eine Entschädigung zugesprochen.

Im gegenständlichen Fall seien die Verfahren in erster und zweiter Instanz zu Gunsten des Mitbeteiligten ausgegangen. Der OGH habe die Urteile jedoch aufgrund einer von der Generalprokuratur eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes aufgehoben. Der Mitbeteiligte habe im Verwaltungsverfahren vorgebracht, er sei gezwungen gewesen, die Klagen gegen die Medien einzubringen, um den Sitz im Bundesrat und die Funktion als Bürgermeister nicht zu verlieren. Das Finanzamt verweise darauf, dass die Rechtsstellung als Mitglied des Bundesrates mit dem Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag beginne und entweder mit der Gesetzgebungsperiode des Landtages oder durch vorzeitigen Mandatsverzicht bzw. Mandatsverlust aufgrund eines Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes ende. Die Anträge, die der Mitbeteiligte gemäß §§ 6 ff Mediengesetz eingebracht habe, seien sohin freiwillig und aus persönlichen Motiven gestellt worden. Üble Nachrede uä. seien ehrverletzende Behauptungen, welche die Person als solche beträfen und nicht die Funktion dieser Person. Der Mitbeteiligte sei als Person gekränkt worden und nicht in seiner Funktion als Bundesrat oder Bürgermeister. Somit könnten die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten nur der privaten Sphäre zugerechnet werden.

Der Mitbeteiligte hat die streitgegenständliche Rede in seiner politischen Funktion als Bundesrat gehalten. Über diese Rede wurde in den Medien berichtet. Nach Einschätzung des Mitbeteiligten hätten die Medien seine Aussagen verkürzt und missverständlich wiedergegeben. Der Mitbeteiligte erachtete die Berichterstattung als einseitig.

Die Anträge nach §§ 6 ff Mediengesetz hat der Mitbeteiligte eingebracht, weil er diese rechtlichen Schritte für erforderlich hielt, um seine politischen Funktionen als Mitglied des Bundesrates und als Bürgermeister weiterhin behalten zu können. Die eigene politische Fraktion hat dem Mitbeteiligten nahegelegt, diese Anträge ("Klagen") einzubringen oder von den politischen Funktionen zurückzutreten. Den Feststellungen der belangten Behörde zufolge habe für den Mitbeteiligten die konkrete Gefahr des "Ämterverlustes" bestanden und hätte der Mitbeteiligte die Anträge in seiner Funktion als Bauer in X nicht eingebracht.

Bei dieser Sachlage kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde eine (beinahe) ausschließliche Veranlassung der Anträge nach §§ 6 ff Mediengesetz durch die beruflichen Tätigkeiten als Mitglied des Bundesrates angenommen und somit die dadurch angefallenen Kosten (Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten) als Werbungskosten anerkannt hat. Der in der Beschwerde des Finanzamtes angesprochenen (Mit)Veranlassung der Aufwendungen durch die private Lebensführung kommt beim gegebenen Sachverhalt im Hinblick auf die klar und deutlich im Vordergrund stehende Veranlassung durch die berufliche Tätigkeit keine relevante Bedeutung zu. Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift auch zutreffend darauf, dass Medienkritik durchaus zu politischem Druck auf Zurücklegung einer politischen Funktion führen kann.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und war sohin gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen."

Unter Bedachtnahme auf die dargestellte Rechtslage war der Beschwerde aus nachstehenden Erwägungen im Sinne der Beschwerdeeinschränkung vom ein Erfolg beschieden:

Die vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung vorgenommene, teilweise Anerkennung der strittigen Rechtsanwaltskosten als außergewöhnliche Belastung nach dem Kriterium der in den jeweiligen Rechtsanwaltskanzleien ausgewiesenen, rechtlichen Spezialgebieten, erweist sich nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes in zweifacher Hinsicht als rechtswidrig. Denn einerseits sind die strittigen Aufwendungen, soweit der Prozessgegenstand in einem eindeutigen, objektiven betrieblichen Zusammenhang steht, jedenfalls als Betriebsausgaben zu qualifizieren und andererseits sind diese an Hand der jeweiligen Honorarnoten eindeutig zuordenbaren Aufwendungen in tatsächlicher Höhe gewinnmindernd im Rahmen der Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Im Streitjahr sind dem Bf. aus nachstehenden Verfahren Rechtsanwalts- und Gerichtskosten erwachsen:

a) Privatanklage des Bf. gegen BB nach dem Mediengesetz

Das Landesgericht HH hat im Beschluss vom , 11YYY/y, gemäß §§ 36, 36a MedienG die Löschung der die strafbare Handlung begründeten Stellen der Website https://www.facebook.xxxxxxx binnen einer Woche angeordnet und zwar hinsichtlich

"I. der vom Angeklagten am auf seinem Facebookprofil veröffentlichten Behauptung: "SOOO !!! Bf., Frühpensionist wegen Depressionen kann zwei Verbände als Präsident vertreten, ist in mehreren Ausschüssen ehren oder doch amtlich vertreten. Er behauptet in diversen Berichten bzw. Interviews (Kurier 00.00.0000, 11.11.1111, Bezirksblätter 22.22.2222, Kronen Zeitung 33.33.3333) seit 2003/2004 im Rollstuhl zu sitzen wegen inkompl. Querschnittslähmung. Ich habe mir die Rechte an Fotos aus dem Jahr 2006 !!! gesichert. Darf auch gerne mit meiner Erlaubnis geteilt werden. Ich stelle mir nun die Frage, bewusste Täuschung von der Öffentlichkeit oder wundersame Heilung ???";

II. der am auf seinem Facebookprofil veröffentlichten Behauptung: "lieber PP also in seinen "selbstberäucherungsartikeln, welche auf der kk seite publiziert sind ist klar rauszulesen, dass der liebe FF (= Bf.) seit fast 10 j im rolli sitzt !!! für mich und sicher für viele (PVA, politiker, medien, sponsoren, versicherungen und vor allem für behinderte menschen) ist es einfach unerklärlich, das jemand dann vor 7 jahren ohne irgendwelche hilfsmittel stehen und gehen kann! Wie gesagt betrug oder wunderheilung! und eines kannst mir glauben i hab noch viele. "aussage kräftige und brisantere" fotos
zur krankheit, schwere depressionen möchte ich anmerken ist niemand fähig 12std pro tag sich zu präsentieren und bauberatungen sowie schulungen abzuhalten."

III. der am auf seinem Facebookprofil veröffentlichten Behauptung: "so heute bekam ich einen anruf von der polizei, ich wurde von meinem ehemals besten freund bereits im juli angezeigt und sollte eine aussage machen. und Leute glaubts mirs diese aussage wird diesem herrn betrüger keinesfalls schmecken."

"ll i streit sehr gerne nur wenn du einem betrüger und blender jahrelang die stange gehalten hast und er dich dann bescheisst, belügt und betrügt dann hört sich der spaß auf.

Begründung

...

Im vorliegenden Fall wird dem Privatankläger vorgeworfen, ein Betrüger bzw. Lügner zu sein.

§ 111 Abs. 1 StGB schützt die objektive Ehre im Sinne der Meinung der Umwelt über eine Person und verpönt auch Verhaltensweisen, die zwar nicht geeignet sind, die objektive Ehre zu mindern, aber ihren Träger gleichwohl in der öffentlichen Meinung oder der Meinung mehrerer Anderer herabzusetzen. Strafbare Charaktervorwürfe sind etwa die Vorwürfe der Lügenhaftigkeit.

Fallaktuell sind die Behauptungen des Angeklagten geeignet, den Tatbestand des § 111 StGB bzw. des § 6 Abs. 1 MedienG zu erfüllen.

Allfällige nachteilige Folgen der Beschlagnahme, welche hier durch bloßen Tastendruck zu bewerkstelligen ist, wiegen keinesfalls schwerer als das Rechtsschutzinteresse, dem die Beschlagnahme dienen soll.

Da die Voraussetzungen des § 36a Abs. 1 MedienG sohin vorliegen, war antragsgemäß die Löschung der die strafbare Handlung begründeten Stellen der Website anzuordnen (Beschlagnahme), wobei dem Angeklagten eine angemessene Frist von 1 Woche zu setzen war. Gemäß § 36a Abs. 1, letzter Satz, hat der Angeklagte BB den Vertreter des Privatanklägers von der erfolgten Löschung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

..."

b) Privatanklage des Bf. gegen BB wegen des Verdachts der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB und Anträge nach dem Mediengesetz

Das Landesgericht HH hat im Urteil vom , 00XX/x, zu Recht erkannt:

"BB hat Bf. in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei er die Tat auf eine Weise beging, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, und zwar indem er auf seinem Facebook-Profil

1.) am behauptete, Bf. würde die PVA, Versicherungen, Sponsoren, Medien betrügen, indem er vorgebe an einer inkompletten Querschnittslähmung zu leiden;

2.) am Bf. als "Betrüger" bezeichnete;

3.) am schrieb: "frauen schlagen (polizeilich bekannt), diverse gefakte förderungen einreichen und erhalten (polizeilich bekannt) zählt auch zu seinen stärken."

BB hat hiedurch die Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs. 1 und 2 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 StGB zu einer

Freiheitsstrafe

in der Dauer von

3 (drei) Monaten

verurteilt.

Gemäß § 43 Abs. 1 StGB wird die über BB verhängte Freiheitsstrafe für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Gemäß § 389 StPO iVm § 41 Abs. 1 MedienG wird BB zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt.

Gemäß § 6 Abs. 1, § 7a Abs. 1 Z 2 und § 7b Abs. 1 MedienG ist BB schuldig dem Antragsteller Bf. binnen 14 Tagen einen Entschädigungsbetrag in der Höhe von insgesamt EUR 500,-- zu bezahlen."

c) Ehescheidungs- und Unterhaltsverfahren

Unter Bedachtnahme auf die Tätigkeit des Bf. als Unternehmensberater für "Barrierefreiheit" und als allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für barrierefreies Bauen, der einen Großteil seiner Aufträge von der öffentlichen Hand, insbesondere vom Land X erhalte, ist nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes wohl jedenfalls von der betrieblichen Veranlassung der im Zusammenhang mit den unter a) und b) genannten Gerichtsverfahren erwachsenen Rechtsanwaltskosten auszugehen.

Dabei handelt es sich im Einzelnen um folgende Rechtsanwaltskosten:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsanwaltskanzlei
Honorarnote-Datum
Betrag-netto
Schreiner Lackner & Partner
3.250,00
Gheneff-Rami-Sommer
44,70
Gheneff-Rami-Sommer
194,09
Gheneff-Rami-Sommer
636,77
Gheneff-Rami-Sommer
1.096,22
Gheneff-Rami-Sommer
1.384,53
Gheneff-Rami-Sommer
5.301,25
Gesamtbetrag
 
11.907,56

Denn die von BB unternommenen, einer breiten Öffentlichkeit über social media, im vorliegenden Fall facebook, vorgetragenen Anschuldigungen gegen den Bf. sind zweifellos geeignet, seine berufliche Integrität zu schädigen; damit stellen die aus der Abwehr dieser schädigenden Handlungen resultierenden Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt € 11.907,56 netto (auf die Anerkennung dieses Gesamtbetrages als Betriebsausgaben hat im Übrigen die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. das Beschwerdebegehren in der Eingabe vom eingeschränkt) Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 dar.

Hingegen stellen die im Zusammenhang mit dem Ehescheidungs- und Unterhaltsverfahren erwachsenen Kosten in Höhe von € 13.334,08 keine Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 EStG 1988 dar, da sie nicht durch den Betrieb veranlasst sind, sondern ausschließlich der privaten Sphäre zuzurechnen sind. Denn Aufwendungen für die Ehescheidung (zB Rechtsanwalts- und Gerichtskosten) und Folgekosten sind stets durch die Lebensführung veranlasst und daher nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 nicht abzugsfähig [vgl. Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 20, Tz 163 Stichwort Ehescheidung, Ehevertrag, (11. Lieferung - )].

Somit ändern sich die Einkünfte aus selbständiger Arbeit wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. angef. Bescheid
11.794,07
+ Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988
1.762,33
 
13.556,40
- zusätzliche Betriebsausgaben lt. Erkenntnis
11.907,56
 
1.648,84
- Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG 1988
214,34
Einkünfte aus selbständiger Arbeit lt. Erkenntnis
1.434,50

2) UMSATZSTEUER

Gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 UStG 1994 kann der Unternehmer die von anderen Unternehmern in einer Rechnung (§ 11) an ihn gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen oder sonstige Leistungen, die im Inland für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuerbeträge abziehen.

Gemäß § 12 Abs. 2 Z 2 lit. a UStG 1994 gelten nicht als für das Unternehmen ausgeführt Lieferungen, sonstige Leistungen oder Einfuhren, deren Entgelte überwiegend keine abzugsfähigen Ausgaben (Aufwendungen) im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Einkommensteuergesetzes 1988 oder der §§ 8 Abs. 2 und 12 Abs. 1 Z 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 sind.

Die Abziehbarkeit von Aufwendungen im Zusammenhang mit einem vom Abgabepflichtigen geführten Zivilprozess als Betriebsausgaben und der damit im Zusammenhang stehenden Umsatzsteuer als Vorsteuer hängt vor allem davon ab, welcher Anspruch im Prozess strittig ist [vgl. und Doralt/Kirchmayr/Mayr/Zorn, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Band II, § 20, Tz 163 Stichwort Ehescheidung, Ehevertrag, (11. Lieferung - )].

Demnach sind die im Zusammenhang mit dem Ehescheidungs- und Unterhaltsverfahren angefallenen Vorsteuern in Höhe von € 2.637,84 nicht abzugsfähig.

Hingegen sind die im Zusammenhang mit den als Betriebsausgaben abzugsfähigen Aufwendungen [siehe 1. Einkommensteuer, a) und b)] erwachsenen Vorsteuern in Höhe von € 2.054,18 (auf die Anerkennung dieses Betrages hat die bevollmächtigte Vertreterin des Bf. das Beschwerdebegehren in der Eingabe vom eingeschränkt) abzugsfähig.

Somit ändern sich die abzugsfähigen Vorsteuern wie folgt:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Abzugsfähige Vorsteuern lt. angefochtenem Bescheid
7.888,78
+ zusätzliche Vorsteuern lt. Erkenntnis
2.054,18
Abzugsfähige Vorsteuern lt. Erkenntnis
9.942,96

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. In der Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zukäme. Vielmehr entspricht die Lösung der Streitfrage der Abzugsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten als Betriebsausgaben bzw. von daraus resultierenden Vorsteuern der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise ; und ); die Revision ist somit nicht zulässig.

Es war daher wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Graz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at