Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.10.2018, RV/5100609/2014

Kein FB-Anspruch für die Zeit zwischen Beendigung eines Studiums und dem Beginn eines neuen Studiums.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Richterin A. und die weiteren Senatsmitglieder Richter B., Dip.Ing. C. und D. in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli bis September 2012 hinsichtlich des Kindes E. zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt, die der Bf für ihre Tochter E. bereits gewährte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum 7/2012 - 9/2012 in Höhe von insgesamt 716,10 € zurück. Die Abgabenbehörde stützt diese Rückforderung darauf, dass das genannte Kind ihr Bachelorstudium "Marketing & Sales" am abgeschlossen habe und mit Oktober 2012 zwei neue Studien begonnen hätte. Eine Weitergewährung der Beihilfe zwischen zwei Studien werde von den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG nicht erfasst.

In der dagegen erhobenen Beschwerde vom wendet die Bf im Wesentlichen ein, dass ein Studienjahr den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres umfasse. Folglich würde ihr die Beihilfe ohne Unterbrechung gebühren. Die Verwehrung der Beihilfe wegen des Beginns eines weiteren Studiums käme einer faktischen Einschränkung des Grundrechtes auf Bildung gleich und könne im gegenständlichen Fall wohl nicht entscheidungsrelevant sein.

Diese Beschwerde wies das Finanzamt mit Beschwerdevorentscheidung vom als unbegründet ab. Zusammengefasst führt die Abgabenbehörde in dieser Entscheidung wiederholend aus, dass ihre Tochter das Bachelorstudium "Marketing & Sales" im Juni abgeschlossen habe. Der Zeitraum zwischen dem Abschluss eines Studiums und dem Beginn einer neuen Ausbildung vermittle nach den Bestimmungen des FLAG in der hier anzuwendenden Fassung keinen Beihilfenanspruch.

Im Vorlageantrag vom bringt die Bf. keine weiteren Einwendungen vor, beantragte jedoch die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, sowie dass das BFG eine Entscheidung im Senat treffen möge. Mit Schriftsatz vom teilte das Finanzgericht der Bf u.a. den vorstehenden Verfahrensablauf, sowie den nach der bis dahin vorliegenden Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihr gleichzeitig die Möglichkeit ein, eine Gegenäußerung einzubringen. Im Antwortschreiben vom gab die Bf. lediglich bekannt, dass sie auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.

II. Sachverhalt: 

Die Tochter der Bf maturierte im Juni 2009 und begann im Anschluss mit Wintersemester 2009 an der FH F. das Bachelorstudium "Marketing & Sales". Diese Ausbildung schloss E. mit erfolgreich ab. Mit Wintersemester 2012 begann das genannte Kind der Bf eine neue Ausbildung an der Universität G. und studierte dort sowohl ein Diplomstudium "Internationale Wirtschaftswissenschaften" als auch ein Bachelorstudium "Wirtschafswissenschaften-Management and Economics". Gegenstand des Verfahrens bildet demnach, ob der Bf für den Zeitraum zwischen Abschluss des ersten Studiums "Marketing & Sales" und dem Beginn zweier neuer Studien in G. - demnach für die Monate Juli bis September 2012 - die Beihilfe zu Recht gewährt wurde.

III. Rechtslage:   

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG) und des Einkommensteuergesetzes (EStG) lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:

§ 2 FLAG:

Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

c) für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen,

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

e) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen der Beendigung des Präsenz- oder Ausbildungs- oder Zivildienstes und dem Beginn oder der Fortsetzung der Berufsausbildung, wenn die Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Ende des Präsenz- oder Zivildienstes begonnen oder fortgesetzt wird,

f) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)

g) für volljährige Kinder, die in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, den Präsenz- oder Ausbildungsdienst oder Zivildienst leisten oder davor geleistet haben, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres, sofern sie nach Ableistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes oder Zivildienstes für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

h) für volljährige Kinder, die erheblich behindert sind (§ 8 Abs. 5), das 25 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist; § 2 Abs. 1 lit. b zweiter bis letzter Satz sind nicht anzuwenden,

i) für volljährige Kinder, die sich in dem Monat, in dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, in Berufsausbildung befinden und die vor Vollendung des 24. Lebensjahres ein Kind geboren haben oder an dem Tag, an dem sie das 24. Lebensjahr vollenden, schwanger sind, bis längstens zur Vollendung des 25. Lebensjahres; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer, 

j) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, bis längstens zum erstmöglichen Abschluss eines Studiums, wenn sie

aa) bis zu dem Kalenderjahr, in dem sie das 19. Lebensjahr vollendet haben, dieses Studium begonnen haben, und

bb) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums bis zum erstmöglichen Studienabschluss zehn oder mehr Semester beträgt, und

cc) die gesetzliche Studiendauer dieses Studiums nicht überschritten wird,

k) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr vollendet haben bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, und die sich in Berufsausbildung befinden, wenn sie vor Vollendung des 24. Lebensjahres einmalig in der Dauer von acht bis zwölf Monaten eine freiwillige praktische Hilfstätigkeit bei einer von einem gemeinnützigen Träger der freien Wohlfahrtspflege zugewiesenen Einsatzstelle im Inland ausgeübt haben; für Kinder, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannte Einrichtung besuchen, jedoch nur im Rahmen der in § 2 Abs. 1 lit. b vorgesehenen Studiendauer,

l) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die teilnehmen am

aa) Freiwilligen Sozialjahr nach Abschnitt 2 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

bb) Freiwilligen Umweltschutzjahr nach Abschnitt 3 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

cc) Gedenkdienst, Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach Abschnitt 4 des Freiwilligengesetzes, BGBl. I Nr. 17/2012,

dd) Europäischen Freiwilligendienst nach der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom S. 50.              

§ 10 FLAG:

...

(2) Die Familienbeihilfe wird vom Beginn des Monats gewährt, in dem die Voraussetzungen für den Anspruch erfüllt werden. Der Anspruch auf Familienbeihilfe erlischt mit Ablauf des Monats, in dem eine Anspruchsvoraussetzung wegfällt oder ein Ausschließungsgrund hinzukommt.

...

(4) für einen Monat gebührt Familienbeihilfe nur einmal.

...

§ 26 FLAG:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

...

§ 33 EStG (Einkommensteuergesetz):

...

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus der Aktenlage und findet auch Bestätigung durch die von der Bf im bisherigen Verfahren getätigten Vorbringen. Streitgegenstand bildet somit, ob vom Finanzamt die Rückforderung der, der Bf. für ihre Tochter E. bereits gewährten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate Juli bis September 2012 zu Recht erfolgte.

Im gegenständlichen Fall ist klargestellt, dass sich die Tochter der Bf mit Abschluss im Juni 2012 ihres Studiums "Marketing & Sales" an der FH-F. in keiner Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG befunden hat. Die Zeit zwischen Beendigung einer Ausbildung und dem Beginn einer weiteren Ausbildung stellt weder eine Ausbildungszeit iSd § 2 Abs. 1 lit b) FLAG noch eine unschädliche Lücke zwischen zwei Ausbildungsarten dar (vgl. z.B. ). Für derartige Zeiten hatte - so der Gerichtshof im genannten Erkenntnis weiter - der Gesetzgeber durch die damals gültige Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG in der bis inklusive Februar 2011 anzuwendenden Fassung die Weiterzahlung der Familienbeihilfe für drei Monate vorgesehen, sofern das volljährige Kind in dieser Zeit weder den Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienst leistete.

Wie der Bf. ohnedies im Schriftsatz des u.a. bereits mitgeteilt wurde, erfolgte mit BGBl 111/2010 auch eine Änderung der Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit d) und sieht nunmehr einen Weiterbezug der Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nur mehr für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung vor, wenn diese weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. In den Erläuternden Bemerkungen (981 der Beilagen XXIV. GP) zu dieser Gesetzesänderung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die vormals bestehende Regelung der Weitergewährung der Familienbeihilfe für drei Monate nach Abschluss einer Berufsausbildung aus Gründen der Budgetkonsolidierung entfallen soll. Gleichzeitig werde jedoch eine ergänzende Regelung aufgenommen, um die Zeit zwischen einer Schulausbildung und einer weiterführenden Ausbildung familienbeihilfenrechtlich abzudecken.

Im gegenständlichen Fall könnte für E. bis zum Beginn der beiden neuen Studien in G. mit Oktober 2012 nur dann ein Anspruch auf die Familienbeihilfe für die hier relevanten Monate Juli bis September 2012 bestanden haben, wenn vom Kind der Bf eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 lit b) bis k) erfüllt worden wäre. Nach dem unstrittig vorliegenden Sachverhalt bedarf es gegenständlich lediglich ein näheres Eingehen zu der oben angeführten, ab abgeänderten Bestimmung des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG in der Fassung des BGBl 111/2010. Diese Regelung beschränkt jedoch eine Anspruchsberechtigung der Beihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben auf jene Zeit, welche zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung liegt und diese weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Familienbeihilfe somit grundsätzlich (nur mehr) bis zum Abschluss der ersten nach Eintritt der Volljährigkeit abgeschlossenen Berufsausbildung gewährt werden. Unbeschadet der Tatsache, dass mit Beginn einer weiteren Berufsausbildung der Familienbeihilfenanspruch wieder aufleben kann, hat sich der Gesetzgeber dazu entschlossen, für volljährige Kinder für Lücken zwischen zwei Berufsausbildungen keine Familienbeihilfe mehr zu gewähren; dies mit Ausnahme von bestimmten, nach Ansicht des Gesetzgebers besonders berücksichtigungswürdigen Sachverhaltskonstellationen. Eine derartige besonders berücksichtigungswürdige Situation wird durch die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG in der ab März 2011 anzuwendenden Fassung erfasst, nämlich dass nach Abschluss der allgemeinbildenden Schulausbildung in sehr vielen Fällen der unmittelbare Einstieg in das Berufsleben noch nicht möglich ist und daher (regelmäßig) eine weitere (spezifische) Berufsausbildung zu erfolgen hat (siehe z.B. auch -I/12). Ein Beihilfenanspruch für die Lücke zwischen zwei Studien (Berufsausbildungen) ist jedoch vom Wortlaut des § 2 Abs. 1 lit d) FLAG nicht umfasst (vgl. auch ständige Rechtsprechung des BFG und des UFS, z.B. RV/3100490/2015, RV/71003029/2014, RV/5100001/2014, RV/5100988/2013, RV/0055-S/12, RV/0534-G/12). Die Tochter der Bf. hat nach Abschluss ihres ersten Studiums im Juni 2012, zwei weitere Studien im Oktober 2012 begonnen. Für diesen zwischen dem Abschluss des ersten Studiums und dem Beginn der beiden neuen Studien liegenden Zeitraum fehlt es folglich an der Erfüllung einer Anspruchsvoraussetzung für die Familienbeihilfe nach den in der hier gültigen Fassung anzuwendenden Regelungen des § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG. 

Der Einwand der Bf, dass sie in der Aberkennung der Beihilfe für den hier maßgeblichen Zeitraum eine faktische Einschränkung des Grundrechtes auf Bildung erblicke, kann vom BFG nicht nachvollzogen werden. So dient die Familienbeihilfe nicht zur Förderung einer Ausbildung der Kinder sondern dient generell zur Sicherung des Lebensunterhaltes die durch die Mehrbelastung für die Erhaltung und Erziehung von Kindern entstehen (vgl. auch die Gesetzesmaterialen zum FLAG, NR: XI. GP RV 549). Somit stellen die gesetzlichen Regelungen des FLAG eine familienfördernde Maßnahme dar, wobei dem Gesetzgeber bei deren Ausgestaltung ein hoher Spielraum zukommt (vgl. z.B. auch ). Eine Beschränkung des von der Bf. offenbar angesprochenen Grundrechts, dass es jedermann freistehe seinen Beruf zu wählen und sich für denselben auszubilden, liegt demnach durch die Regelungen des FLAG nicht vor.

Abschließend ist daher festzustellen, dass die volljährige Tochter der Bf. in den Monaten Juli bis September 2012 keinen Tatbestand für einen Beihilfenanspruch nach § 2 Abs. 1 lit b) bis l) FLAG in der hier anzuwendenden Fassung erfüllte, wodurch die Rückforderung durch das Finanzamt zu Recht erfolgte. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Zwar fehlt bislang zur Frage der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 1 lit d) FLAG in der ab März 2011 anzuwendenden Fassung hinsichtlich des in dieser Bestimmung verwendeten und nicht näher definierten Begriffes "Schulausbildung" eine Rechtsprechung des VwGH, jedoch ist für das BFG durch diese Wortwahl und den Ausführungen in den Erläuternden Bemerkungen ( 981 der Beilagen XXIV. GP) klargestellt, dass der Gesetzgeber mit dieser Regelung für den Zeitraum, der zwischen dem Abschluss eines Studiums und dem Beginn eines neuen Studiums liegt, keine Beihilfengewährung vorsieht. Folglich war die Zulassung einer ordentlichen Revision zu verneinen.

Linz, am

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