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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 11.10.2018, RV/5100607/2014

Lediglich die Zulassung zu einem Studium reicht für eine FB-Gewährung im ersten Studienjahr nicht aus.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende Richterin A. und die weiteren Senatsmitglieder B., C. und D. in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Freistadt Rohrbach Urfahr vom , betreffend die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum März bis August 2013, hinsichtlich des Kindes E., zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensablauf:

Mit Bescheid vom forderte das Finanzamt die, der Bf. für ihre Tochter E. bereits gewährte Familienbeihilfe inklusive der Kinderabsetzbeträge betreffend den Zeitraum März bis August 2013 in Höhe von insgesamt 1.343,40 € zurück. Begründend führt darin die Abgabenbehörde im Wesentlichen aus, dass unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG ein Beihilfenanspruch für ein Kind nur dann bestehe, wenn sich dieses in einer Berufsausbildung befinde.

Dagegen erhob die Bf. fristgerecht, mit Schriftsatz vom Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin bringt sie eingangs vor, dass E. am das Bachelorstudium an der FH F. "Marketing und Sales" abgeschlossen und sich im Sommer 2012 für das Masterstudium "Strategisches Management" an der G-Universität in H. beworben habe. Am sei die Aufnahme zum zuletzt genannten Masterstudium abgelehnt worden, da E. einige ECTS-Punkte gefehlt hätten. Da mit Ende September 2012 eine Inskription in ein anderes Masterstudium nicht mehr möglich gewesen wäre, habe E. zwei neue Studienrichtungen, und zwar einerseits das Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften-Management and Economics" und andererseits das Diplomstudium "Internationale Wirtschaftswissenschaften" in H. begonnen, um die fehlenden ECTS-Punkte für das geplante Masterstudium zu erwerben. Im Rahmen dieser beiden neu begonnenen Studien habe E. insgesamt über 16 ECTS-Punkte erreicht, wobei die im Bachelorstudium erlangten ECTS-Punkte für das Diplomstudium anerkannt worden seien. Im Herbst 2012 habe sich E. für das Masterstudium "Management, Communication & IT" an der FH-I. und zwar mit Beginn des WS 2013/2014 beworben. Ein früherer Beginn dieses Studiums - somit im SS 2013 - sei nicht möglich gewesen. Die Zusage für die Aufnahme zum letztgenannten Masterstudium sei im Dezember 2012 von der Ausbildungsstätte erfolgt. Im SS 2013 habe E. ihr im Herbst begonnenes Diplomstudium "Internationale Wirtschaftswissenschaften" in H. fortgesetzt. Folglich sei die Tochter der Bf. das gesamte (erste) Studienjahr 2012/2013 an der Uni H. als ordentliche Hörerin in einem neu begonnenen Diplomstudium gemeldet gewesen. Durch die Ablegung von Prüfungen im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten habe sie auch den Nachweis erbracht, dass sie diese Ausbildung im ersten Studienjahr ernsthaft betrieben hätte. Unter Verweis auf die rechtlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit c) FLAG drittletzter Satz (Anmerkung des BFG: gemeint wohl lit b), auf die Ausführungen im Informationsblatt "Familienbeihilfe für Studierende" des BMWFJ und auf erlassmäßige Regelungen sei folglich nach Ansicht der Bf. jene Schlussfolgerung zu ziehen, dass ihre Tochter im gesamten Studienjahr 2012/13 an der Uni H. als ordentliche Hörerin gemeldet gewesen sei und das Diplomstudium "Internationale Wirtschaftswissenschaften" betrieben habe. E. hätte somit die Voraussetzungen für die Vermittlung eines Beihilfenanspruches im gesamten ersten Studienjahr erfüllt. Darüber hinaus würden auch die Voraussetzungen für eine Weitergewährung für das zweite Studienjahr vorliegen, da von E. der erforderliche Erfolgsnachweis für das erste Studienjahr erbracht  worden sei. Im zweiten Studienjahr würde jedoch für ihre Tochter durch die Vollendung ihres 24 Lj. der Beihilfenanspruch mit erlöschen. Aus der frühzeitigen Erbringung des Studienerfolges im ersten Semester des ersten Studienjahres als Voraussetzung für eine Weitergewährung der Beihilfe für das zweite Studienjahr könne kein Recht auf Aberkennung der Beihilfe für das zweite Semester des ersten Studienjahres abgeleitet werden.  

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies das Finanzamt die damalige Berufung als unbegründet ab. In der Begründung dieser Entscheidung heißt es zusammengefasst sinngemäß, dass nach § 2 Abs. 1 lit b) FLAG nur dann ein Beihilfenanspruch bestünde, wenn das Kind seine Ausbildung ernsthaft und zielstrebig betreibe. Dies werde dann anzunehmen sein, wenn die Studierende laufend Lehrveranstaltungen besuche und auch regelmäßig Prüfungen ablege. Weiters sei der ständige Aufenthalt im Bundesgebiet Voraussetzung für einen Beihilfenanspruch. Die Tochter der Bf. habe sich hinsichtlich des Zeitraums SS 2013 überwiegend in den J. aufgehalten. Für dieses zuletzt genannte Semester sei lediglich eine Fortsetzungsbestätigung vorgelegt worden, jedoch wäre kein Nachweis für den tatsächlichen Besuch der Uni erbracht worden.

Im Vorlageantrag vom bringt die Bf. im Wesentlichen vor, dass das Finanzamt die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG falsch zitiere. Vielmehr reiche für einen Beihilfenanspruch im ersten Studienjahr die Aufnahme als ordentlicher Hörer. Diese Voraussetzung sei von E. erfüllt worden. Hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen, dass ein ständiger Aufenthalt im Bundesgebiet vorliegen müsse, verweist die Bf. auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 und Abs. 8 FLAG. Den in der Beschwerdevorentscheidung vom Finanzamt getätigten Ausführungen, dass sich ihre Tochter im SS 2013 zum Großteil in den J. aufgehalten hätte entgegnete die Bf., dass dies nicht zutreffend sei. Vielmehr habe ihr genanntes Kind zur Vertiefung ihrer Spanischkenntnisse eine Sprachreise nach K. unternommen. Abschließend beantragte die Bf. in dieser Eingabe vom  die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, sowie dass das BFG eine Entscheidung durch den gesamten Senat treffen möge.

Mit Schriftsatz vom teilte das BFG der Bf. u.a. den vorstehenden Verfahrensablauf, sowie den nach der bis dahin vorliegenden Aktenlage anzunehmenden Sachverhalt mit und räumte ihr die Gelegenheit ein, dazu Stellung zu nehmen bzw. ergänzende Unterlagen hinsichtlich eines tatsächlich ernsten und zielstrebigen Betreibens eines Studiums im Sommersemester 2013 vorzulegen. Im Antwortschreiben teilte die Bf. lediglich mit, dass sie auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verzichte.

II. Sachverhalt:

Die Tochter der Bf. (E.) legte im Juni 2009 die Maturaprüfung ab und begann mit Wintersemester 2009 an der FH F. das Bachelorstudium "Marketing & Sales". Diese Ausbildung schloss E. mit erfolgreich ab. Im Anschluss war E. an der Universität H. sowohl im Wintersemester 2012 als auch im Sommersemester 2013 in zwei Studienrichtungen, nämlich einerseits zum Diplomstudium "Internationale Wirtschaftswissenschaften" als auch andererseits zum Bachelorstudium "Wirtschafswissenschaften-Management and Economics" gemeldet. Im vorgenannten Diplomstudium wurden von der Tochter der Bf. Prüfungen - jedoch ausschließlich im ersten Semester - im Ausmaß von 8,5 ECTS-Punkten (Prüfungsgegenstand1 am und Prüfungsgegenstand2 am ), bzw. im Bachelorstudium 7,5 ECTS-Punkten (Prüfungsgegenstand3 1 am ) nachgewiesen. Zusätzlich absolvierte E. in der zuletzt genannten Studienrichtung am  eine Vorlesung bzw. Übung in XY, welche jedoch mit "nicht genügend" beurteilt wurde. Mit WS 2013/2014 begann E. ein Masterstudium an der Fachhochschule I..

III. Rechtslage:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen das FLAG und des EStG lauten in der hier anzuwendenden Fassung (auszugsweise) wie folgt:

§ 2 FLAG:

(1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a) ...

b) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

...

§ 26 FLAG:

(1) Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

...

§ 33 EStG:

...

(3) Steuerpflichtigen, denen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, steht im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 58,40 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 anzuwenden.

...

IV. Beweiswürdigung und rechtliche Erwägungen:

Der unter II. angeführte Sachverhalt ergibt sich aus der Aktenlage und steht auch im Einklang zum bisherigen Vorbringen der Bf.. Überdies wurde der, dieser Entscheidung nunmehr zugrunde gelegte Sachverhalt der Bf. vor Erlassung dieses Erkenntnisses mit Schriftsatz des zur Kenntnis gebracht und von ihr diesbezüglich keine Einwendungen erhoben.

Streitgegenstand bildet im anhängigen Verfahren, ob die Tochter der Bf., die von ihr mit Wintersemester 2012 begonnenen Studienrichtungen (Diplomstudium "Internationale Wirtschaftswissenschaften" und Bachelorstudium "Wirtschaftswissenschaften-Management and Economics") auch im zweiten Semester, demnach im Sommersemester 2013 tatsächlich noch betrieben oder diese Studien bereits nach dem ersten Semester abgebrochen hat. In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass bereits das Finanzamt in seiner Beschwerdevorentscheidung darauf hingewiesen hat, dass zwar für das SS 2013 eine Fortsetzungsbestätigung vorgelegt, jedoch bezüglich der Tochter kein Nachweis erbracht worden sei, dass sie ihre beiden Studien tatsächlich in diesem Semester noch betreiben würde. Obwohl die Bf. mit dem Schriftsatz des BFG neuerlich damit konfrontiert wurde, dass nach der Aktenlage davon auszugehen sei, dass ihre Tochter trotz Meldung zur Fortsetzung der beiden Studien, diese Ausbildungen bereits mit Beginn des SS 2013 abgebrochen habe, widerspricht sie dieser Darstellung nicht. Vielmehr vermeint die Bf. sinngemäß, dass es nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit b) FLAG ohnedies ausreichend sei, wenn auch nur im ersten Semester ein Studium tatsächlich betrieben worden sei und die Studierende für das zweite Semester zur Fortsetzung gemeldet gewesen wäre.

§ 2 Abs 1 lit b) FLAG 1967 normiert im ersten Satz den Anspruch auf Familienbeihilfe für Personen, deren volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für einen Beruf ausgebildet werden. Der 2. und die weiteren Sätze der genannten Gesetzesbestimmung enthalten sodann besondere Ausführungen zum Besuch einer in § 3 des Studienförderungsgesetzes genannten Einrichtung. Der Familienbeihilfenanspruch für volljährige Kinder hat nach dieser Gesetzesbestimmung somit zur Voraussetzung, dass das volljährige Kind in einer Berufsausbildung steht. Wie bereits das Finanzamt zutreffend ausgeführt hat, liegt eine Berufsausbildung nur dann vor, wenn das studierende Kind sich nach außen erkennbar ernstlich und zielstrebig um den Studienfortgang und den Studienabschluss bemüht. Ein derartiges Bemühen manifestiert sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur im laufenden Besuch der angebotenen Lehrveranstaltungen, sondern insbesondere auch dadurch, dass die Prüfungen, die in einer Ausbildungsvorschrift vorgesehen sind, abgelegt werden () bzw zu diesen zumindest angetreten wird (). Somit reicht nicht einmal der alleinige laufende Besuch von Lehrveranstaltungen aus, um eine Berufsausbildung im Sinne des FLAG annehmen zu können (). Das Ablegen von Prüfungen, die in einem Hochschulstudium nach der jeweiligen Studienordnung vorgesehen sind, stellt einen essentiellen Bestandteil des Studiums und somit der Berufsausbildung selbst dar ().

Die Bf. bestreitet gegenständlich nicht, dass ihre Tochter mit Ausnahme der Anmeldung zum SS 2013 in den bereits genannten beiden Studienrichtungen keinerlei universitäre Aktivitäten entfaltet hat. Dies wäre auch auf Grund der von der Bf. selbst bestätigten - offenbar überwiegend vorliegenden - Ortsabwesenheit von E. (Aufenthalt in K. zur Vertiefung ihrer Sprachkenntnisse) nicht möglich gewesen. Die Rechtsauffassung der Bf., dass ein Beihilfenanspruch für ein studierendes Kind im ersten Studienjahr nach den Gesetzesbestimmungen ausschließlich an die Bedingung knüpfe, dass dieses zu einem Studium zugelassen worden sei, widerspricht jedoch der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. So sprach dieser in seinem Erkenntnis vom , Ro 2015/16/0033 u.a. sinngemäß aus, dass ein Studienfortgang nur dann vorliegen könne, wenn überhaupt ein Studium betrieben werde. Damit bestätigte das genannte Höchstgericht auch die vom BFG bereits in seiner Entscheidung RV/3100578/2014 ausgesprochene Rechtsauffassung. Im vorliegenden Fall ging somit das Finanzamt davon aus, dass die Tochter der Bf. ihre beiden, mit Oktober 2012 begonnen Studienrichtungen mit Beginn des Sommersemesters 2013 abgebrochen hat und E. lediglich die formalrechtlichen Vorschriften zur Fortführung dieser Ausbildungen zum zweiten Semester durch ihr Anmeldung eingehalten hat. Diese Beurteilung durch die Abgabenbehörde kann jedoch das BFG nicht als rechtswidrig erachten, wenn die Bf. der ihr durch das Finanzgericht nochmals vorgehaltenen Sachverhaltsannahme, nämlich dass ihre Tochter im hier relevanten Sommersemester 2013 zwar zur Fortsetzung ihrer beiden Studienrichtungen gemeldet war, jedoch keine Aktivitäten im Rahmen dieser Ausbildungen setzte, nicht entgegentritt. Außerdem findet die Annahme eines erfolgten Abbruchs der beiden Studienrichtungen bereits nach Ablauf des Wintersemesters 2012/2013 von E. durch die eigenen Ausführungen der Bf. in ihrem Schreiben vom - wie ohnedies bereits obenstehend ausgeführt - Bestätigung. Darin verwies die Bf. darauf, dass sich ihre Tochter unter Einbeziehung der Semester- und Osterferien - somit beginnend etwa mit - in K. aufgehalten hätte. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b) FLAG 1967 sind somit im gegenständlichen Fall mangels tatsächlichem Betreiben eines Studiums von der Tochter der Bf. im hier relevanten Sommersemester 2013 nicht gegeben. Durch die in § 10 Abs. 2 FLAG festgelegte monatliche Betrachtungsweise im Beihilfenrecht ist durch den im Februar 2013 von der Tochter der Bf. erfolgten Abbruch ihrer Ausbildungen der Beihilfenbezug ab 3/2013 zu Unrecht erfolgt und folglich die Rückforderung bis einschließlich 8/2013 rechtmäßig. Das Vorliegen eines anderen Anspruchsgrundes wird seitens der Bf. weder behauptet, noch ergeben sich dafür aus dem Verwaltungsakt diesbezüglich etwaige Anhaltspunkte.

Es war daher - wie im Spruch ausgeführt - zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ob und zu welchem Zeitpunkt im gegenständlichen Fall bei der Tochter der Bf. von einem Abbruch der betriebenen beiden Studienrichtungen auszugehen ist, war im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu treffen, wodurch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt. Die Zulassung einer ordentlichen Revision war daher zu verneinen.  

Linz, am

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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100607.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at