Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.07.2018, RV/7500117/2018

Richtigkeit einer Lenkerauskunft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz über die Beschwerden der beschwerdeführenden Partei vom  gegen die Erkenntnisse der belangten Behörde Magistrat der Stadt Wien, MA 67, vom , MA 67-PA-916504/7/1 und MA 67-PA-916505/7/4,  zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Gemäß § 52 Abs 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für den Beschwerdeführer nach § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig.

Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist für die belangte Behörde nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom forderte der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, den Beschwerdeführer (Bf) als Zulassungsbesitzer gemäß § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBl. für Wien Nr.9/2006, in der geltenden Fassung, auf, der Behörde möglichst mit dem unteren Teil des Formulares binnen zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu erteilen, wem er das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 am um 11:33 Uhr überlassen gehabt habe, sodass es zu diesem Zeitpunkt in Wien 1, Barbaragasse 1 gestanden sei.

(Delikt: Übertretung des Parkometergesetzes - gebührenpflichtige Kurzparkzone)

Die Auskunft müsse den vollen Namen und die vollständige Anschrift der betreffenden Person enthalten.

Mit Lenkerauskünften vom wurde bekannt gegeben, dass das Fahrzeug zum jeweiligen Tatzeitpunkt von Herrn AB, geb. Da, Adr.1, abgestellt wurde.

Mit Strafverfügungen vom wurde dem Bf als Zulassungsbesitzer im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 am um 11:33 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 1, Barbaragasse 1, und um 14:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 07, Kirchengasse gegenüber 18, angelastet, er habe den am 2017-02-14 ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrats Wien vom 2017-02-07, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Auskunft zu geben, wem er dieses Fahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Er habe dadurch § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt.

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurde wegen dieser Verwaltungsübertretungen über den Bf eine Geldstrafe in der Höhe von je € 190,00, falls diese uneinbringlich ist, eine Ersatzfreiheitstrafe von 38 Stunden, verhängt.

Mit Eingabe vom erhob der Bf dagegen Einsprüche und gab bekannt, dass er nur der Zulassungsbesitzer und nicht der Fahrer des PKW mit dem Kennzeichen Z1 sei.

Der Lenker des Fahrzeuges sei zu diesem Zeitpunkt (am ) Herr AB, geboren am Da, wohnhaft in Adr2, gewesen. Führerschein Nr. Z2 ausgestellt von der BPD Wien.

Herr B sei laut Dienstvertrag für dieses Auto selbst verantwortlich für alle Schäden, Unfälle, Verkehrsübertretungen, Strafen usw.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom , MA 67-PA-916504/7/1 und MA 67-PA-916505/7/4, teilte die belangte Behörde dem Bf mit, dass im Verwaltungsstrafverfahren wegen der Übertretung nach § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, am eine Beweisaufnahme stattgefunden habe und führte wie folgt aus:

„Die Beweisaufnahme ad 1) und ad 2) habe folgendes Ergebnis:

Die Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom wurden am durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung ordnungsgemäß zugestellt.

Mit den Lenkerauskünften vom wurde bekannt gegeben, dass das Fahrzeug zum jeweiligen Tatzeitpunkt von Herrn AB, geb. Da, Adr.1, abgestellt wurde.

Mittels Strafverfügungen wurden Herrn AB die Verwaltungsübertretungen angelastet. In seinen persönlich eingebrachten Einsprüchen gab Herr AB an, dass das Fahrzeug nicht von ihm so abgestellt wurde, dass es zur jeweiligen Tatzeit am jeweiligen Tatort stand. Die erteilten Lenkerauskünfte sind unrichtig.

Somit wurden am unrichtige Lenkerauskünfte erteilt.

In Ihren Einsprüchen vom gaben Sie an, dass der Lenker Herr AB, geb. Da, wohnhaft in Adr2, war. Führerschein Nr. Z2, ausgestellt von der BPD Wien. Herr B ist laut Dienstvertrag für dieses Auto selbst verantwortlich, für alle Schäden, Unfälle, Verkehrsübertretungen, Strafen usw.

Es wird Ihnen Gelegenheit geboten, die Lenkereigenschaft von Herrn AB durch geeignete Beweismittel (z.B. Fahrtenbuch, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) bei der Behörde glaubhaft zu machen.

Sie können zum Ergebnis der Beweisaufnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abgeben oder nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung zu uns zu einer mündlichen Erörterung des Gegenstandes kommen.

Wenn Sie eine schriftliche Stellungnahme abgeben, so ist diese bei uns einzubringen.

Die Stellungnahme kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden. Bitte beachten Sie, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (zB Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstückes) trägt.

Sie können zur mündlichen Erörterung persönlich zu uns kommen, an Ihrer Stelle einen Bevollmächtigten/eine Bevollmächtigte entsenden oder gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

Bevollmächtigter/Bevollmächtigte kann eine eigenberechtigte natürliche Person, eine juristische Person oder eine eingetragene Personengesellschaft sein. Personen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben, dürfen nicht bevollmächtigt werden.

Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte muss mit der Sachlage vertraut sein und sich durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen können. Die Vollmacht hat auf Namen oder Firma zu lauten.

Eine schriftliche Vollmacht ist nicht erforderlich, wenn Sie sich durch eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person (zB einen Rechtsanwalt/eine Rechtsanwältin, einen Notar/eine Notarin oder einen Ziviltechniker/eine Ziviltechnikerin) vertreten lassen, wenn Ihr Bevollmächtigter/Ihre Bevollmächtigte seine/ihre Vertretungsbefugnis nachweist, wenn Sie sich durch uns bekannte Angehörige (§ 36a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch uns bekannte Funktionäre/Funktionärinnen von Organisationen vertreten lassen und kein Zweifel an deren Vertretungsbefugnis besteht oder wenn Sie gemeinsam mit Ihrem/Ihrer Bevollmächtigten zu uns kommen.

Bitte bringen Sie zur mündlichen·Erörterung diese Verständigung und einen amtlichen Lichtbildausweis mit.

Der Bescheid wird auf Grundlage des Ergebnisses der Beweisaufnahme erlassen werden, soweit nicht Ihre Stellungnahme anderes erfordert.“

Mit Straferkenntnissen vom wurde der Bf schuldig erkannt, er habe als Zulassungsbesitzer im Zusammenhang mit der Abstellung des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Z1 zur GZ MA 67-PA-916504/7/1 am um 11:33 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 01, Barbaragasse 1, und zur GZ MA 67-PA-916505/7/4 am um 14:19 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 07, Kirchengasse gegenüber 18, den schriftlichen Verlangen der Behörde vom , zugestellt am , innerhalb der Frist von zwei Wochen bekanntzugeben, wem er das gegenständliche, mehrspurige Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft unrichtig gewesen sei.

Er habe dadurch § 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung, verletzt:

Gemäß § 4 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 wurden gegen den Bf Geldstrafen in der Höhe von je € 190,00, im Falle der Uneinbringlichkeit je 38 Stunden Ersatzfreiheitsstrafen, verhängt.

Zudem wurde ein Betrag von je € 19,00 als Beitrag zu den Kosten der Strafverfahren auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).

Die zu zahlenden Gesamtbeträge betragen daher je € 209,00.

Zur Begründung wurde Folgendes ausgeführt:

„Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 leg. cit. ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Wie den Aktenlagen entnommen werden kann, wurden die Aufforderungen zur Bekanntgabe der Fahrzeuglenker vom durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am zugestellt.

Die jeweilige Frist zur Erteilung der Lenkerauskunft begann daher am und endete am .

Mittels Fax vom wurde der Behörde bekannt gegeben, dass das gegenständliche Fahrzeug Herrn AB, geb. Da,  Adr.1, überlassen war.

Mittels Strafverfügungen wurden Herrn B die Verwaltungsübertretungen angelastet. In seinen ha. persönlich eingebrachten Einsprüchen gab dieser an, dass das Fahrzeug nicht von ihm so abgestellt wurde, dass es zur jeweiligen Tatzeit am Tatort stand. Die erteilten Lenkerauskünfte seien unrichtig.

Somit wurden die am erteilten Lenkerauskünfte als unrichtig gewertet.

Mittels Strafverfügungen vom wurde Ihnen die gegenständliche Verwaltungsübertretung angelastet.

In den dagegen erhobenen Einsprüchen vom gaben Sie bekannt, dass Sie nur der Zulassungsbesitzer und nicht der Fahrer des PKW mit dem Kennzeichen Z1sind. Der Lenker des Fahrzeuges war zu diesem Zeitpunkt Herr AB, geb. am Da, wohnhaft in Adr2. Herr B ist laut Dienstvertrag für dieses Auto selbst verantwortlich für alle Schäden, Unfälle, Verkehrsübertretungen, Strafen usw.

Mit Verständigung der Beweisaufnahme vom , zugestellt durch Hinterlegung und Bereithaltung zur Abholung am an der von Ihnen angegebenen Nachsendeadresse wurde Ihnen der gegenständliche Sachverhalt zur Kenntnis gebracht. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit geboten, zum angelasteten Sachverhalt Stellung zu nehmen und die Lenkereigenschaft des Herrn  AB durch geeignete Beweismittel bei der Behörde glaubhaft zu machen.

Da Sie von der Möglichkeit einer Stellungnahme sowie der Vorlage geeigneter Beweismittel keinen Gebrauch gemacht haben, wurden die Verfahren, wie im Schreiben vom bereits angekündigt, ohne weitere Anhörung fortgeführt.

Dazu wird Folgendes festgestellt:

Zweck einer Lenkerauskunft besteht darin, den Lenker zur Tatzeit ohne Umstände raschest festzustellen, somit ohne weitere Ermittlungen als identifiziert zu betrachten und zur Verantwortung ziehen zu können.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , Zl. 1622/78, ausgesprochen, dass die verlangte Auskunft richtig und vollständig sein muss, in dem Sinn, dass auf Grund dieser Auskunft der Lenker des Kraftfahrzeuges ohne weitere Umstände festgestellt und allenfalls zur Verantwortung gezogen werden kann.

Da trotz gebotener Gelegenheit die Lenkereigenschaft der angegebenen Person nicht glaubhaft gemacht wurde, waren die von Ihnen getätigten Lenkerangaben daher nicht zu erweisen und die erteilten Lenkerauskünfte als unrichtig zu werten.

Die Nichterteilung bzw. die unrichtige, unvollständige oder nicht fristgerechte Erteilung dieser Lenkerauskunft ist nach § 2 des Parkometergesetzes 2006, LGBI. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung (Verletzung der Auskunftspflicht) strafbar.

Zum Tatbestand der Ihnen vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, es handelt sich bei dieser Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991. Nach dieser Gesetzesstelle ist Fahrlässigkeit - die im gegenständlichen Fall zur Strafbarkeit genügt - bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgen eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand dieser Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Es besteht daher in solchen Fällen von vornherein die Vermutung eines Verschuldens zumindest in Form fahrlässigen Verhaltens, welche jedoch vom Täter widerlegt werden kann. Es ist Sache des Beschuldigten, initiativ alles darzulegen, was seiner Entlastung dienen kann.

Sie brachten keine Gründe vor, um ihr mangelndes Verschulden darzutun, und es waren auch aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass Sie an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

Somit sind sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der Strafe.

Die der Bestrafung zugrundeliegende Handlung schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der raschen Ermittlung der im Verdacht einer Verwaltungsübertretung stehenden Person, dem die Strafdrohung dient, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gering war.

Auch bei Annahme ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfälliger Sorgepflichten ist die nunmehr ausgesprochene Strafe nicht überhöht, soll sie doch in ihrer Höhe geeignet sein, Sie von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen abzuhalten.

Bei der Strafbemessung wurde der Umstand berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute kommt.

Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis zu 365 Euro reichenden Strafsatz sowie den Unrechtsgehalt der Tat ist die verhängte Geldstrafe als angemessen zu betrachten.

Der Ausspruch über die Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens ist im § 64 VStG begründet.“

Mit Eingaben vom erhob der Bf gegen die Straferkenntnisse Beschwerde und führte wie folgt aus:

„Es stimmt nicht, dass meine Angaben bei der Lenkerauskunft vom falsch waren. Damals hatte ich von Herrn B nur diese Adresse, siehe beigefügter Meldezettel, welchen ich bei der Anmeldung im Jahr 2016 erhalten habe und genauso auch an meinen Steuerberater zur Anmeldung bei der WGKK weitergeleitet. Erst nachdem ich im März 2017 Herrn  AB abgemeldet habe und ihn dann auf der Adresse Adr.1, nicht vorgefunden habe, kam ich durch Ermittlungen auf die neue Adresse Adr2. Diese wurde von meinem Steuerberater sofort bei der WGKK korrigiert, siehe beiliegende Änderungsmeldung an die WGKK vom . Vorher hatte ich diese Adresse von Herrn B nie erhalten.

Herr B ist ein Verbrechner, ich habe ihn beim KSV geklagt, er hat nie den Selbstbehalt bei diversen Autoschäden bezahlt. Er hat absichtlich - trotz mehrmaliger Ermahnungen - nie ein Fahrtenbuch geführt, damit ich ihm die Dienstzeiten betreffend eventueller Strafen nachweisen kann. Er bestreitet immer jede Strafe, zur Zeit sitzt er wieder in der Rossauerkaserne, er zahlt nie.

Die Verspätungen der Postzustellungen hängen immer mit dem Nachsendeauftrag, den ich bei der Post laufen habe, zusammen. Ich habe meine Wohnadresse, meine alte Büroadresse und eine neue Büroadresse und zusätzlich lege ich als Anhang diverse Ortsabwesenheiten vom Jahr 2017 bei. Ich war im Sommer nicht immer anwesend und im Herbst hatte ich eine Operation und war im Spital.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der Bf war Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeugs mit dem Kennzeichen Z1. Auf Aufforderungen zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom teilte der Bf mit Lenkerauskünften vom der Magistratsabteilung 67 mit, dass er das Fahrzeug Herrn AB, geb. Da, Adr.1, überlassen gehabt habe.

Der Bf ist geschäftsführender Inhaber der FA und war als solcher Dienstgeber des laut Anmeldung bei der WGKK vom als Fahrer bis März 2017 angestellten AB.

Anlässlich der von ABpersönlich eingebrachten Einsprüchen gab dieser an, dass er die ihm vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen nicht begangen habe, da das Fahrzeug von ihm nicht so abgestellt worden sei, dass es zur jeweiligen Tatzeit am jeweiligen Tatort gestanden sei. Die erteilten Lenkerauskünfte seien unrichtig.

Gemäß § 2 Abs. 1 Gesetz über die Regelung der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge (Parkometergesetz 2006), LGBI. Nr. 09/2006 in der geltenden Fassung, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlässt, für dessen Abstellen gemäß Verordnung des Wiener Gemeinderates eine Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gemäß § 25 StVO 1960, BGBI. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBI. 1 Nr. 99/2005, abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Gemäß § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 ist die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung, zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Gemäß § 4 Abs. 2 leg.cit. sind Übertretungen des § 2 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Die pflichtgemäße Auskunft des Zulassungsbesitzers soll es der Behörde ermöglichen, ohne großen Aufwand, d.h. insbesondere ohne weitere Erhebungen zur Feststellung der Anschrift, den Fahrzeuglenker zu ermitteln ().

Der Bf hat eine dem Wortlaut und Sinn des § 2 Abs. 2 Parkometergesetz 2006 entsprechende Auskunft gegeben.

Es ist keineswegs unüblich, dass Beschuldigte in Verwaltungsstrafverfahren bestreiten, die ihnen zur Last gelegten Taten begangen zu haben.

In Hinblick auf das Zutreffen des mit Eingabe vom erstatteten Vorbringens, dass AB zur Zeit wieder in der Rossauerkaserne (laut ZMR von Datum1 bis Datum2) sitze, erscheinen auch die gegen ihn erhobenen Vorwürfe, etwa dass er immer jede Strafe bestreite, als glaubwürdig.

Es kann daher nicht gesagt werden, dass die dem Gericht zur Verfügung stehende Aussage des ABim Verwaltungsstrafverfahren glaubwürdiger als das Vorbringen des Bf ist, zumal ABals Fahrer beim Bf angestellt war und ihm somit wohl auch Fahrzeuge vom Bf überlassen wurden.

Das Gericht kann daher nicht feststellen, dass das Fahrzeug am nicht AB überlassen wurde.

Zur Meinung der belangten Behörde, es seien sowohl die objektiven als auch subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen, weil es sich bei der Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG 1991 handle und der Bf keine Gründe vorgebracht habe, um sein mangelndes Verschulden darzutun, ist zu bemerken, dass damit eine Schuldvermutung betreffend die subjektive Tatseite begründet wird. Der Auskunftspflichtige hat hinsichtlich seiner Schuldlosigkeit (subjektive Tatseite) initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen.

Damit wird aber nur eine Schuldvermutung (betreffend die subjektive Tatseite) begründet, nicht aber die Vermutung eines gesetzwidrigen Verhaltens (objektive Tatseite). Dieses ist von der Behörde nachzuweisen, den Beschwerdeführer trifft insoweit nur eine Mitwirkungspflicht ().

Das zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit erstattete Tatsachenvorbringen des Beschwerdeführers muss aber nicht bereits bis ins letzte Detail vollständig sein. Liegt ein solches Vorbringen vor, dann ist die Erörterung der Beweislage zur Schuldfrage nicht entbehrlich ().

Der Bf hat sowohl mit Eingabe vom als auch mit Beschwerde vom ein Tatsachenvorbringen zum Nachweis seiner Schuldlosigkeit geführt. Es handelt sich dabei weder um ein bloßes Leugnen noch um allgemein gehaltene Behauptungen, sondern um die Darlegung seiner Entlastungsargumente.

Daher ist die unrichtige Erteilung einer Lenkerauskunft nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Gewissheit erwiesen.

Daher waren die angefochtenen Straferkenntnisse aufzuheben und die Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.

Zur Zulässigkeit der Revision

Eine Revision wegen Verletzung in Rechten ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und überdies im Erkenntnis eine Geldstrafe von nicht mehr als 400 Euro verhängt wurde. Diese Voraussetzungen liegen in gegenständlichen Verwaltungsstrafsachen vor. Für den Bf ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig, weil die Lösung der zu beurteilende Rechtsfrage von der ständigen Judikatur des VwGH abgeleitet wurde und somit keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsbelehrung und Hinweise

Der beschwerdeführenden Partei steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof (Freyung 8, 1010 Wien) einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag selbst ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob ihr eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes (www.vfgh.gv.at; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.

Den Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche (§ 28 Abs. 1 VwGG, soweit zugelassen) oder eine außerordentliche (§ 28 Abs. 3 VwGG) Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Die Revision ist schriftlich innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Entscheidung gemäß § 24 Abs. 1 VwGG beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Sie ist - abgesehen von den gesetzlichen Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen. Bei entsprechend ungünstiger Einkommens- und Vermögenslage kann Verfahrenshilfe gewährt werden. Wird die Verfahrenshilfe bewilligt, entfällt die Eingabengebühr und es wird eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt bestellt, die oder der den Schriftsatz verfasst. Der Antrag ist im Falle der ordentlichen Revision beim Bundesfinanzgericht einzubringen. Das Antragsformular ist elektronisch auf der Website des Bundesfinanzgerichtes (https://www.bfg.gv.at/verfahren/Muster_Antrag_auf_Verfahrenshilfe.pdf) erhältlich. Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof (Postfach 50, 1016 Wien) einzubringen; bereits der Antrag hat diesfalls eine Begründung zu enthalten, warum die Revision für zulässig erachtet wird. Das Antragsformular für postalische oder persönliche Einbringung ist im Servicecenter des Verwaltungsgerichtshofes (Judenplatz 11, 1010 Wien) oder elektronisch auf der Website des Verwaltungsgerichtshofes (www.vwgh.gv.at; im Bereich Verfahren / Verfahrenshilfe) erhältlich, auf welche auch zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen verwiesen wird.

Die für eine allfällige Beschwerde oder Revision zu entrichtenden Eingabengebühren ergeben sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 und § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500117.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at