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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 24.07.2018, RV/2300004/2018

Verspäteter Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen, Anträge auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung und Aufschub des Strafantrittes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch R in der Finanzstrafsache gegen NN, vertreten durch Rechtsanwalt RA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag als Finanzstrafbehörde vom , Steuernummer/Aktenkennzahl 1 und 2, über die Abweisung der Anträge auf Strafaufschub, Zahlungserleichterung und Erbringung von gemeinnützigen Leistungen zu Recht erkannt:

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird abgeändert:

Die Anträge auf Bewilligung einer Zahlungserleichterung und auf Aufschub des Strafantrittes werden als unbegründet abgewiesen.

Der Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen wird als verspätet zurückgewiesen .

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit der Zahlungsaufforderung vom forderte die Finanzstrafbehörde den Bestraften auf, die auf seinen Strafkonten 1 und 2 aushaftenden Rückstände in der Höhe von 6.008 bzw. 5.500 Euro binnen zwei Wochen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung zu entrichten, andernfalls die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen sei.

Am teilte die Finanzstrafbehörde dem Bestraften mit, die mit den Strafverfügungen vom und wegen der Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a und § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG rechtskräftig verhängten Geldstrafen in der Höhe von 5.400 und 5.000 Euro seien auf Grund der im Zuge der Erhebung der wirtschaftlichen Verhältnisse am getroffenen Feststellungen als uneinbringlich anzusehen. Der Bestrafte werde daher aufgefordert, binnen einem Monat nach Zustellung der Aufforderung die Ersatzfreiheitsstrafe anzutreten.

Den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe habe zu unterbleiben, wenn und soweit gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 112 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von längstens 12 Wochen erbracht werden. Der Bestrafte müsse innerhalb eines Monats ab Zustellung der Aufforderung der Finanzstrafbehörde mitteilen, dass er sich zur Erbringung gemeinnütziger Leistungen bereit erkläre. Ab Abgabe dieser Erklärung müsse er innerhalb eines Monats eine Vereinbarung mit einer geeigneten Einrichtung über die Erbringung der gemeinnützigen Leistung treffen und diese der Finanzstrafbehörde vorlegen. In diesem Fall werde die Einrichtung Neustart von der Aufforderung verständigt, mit der der Bestrafte über die Möglichkeit der Erbringung gemeinnütziger Leistungen in Kontakt treten könne.

Die Aufforderung zum Strafantritt wurde am beim Postamt P hinterlegt, aber nicht behoben.

Am veranlasste die Finanzstrafbehörde die Vorführung zum Strafantritt.

Im Schriftsatz vom beantragte der Bestrafte durch seinen Rechtsvertreter
1. die Bewilligung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen und Information des Vereins Neustart darüber,
2. die Gewährung einer Zahlungserleichterung in Form monatlicher Raten in der Höhe von 100 Euro ab April 2018 sowie
3. die Bewilligung eines Strafaufschubes für den Zeitraum von 6 Monaten
mit folgender Begründung:

"Der Beschuldigte brachte am in Erfahrung, dass aufgrund der offenen Finanzstrafen zu GZ 1 sowie 2 seitens der Abgabensicherung des Finanzamtes Bruck Leoben Mürzzuschlag die Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe verfügt wurde.

Der Beschuldigte dürfte, die Straferkenntnisse zu den vorangeführten Geschäftszahlen liegen nicht vor, von diesen keinerlei Kenntnis erlangt haben bzw. sind die Zustellungen nicht gesetzeskonform erfolgt oder aber sind die Schreiben der Finanzbehörde in Verstoß geraten.

Dem Besschuldigten wurde von der Behörde mündlich eine Frist bis zum gesetzt um die Finanzstrafen zu bezahlen. Der Beschuldigte ist aufgrund seiner derzeitigen Vermögenssituation nicht in der Lage die entsprechende Vollzahlung bis zum vorangeführten Termin zu leisten.

Der Beschuldigte ist selbständig tätig. Sein Unternehmen befindet sich im Aufbau und konnte der Beschuldigte nunmehr einige Aufträge lukrieren, welche er in den nächsten 6 Monaten abzuarbeiten hat. Die Abarbeitung dieser Aufträge ist für den Beschuldigten existentiell um seinen Lebensunterhalt zu sichern.

Sollten die Aufträge nicht abgearbeitet werden können besteht die Gefahr, dass einerseits sein Kunde die Aufträge anders vergibt und sich allenfalls für Mehrkosten beim Beschuldigten schad- und klaglos hält.

Weiters besteht die Gefahr, dass bei Verlust dieses Kunden dem Beschuldigten die Existenzgrundlage entzogen wird, da auch keine weiteren Aufträge an ihn erteilt werden würden. Dies würde dazu führen, dass auch die lebensnotwendigsten Aufwendungen vom Beschuldigten nicht mehr bestritten werden können, allenfalls sogar der Verlust der Wohnversorgung droht.

Der Beschuldigte wäre, sollte ihm seitens der Behörde ein Strafaufschub von 6 Monaten gewährt werden, in der Lage einerseits die Aufträge abzuarbeiten und andererseits mit dem erzielten Erlös seinen Lebensunterhalt, auch für die Zeit der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe, zu sichern.

Gründe welche einem Strafaufschub entgegenstehen liegen beim Beschuldigten nicht vor.

Auch wäre der Beschuldigte in der Lage, während der Zeit eines zu bewilligenden Strafaufschubes, beginnend mit April 2018, monatlich einen Betrag von € 100,00 an die Behörde, zur teilweisen Abdeckung der Verwaltungsstrafe zu leisten.

Der Beschuldigte erklärt sich auch ausdrücklich bereit, ihm ist nicht bekannt, dass er eine entsprechende Information und/oder Aufklärung jemals erhielt, gemeinnützige Leistungen zu erbringen. Es liegen auch keinerlei Gründe vor, die gegen die Bewilligung der Erbringung gemeinnütziger Leistungen sprechen.

Die Behörde wird ersucht diesbezüglich gesetzeskonform vorzugehen und den Verein Neustart von der Erklärung des Beschuldigten in Kenntnis zu setzen, sodass der Beschuldigte nach Kontaktaufnahme durch Neustart binnen Monatsfrist entsprechende Vereinbarung über die Erbringung gemeinnütziger Leistung vorlegen kann."

Mit dem angefochtenen Bescheid vom wies die Finanzstrafbehörde die Anträge auf Strafaufschub, Zahlungserleichterung und Erbringung von gemeinnützigen Leistungen als unbegründet ab.

Die Aufträge des Bestraften seien bereits im Zuge seiner persönlichen Vorsprache ein Thema gewesen. Der Bf. habe keine entsprechenden Verträge oder Unterlagen vorlegen können, die Aufträge zum Inhalt hatten. Nach der eigenen Aussage des Bestraften gebe es solche Aufträge nicht.

Das bisherige Auftreten des Bestraften lasse den Schluss zu, dass er nicht als sonderlich zuverlässig einzustufen sei. Seit Rechtskraft und Fälligkeit der Geldstrafen sei der Bestrafte für die Finanzstrafbehörde kaum greifbar und erreichbar. Gemäß § 178 FinStrG sei der Aufschub nicht zu gewähren, wenn der Bestrafte versuche, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen oder wenn begründete Besorgnis bestehe, dass er dies versuchen werde.

Im Rahmen der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse im September 2017 habe der Bestrafte angegeben, über kein Vermögen zu verfügen, sodass die Geldstrafe als uneinbringlich anzusehen sei. Des weiteren habe er angegeben, Aufträge seien offen, die noch nicht bezahlt worden seien. Ein Nachweis über diese Aufträge sei nicht erbracht worden. Der Bestrafte sei daher aufgefordert worden, die Ersatzfreiheitsstrafe anzuerkennen. Da er diese weder angetreten habe noch einen Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen gestellt habe, sei die Vorführung zum Strafantritt ausgeschrieben worden. Danach habe der Bestrafte persönlich im Amt vorgesprochen und angegeben, dass er versuchen werde, das Geld aufzutreiben und sich auszuborgen. Die dafür vereinbarte Frist habe am geendet.

Die Aufforderung zum Strafantritt sei am hinterlegt worden und gelte daher mit diesem Datum als zugestellt. Ein Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen hätte daher bis spätestens gestellt werden müssen. Die Mitteilung des Rechtsvertreters vom sei daher verspätet.

Mit dem Schriftsatz vom brachte der Bf. durch seinen Rechtsvertreter gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde mit folgender Begründung ein:

"Der Bescheid der Behörde ist nicht ausreichend begründet, um ihn in einer nachprüfenden Kontrolle zugänglich zu machen.

Die erstinstanzliche Behörde legt lediglich den bisherigen Geschehnisablauf bis zur Stellung der Anträge durch den Vertreter des Beschwerdeführers dar und vermeint daraus zu erkennen, dass dem Beschwerdeführer weder ein Strafaufschub zuzubilligen noch Zahlungserleichterung zu ermöglichen sind.

Festzuhalten ist, dass jeder Bescheid Ergebnisse eines Ermittlungsverfahrens, den festgestellten Sachverhalt, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst dargestellt zu enthalten hat. Dies erfolgte mit dem bekämpften Bescheid nicht, sodass davon auszugehen ist, dass das erstinstanzliche Verfahren mangelhaft blieb.

Jeglicher Bescheid hat drei, logisch aufbauende, formal zu trennende Elemente zu beinhalten und zwar eine Indikativ gehaltene Tatsachenfeststellung, die Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung.

Der bekämpfte Bescheid lässt diese Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch den Beschwerdeführer oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes maßgeblich beeinträchtigt ist.

Das Qualitätserfordernis eines rechtsstaatlichen Bescheides im Sinne der Entscheidung des GZ ZL2012/08/0134, liegt nicht vor und ist der Bescheid mit Rechtswidrigkeit behaftet.

Ungeachtet, dass seitens der belangten Behörde überhaupt kein Ermittlungsverfahren nach Einbringung der Anträge erfolgte, sind die getroffenen Feststellungen der Behörde in keinster Weise begründet und nachvollziehbar, noch wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben, sich zu allfälligen Ermittlungsergebnissen zu äußern.

Die Behörde legt lediglich dar, dass gemäß § 172 FinStrG iVm § 212 BAO Ratenzahlungen nur zu bewilligen sind, wenn dadurch die Einbringung der Geldstrafe bzw. Kosten nicht gefährdet wird.

Die Behörde vermeint, dass die Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers im September 2017 ausreichend wäre, um darüber abzusprechen.

Der Beschwerdeführer legte, so ist es ihm erinnerlich, bei einer Vorsprache im Jahr 2017 dar, dass über das von ihm vertretene Unternehmen ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde und er lediglich aus diesem Grund damals kein Einkommen erzielte.

Die Behörde hätte die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse vor der nunmehrigen Bescheiderlassung erheben und prüfen müssen, um zweifelsfrei festzustellen, ob tatsächlich die Erbringung der verhängten Geldstrafe gefährdet ist.

Nicht nachvollziehbar erscheint weiters, nach der vorgenommenen Beweiswürdigung, dass gemäß § 178 FinStrG ein Strafaufschub nicht zu gewähren ist.

Die Behörde legt in ihrem Bescheid dar, dass dieser lediglich zu versagen ist, wenn der Bestrafte versucht, sich dem Strafvollzug durch Flucht zu entziehen oder wenn begründete Besorgnis besteht, dass er dies versuchen werde.

Der Beschwerdeführer ist zwar nicht österreichischer Staatsbürger, der Behörde ist jedoch bekannt, dass er seit seiner Kindheit in Österreich aufhältig ist und auch entsprechende Berufsausbildung in Österreich absolvierte.

Die Behörde ist auch in Kenntnis, dass der Beschwerdeführer beruflich immer in Österreich tätig war und in einer Partnerschaft lebt.

Konkrete Anhaltspunkte, dass die Gefahr bestünde, dass der Beschwerdeführer sich dem Strafvollzug durch Flucht entzieht, liegen keine vor bzw. nennt die Behörde auch keine im bekämpften Bescheid.

Zusammengefasst ist sohin nochmals darzulegen, dass es nicht möglich ist, auf Basis des nunmehr bekämpften Bescheides zu einer abschließenden rechtlichen Beurteilung zu gelangen, sodass der Bescheid mit formeller und materieller Rechtswidrigkeit behaftet ist."

Es wurde der Antrag gestellt, den Bescheid zu beheben und die Sache an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen, in eventu den Anträgen des Beschwerdeführers stattzugeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Nach der Aktenlage wurde die Strafverfügung vom am und die Strafverfügung vom am , jeweils durch Hinterlegung beim Postamt P, rechtswirksam zugestellt. Dem Vorbringen, die Zustellung der Straferkenntnisse sei nicht gesetzeskonform erfolgt, kann daher nicht gefolgt werden, zumal Einwendungen gegen die Zustellung vom Bf. nicht vorgebracht wurden.

1. Antrag auf Abstattung der Strafen durch monatliche Raten von 100 Euro

Gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung der Geldstrafen und Wertersätze sowie der Zwangs- und Ordnungsstrafen und die Geltendmachung der Haftung den Finanzstrafbehörden, die dazu auch Amtshilfe durch Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hiebei gelten, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Bundesabgabenordnung (BAO) und die Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.

Die Bewilligung einer Zahlungserleichterung stellt eine Begünstigung dar.

Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (siehe , mit Verweis auf Vorjudikatur).

Der Beschwerdeführer (Bf.) hat seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse aus Eigenem nicht offen gelegt. Ist im Antrag vom noch von "einigen Aufträgen, die abgearbeitet werden müssen" die Rede, ohne näher darzulegen, um welche Aufträge es sich dabei handelt, wird in der Beschwerde vom ausschließlich vorgebracht, die Behörde hätte die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Bf. prüfen müssen. Auf die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, der Bf. habe keine Verträge zu diesen "Aufträgen" vorlegen können und habe im Rahmen einer Vorsprache im Amt vorgebracht, es gebe keine Aufträge, er werde aber versuchen, das Geld aufzutreiben bzw. es sich auszuborgen, wird nicht eingegangen.

Bereits im Antrag vom wird vorgebracht, der Erlös aus der "Abarbeitung der Aufträge" könne dem Bf. den Lebensunterhalt sichern und zwar auch für die Zeit der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe. Dieses Vorbringen kann nur so verstanden werden, dass der Bf. selbst von der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe und dem Erfordernis der Verbüßung der Ersatzfreiheitsstrafe ausgegangen ist.

Nichtsdestotrotz hat das Finanzamt den Beschwerdeführer vorgeladen und am neuerlich seine wirtschaftlichen Verhältnisse erhoben. Demnach gibt es keine offenen Forderungen aus laufenden Verträgen; es gibt auch keine offenen Verträge, sondern nur "offene Entwicklungen". Schriftliche Verträge gibt es nicht, lediglich mündliche Vereinbarungen. Die Lebensgefährtin des Bf. finanziert die laufenden Lebenshaltungskosten. An Bargeld besitzt der Bf. 95 Euro. Exekutionen in der Höhe von ca. 170.000 Euro sind rechtskräftig. Die monatlichen Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit des Bf. werden teils der Lebensgefährtin überlassen (400-500 Euro monatlich), teils an die BH abgeführt (400-500 Euro monatlich).

Der Bf. hat weder im Verwaltungsverfahren noch in der Beschwerde irgendwelche Hinweise dafür geliefert, dass er jemals höhere Einnahmen haben werde und dementsprechend höhere Raten leisten könne. Auf den Strafkonten hat der Bf. am jeweils einmalig 100 Euro einbezahlt. Weitere Ratenzahlungen wurden bis dato nicht geleistet (Buchungsabfragen der Strafkonten 1 und 2 am ).

Es steht daher zweifelsfrei fest, dass die Einbringlichkeit der in der derzeitigen Höhe von 4.994,82 bzw. 4.900 Euro aushaftenden Strafen gefährdet ist, weshalb eine Zahlungserleichterung bereits mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen nicht erteilt werden kann.

Maßgebend für die Entscheidung über Zahlungserleichterungen zur Entrichtung einer Geldstrafe ist die sachgerechte Verwirklichung des Strafzweckes. Dieser besteht in einem dem Bestraften zugefügten Übel, das ihn künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abhalten soll.

Dass die Gewährung solcher Zahlungserleichterungen, welche dem Bestraften eine "bequeme" Ratenzahlung einer Geldstrafe gleichsam in Art der Kaufpreisabstattung für einen Bedarfsgegenstand ermöglichen soll, dem Strafzweck zuwider liefe, liegt auf der Hand. Die Abstattung der aushaftenden Strafen in monatlichen Raten zu 100 Euro würde einen Zeitraum von mehr als 8 Jahre umfassen und kann daher auch aus diesem Grund nicht gewährt werden, weil der Antrag auf Abstattung der Strafe in Monatsraten zu 100 Euro in Wahrheit auf eine faktische Korrektur des Strafausspruches hinausliefe, wofür das Gesetz jedoch keinerlei Handhabe bietet.

2. Antrag auf Strafaufschub

Gemäß § 177 Abs. 1 FinStrG kann die Finanzstrafbehörde auf Antrag des Bestraften bei Vorliegen triftiger Gründe den Strafvollzug aufschieben. Triftige Gründe liegen insbesondere dann vor, wenn durch den unverzüglichen Strafantritt der Erwerb des Bestraften oder der Unterhalt seiner schuldlosen Familie gefährdet würde oder wenn der Aufschub zur Ordnung von Familienangelegenheiten dringend geboten ist. Der Aufschub darf das unbedingt notwendige Maß nicht überschreiten; er soll in der Regel nicht mehr als sechs Monate betragen. Die Bewilligung kann an die Leistung einer Sicherheit geknüpft werden; § 88 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7 lit. d gilt sinngemäß mit der Maßgabe, dass die Sicherheit auch für verfallen zu erklären ist, wenn der Bestrafte die Strafe aus seinem Verschulden nicht rechtzeitig antritt.

Die Bestimmungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen gelten auch für den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen ( § 179 Abs. 1 FinStrG).

Der Bf. beantragte den Strafaufschub am mit der Begründung er habe Aufträge lukriert, die er in den nächsten 6 Monaten abarbeiten müsse; bei Nichtgewährung des Strafaufschubes bestehe die Gefahr, dass ihm seine Existenzgrundlage entzogen werde, weil er keine weiteren Aufträge erhalten werde.

Da der Bf. nunmehr am vor der Behörde zugegeben hat, es gäbe weder offene Forderungen aus laufenden Verträgen noch offene Verträge, sondern nur offene Entwicklungen, liegen zum nunmehrigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Gewährung eines Strafaufschubes im Grunde des § 176 Abs. 1 FinStrG zweifelsfrei nicht vor.

Die Finanzstrafbehörde hat zwar - hier ist dem Vorbringen des Bf. zuzustimmen - im angefochtenen Bescheid keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr beim Bf. angeführt. Allerdings ist nach § 177 FinStrG auch nicht bereits dann ein Antrag auf Strafaufschub zu bewilligen, wenn keine dem Strafaufschub entgegen stehenden Gründe vorliegen.

Vom Gesetz geforderte triftige Gründe für einen Strafaufschub hat der Bf. aber - ausgenommen die nicht näher ausgeführten und nach nunmehrigem Kenntnisstand der Behörde nicht existierenden abzuarbeitenden Aufträge - nicht dargelegt.

Ein dem Wesen der (Ersatz-)Freiheitstrafe entsprechender Vollzug besteht u. a. auch darin, den sozialen Unwert des der Bestrafung zugrunde liegenden rechtswidrigen Verhaltens deutlich und spürbar aufzuzeigen. Ein weiterer Aufschub des Vollzuges der in den im September bzw. November 2016 erlassenen Strafverfügungen verhängten Strafen ist nicht zu rechtfertigen. Die Abweisung des Antrages auf Strafaufschub erfolgte daher ebenfalls zu Recht.

3. Antrag auf Erbringung gemeinnütziger Leistungen

Gemäß § 179 Abs. 3 FinStrG hat der Vollzug einer Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben, wenn der Bestrafte gemeinnützige Leistungen ( § 3a StVG ) erbringt. Darüber ist er in der Aufforderung zum Strafantritt zu informieren, wobei ihm auch das Ausmaß der zu erbringenden gemeinnützigen Leistungen mitzuteilen ist. Eine Gleichschrift dieser Mitteilung darf auch einer in der Sozialarbeit erfahrenen Person (§ 29b des Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969) übermittelt werden. § 3a Abs. 1 bis 4 StVG und § 29b Bewährungshilfegesetz sind mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an Stelle des Gerichtes die Finanzstrafbehörde tritt. Die Vermittlung gemeinnütziger Leistungen hat nur über Ersuchen des Bestraften zu erfolgen.

§ 3 Abs. 2 StVG (Strafvollzugsgesetz): Tritt ein Verurteilter, der sich auf freiem Fuße befindet, die Strafe nicht sofort an, so ist er schriftlich aufzufordern, die Strafe binnen einem Monat nach der Zustellung anzutreten. Die Aufforderung hat die Bezeichnung der zuständigen Anstalt und die Androhung zu enthalten, daß der Verurteilte im Falle seines Ausbleibens vorgeführt wird.

Gemäß § 3a Abs. 1 StVG sind gemeinnützige Leistungen in der Freizeit bei einer geeigneten Einrichtung (§ 202 StPO) zu erbringen, mit der das Einvernehmen herzustellen ist. Vier Stunden gemeinnütziger Leistungen entsprechen einem Tag der Freiheitsstrafe. Nach vollständiger Erbringung gilt die Strafe als vollzogen. Der Vermittler erarbeitet gemeinsam mit dem Verurteilten den für die Erbringung der gemeinnützigen Leistung benötigten Zeitraum, wobei auf eine gleichzeitige Aus- und Fortbildung, eine Berufstätigkeit oder eine Verpflichtung aus einer Arbeitsvermittlung Bedacht zu nehmen ist, und unterstützt ihn bei den erforderlichen Eingaben bei Gericht. Der Zeitraum für die Erbringung der gemeinnützigen Leistungen darf nicht länger bemessen werden, als der Verurteilte bei wöchentlich zehn Arbeitsstunden benötigen würde. § 202 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 3 bis 5 StPO gilt sinngemäß. Die Erbringung gemeinnütziger Leistungen bei Freiheitsstrafen, die neun Monate oder länger dauern, ist nicht zulässig.

Abs. 2: Teilt der Verurteilte innerhalb der Frist des § 3 Abs. 2 dem Gericht mit, dass er sich bereit erkläre, gemeinnützige Leistungen zu erbringen und ist dies rechtlich zulässig, so wird diese Frist gehemmt.

In der Aufforderung zum Strafantritt vom wurde dem Bf. mitgeteilt, dass der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu unterbleiben hat, wenn und insoweit gemeinnützige Leistungen im Ausmaß von 112 Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 12 Wochen erbracht werden. Um den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu hemmen, müsse innerhalb eines Monates ab Zustellung der Aufforderung eine Mitteilung an die Finanzstrafbehörde ergehen, dass der Bf. bereit sei, gemeinnützige Leistungen zu erbringen.

Wie die Finanzstrafbehörde im angefochtenen Bescheid richtig und mit der Aktenlage übereinstimmend ausführt, wurde die Aufforderung zum Strafantritt am beim Postamt P hinterlegt. Dass der Bf. zu diesem Zeitpunkt ortsabwesend war, wurde nicht vorgebracht, weshalb das Schriftstück durch Hinterlegung rechtswirksam zugestellt wurde.

Die einmonatige Frist zur Erstattung einer Mitteilung an die Finanzstrafbehörde, gemeinnützige Leistungen erbringen zu wollen, endete daher am .

Der Antrag vom erfolgte daher verspätet und wäre von der Finanzstrafbehörde als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

Insoweit wurde der Spruch des angefochtenen Bescheides abgeändert.

Zur Unzulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 177 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 179 Abs. 3 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2300004.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at