Ratenzahlungen für Geldstrafe und Verfahrenskosten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Finanzstrafsache gegen BF, geb. am 19XX, whft. in WS, wegen Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeiten gemäß § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG), über die Beschwerde des Bestraften vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA als Finanzstrafbehörde vom , Strafnummer (StrNr.) 12, Strafkontonummer 34, über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens, zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird insofern teilweise Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer (Bf.) zur Entrichtung der gegen ihn im bezeichneten Finanzstrafverfahren ausgesprochenen und derzeit am genannten Strafkonto noch mit € 4.988,70 aushaftenden Geldstrafe, sowie des ebenfalls auferlegten, noch zur Gänze aushaftenden Kostenersatzes von € 500,00; Rückstand insgesamt somit € 5.488,70; gemäß § 172 Abs. 1 FinStrG iVm § 212 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) Ratenzahlungen, und zwar 13 Teilzahlungen von jeweils € 400,00 (1. Teilzahlung fällig am ; letzte Teilzahlung fällig am ), sowie einer (abschließenden) Teilzahlung von € 288,70 (Fälligkeit am ); gewährt werden.
Die Bewilligung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf: Für den Fall, dass auch nur zu einem Termin keine Zahlung in der festgesetzten Höhe erfolgt (Terminverlust), erlischt die Bewilligung und sind Vollstreckungsmaßnahmen (§ 175 FinStrG) möglich.
II. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
III. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt:
Mit Bescheid des bezeichneten Finanzamtes vom wurde ein vom (nunmehrigen) Bf. am hinsichtlich des aus dem gegen ihn unter der genannten StrNr. da. durchgeführten verwaltungsbehördlichen, und mit Erkenntnis des zuständigen Spruchsenates (als Organ der Finanzstrafbehörde) vom mit einem Schuldspruch des Bf. wegen Finanzvergehen gemäß § 49 Abs. 1 FinStrG und dem Ausspruch einer Geldstrafe von € 10.000,00 und einem (pauschalen) Kostenersatz von € 500,00 rechtskräftig beendeten, Finanzstrafverfahren, am genannten (Straf-)Konto zur Gänze aushaftenden Rückstand von € 10.500,00; eingebrachtes Zahlungserleichterungsansuchen, mit dem um die Bewilligung einer monatlichen Ratenzahlung iHv. € 150,00 zur Abstattung des Rückstandes ersucht worden war, abgewiesen.
Gleichzeitig wurde der Bf., zur Vermeidung von Einbringungsmaßnahmen, ersucht, die rückständige Strafe und Geldansprüche von € 10.500,00 bis zum zu entrichten.
Begründend dazu wurde unter Hinweis auf § 212 Abs. 1 BAO angeführt, dass infolge der angebotenen (im Verhältnis zum Rückstand zu niedrigen) Ratenzahlungen eine Gefährdung der Einbringlichkeit durch einen Zahlungsaufschub gegeben sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bf. am (form- und fristgerecht) Beschwerde iSd §§ 150 ff FinStrG und begehrte darin unter Hinweis auf seine derzeitige Finanzlage (von einem mtl. Bruttoeinkommen von € 1.500,00 seien Sozialversicherungsabgaben von € 414,00 zu entrichten, sodass zur persönlichen Lebensführung lediglich ein Betrag von € 1.086,00 zur Verfügung stehe), die Gewährung einer monatlichen Ratenzahlung iHv. € 200,00.
Zur (nunmehrigen) Grundlage der dem Bundesfinanzgericht aufgetragenen Sachentscheidung über die bezeichnete Beschwerde iSd § 161 Abs. 1 FinStrG (vgl. etwa Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, FinStrG Bd 24 (2016) Seite 1061) ist festzustellen, dass von dem zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides am genannten Strafkonto aushaftenden Betrag (€ 10.500,00 aus Geldstrafe und Kosten), durch mittlerweile erfolgte Teilentrichtungen, nämlich Einzahlungen
vom , vom , vom , vom ; vom und vom , iHv. jeweils € 427,70;
vom ; vom und vom , iHv. jeweils € 413,70; sowie
vom ; vom und vom ; iHv. jeweils € 400,00;
sowie einer gemäß §§ 211 Abs. 1 lit. g iVm 215 BAO über Antrag durchgeführten Überrechnung eines für den Bf. auf seinem Abgabenkonto bestehenden Guthabens auf das Strafkonto vom iHv. € 4,00;
ein Betrag von (insgesamt) € 5.011,30 entrichtet wurde, und somit der derzeit noch am Strafkonto als unentrichtet aushaftende Rückstand € 5.488,70 (davon € 4.988,70 an Geldstrafe, sowie € 500,00 an Verfahrenskosten) beträgt.
2. Rechtslage:
Gemäß §§ 172 Abs. 1 und 185 Abs. 5 FinStrG obliegt die Einhebung, Sicherung und Einbringung von (in einem verwaltungsbehördlichen Finanzstrafverfahren verhängten) Geldstrafen und auferlegten Verfahrenskosten den Finanzstrafbehörden, die dazu auch die Amtshilfe durch die Abgabenbehörden in Anspruch nehmen können. Hierbei gelten, soweit das FinStrG nicht anderes bestimmt, die Bestimmungen der BAO und jene der Abgabenexekutionsordnung sinngemäß.
§ 212 Abs. 1 BAO lautet:
Auf Ansuchen des Abgabepflichtigen kann die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.
3. Rechtliche Würdigung:
Grundsätzlich müssen für eine Zahlungserleichterungsbewilligung im Finanzstrafverfahren sämtliche der in § 212 Abs. 1 leg. cit. genannten Bedingungen erfüllt sein, sodass einer sich am (jeweiligen) Normzweck orientierenden Ermessensentscheidung sowohl eine Überprüfung der geforderten erheblichen Härte, als auch der Nichtgefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben, voranzugehen hat. Nur wenn beide Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, besteht grundsätzlich ein entsprechender (behördlicher bzw. allenfalls verwaltungsgerichtlicher) Ermessensspielraum für eine (inhaltliche) Entscheidung.
Während aber die sich aus einer sofortigen bzw. sofortigen vollen Entrichtung für den Zahlungsverpflichteten ergebende erhebliche Härte bei Abgaben iSd § 3 BAO regelmäßig bei einer (nicht verschuldeten) wirtschaftlichen Notlage oder bei einer entsprechenden finanziellen Bedrängnis des zur Zahlung Verpflichteten gegeben sein wird (vgl. etwa Ritz, BAO6, § 212 Tz 7 ff, mwH), ist bei einer nach dem FinStrG auferlegten Geldstrafe eine erhebliche Härte nur insoweit gegeben sein, als mit einem im Wege einer Zahlungserleichterung gewährten Vollstreckungsaufschub nicht der Zweck der rechtskräftig erfolgten Bestrafung (im Nachhinein) vereitelt oder zumindest wesentlich beeinträchtigt werden würde (arg.: „… sinngemäß.“). Letzterer besteht nämlich zu wesentlichen Teilen in einem dem Bestraften bewusst und gewollt zugefügten, spürbaren, durchaus auch mit einer entsprechende Härte verbundenen, finanziellen Übel, das ihn (und allenfalls auch Dritte) künftig von der Begehung weiterer (gleichartiger) strafbarer Handlungen nach dem FinStrG abhalten soll [vgl. etwa Reger/Judmaier/Kalcher/Kuroki, aaO Seite 1251] und wäre insbesondere dann nicht mehr (ausreichend) erfüllt, wenn dem Bestraften eine „bequeme“ Ratenzahlung (vgl. etwa mwN) bewilligt oder eine überlange, u. U. sogar angesichts der Zeitdauer unrealistisch anmutende Zahlungsfrist (vgl. etwa ) gewährt werden würde, da dann die gewährte Zahlungserleichterung letztlich auf eine nachträgliche Korrektur des ohnehin regelmäßig auch unter entsprechender Berücksichtigung der jeweils aktuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (vgl. § 23 Abs. 3 FinStrG) bemessenen Strafausspruches und damit auf eine Reduzierung des gewollten Strafübels hinausliefe (vgl. etwa ; bzw. Fellner, FinStrG6, §§ 171 – 174 Rz 9 ff).
Generell ist daher – aus Gründen der sachgerechten Verwirklichung bzw. Aufrechterhaltung des Strafzwecks – ein mehrjähriger Abstattungszeitraum bei Strafrückständen nur insoweit als mit den Zielsetzungen des FinStrG vereinbar, als es sich um eine außergewöhnlich hohe Geldstrafe handelt bzw. sich die (aktuellen) finanziellen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestraften (immer noch) als äußerst eingeschränkt darstellen und umgekehrt eine einen (weiteren) Zahlungsaufschub gänzlich ablehnende Entscheidung die wirtschaftliche Existenz des Bestraften ruinieren bzw. ernsthaft gefährden würde, weil auch derartiges nicht dem gesetzlichen Strafzweck entsprechen würde (vgl. etwa ).
Die gegenüber der gesetzlich vorgesehenen Fälligkeit (§ 171 Abs. 1 FinStrG) hinausgezögerte Entrichtung einer Geldstrafe kann durchaus auch, abweichend vom Ansuchen um Zahlungserleichterung, so gestaltet werden, dass sowohl das gewollte Strafübel als (noch) wirksam zugefügt, als auch die wirtschaftliche Existenz des Bestraften bei entsprechender Anspannung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit (noch) erhalten bleibt (vgl. § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO bzw. VwGH etwa , 2003/13/0084).
Da bei Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe aber dem Bestraften ohnehin regelmäßig der Vollzug der gerade für diesen Fall verhängten Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 20 FinStrG droht, kommt dem (weiteren) Umstand des Nichtvorliegens der Gefährdung der Einbringlichkeit iSd § 212 Abs. 1 BAO hinsichtlich der Geldstrafe, im Unterschied zu anderen, ebenfalls auf ein Finanzstrafverfahren zurückgehenden Abgaben (wie z. B. Verfahrenskosten oder Nebengebühren iSd § 3 Abs. 2 lit. d BAO), grundsätzlich kein (eigenständiges) Gewicht zu (vgl. etwa ; ).
Eine damit hinsichtlich auferlegter Verfahrenskosten grundsätzlich mögliche, einer Bewilligung gemäß § 212 Abs. 1 BAO entgegenstehende Gefährdung der Einbringlichkeit wäre freilich aber auch nur insoweit gegeben, als das diesbezügliche Abgabenaufkommen, beispielsweise durch schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder durch ein geringes aktuelles oder auch künftiges Einkommen des Antragstellers, ernsthaft gefährdet erschiene (vgl. etwa ).
Da es sich bei einer Zahlungserleichterung im Finanzstrafverfahren um eine Begünstigung handelt, bei der die „amtswegige“ Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund tritt, hat grundsätzlich der Antragsteller sowohl die erhebliche Härte, als auch, soweit sein Ansuchen nicht nur verhängte Geldstrafen, sondern auch „sonstige“ Abgaben umfasst, das Nichtvorliegen einer Gefährdung der Einbringlichkeit, aus Eigenem konkret und nachvollziehbar darzutun bzw. von sich aus entsprechend glaubhaft zu machen (vgl. etwa , mwN).
Angesichts der schon im genannten Finanzstrafverfahren (vgl. Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom ) zu Tage getretenen und auch im gegenständlichen Verfahren – allerdings nur im Ansatz, insbesondere was den nunmehr aktuellen Schuldenstand betrifft – entsprechend (neu) dargestellten finanziellen und wirtschaftlichen Situation des verheirateten (Ehegattin berufstätig und Gesellschafterin in der von ihm als geschäftsführender Gesellschafter geführten GesmbH.) und über kein nennenswertes verwertbares Vermögen verfügenden Bf., indem letztlich davon ausgegangen werden kann, dass einem mtl. Netto-Einkommen wie dargestellt, immer noch erhebliche Verbindlichkeiten von mehreren hunderttausend Euro gegenüberstehen, ist, da auch der im genannten Strafverfahren gewollte Strafzweck eine sofortige volle Entrichtung der noch aushaftenden (Rest-)Geldstrafe nicht erforderlich erscheinen lässt, sondern das Sanktionsübel auch bei einer kontinuierlichen, der tatsächlichen Leistungsfähigkeit entsprechenden und gleichzeitig die Abstattung in einer angesichts des Strafcharakters noch vertretbaren Zeitspanne sicher stellenden Ratenzahlungen des Bf. aufrechterhalten werden kann, die geforderte erhebliche Härte iSd der genannten Bestimmungen gegeben.
Gleichermaßen ist auch aufgrund der sich zwar als sehr eingeschränkt, aber doch als einigermaßen stabil darstellenden Einkommenssituation des Bf. (fortlaufender Geschäftsführerbezug der nach einem Sanierungsverfahren wiederum operativ tätigen GesmbH., bei gleichzeitigem – ebenfalls – gesicherten gemeinsamen Familieneinkommen) hinsichtlich der ihm auferlegten, noch zur Gänze aushaftenden Verfahrenskosten iHv. € 500,00 eine bewilligungsschädliche Gefährdung der Einbringlichkeit nicht erkennbar, sodass insgesamt somit für den gesamten (Straf- und Kosten-)Rückstand die Voraussetzungen für eine über das vorliegende Ratengesuch zu treffende Ermessensentscheidung vorliegen.
Im Rahmen dieser nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffenden Ermessensentscheidung ist insbesondere zu Gunsten des Bf. zu berücksichtigen, dass dieser durch seine aus freien Stücken (nach behördlicher Abweisung seines Ratengesuchs) und über ein Jahr kontinuierlich geleisteten „Teilzahlungen“ seine ernsthaftes Bestreben gezeigt hat, im Rahmen seiner beschränkten finanziellen Möglichkeiten, den auferlegten Strafbetrag wenn schon nicht zum Fälligkeitstag, so doch in absehbarer Zeit tatsächlich zu entrichten.
Gleichzeitig hat der Bf. durch seine über ein Jahr regelmäßig erfolgten Zahlungen im Ausmaß von (durchschnittlich) über € 400,00 jedoch auch aufgezeigt, dass ihm – bei entsprechender Anspannung all seiner finanziellen Kräfte, allenfalls auch mit finanzieller Unterstützung von dritter Seite – monatliche Teilzahlungen über das in seiner Beschwerde genannte monatliche Ratenausmaß hinaus, offenbar möglich sind.
Angesichts dessen, sowie unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der gesetzliche Strafzweck einer verhängten Geldstrafe durchaus auch deren einigermaßen zeitnahe Entrichtung (mit)umfasst [die vom Bf. konkret begehrten Ratenzahlungen würde den endgültigen Abstattungszeitraum der gesamten, ohnehin im Nahbereich der gesetzlichen Mindeststrafe des § 23 Abs. 4 FinStrG ausgemessenen Geldstrafe auf nahezu vier Jahre ab deren gesetzlicher Fälligkeit (§ 171 Abs. 1 FinStrG) verlängern; vgl. zu einem derartigen Zahlungsziel bei einer annähernd doppelt so hohen Geldstrafe etwa ], war aus (finanzstrafrechtlich bestimmten) Zweckmäßigkeitsgründen über die Beschwerde wie im Spruch angeführt zu entscheiden und die Teilzahlungsbewilligung entsprechend auf das genannte Ausmaß und dem damit verbundenen endgültigen Zahlungsziel zu beschränken.
Der gleichzeitig mit der Ratenbewilligung ausgesprochene Widerrufsvorbehalt erfolgte ebenfalls im Rahmen des im Fall von Zahlungserleichterungen gemäß § 212 Abs. 1 BAO gegebenen Ermessens iSd § 20 BAO, während sich der Terminverlust und dessen weiteren Folgen (Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich der bei gegebener bzw. höchst wahrscheinlicher Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ausgesprochenen Ersatzfreiheitstrafe) aus den Bestimmungen der § 230 BAO und §§ 20, 175 FinStrG ergeben.
Zur Unzulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Indem die vorstehende Beurteilung der hier verfahrensrelevanten Rechtsfragen der geltenden Rechtslage bzw. der höchstgerichtlichen Judikatur folgt, war eine (ordentliche) Revision nicht zuzulassen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 172 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Zahlungserleichterungen im Finanzstrafverfahren |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5300019.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at