Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 27.09.2018, RV/2100794/2017

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen aus dem Rechtsbestand ausgeschiedene Bescheide

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch Fidas Graz Steuerberatung GmbH, Petersbergenstraße 7, 8042 Graz, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Graz-Umgebung vom bzw. betreffend Einkommensteuer 2014 und 2015 beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist.

Unzulässigkeit im o.a. Sinne ist zB bei mangelnder Bescheidqualität gegeben (vgl. Ritz, BAO, 6. Aufl., § 260 Tz 8 mwN).

Gemäß § 299 Abs. 3 BAO tritt das Verfahren durch die Aufhebung des aufhebenden Bescheides in die Lage zurück, in der es sich vor der Aufhebung befunden hat.

Im vorliegenden Fall hat das Bundesfinanzgericht mit Entscheidung , die Aufhebungsbescheide gemäß § 299 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 2014 und 2015 vom aufgehoben.

Damit treten die Einkommensteuerverfahren 2014 und 2015 in die Lage zurück, in der sie sich vor den Aufhebungen befunden haben und scheiden somit die nach den (nunmehr aufgehobenen) Aufhebungen ergangenen Sachbescheide aus dem Rechtsbestand aus.

Die Beschwerde war daher - als unzulässig geworden - zurückzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung (insbes. Abweichen der Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, Fehlen einer solchen Rechtsprechung, uneinheitliche Beantwortung der zu lösenden Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes) zukommt.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 299 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100794.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at