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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 06.08.2018, RV/7100279/2018

Ablauf der Aussetzung der Einhebung nach Beendigung des Beschwerdeverfahrens auch wenn Abgabenschuld bereits gelöscht wurde

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Ri in der Beschwerdesache BF, ADR, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , StNr***, ErfNr**1 und ErfNr**2 betreffend Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheiden vom  zu ErfNr**2 und ErfNr**1 setzte das Finanzamt Gebühren samt Gebührenerhöhungen im Gesamtbetrag von € 720,00 gegenüber Herrn BF ( der nunmehrige Beschwerdeführer, kurz Bf.) fest. Dagegen brachte der Bf. die Rechtsmittel der Beschwerden ein, die mit Beschwerdevorentscheidungen vom  abgewiesen wurden.

Auf Grund entsprechender Anträge des Bf. (die er gleichzeitig mit dem Antrag auf Vorlage der Beschwerden  gegen die Gebührenbescheide ans BFG einbrachte) setzte das Finanzamt mit Bescheiden vom  die Einhebung dieser Gebühren gemäß § 212a BAO aus. Der Bescheid enthält den Ausspruch, dass diese Aussetzung der Einhebung bis zu dem bescheidmäßig zu verfügenden Ablauf bzw. bis zu ihrem Widerruf gilt.

Mit Erkenntnis vom , RV/7105603/2016 wies das Bundesfinanzgericht die Beschwerden in der Gebührenangelegenheit als unbegründet ab.

In der Folge verfügte das Finanzamt mit Bescheid vom  den Ablauf der Aussetzung der Einhebung infolge Beschwerdeerledigung gemäß § 212a Abs. 5 lit. b BAO.

Dagegen brachte der Bf. am eine Beschwerde mit folgendem Inhalt ein:

"Die Behörde missachtet und ignoriert zur Gänze gezielt mit massivem Vorsatz, das gesamte konkrete schlüssige Vorbringen des Beschwerdeführer.

Die verantwortlichen und zur Gänze haftenden Staatsorgane, Verursacher des gesamten vorsätzlich schweren Verbrechen, strotzen nur so von benetranter Hartnäckigkeit, Borniertheit, Dummheit, sowie Arroganz.

Mit ihren vorsätzlich gezielten Gaunermethoden, vorsätzlicher Arglist, Sachverhaltsverfälschung, massiver Manipulation u.s.w. haben sie den Beschwerdeführer-Anerben vorsätzlich rechtswidrig in absolut verbotener illegaler Weise, total enterbt und enteignet, ihn und seine Familie vorsätzlich illegal vom Anerbengesetzlich geschützten, vertraglich gesicherten, rechtskräftig ersessenen angestammten Erbhof ADRESSE vertrieben und auf die Straße gesetzt.

Sie wurden dadurch Mittel- und Obdachlos

Die gesamte Existenz wurde vorsätzlich rechtswidrig zerstört, absolut verboten

Das gesamte Eigentum - unbewegliches Gutsinventar gem. §§ 294 ff ABGB, durch ihrer Hände ehrlicher Arbeit erwirtschaftet, fiel dem vorsätzlich rechtswidrigen illegalen schweren Diebstahl zum Opfer.

Die gesamten offenlkundigen Beweismittel, notariell und gerichtlich beglaubigt unwiderruflich bindende Urkunden und Verträge, Rechte und Gesetze werden bis dato vorsätzlich vereitelt.

All dieses ist offenkundig.

Sämtliche Eingaben bleiben weiterhin zur Gänze aufrecht.

Dem Bund sind die gesamten vorsätzlich gezielt, mutwillig verursachten Gebühren aufzuerlegen

Die "Zahlungsunfähigkeit" durch die offenkundige finanzielle Beengtheit ist Amts bekannt

Es werden gestellt nachstehende

Anträge

I. Der Beschwerde stattgeben

II. Die gesamten Kosten dem Bund aufzuerlegen

III. Das gesamte Verfahren unverzüglich einstellen

IV. gemäß § 212a BAO Herabsetzung der Abgabenschuld auf 000,00 Euro stattgeben

V. Dem Antrag wegen offenkundiger Aussichtslosigkeit zur Hereinbringung der Gebühren stattgeben

VI. Der Kostenaufwandentschädigung Aufwandersatzanspruch für vorsätzlich mutwillig verursachte Kosten und Mühewaltung in der Höhe von 7.200,00 Euro samt unverzüglicher Staatshaftung, konkret erwachsener Vermögensnachteil von mindestens 100.000.000,00 Euro (einhundert millionen Euro) des mit massiven Vorsatz mut- und böswillig mit vorsätzlicher Arglist und schweren Verbrechen rücksichts- und skrupellos mit gezielter sittenwidriger Schädigungsabsicht, grob fahrlässig verursacht und vorsätzlich zugefügten materiellen und immateriellen Schaden, volle Genugtuung zur Gänze unverzüglich zu ersetzen.

VII. Unverzügliche Eigentumseinverleibung am gegenständlichen "Erbhof ADRESSE" der dem zugunsten des Anerben lt. GZ: *****, nicht abgesprochen wurde, der unserem offenkundig äußerst dringenden Wohnbedürfnis dient

Unverzüglich Wiedergutmachung"

Mit Beschwerdevorentscheidung vom  wies das Finanzamt die Beschwerde vom  (Punkt I. der Anträge, der auf den Ablauf der Aussetzung Bezug nimmt) als unbegründet ab. In der Begründung wurde nach Darstellung der Rechtslage ausgeführt, dass das Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis vom , RV/7105603/2016 abgeschlossen worden sei. Die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung sei zu recht erfolgt, da einerseits dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren und anderseits das Gesetz für diesen Fall auch keine andere Möglichkeit der Entscheidung vorsieht. Der Ablauf sei daher zwingend vorzunehmen gewesen.

Ausdrücklich als Hinweis bezeichnet führte das Finanzamt am Ende noch Folgendes aus:

"Für die in den Punkten II bis VII der Beschwerde angeführten Anträge sieht das Verfahrensrecht keine Maßnahmen vor."    

Mit Schreiben vom  beantragte der Bf. die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte vor, dass der Beschwerdevorentscheidung der Bescheid über die Löschung der Abgabenschuldigkeiten in der Höhe von € 720,00 vom , zugestellt am vorausgehe.

Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem BFG zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

§ 212a der Bundesabgabenordnung (kurz BAO) lautet auszugsweise wie folgt:

"(1) Die Einhebung einer Abgabe, deren Höhe unmittelbar oder mittelbar von der Erledigung einer Bescheidbeschwerde abhängt, ist auf Antrag des Abgabepflichtigen von der Abgabenbehörde insoweit auszusetzen, als eine Nachforderung unmittelbar oder mittelbar auf einen Bescheid, der von einem Anbringen abweicht, oder auf einen Bescheid, dem kein Anbringen zugrunde liegt, zurückzuführen ist, höchstens jedoch im Ausmaß der sich bei einer dem Begehren des Abgabepflichtigen Rechnung tragenden Beschwerdeerledigung ergebenden Herabsetzung der Abgabenschuld. Dies gilt sinngemäß, wenn mit einer Bescheidbeschwerde die Inanspruchnahme für eine Abgabe angefochten wird.
...
(3) Anträge auf Aussetzung der Einhebung können bis zur Entscheidung über die Bescheidbeschwerde (Abs. 1) gestellt werden.
...
(5) Die Wirkung einer Aussetzung der Einhebung besteht in einem Zahlungsaufschub. Dieser endet mit Ablauf der Aussetzung oder ihrem Widerruf. Der Ablauf der Aussetzung ist anlässlich einer (eines) über die Beschwerde (Abs. 1) ergehenden

a) Beschwerdevorentscheidung oder
b) Erkenntnisses oder
c) anderen das Beschwerdeverfahren abschließenden Erledigung

zu verfügen. Die Verfügung des Ablaufes anlässlich des Ergehens einer Beschwerdevorentscheidung schließt eine neuerliche Antragstellung im Fall der Einbringung eines Vorlageantrages nicht aus."

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist ausschließlich die Frage der Zulässigkeit der Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung. Dazu wird festgestellt, dass im gegenständlichen Fall die Beschwerdeverfahren betreffend die zu ErfNr**1 und ErfNr**2 erfolgte Gebührenfestsetzung mit Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom , RV/7105603/2016 abgeschlossen wurden. Wie bereits vom Finanzamt zu Recht ausgeführt, hat deshalb die Verfügung des Ablaufes der Aussetzung der Einhebung zwingend zu erfolgen, da dadurch der Rechtsgrund und auch die Notwendigkeit für eine Aussetzung weggefallen waren.

Auch die Löschung des Abgabenrückstandes iHv € 720,00 am ändert nichts daran, dass die Beschwerde unberechtigt ist. Eine Aussetzung der Einhebung kann nur in Betracht kommen, wenn überhaupt eine Abgabenschuld besteht, durch die Löschung ist diese Voraussetzung weggefallen (vgl. dazu die auch den Bf. betreffende Entscheidung ).

Aus dem gesamten Vorbringen des Bf., insbesondere hinsichtlich seines eingewandten Anerbenrechtes, lässt sich für das gegenständliche Verfahren nichts gewinnen, da in diesem Beschwerdeverfahren ausschließlich die Frage der Abweisung des Antrages auf Aussetzung der Einhebung verfahrensgegenständlich ist.

Für die Anträge Punkt II. – VII. der Beschwerde besteht keine Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes, zumal auch das Finanzamt darüber - zu Recht - nicht mit Beschwerdevorentscheidung abgesprochen hat.

Wie dem Bf. auch bereits (ua) im Erkenntnis mitgeteilt wurde, haben die Parteien gemäß § 313 BAO die ihnen im Abgabenverfahren und im Beschwerdeverfahren erwachsenden Kosten selbst zu bestreiten. Zu den vom Bf. angesprochenen Schadenersatzforderungen wird abermals bemerkt, dass die Geltendmachung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in den Aufgabenbereich des Bundesfinanzgerichtes (und auch nicht in den Aufgabenbereich der Abgabenbehörde) fällt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Dies trifft nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu, wenn die in Betracht kommenden Normen klar und eindeutig sind (vgl.  mit weiteren Nachweisen).

Im gegenständlichen Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die die maßgebliche Rechtslage unmittelbar und klar aus dem Gesetz ergibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100279.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at