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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 08.08.2018, RV/7102393/2014

Aufwendungen zur Hintanhaltung künftiger Katastrophenschäden, außergewöhnliche Belastung

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den RichterRi über die Beschwerde des Bf., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Hollabrunn Korneuburg Tulln vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer, in der Folge als Bf. bezeichnet, erzielte im Jahre 2010 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und brachte die Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung dieses Jahres am auf elektronischem Weg beim Finanzamt ein. In dieser beantragte er u. a. die Berücksichtigung von Katastrophenschäden iHv Euro 11.967,00 als außergewöhnliche Belastungen.

Mittels Ergänzungsersuchens vom forderte das Finanzamt den Bf. u. a. auf, bekannt zu geben, um welche Art von Katastrophe es sich handle und ob dieser vom Land, von Versicherungen oder sonstigen Organisationen Ersätze erhalten habe. Weiters erging in diesem Vorhalt die Aufforderung um Nachreichung einer Schadensaufnahme der Versicherung, der Gemeinde und des Landes.

In der Folge legte der Bf. die Kopie einer von der Firma A GmbH stammenden Rechnung vom betreffend des Bauvorhabens "Sicherung" - Leistungszeitraum bis - über einen Bruttobetrag von Euro 16.152,00 vor. Angemerkt wird diesbezüglich, dass auf dieser unter Positionsnummer 01 der Positionstext "Hangsicherung-S30/16",unter Positionsnummer 01 01 zwanzig Stück Ankersicherungsarbeiten zu einem Positionspreis iHv insgesamt Euro 7.160,00 sowie unter Positionsnummer 01 02 zwanzig Stück Spritzbetonplatten zu einem Positionspreis iHv insgesamt Euro 6.300,00 vermerkt sind.

Das Finanzamt erließ den Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 am und versagte in diesem den vom Bf. geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen die Anerkennung mit der Begründung, dass als Katastrophenschäden iSd § 34 EStG 1988 nur jene Aufwendungen, bei denen es sich um die Kosten der Beseitigung von unmittelbaren Katastrophenfolgen, die Kosten für die Reparatur und Sanierung beschädigter Gegenstände sowie die Kosten für die Ersatzbeschaffung zerstörter Gegenstände handle, anerkannt werden könnten. Nicht der Schaden führe zu einer außergewöhnlichen Belastung, sondern erst die Kosten seiner Beseitigung. Aufwendungen zwecks Abwehr bzw. Vorsorge  gegen künftige Katastrophen seien nicht absetzbar. Die Aufwendungen für die Hangsicherung seien somit nicht zu gewähren gewesen.

In der mit Schreiben vom , eingelangt beim Finanzamt am , rechtzeitig eingebrachten Berufung, nunmehr Beschwerde, brachte der Bf. vor, dass dem Finanzamt umfangreiche Unterlagen - Gutachten, Rechnungen, Fotos - über den Katastrophenschaden - Hangrutsch am und dessen Beseitigung in den Jahren 2009 und 2010 - bereits vorlägen.

Der Bf. halte ausdrücklich fest, dass sämtliche geltend gemachten Kosten, abzüglich der Zuschüsse, mit der Beseitigung des Schadens im Zusammenhang stünden. Die Sicherung der Böschung mit dem Anker sei notwendig gewesen, um das Material des Hangrutsches überhaupt entfernen zu können, da sonst laufend Material nachgerutscht sei/wäre und eine Beseitigung durch permanentes Nachrutschen nicht möglich gewesen sei.

So seien, siehe die dem Finanzamt vorliegende Rechnung der Baufirma, 300m3 Material statt der ursprünglich geschätzten 40m3 Hangrutschmaterial laut Gutachten BM R unmittelbar nach dem Schaden im Juli 2009 weggeräumt worden. Dieser Umstand mache deutlich, dass laufend Material nachgerutscht sei und dass daher die dauerhafte Beseitigung des Schadens - Materiales - ohne Sicherung des Hanges mit Ankern nicht möglich gewesen wäre. Daher stünden die geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit der Beseitigung des Katastrophenschadens.

Angemerkt wird, dass die im vorigen Absatz erwähnte Rechnung am von der Firma B über die Entfernung der in Rede stehende Hangrutschung ausgestellt wurde und dass mittels dieser über die Verbringung von insgesamt 288m3 Erdmaterial - 128 m3, 120 m3 und 40 m3 unter Verwendung eines Kettenbaggers, eines Minibaggers sowie von zwei Baumaschinen - von der Liegenschaft Grundstück,auf eine Deponie abgerechnet wurde.

Angemerkt wird weiters, dass sich im Akt außerdem die Kopie einer Niederschrift betreffend einer am erfolgten Bauverhandlung hinsichtlich eines Ansuchens des Bf. gleichen Datums um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Hangsicherung (Stützmauer, Erdanker) auf der Liegenschaft in Grundstück, befindet. 

Außerdem befindet sich im Akt ein Bescheid der Marktgemeinde F vom in dem dem Bf. die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Hangsicherung (Stützmauer, Erdanker) an der im vorigen Absatz erwähnten Liegenschaft erteilt wurde.

In der Beschwerdevorentscheidung vom  versagte das Finanzamt den in Rede stehenden und als außergewöhnliche Belastungen für die Beseitigung von Katastrophenschäden geltend gemachten Aufwendungen die Anerkennung und führte in der diesbezüglichen Begründung wörtlich aus wie folgt:

"Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Sachen absetzbar. Nach herrschenderMeinung bezieht sich § 34 Abs 6 EStG 1988 nicht auf vorbeugende Maßnahmen, um Katastrophenschäden zu vermeiden. Die Hangsicherung als Katastrophenschaden kann gemäß § 34 Abs 6 EStG 1988 nicht gewährt werden, da diese Maßnahmen präventive Wirkung sind. Die Vorsorge gegen Katastrophenschäden sind nicht als Aufwendungen, sondern als eine Form der Vermögensumschichtung zu qualifizieren, weil das Grundstück eine Werterhöhung erfährt. Als Belastung sind nur solche zu verstehen, die mit einem endgültigem Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Nur verlorener Aufwand ist berücksichtigungsfähig, soweit Aufwendungen einen Gegenwert schaffen, sind sie keine Belastung. Über die Beseitigung von abgerutschten Erdmassen ist in der vorgelegten Rechnung der Fa A GmbH vom nichts zu entnehmen. Der Abzug der erwachsenden Kosten für die Hangbefestigung kommt daher nicht in Betracht."

Mit Vorlagebericht vom legte das Finanzamt die Berufung, nunmehr Beschwerde, dem BFG zur Entscheidung vor und nahm in diesem wörtlich wie folgt Stellung:

"Das Finanzamt verweist auf die Begründung in der Beschwerdevorentscheidung 2010 vom sowie auf einen gleichgelagerten Fall in einer Berufungsentscheidung vom , GZ RV/0767-G/10. Das Fehlen der Kausalität der Hangrutschung ergibt sich bereits aus der temporären Abfolge der getätigten Aufwendungen. Während die unmittelbare Beseitigung des Schadens durch die Fa. B bereits 2009 (Rechnung vom ) erfolgt war (Bl. 43-44; Anm.: wurde 2009 als außergewöhnliche Belastung anerkannt), wurden die Arbeiten im Zusammenhang mit den strittigen Kosten erst 2010 (Rechnung vom ) durchgeführt. Weiters bedurfte es dafür einer Baugenehmigung (Bl. 48-49), was über den Umfang einer geforderten (reinen) Schadensbeseitigung hinausgeht. Es wird beantragt, die Beschwerde abzuweisen."

Laut Auskunft aus dem zentralen Melderegister befand sich der Hauptwohnsitz des Bf. in der Zeit vom bis zum an der Adresse Grundstück.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Einleitend wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 323 Abs. 38 BAO die am beim Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinn des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen sind.

Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am kam es zu einer Hangrutschung eines Teiles Böschung, die sich hinter dem Wohngebäude in Grundstück, befand. Diese Erdbewegung wurde durch intensive Niederschläge verursacht. Die Beseitigung dieses Katastrophenschadens wurde im Zeitraum vom bis zum  von der Firma Bdurchgeführt. Diese entfernte, w. o. ausgeführt, insgesamt 288m3 Erdmaterial. Die diesbezüglichen Aufwendungen des Bf. wurden im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung des Jahres 2009 berücksichtigt.

Am  suchte der Bf. um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Hangsicherung (Stützmauer, Erdanker) auf der Liegenschaft in Grundstück, an. Diese wurde dem Bf. mittels Bescheides vom erteilt. Die Errichtung der in Rede stehenden Hangsicherung wurde von der Firma A GmbH im Zeitraum vom bis zum  durchgeführt.

Als Beweismittel dient der gesamte Akteninhalt. Diesbezüglich wird insbesondere die beiden o. e. Rechnungen der Firma B vom und der Firma A GmbH vom sowie die o. e. Niederschrift vom betreffend des vom Bf. am eingebrachten Ansuchens um Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zur Errichtung einer Hangsicherung und den o. e. Bescheid der Marktgemeinde F vom , mit dem die Errichtung der in Rede stehenden Hangsicherung bewilligt wurde, hingewiesen.

Rechtliche Würdigung:

Nach § 34 Abs. 1 EStG 1988 sind bei der Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2 EStG) eines unbeschränkt Steuerpflichtigen nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18 EStG) außergewöhnliche Belastungen abzuziehen. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: 1. Sie muss außergewöhnlich sein (Abs. 2). 2. Sie muss zwangsläufig erwachsen (Abs. 3). 3. Sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4). Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten noch Sonderausgaben sein.

Gemäß § 34 Abs. 6 erster Teilstrich EStG 1988 können Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden , insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden im Ausmaß der erforderlichen Ersatzbeschaffungskosten ohne Berücksichtigung des Selbstbehaltes abgezogen werden.

Als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden sind die Kosten der Aufräumungsarbeiten, die Kosten von Reparatur- und Sanierungsmaßnahmen und die Wiederbeschaffungskosten der zerstörten Sachen absetzbar (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG 1988, § 34 Anm. 43).

Vorsorgekosten, somit Aufwendungen, um in Zukunft Katastrophenschäden möglichst gering zu halten oder gänzlich zu vermeiden, fallen nicht unter § 34 Abs. 6 EStG 1988 (; , 82/14/0132; , 85/14/0128; , 99/14/0001). Vorsorgekosten führen grundsätzlich auch nach den allgemeinen Bestimmungen des § 34 zu keiner Steuerermäßigung, weil sie in der Regel nur zu einer Vermögensumschichtung führen (Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Kommentar, § 34 Abs. 6 bis 9, Tz 2).

Ebenso werden von Doralt (EStG, § 34 Tz 20) Vermögensumschichtungen mangels einer Belastung des Steuerpflichtigen nicht als außergewöhnliche Belastung angesehen. Als Belastungen sind nur solche zu verstehen, die mit einem endgültigen Verbrauch, Verschleiß oder sonstigen Wertverzehr verbunden sind. Nur "verlorener Aufwand" ist berücksichtigungsfähig; soweit Aufwendungen einen Gegenwert schaffen, sind sie keine "Belastung" (siehe auch Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, EStG, § 34 Anm.11 und 78 unter "Wohnkosten"): Kosten für nachträglich erforderliche Bodenbefestigungen, Stützmauern und ähnliches sind keine außergewöhnliche Belastung).

Der Hintanhaltung künftiger Katastrophenschäden dienende Präventivmaßnahmen sind vom Wortlaut des § 34 Abs 6 erster Teilstrich ... nicht erfasst (siehe Pülzl/Pircher, Die steuerliche Behandlung von Katastrophenschäden , ÖStZ 1999/474).

Aufwendungen, die zur Minimierung von künftigen außergewöhnlichen Belastungen getätigt werden, können daher nicht als Aufwendungen zur Beseitigung von Katastrophenschäden angesehen und damit als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden.

Im gegenständlichen Fall erfolgte die Beseitigung des am eingetretenen Katastrophenschadens im Zeitraum vom bis zum durch die Firma B. Auf die obigen diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.

Entgegen der Auffassung des Bf. ist die im Zeitraum vom bis zum  erfolgte Errichtung der in Rede stehenden Hangsicherung (Stützmauer, Erdanker) nicht als bloße Beseitigung des eingetretenen Katastrophenschadens bzw. Wiederherstellung der ursprünglichen Hangbefestigung zu werten. Dass es sich dabei zweifelsfrei um eine Maßnahme zur Abwehr künftiger weiterer Erdrutschschäden am Grundstückstück in Hanglage handelt, geht bereits klar und deutlich aus dem Umstand, dass der Bf. am ein Ansuchen um die diesbezügliche baubehördliche Bewilligung stellte und dass diese mittels Bescheides vom erteilt wurde, hervor.

Damit liegen die Erfordernisse für die Berücksichtigung der geltend gemachten Kosten der Errichtung der gegenständlichen Stützmauer und des gegenständlichen Erdankers als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 Abs. 6 EStG 1988 nicht vor. Wie oben ausgeführt, sind nach dieser Bestimmung nur die Kosten der Beseitigung des eingetretenen unmittelbaren Katastrophenschadens absetzbar, nicht aber Aufwendungen zwecks Abwehr künftiger Katastrophenschäden . Auch der Verwaltungsgerichtshof verwehrt die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung bei den Errichtungskosten einer Stützmauer. Dies einerseits, weil Vorsorgehandlungen nicht der Beseitigung von Naturkatastrophen dienen und sie anderseits als Form der Vermögensumschichtung angesehen werden, die keine Belastung des Steuerpflichtigen nach sich zieht (; ; ).

Da die strittigen Aufwendungen ausschließlich zur Hintanhaltung künftiger Katastrophenschäden getätigt wurden, geht das gesamte Beschwerdevorbringen des Bf. in Ansehung der obigen Ausführungen ins Leere.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Diese Kriterien liegen im gegenständlichen Fall allesamt nicht vor.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 36 Abs. 6 Teilstrich erster EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102393.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at