Kein Alleinverdienerabsetzbetrag bei Überschreiten der Einkunftsgrenze durch den Ehegatten
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin BE in der Beschwerdesache Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 3/6/7/11/15 Schwechat Gerasdorf vom , zur Abgabenkontonummer xxx/xxxx, betreffend Einkommensteuer 2015 zu Recht erkannt:
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind der Beschwerdevorentscheidung vom zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruchs dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
1. Verfahrensgang
1 Die Beschwerdeführerin (kurz Bf) reichte am ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 mittels Finanzonline elektronisch bei der belangten Behörde ein. Diese erklärte dabei Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Höhe von € 21.436,97. Dazu beantragte diese den Alleinverdienerabsetzbetrag und den Mehrkindzuschlag, an Sonderausgaben einen Kirchenbeitrag in Höhe von € 400,--, eine Geldspende an mildtätige Organisationen in Höhe von € 60,-- sowie sonstige Sonderausgaben in Höhe von € 520,20 sowie an außergewöhnlichen Belastungen Krankheitskosten in der Höhe von € 100,--.
2 Im Anschluss daran erließ die belangte Behörde am den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2015 und setzte diese somit ausgehend von einem Gesamtbetrag der Einkünfte in der Höhe von € 21.304,97 eine Abgabengutschrift in der Höhe von € 799,-- fest. Dabei berücksichtigte diese sämtliche beantragte Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen, wobei jedoch bei ersteren die Topf-Sonderausgaben berechnet wurden und bei zweiteren der Selbstbehalt heranzuziehen war. Zudem verwehrte die belangte Behörde der Bf den Alleinverdienerabsetzbetrag mit der Begründung, dass die steuerpflichtigen Einkünfte inkl. Wochengeld ihres (Ehe-)Partners höher als der maßgebliche Grenzbetrag von € 6.000,-- seien. An außergewöhnlichen Belastungen anerkannte die belangte Behörde außerdem Kinderbetreuungskosten in der Höhe von € 1.000,--. Dies begründete sie damit, dass Kinderbetreuungskosten für das Kind mit der Sozialversicherungsnummer XY nicht berücksichtigten werden könnten, da dieses Kind zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr bereits vollendet gehabt habe.
3 Hinsichtlich dem von der Bf in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2015 ebenfalls beantragten Mehrkindzuschlag sprach die belangte Behörde mittels eigenen Bescheid vom ab. Demnach hat die Bf im gesamten Streitzeitraum aufgrund ihrer drei Kinder Anspruch auf den Mehrkindzuschlag in der Höhe monatlich € 20,-- und somit jährlich von € 240,--.
4 Dagegen erhob die Bf innerhalb offener Rechtsmittelfrist am Beschwerde und führte dazu begründend wie folgt aus:
Ihr Mann habe im Jahr 2015 nicht mehr als € 6.000,-- Einkünfte erzielt und stünde ihr demnach der Alleinverdienerabsetzbetrag zu.
5 Daraufhin ersuchte die belangte Behörde die Bf mittels Ergänzungsersuchen vom , die Entrichtung des Kirchenbeitrages und der Spenden anhand entsprechender Bestätigungen nachzuweisen.
6 Dieses Ergänzungsersuchen beantworte die Bf umgehend, indem diese der belangten Behörde Umsatzlisten ihres Bankkontos in Bezug auf den Kirchenbeitrag sowie die Spenden und zudem ein Bestätigungsschreiben der anatolischen Hilfsorganisation übermittelte.
7 In der Folge erließ die belangte Behörde am die Beschwerdevorentscheidung, in welcher sie den Einkommensteuerbescheid aufgrund der Beschwerde änderte und die Abgabengutschrift auf einen Betrag von nunmehr € 653,-- herabsetzte.
Begründend führte die belangte Behörde dazu ergänzend zu ihrer Begründung des Einkommensteuerbescheides aus, verpflichtende Beiträge an Kirchen- und Religionsgemeinschaften, die in Österreich gesetzlich anerkannt seien, würden gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 bis zu einem Höchstbetrag von € 400,-- steuerlich abzugsfähige Sonderausgaben darstellen.
Zuwendungen an die „anatolische Hilfsorganisation" und die „Muslimische Arbeiterunion" würden daher keine abzugsfähigen Sonderausgaben darstellen.
Der Beschwerde sei somit teilweise stattzugeben gewesen.
Unter Wahrung des Parteiengehörs seien die geltend gemachten Aufwendungen hinterfragt worden. Da trotzdem die benötigten Unterlagen (zum Teil) nicht beigebracht worden seien, hätten die Aufwendungen in freier Beweiswürdigung nur in Höhe der nachgewiesenen bzw. glaubhaft gemachten Aufwendungen berücksichtigt werden können.
8 Anschließend beantragte die Bf fristgerecht mittels Vorlageantrag vom , dass die belangte Behörde ihre Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorlegt.
Diesen Antrag begründete die Bf damit, dass sie für das Jahr 2015 aufgrund der Verwehrung des Alleinverdienerabsetzbetrages eine Beschwerde eingereicht habe. Ihr Mann habe im Jahr 2015 ein Einkommen unter € 6.000,-- gehabt.
9 Schließlich legte die belangte Behörde am die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
2. Sachverhalt
Die Bf wohnte den gesamten Streitzeitraum über in der Adr. Sie lebte an dieser Adresse mit ihrem Ehegatten Herrn EG, welcher im Streitzeitraum laut dessen Einkommensteuerbescheid des Jahres 2015 vom aus seinen unselbständigen Beschäftigungen abzüglich dem Pauschalbetrag für Werbungskosten einen Gesamtbetrag an Einkünften in der Höhe von € 6.166,84 sowie ein Einkommen in der Höhe von € 5.591,84 erwirtschaftete, und mit ihren drei Kindern.
Die Bf erzielte im Streitzeitraum Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.
Für den Streitzeitraum begehrte die Bf unter anderem den Alleinverdienerabsetzbetrag. Diesen verwehrte ihr jedoch die belangte Behörde.
3. Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt beruht auf dem vom Finanzamt vorgelegten Akt und ist unstrittig.
4. Rechtsgrundlagen
Gemäß
§ 33 Abs. 4 EStG 1988
in der streitgegenständlichen Fassung stehen Steuerpflichtigen über den Kinderabsetzbetrag hinaus folgende Absetzbeträge zu:
Z 1: Alleinverdienenden steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich
- bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,
- bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.
Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich.
Alleinverdienende sind Steuerpflichtige mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), die mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragene Partner sind und von ihren unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten oder eingetragenen Partnern nicht dauernd getrennt leben oder die mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer Lebensgemeinschaft leben. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des Ehegatten oder eingetragenen Partners nicht erforderlich. Voraussetzung ist, dass der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte von höchstens 6 000 Euro jährlich erzielt …
Gem. § 2 Abs. 2 EStG 1988 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) und außergewöhnlichen Belastungen (§§ 34 und 35) sowie der Freibeträge nach den §§ 104, 105 und 106a.
5. Dazu wird rechtlich erwogen
Strittig ist im gegenständlichen Fall ausschließlich, ob die Bf für den Streitzeitraum den Alleinverdienerabsetzbetrag beanspruchen kann.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages sind mit der Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988 gesetzlich festgelegt, so auch die Zuverdienstgrenze des (Ehe)Partners.
In § 2 EStG sind die Begriffe Einkunftsarten, Einkünfte und Einkommen genau definiert. Demnach ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 aufgezählten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten und nach Abzug der Sonderausgaben sowie außergewöhnlichen Belastungen und bestimmter Freibeträge. Hingegen ermitteln sich beispielswiese die im gegenständlichen Streitfall vorliegenden Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 4 Z 2 EStG 1988 aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 15 und 16). Bereits daraus ist zu erschließen, dass die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in der Regel höher sein werden als das Einkommen (siehe -I/06; Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke EStG22, § 33 Rz 68 ff).
Selbst ohne Kenntnis des genauen Gesetzestextes war für die Bf im Zuge ihrer Erstellung der FinanzOnline-Erklärung bei der Geltendmachung des Alleinverdienerabsetzbetrages unter der Rubrik "Hilfe" genau ersichtlich, unter welchen Voraussetzungen ihr der Alleinverdienerabsetzbetrag zusteht. Demnach besteht nämlich ein Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag nur, wenn „die Einkünfte des Partners (inkl. Wochengeld) den Betrag von 6.000 Euro nicht überstiegen haben“ (siehe Ausfüllhilfe für das Formular L1 (Erklärung zur ArbeitnehmerInnenveranlagung) für 2015, abgefragt auf der Webseite finanzonline.bmf.gv.at am ).
Nicht zuletzt ergibt sich aus jedem Einkommensteuerbescheid, dass Einkünfte und Einkommen zwei unterschiedliche Größen sind. Sowohl der Gesamtbetrag der Einkünfte als auch das Einkommen (beide fett gedruckt) werden separat ausgewiesen. Die Bf gibt selbst in der Begründung ihrer Beschwerde vom an, dass die Einkünfte ihres Mannes im Jahr 2015 nicht mehr als € 6.000,-- betrugen. In ihrem Vorlageantrag vom führte die Bf hingegen begründend aus, dass ihr Mann im Jahr 2015 ein Einkommen unter € 6.000,-- hatte. Folglich hätte ihr auch auffallen müssen, dass es sich bei den Begriffen Einkommen und Einkünfte um zwei verschiedene Größen handelt.
Im gegenständlichen Fall ist für die Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages ausschließlich der Gesamtbetrag der vom Ehegatten der Bf im Streitzeitraum bezogenen Einkünfte maßgeblich. Dieser betrug laut seinem Einkommensteuerbescheid 2015 € 6.166,84 und lag dieser daher auch unter Berücksichtigung eines Werbungskostenpauschales gemäß § 16 Abs. 3 EStG 1988 von € 132,-- über dem Grenzbetrag von € 6.000,-- (siehe Wanke in Wiesner/Grabner/Knechtl/Wanke EStG22, § 33 Rz 68 ff).
Da auch bereits geringfügige Überschreitungen des Grenzbetrages zum Verlust des Alleinverdienerabsetzbetrages führen (siehe ), kann dieser der Bf für den Streitzeitraum nicht gewährt werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen diese Entscheidung eine (ordentliche) Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, da der Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag durch die Bestimmung des § 33 Abs. 4 Z 1 EstG 1988 eindeutig geregelt ist und diese Gesetzesbestimmung keinen Auslegungsspielraum zulässt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 33 Abs. 4 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103471.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at