Eingabengebühr
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf, Adresse, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde, Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel, vom , ERFNR. 2015-GVG 14, betreffend Gebühren und Gebührenerhöhung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Amtlichem Befund vom teilte das Bundesministerium für Inneres dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel mit, dass für eine von Herrn Rechtsanwalt Bf (dem nunmehrigen Beschwerdeführer, kurz Bf) bei der Landespolizeidirektion A, Büro für Öffentlichkeitsarbeit, am zur Zahl E1/2014 eingebrachte Eingabe und eine Beilage keine Gebühren entrichtet worden seien. Zu entrichten gewesen wären Gebühren in Höhe von € 14,30 für die Eingabe und € 3,90 für die Beilage. Dem Befund angeschlossen war eine Kopie der Anfrage (per Mail) vom samt Auszug aus der Ediktsdatei zum Aktenzeichen S/14 des HG A (Schuldner: B-GmbH) sowie ein Aufforderungsschreiben der Landespolizeidirektion A an den Bf vom betreffend Gebührenentrichtung.
In der Folge erließ das Finanzamt am zur ERFNR. 2015, St.Nr. 10 - XY, gegenüber dem Bf einen Gebührenbescheid über € 18,20 und einen Bescheid über eine Gebührenerhöhung über € 9,10, in dem als "Betreff" angeführt ist:
"Eingabe u.a. betr. Insolv. Verfahren B-GmbH, (allfälliger gemeldeter Fahrzeuge bzw. ob bereits Aufträge zur Einziehung von Kennzeichen) eingebracht bei Bundesministerium f. Inneres, Landes.Pol.Dion A, vom unter Zahl E1/2014“
Zur Ermittlung der festgesetzten Gebühr führte das Finanzamt aus:
"1 Beilage(n) mit insgesamt 1 Bogen gemäß § 14 TP 5 Abs. 1 GebG 1957 3,90 €
1 Eingabe(n) gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 14,30 €
Die im Bescheid angeführten Werte (Beträge) beziehen sich auf § 14 Gebührengesetz 1957 und die dazu ergangenen VO, BGBI II Nr. 128 /2007, über die Valorisierung der festen Gebührensätze des § 14 GebG (GebG-ValV 2007)."
Die Begründung des Gebührenbescheides lautete wie Folgt:
„Die Festsetzung erfolgt, weil die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde.“
Die Festsetzung der Gebührenerhöhung wurde wie Folgt begründet:
"Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben."
Innerhalb offener Frist wurde Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass der Gebührenbescheid unrichtigerweise an den Bf persönlich ergangen sei. Der Bf habe zu keinem Zeitpunkt eine persönliche Anfrage betreffend allfällig gemeldeter Fahrzeuge gestellt. Vielmehr sei die Anfrage als Insolvenzverwalter im jeweiligen Insolvenzverfahren erfolgt.
Gemäß den §§ 1 ff IO würde die Anfrage daher ausschließlich das Vermögen im gegenständlichen Konkursverfahren und keinesfalls den Bf persönlich, da der Bf Insolvenzverwalter iSd § 80 IO ist, die Anfrage jedoch zu keinem Zeitpunkt persönlich unter Bezugnahme auf eigenes Vermögen gestellt hat, betreffen. Gemäß § 124a IO wurde in der Folge die Masseunzulänglichkeit vom Gericht veröffentlicht (siehe beiliegender Insolvenzdateiauszug).
Der Insolvenzverwalter sei daher nicht mehr in der Lage gewesen, die Masseforderungen zu erfüllen und hat die Forderungen der Landespolizeidirektion aus der Anfrage allfällig gemeldeter Fahrzeuge bzw. ob bereits Aufträge zur Einziehung von Kennzeichen vorliegen, als offene Masseforderungen rückgestellt. Eine Aufhebung der Masseunzulänglichkeit erfolgte nicht, weshalb der Insolvenzverwalter nicht in der Lage war, die Masseforderungen zu bezahlen. Es besteht nach Bekanntmachung der Masseunzulänglichkeit eine Exekutionssperre (3 Ob 38/04s).
Der Gebührenbescheid sei daher zu Unrecht an den Bf persönlich ergangen. Auf Grundlage der jeweils vorgenommenen Rückstellungen als Masseforderung für den Fall der Aufhebung, sei dieser auch grundsätzlich nicht vorzunehmen gewesen.
Die Bescheide seien daher vollständig aufzuheben, zudem würde der Ausweis ohne die Zusatzbezeichnung als Insolvenzverwalter eine Rechtsverletzung darstellen.
Das Finanzamt wies die Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung ab und führte zur Begründung Folgendes aus:
"Nach § 13 Abs. 1 Z. 1 Gebührengesetz (GebG) ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen derjenige zur Entrichtung der Stempelgebühren verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen, der im fremden Namen bei der Behörde eine gebührenpflichtige Eingabe oder Beilagen überreicht oder eine amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll veranlasst. Diese Bestimmung ordnet auch ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Auch Parteienvertreter (z.B. Rechtsanwälte, Steuerberater...) fallen unter diese Bestimmung.
§ 9 Abs. 2 BAO betrifft nach seiner ausdrücklichen Anordnung nur die reduzierte Ausfallhaftung der Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen in Ausübung des Berufes bei der Beratung in Abgabensachen. Dies hindert die Abgabenbehörde jedoch nicht an der Heranziehung des Parteienvertreters als Gebührenschuldner gem. § 13 Abs. 3 GebG für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Gebührentatbestände (vgl. ).
Auch ein gesetzlicher Vertreter, der im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht, ist nach § 13 Abs. 3 GebG Gesamtschuldner. lm vorliegenden Fall wurde die gebührenpflichtige Eingabe vom Beschwerdeführer (Insolvenzverwalter) beim Bundesministerium f. Inneres, Landespolizeidirektion A am unter Zahl E1/2014 überreicht. Der Beschwerdeführer ist im vorliegenden Fall Gesamtschuldner i.S. des § 13 Abs. 3 GebG und wurde daher zu Recht persönlich als Gebührenschuldner herangezogen."
Fristgerecht wurde dagegen der Antrag gestellt, die Beschwerde an das Bundesfinanzgericht vorzulegen und dies wie Folgt begründet:
"Zur Begründung wird ausgeführt, dass die Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich richtig anführt, dass bei Eingaben, zu deren Entrichtung die Stempelgebühren anfallen, demjenigen entstehen, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht wird. Dies ist gegenständlich jeweils die Insolvenzmasse iSd § 2 Abs 2 IO und stellt dies Grundsätzliches der österreichischen Rechtsordnung sowie auch der Insolvenzordnung dar. Die Beschwerdevorentscheidung ist insofern unrichtig, als diese auf § 13 Abs 3 GebG auf einen Vertreter hinweist, wogegen der Insolvenzverwalter jedoch als Organ namens der Insolvenzmasse (nicht als Rechtsanwalt) regelmäßig und pflichtgemäß Anfragen wie gegenständlich (Gebührenhintergrund) stellen muss, ob etwa allfällig gemeldete Fahrzeuge der Insolvenzmasse bestehen, welche gegenständliche Gebühr auslösten, um pflichtgemäß iSd § 80 ff IO als Organ des Insolvenzverfahrens zu handeln und eine Bestandsaufnahme/Inventarisierung durchzuführen. Bei gegenständlichen Verfahren wurde in der Folge jeweils die Masseunzulänglichkeit gerichtlich veröffentlicht, sodass gemäß § 124a IO der Insolvenzverwalter mit der Befriedigung der Massegläubiger innezuhalten gehabt hat und war im Rahmen der jeweiligen Masseverteilungen und Aufhebungen des Insolvenzverfahrens jeweils die entsprechende Gebühr gemäß den Regeln des § 47 Abs 2 IO zu verteilen, wobei aufgrund Masseunzulänglichkeit die Masse nicht ausreichte und der Rang des Finanzamtes keine Verteilungsmasse ergab. Die Schlussrechnung und der Verteilungsentwurf des Insolvenzverwalters wurden gerichtlich beschlossen und rechtskräftig. Das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel hat auch keine Einwendungen gegen die vom Handelsgericht A angeordnete Schlussverteilung erhoben. Handlungen als Rechtsanwalt oder Privatperson wurden nicht gesetzt.
Auch der Hinweis auf § 9 Abs 2 BAO geht ins Leere, zumal der Masseverwalter im Rahmen des Konkursverfahrens nur dann haftet, als er infolge schuldhafter Verletzung der ihm auferlegten Pflichten diese nicht abführt. Gerade diese schuldhafte Verletzung liegt nicht vor, da für den Fall ausreichender Masse die Gebühr selbstverständlich bezahlt worden wäre - gerade diese ausreichende Masse lag aber nicht vor. Ein Verschulden liegt in keinster Art und Weise vor und geht es nicht an, dass ohne jegliches Verschulden irrig und unrichtig Gebühren dem ehemaligen Insolvenzverwalter persönlich vorgeschrieben werden, welche auf der Grundlage fehlender Insolvenzmasse nicht zahlbar waren. Bei derartigen Vorgehensweisen wäre eine Insolvenzverwaltung künftig nicht möglich, ist doch regelmäßig bei jeglichen Unternehmen der Insolvenzverwalter lediglich eine Einzelperson und verwaltet lediglich die Insolvenzmasse, ist jedoch nicht persönlich Schuldner. Der Insolvenzverwalter hat darüber hinaus keineswegs gegenständliche Anfrage als Parteienvertreter oder Privatperson gestellt, sondern enthält die KFZ-Anfrage jeweils den Hinweis 'als Insolvenzverwalter'. Die Ausführungen des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel sind daher irrig und unrichtig. Sollte dies die neue Vorgehensweise des Finanzamtes sein, würden Insolvenzverfahren verunmöglicht und verstoßen derartige Vorgehensweisen jedenfalls auch verfassungsrechtlich gegen das Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes, das Eigentumsrecht und greifen weitere in verfassungsrechtlich gewährleistete Rechte eine ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung ein.
§ 124a IO geht der BAO bzw. dem GebAG-§ 13 vor.
Sofern keine schuldhaften Pflichtverletzungen vorliegen, welche vom Finanzamt auch in keinster Art und Weise angeführt oder behauptet wurden und auch keinesfalls vorliegen, haftet der Insolvenzverwalter nicht."
Mit Vorlagebricht vom (der in Kopie auch dem Bf übermittelt wurde) legte das Finanzamt die Beschwerde und den entsprechenden Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor, wobei es folgende Stellungnahme zur Beschwerde abgab:
"Gemäß § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im § 13 Abs. 1 GebG genannten Personen, der im Namen des Antragstellers eine Eingabe – allenfalls mit Beilagen – überreicht. Ohne weitere Unterscheidung ordnet § 13 Abs. 3 GebG die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Es ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden.
Im Erkenntnis vom , 88/15/0036, hat der VwGH bestätigt, dass ein Abwesenheitskurator für einen unterhaltspflichtigen Kuranden Gebührenschuldner für eine Meldeanfrage betreffend den Aufenthalt seines Kuranden ist.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer als Insolvenzverwalter eine Eingabe beim Bundesministerium für Inneres, Landespolizeidirektion A, überreicht.
Der Masseverwalter ist verpflichtet, Steuererklärungen für den Gemeinschuldner, und zwar auch für Zeiträume, die vor der Eröffnung des Konkurses liegen, abzugeben. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, dann können über ihn Erzwingungsstrafen verhängt und aus seinem persönlichen Vermögen hereingebracht werden ().
Antrag des Finanzamtes: Das Finanzamt beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
1. Beweisaufnahme durch das BFG
Vom Bundesfinanzgericht wurde Beweis erhoben durch Einsicht in die vom Finanzamt elektronisch vorgelegten Aktenteile des Bemessungsaktes ERFNR. 2015, darunter die vergebührten Schriftstücke.
Über Anfrage des Bundesfinanzgerichtes wurde die abschließende Erledigung der Landespolizeidirektion A zu der am zur Zahl E1/2014 eingebrachte Eingabe als PDF-Dokument übermittelt.
2. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt
Mit Beschluss des HG A vom zu S/14 wurde über das Vermögen der B-GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet und der Bf zum Insolvenzverwalter bestellt. Die Masseunzulänglichkeit wurde am bekannt gemacht.
In seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter brachte der Bf, datiert mit , zur Zahl E1/2014 bei der Landespolizeidirektion A, Büro für Öffentlichkeitsarbeit, per Mail ein Auskunftsersuchen ein, in dem er um Auskunft, über allfällig gemeldete Fahrzeuge bzw. ob bereits Aufträge zur Einziehung von Kennzeichen bestehen, ersuchte.
Als Beilage wurde der Anfrage ein Auszug aus der Ediktsdatei zum Aktenzeichen S/14 des HG A angeschlossen.
Unter Bezug auf das oben angeführte Schreiben teilte die Landespolizeidirektion A dem Bf mit Schreiben vom "gemäß § 1 Absatz 1 des Auskunftspflichtgesetzes mit, dass die B-GmbH, in der Zulassungsevidenz des Verkehrsamtes A als aufrechte Zulassungsbesitzerin von folgenden Kraftfahrzeugen aufscheint: ......................" Das an den Bf adressierte Schreiben wurde am von der Landespolizeidirektion abgefertigt.
In dem Schreiben wurde der Bf weiters darauf hingewiesen, dass die Eingabe des Bf einer Stempelgebühr gemäß § 14 TP 6 GebG iHv € 14,30 unterliege und der Bf ersucht wird, innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung des Schreibens diesen Betrag der obigen Behörde zu übermitteln. Es bestehe die Möglichkeit die Gebühr in bar zu entrichten oder den beigelegten Erlagschein zu verwenden.
Mit weiteren Schreiben vom und vom wurde der Bf nochmals aufgefordert, die zu entrichtende Gebühr einzuzahlen.
Dieser Aufforderung kam der Bf nicht nach und es erfolgte keine Entrichtung der angeforderten Gebühr an die Landespolizeidirektion A.
3. Beweiswürdigung
Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die im Verwaltungsakt des Finanzamtes befindlichen Unterlagen, auf die Erledigung vom samt dem damit im Einklang stehenden Vorbringen des Bf in seinen Schriftsätzen.
4. Gebührenbescheid
4.1. Rechtslage (siehe Erkenntnis des GZ. RV/7100572/2016):
Eingaben von Privatpersonen (natürlichen und juristischen Personen) an Organe der Gebietskörperschaften in Angelegenheiten ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises, die die Privatinteressen der Einschreiter betreffen, unterliegen nach Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitt des Gebührengesetztes gemäß § 14 TP 6 Abs. 1 GebG iVm mit der Verordnung BGBl II 2007/128 einer festen Gebühr von 14,30 Euro.
Nach § 14 TP 5 Abs. 1 GebG unterliegen Beilagen, das sind Schriften und Druckwerke aller Art, wenn sie einer gebührenpflichtigen Eingabe (einem Protokolle) beigelegt werden, von jedem Bogen einer festen Gebühr von 3,90 Euro, jedoch nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage.
Nach § 11 Abs. 1 Z. 1 GebG entsteht die Gebührenschuld bei Eingaben und Beilagen in dem Zeitpunkt, in dem die das Verfahren in einer Instanz schriftlich ergehende abschließende Erledigung über die in der Eingabe enthaltenen Anbringen zugestellt wird.
Gemäß § 11 Abs. 2 GebG stehen automationsunterstützt oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebrachte Eingaben und Beilagen sowie auf die Weise ergehende Erledigungen, amtliche Ausfertigungen, Protokolle und Zeugnisse schriftlichen Eingaben und Beilagen, Erledigungen, amtlichen Ausfertigungen, Protokollen und Zeugnissen gleich.
Gemäß § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG ist bei Eingaben, deren Beilagen und den die Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen gebührenpflichtigen Protokollen zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Gemäß § 13 Abs. 3 GebG ist mit den im Absatz 1 genannten Personen zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten Hand verpflichtet, wer im Namen eines anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlasst.
Nach § 13 Abs. 4 GebG hat der Gebührenschuldner die Eingaben- und Beilagengebühren an die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt, zu entrichten. Die Behörde hat auf der gebührenpflichtigen Schrift einen Vermerk über die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr anzubringen. Verbleibt die gebührenpflichtige Schrift nicht im Verwaltungsakt hat der Vermerk außerdem die Bezeichnung der Behörde sowie das Datum, an dem diese den Vermerk angebracht hat, zu enthalten.
Nach § 3 Abs. 2 GebG sind die festen Gebühren durch Barzahlung, durch Einzahlung mit Erlagschein, mittels Bankomat- oder Kreditkarte oder durch andere bargeldlose elektronische Zahlungsformen zu entrichten. Die über die Barzahlung und Einzahlung mit Erlagschein hinausgehenden zulässigen Entrichtungsarten sind bei der Behörde, bei der die gebührenpflichtigen Schriften oder Amtshandlungen anfallen, nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Voraussetzungen zu bestimmen und entsprechend bekannt zu machen. Die Behörde hat die Höhe der entrichteten oder zu entrichtenden Gebühr im bezughabenden Verwaltungsakt in nachprüfbarer Weise festzuhalten. Im Übrigen gelten § 203 BAO und § 241 Abs. 2 und 3 BAO sinngemäß.
§ 203 BAO bestimmt, dass bei Abgaben, die nach den Abgabenvorschriften in Wertzeichen (Stempelmarken) zu entrichten sind, ein Abgabenbescheid nur zu erlassen, wenn die Abgabe in Wertzeichen nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden ist.
§ 241 Abs. 2 BAO sieht ein Antragsrecht auf Rückzahlung eines entrichteten Betrages vor, wenn Wertzeichen (Stempelmarken) in der Absicht verwendet wurden, eine Abgabe zu entrichten, obwohl eine Abgabenschuld nicht besteht.
Gemäß § 34 Abs. 1 GebG sind die Organe der Gebietskörperschaften verpflichtet, die bei ihnen anfallenden Schriften und Amtshandlungen auf die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes zu überprüfen. Stellen sie hiebei eine Verletzung der Gebührenvorschriften fest, so haben sie hierüber einen Befund aufzunehmen und diesen dem zuständigen Finanzamt zu übersenden.
Kommt der Gebührenschuldner der Verpflichtung zur Entrichtung der ihm von der Behörde auf die im Sinne des § 13 Abs. 4 GebG vorgesehene Weise mitgeteilte Gebühr nicht nach, so hat die Behörde nach den Bestimmungen des § 34 Abs. 1 GebG dem zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Befund zu übersenden, welches sodann über die Gebührenschuld bescheidmäßig abzusprechen hat. Mit anderen Worten: Die Verwaltungsbehörde hat über die Höhe der Stempelgebühren keinen Bescheid zu erlassen; vielmehr bringt sie dem Gebührenschuldner in einem "Vermerk" die ihrer Auffassung nach zu entrichtenden Gebühren in Form einer bloßen - nicht rechtsmittelfähigen - Mitteilung zur Kenntnis. Dem Rechtsschutz des Gebührenschuldners dient in der Folge ein nach § 3 Abs. 2 Z 1 letzter Satz GebG iVm § 203 BAO bzw § 241 Abs. 2 und 3 BAO durchzuführendes Abgabenverfahren bei der für die Erhebung der Stempelgebühren zuständigen Abgabenbehörde des Bundes (vgl. dazu ).
4.2. Erwägungen
Vorliegen einer Eingabe sowie einer Beilage
Eine Eingabe ist ein schriftliches Anbringen, wodurch ein bestimmtes Verhalten einer Privatperson zur amtlichen Kenntnis gebracht oder im Interesse einer Privatperson eine Anordnung oder Verfügung der Behörde innerhalb ihres gesetzlichen Wirkungskreises veranlasst werden soll. Die Eingabe muss nicht auf die Herbeiführung einer Entscheidung gerichtet sein; es genügt, dass durch die Eingabe eine amtliche Tätigkeit der angerufenen Behörde im Rahmen des ihr zustehenden Wirkungskreises begehrt wird. Ein bloß teilweises Privatinteresse genügt zur Erfüllung des Tatbestandes nach § 14 TP 6 Abs. 1 GebG 1957 (vgl. ).
Maßgeblich für die Bemessung der Gebühr ist ausschließlich der Inhalt der Schrift (vgl. , und vom , 92/16/0191). Der wahre, allenfalls vom Urkundeninhalt abweichende Wille der Parteien ist nicht zu erforschen (vgl. ).
Unstrittig ist, dass der Bf, datiert mit , an die Landespolizeidirektion A eine E-Mail übersandte, in der er der Behörde mitteilte, dass er zum Insolvenzverwalter in einem bestimmten Verfahren bestellt worden ist und in dem er in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter um Auskunft ersuchte, ob auf die Gemeinschuldnerin ein Kraftfahrzeug zugelassen ist bzw. ob bereits Aufträge zur Einziehung von Kennzeichen bestehen.
Die Anfrage erfüllt alle Tatbestandsmerkmale des § 14 TP 6 Abs. 1 GebG:
1) Das schriftliche Ersuchen des Beschwerdeführers ist als Privatperson (der Masseverwalter wird nicht als Organ des Gerichtes tätig) auf die Erteilung einer Auskunft,
2) an die Landespolizeidirektion A als Gebietskörperschaft gerichtet,
3) die beim Vollzug des Kraftfahrgesetzes im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises tätig wurde und
4) lag die Eingabe im privaten Interesse des Beschwerdeführers (wie der Bf im Vorlageantrag selbst unter Hinweis auf §§ 80ff IO betonte, ist eine der Pflichten des Insolvenzverwalters, eine Bestandsaufnahme/Inventarisierung durchzuführen).
Dem Auskunftsersuchen angeschlossen war eine Ablichtung aus der Insolvenzdatei. Damit wurde die Anfrage des Bf insofern gestützt, als damit sein rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung dargelegt wurde. Die Ablichtung stellt daher eine Beilage iSd § 14 TP 5 GebG dar.
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
Durch das AbgÄG 2001 wurde die Gebührenschuld, die nach § 11 GebG in der bis geltenden Fassung mit der Überreichung der Eingaben und Beilagen entstanden war, zeitlich auf den Zeitpunkt der Zustellung der auf Grund der Eingabe ergehenden Erledigung hinausgeschoben. Durch die Zustellung der Erledigung entsteht die Gebührenschuld für alle bei der betreffenden Behördeninstanz im jeweiligen Verfahren angefallenen gebührenpflichtigen Schriften. Auf die Rechtskraft der abschließenden Erledigung kommt es nicht an (vgl. RV 0049-I/04).
§ 11 Abs. 1 Z. 1 GebG stellt auf die rechtswirksame Zustellung im Sinne des Zustellgesetzes ab (vgl. ).
Im vorliegenden Fall wurde dem Bf die gewünschte Auskunft mit Schreiben vom erteilt. Die abschließende Erledigung wurde von der Verwaltungsbehörde am Donnerstag den zur Post gegeben und dem Bf zugestellt. Dass der Bf die Erledigung nicht erhalten hätte, bringt er selbst nicht vor und ist der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Gebührenschuld ist daher entstanden.
Die Verwaltungspraxis, dass die Behörde, bei der die gebührenpflichtige Schrift anfällt oder die die gebührenpflichtige Amtshandlung vornimmt, den Gebührenschuldner auffordert, innerhalb einer bestimmten Frist die anfallenden Gebühren zu entrichten, ist im Gebührengesetz nicht verankert. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Behörde den Gebührenschuldner zur Gebührenentrichtung auffordern muss. Die Gebührenschuld entsteht bei einer Eingabe auch dann gemäß § 11 GebG mit der Zustellung der abschließenden Erledigung, wenn die Behörde den Einschreiter nicht zur Gebührenentrichtung aufgefordert hat ().
Ebenso ist die Rechtslage bei Beilagen. Es ist daher nicht nur für die Eingabe, sondern auch für die Beilage (hinsichtlich derer von der Verwaltungsbehörde keine Aufforderung zur Entrichtung der Gebühr erging) die Gebührenschuld mit Zustellung der abschließenden Erledigung entstanden.
Unstrittig ist, dass eine Gebührenentrichtung an die Verwaltungsbehörde nicht erfolgt ist und war daher das Finanzamt berechtigt, die Gebühr für die Eingabe und für die Beilage mit Abgabenbescheid festzusetzen.
Gebührenschuldner
Bei Eingaben und Beilagen ist nach § 13 Abs. 1 GebG zur Entrichtung der Stempelgebühren derjenige verpflichtet, in dessen Interesse die Eingabe eingebracht oder das Protokoll verfasst wird.
Trifft auf Grund mehrfach gegebenen Interesses mehrere Personen die Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühr, so sind sie gemäß § 13 Abs. 2 GebG zur ungeteilten Hand verpflichtet. Über eine Vorrangigkeit eines der in Betracht kommenden Abgabenschuldner kann dem Gesetz nichts entnommen werden (vgl. ).
Wenn ein Gesamtschuldverhältnis wie hier nach § 13 Abs. 2 GebG bereits unmittelbar kraft Gesetzes entstanden ist, ist es ohne Bedeutung, an welchen der Gesamtschuldner die Abgabenbehörde das - hier bei Unterlassung der ordnungsmäßigen Entrichtung noch erforderliche - Leistungsgebot richtet (vgl. ). Es ist also in die Hand der Finanzbehörde gelegt, an welchen Gesamtschuldner sie sich halten will. Dagegen ist grundsätzlich nichts einzuwenden, weil dies dem Wesen der solidarischen Haftung entspricht (vgl. ; vom , B 213/68 und vom , B 399, 400/82).
Ist bei offenbarer Uneinbringlichkeit der Forderung bei einem Gesamtschuldner kein anderer zahlungspflichtiger Gesamtschuldner mehr vorhanden, ist die Abgabenbehörde nicht mehr in der Lage, im Rahmen eines Ermessensspielraumes eine andere Entscheidung zu treffen, um ihrer Verpflichtung, für die Einbringung der ausstehenden Abgaben zu sorgen, nachzukommen (vgl. ua. , 0366).
Nach der Bestimmung des § 13 Abs. 3 GebG wird derjenige zum Gesamtschuldner mit den im Abs. 1 der Gesetzesstelle genannten Personen, der im Namen des Antragstellers entweder eine Eingabe - allenfalls mit Beilagen - überreicht, eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung oder die Abfassung bzw. Ausfertigung eines Protokolls "veranlasst", also bewirkt. Durch die Normierung eines Gesamtschuldverhältnisses soll verhindert werden, dass die als Antragsteller aufscheinende Person später die Gebührenpflicht dadurch erfolgreich verneinen könnte, dass sie bestreitet, dass die Schrift in ihrem Auftrag überreicht worden ist (vgl. ).
Gegen § 13 Abs. 3 GebG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band I, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Rz 16 zu § 13 GebG unter Hinweis auf den Ablehnungsbeschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1257/00).
§ 13 Abs. 3 GebG ordnet ohne weitere Unterscheidung die gesamtschuldnerische Gebührenpflicht für alle an, die in offener Stellvertretung handeln. Lege non distinguente ist daher nicht zwischen berufsmäßigen Parteienvertretern und anderen Vertretern zu unterscheiden. Auch Rechtsanwälte und Steuerberater fallen unter diese Bestimmung. Der Umstand, dass der Bf als Rechtsanwalt berufsrechtlich dazu verpflichtet war, dem Mandat seines Klienten zu entsprechen und allenfalls mit seinem Anspruch auf Ersatz der Barauslagen hinsichtlich der Einbringlichkeit Schwierigkeiten haben könnte, ist bei der Frage, ob ihn die gesamtschuldnerische Haftung gemäß § 13 Abs. 3 GebG trifft, unbeachtlich (vgl. Fellner, aaO Rz 17 zu § 13 GebG unter Hinweis auf ).
Die in § 9 Abs. 2 BAO normierte reduzierte Ausfallshaftung betreffend Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder für Handlungen 'in Ausübung ihres Berufes bei der Beratung in Abgabensachen' hindert die in § 13 Abs. 3 GebG normierte gesamtschuldnerische Haftung für in anderen Angelegenheiten als Vertreter verwirklichte Stempelgebührentatbestände nicht (vgl. Fellner, aaO Rz 17 zu § 13 GebG unter Hinweis ua. auf , und vom , 2001/16/0306).
War ein Abwesenheitskurator - entsprechend seinem Beschwerdevorbringen - mit seiner Eingabe nicht im Namen und nicht im Interesse seines Kuranden tätig, so konnte das Interesse an der Eruierung des Aufenthaltes seines Kuranden nur ihm selbst zugerechnet werden, sodass eine Verpflichtung zur Entrichtung der Stempelgebühren nach § 13 Abs. 1 Z 1 GebG bestünde (vgl. Fellner, aaO Rz 17 zu § 13 GebG unter Hinweis auf ).
Dem Bf ist beizupflichten, dass er nicht der Vertreter des Gemeinschuldners ist. Dem Insolvenzverwalter kommt nur die Verwaltung des in die Konkursmasse fallenden Vermögens zu und ist er ex lege der gesetzliche Vertreter der Konkursmasse (vgl. dazu ua. ).
Auch wenn die gegenständliche Eingabe vom Bf in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter eingebracht wurde, so wurde er nach dem Inhalt der maßgeblichen Schrift nicht im Namen der B-GmbH oder im Namen der Konkursmasse, sondern im eigenen Namen tätig. Durch die Bestellung zum Insolvenzverwalter war er nach § 81a Abs. 1 Z. 1 IO verpflichtet, sich unverzüglich genaue Kenntnis über die wirtschaftliche Lage zu verschaffen und hatte er nach § 81a Abs. 2 IO ferner unverzüglich den Stand der Masse zu ermitteln und für die Einbringung und Sicherstellung der Aktiven zu sorgen.
Die vom Bf begehrte Information, ob auf die Gemeinschuldnerin Kraftfahrzeuge zugelassen sind, diente (auch) dazu, dass er die ihm mit der Bestellung zum Insolvenzverwalter durch § 81 IO auferlegten Pflichten erfüllen kann. Wie der Bf im Vorlageantrag ausführte, war das Auskunftsersuchen Teil seiner Pflichten. Die Eingabe lag daher (auch) im Interesse des Bf und ist er deshalb Gebührenschuldner iSd § 13 Abs. 1 Z. 1 GebG.
(Keine) Anwendbarkeit einer Befreiungsbestimmung
Das Gebührengesetz sieht keine Gebührenbefreiung für Eingaben vor, die von Rechtsanwälten in der Eigenschaft als Insolvenzverwalter bei einer Verwaltungsbehörde eingebracht werden.
§ 14 TP 6 Abs. 5 Z. 22 GebG enthält eine Gebührenbefreiung für Eingaben an gemäß § 40a KFG 1967 idgF eingerichtete Zulassungsstellen. Die gegenständliche Eingabe wurde jedoch nicht an eine Zulassungsstelle, sondern an die Landespolizeidirektion A gerichtet.
Auch die Gebührenbefreiung nach § 5 des Auskunftspflichtgesetzes kommt hier nicht zur Anwendung. Nach der genannten Bestimmung sind Auskunftsbegehren und Auskünfte, die sich auf Angelegenheiten der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Abs. 2 des Sicherheitspolizeigesetzes) beziehen, von den Stempelgebühren und von den Bundesverwaltungsabgaben befreit. Nach § 2 Abs. 2 Sicherheitspolizeigesetz besteht die Sicherheitsverwaltung aus der Sicherheitspolizei, dem Paß- und dem Meldewesen, der Fremdenpolizei, der Überwachung des Eintrittes in das Bundesgebiet und des Austrittes aus ihm, dem Waffen-, Munitions-, Schieß- und Sprengmittelwesen sowie aus dem Pressewesen und den Vereins- und Versammlungsangelegenheiten. Das Kraftwahrwesen ist hier nicht genannt und somit nicht Teil der Sicherheitsverwaltung.
Das Finanzamt hat somit die Eingabengebühr und die Beilagengebühr als Folge der nicht vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühren zum Fälligkeitszeitpunkt an die Verwaltungsbehörde zu Recht gegenüber dem Bf mittels Gebührenbescheid festgesetzt.
5. Bescheid über eine Gebührenerhöhung
Wird eine feste Gebühr, die nicht vorschriftsmäßig entrichtet wurde, mit Bescheid festgesetzt, so ist gemäß § 9 Abs. 1 GebG 1957 eine Gebührenerhöhung im Ausmaß von 50 vH der verkürzten Gebühr zu erheben, unabhängig davon, ob die Nichtentrichtung auf ein Verschulden des Abgabepflichtigen zurückzuführen ist oder nicht (vgl. ).
Für diese zwingende Rechtsfolge besteht kein Ermessen der Behörde. Bei der Festsetzung der Eingabengebühr sowie der Festsetzung der Gebührenerhöhung sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf nicht zu berücksichtigen. Ein Verschulden des Abgabepflichtigen stellt keine Voraussetzung der Erhöhung dar (vgl. ; und vom , 97/16/0063).
Die gegenständliche Entscheidung entspricht der Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichtes (siehe das zitierte Erkenntnis vom , GZ. RV/7100572/2016), von der abzugehen der konkrete Fall keinen Anlass bietet.
Die angefochtenen Bescheide entsprechen sohin der Rechtslage, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die getroffene Entscheidung konnte sich auf die oben zitierte ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Im gegenständlichen Fall war nicht die Lösung von Rechtsfragen entscheidungswesentlich, sondern war im konkreten Einzelfall an Hand der Schrift zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer im eigenen oder im fremden Namen tätig wurde und ob er selbst (auch) ein Interesse an der Einbringung der Eingabe hatte.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 13 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 9 Abs. 2 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 § 14 TP 6 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100296.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at