Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2018, RV/7103810/2014

Gesellschaftsteuerpflicht eines einer bilanzmäßigen Umbuchung zugrundeliegenden Forderungsverzichtes

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., vertreten durch BKS Steuerberatung GmbH & Co KG, Untere Hauptstr 10, 3150 Wilhelmsburg an der Traisen, gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom , ErfNr.000,  betreffend Festsetzung der Gesellschaftsteuer zu Recht erkannt: 

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise stattgegeben und die Gesellschaftsteuer wird gemäß § 2 Z 4 lit.b KVG mit € 1000,00 festgesetzt.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

In der Bilanz der Bf. zum ist unter den Kapitalrücklagen die Kapitaleinlage „J und M K“ im Betrag von € 200.000,00 ausgewiesen und unter den Verbindlichkeiten das „Darlehen J und M K“ mit gleichem Betrag ausgewiesen. In der Bilanz zum scheint dieser Betrag unter Verbindlichkeiten nicht mehr auf, dafür weisen die Kapitalrücklagen unter Kapitaleinlage „J und M K“ nunmehr den Betrag von € 400.000,00 auf.

Mit Notariatsakt vom trat J K  seinen Geschäftsanteil an der Bf ab.

Nach behördlichen Ermittlungen, zur Klärung der rechtlichen Bedeutung dieser Umbuchung (Vorhalte vom ,,,, , , sind der Bf. zugekommen), schrieb die belangte Behörde der Bf. mit dem nunmehr in Streit gezogenen Bescheid die Gesellschaftssteuer gemäß §§§ 2 Z 4, 7 Abs.1, 8 KVG, unter Zugrundelegung der Bemessungsgrundlage von € 200.000,00 mit € 2000,00 vor; mit der Begründung, die o.a. Umbuchung stelle eine freiwillige Leistung der Gesellschafter dar, die geeignet war, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.

Dagegen erhob die Bf., durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte die Aufhebung des bekämpften Bescheides. Die streitverfangene Umbuchung habe die Gesellschaftsrechte nicht erhöht Sie erfolgte lediglich zur Vermeidung. bzw. Reduktion einer Überschuldung. Ohne entsprechenden Gesellschafterbeschluss habe diese Umbuchung gar nicht erfolgen dürfen. Über die Möglichkeit der Abgabe einer Nachrangigkeitserklärung sei die Bf. von ihrer damaligen Steuerberatung nicht hingewiesen worden.

Zudem sei J K zur Zeit der Umbuchung nicht mehr Gesellschafter gewesen und es sei nicht mehr nachvollziehbar welcher Gesellschafter, zu welchen Beträgen das o.a. Darlehen vormals zur Verfügung gestellt hatte.

Dieser Berufung gab die belangte Behörde insoweit statt, als sie die Gesellschaftsteuer ausgehend von der Bemessungsgrundlage von € 100.000,00 auf € 1000,00 herabsetzte.

Daraufhin beantragte die Bf, durch ihre ausgewiesene Rechtsvertreterin, ihre nunmehr als Beschwerde zu wertende Berufung dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorzulegen. Dabei hält sie ihre Berufungsausführungen vollinhaltlich aufrecht und stellt die Anträge auf Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat sowie auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die beiden zuletzt genannten Anträge zog ihre bevollmächtigte Vertreterin mit Schreiben vom   im  Namen der Bf. zurück.

Das Bundesfinanzgericht, (BFG), hat hierzu erwogen:

Die auf den zu beurteilenden Fall bezogenen, verfahrensmaßgeblichen Bestimmungen des Kapitalverkehrsteuergesetzes, (KVG), lauten in ihrer verfahrensmaßgeblichen Fassung wie folgt:

§ 2 KVG:

Der Gesellschaftsteuer unterliegen

1. der Erwerb von Gesellschaftsrechten an einer inländischen Kapitalgesellschaft durch den ersten Erwerber;

2. Leistungen, die von den Gesellschaftern einer inländischen Kapitalgesellschaft auf Grund einer im Gesellschaftsverhältnis begründeten Verpflichtung bewirkt werden (Beispiele: weitere Einzahlungen, Nachschüsse). Der Leistung eines Gesellschafters steht es gleich, wenn die Gesellschaft mit eigenen Mitteln die Verpflichtung des Gesellschafters abdeckt;

3. freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn das Entgelt in der Gewährung erhöhter Gesellschaftsrechte besteht (Beispiel: Zuzahlungen bei Umwandlung von Aktien in Vorzugsaktien);

4. folgende freiwillige Leistungen eines Gesellschafters an eine inländische Kapitalgesellschaft, wenn die Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen:

a) Zuschüsse,

b) Verzicht auf Forderungen,

c) Überlassung von Gegenständen an die Gesellschaft zu einer den Wert nicht erreichenden Gegenleistung,

d) Übernahme von Gegenständen der Gesellschaft zu einer den Wert übersteigenden Gegenleistung;

5. die Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft in das Inland, wenn die Kapitalgesellschaft durch diese Verlegung zu einer inländischen wird. Dies gilt nicht, wenn die Kapitalgesellschaft vor der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union für die Erhebung der Gesellschaftsteuer als Kapitalgesellschaft angesehen wurde;

6. die Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital durch eine ausländische Kapitalgesellschaft an ihre inländische Niederlassung. Dies gilt nicht, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft ihre Geschäftsleitung oder ihren satzungsmäßigen Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat.

§ 7 Abs.1KVG :

Die Steuer wird berechnet

1. beim Erwerb von Gesellschaftsrechten (§ 2 Z 1)

a) wenn eine Gegenleistung zu bewirken ist:

vom Wert der Gegenleistung. Zur Gegenleistung gehören auch die von den Gesellschaftern übernommenen Kosten der Gesellschaftsgründung oder Kapitalerhöhung, dagegen nicht die Gesellschaftsteuer, die für den Erwerb der Gesellschaftsrechte zu entrichten ist,

b) wenn keine Gegenleistung zu bewirken ist: vom Wert der Gesellschaftsrechte;

2. bei Leistungen (§ 2 Z 2 bis 4): vom Wert der Leistung;

3. bei der Verlegung der Geschäftsleitung oder des satzungsmäßigen Sitzes einer ausländischen Kapitalgesellschaft (§ 2 Z 5): vom Wert der Gesellschaftsrechte;

4. bei der Zuführung von Anlage- oder Betriebskapital an inländische Niederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften (§ 2 Z 6): vom Wert des Anlage- oder Betriebskapitals.

§ 8 KVG:

Die Steuer beträgt 1% der Bemessungsgrundlage.

Zum Beschwerdevorbringen ist festzustellen:

Gemäß § 2 Z 2-4 KVG unterliegen Leistungen der Gesellschafter der Steuerpflicht wenn sie freiwillig erbracht wurden. Als freiwillig sind nach ständiger Rechtsprechung ( ; ,92/16/0146; ,99/16/0166; ,92/16/0098; ,86/15/0060;) vor allem Leistungen anzusehen, die auf Verträgen oder Vorgängen beruhen, denen nicht der Charakter eines Gesellschaftsvertrages zukommt. Zur Steuerpflicht führt nach ständiger Rechtsprechung jede Zuwendung eines Vermögensteils durch einen Gesellschafter, die ohne gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Zwang erbracht wird und die zur Erfüllung des Gesellschaftszweckes verwendet wird.

Es liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der streitverfangene Umbuchung, der ein Forderungsverzicht zugrunde liegt, aufgrund gesellschaftsvertraglicher Bestimmungen, zu erfolgen hatte. Nach der o.a. höchstgerichtlichen Rechtsprechung wird  die Beurteilung einer Leistung bzw. eines Vorganges als freiwillig weder durch das Fehlen eines förmlichen Gesellschafterbeschlusses, noch durch den Umstand, dass die Gesellschafter keine Kenntnis von der Möglichkeit einer Nachrangigkeitserklärung hatten, gehindert. Dass dieser Forderungsverzicht in Erfüllung des Gesellschaftszweckes, nämlich der Fortführung des  Unternehmens, erfolgte, ist evident.

Die Bf. selbst erklärt, dass der zu beurteilende Vorgang zur Vermeidung einer Überschuldung bzw. zur Reduktion einer Überschuldung erfolgt ist.

Nach § 2 Z 4 lit. b KVG unterliegt ein freiwilliger Forderungsverzicht der Gesellschaftssteuer wenn diese Leistung geeignet ist, den Wert der Gesellschaftsrechte zu erhöhen.

Dafür ist der Nachweis einer tatsächlichen Werterhöhung nicht erforderlich. () Es reicht die Möglichkeit der Erhöhung des Wertes  der Gesellschaftsrechte. Eine Werterhöhung liegt insbesondere dann vor, wenn ein Gesellschafter Leistungen zur Abdeckung von Verlusten erbringt. (). Überhaupt wird bei Geldleistungen die Eignung den Wert der Gesellschaftsrecht zu erhöhen, im Regelfall zu bejahen sein, soweit ihnen als Sonderleistung nicht eine Gegenleistung gegenüber steht.(Egly/Klenk Gesellschaftssteuerkommentar 4 148) Nach Rechtsprechung des EuGH besteht das ausschlaggebende Kriterium dafür, ob ein Vorgang , bei dem Kapital angesammelt wird, der Gesellschaftssteuer unterworfen werden kann, darin, dass durch den Vorgang das Wirtschaftspotential der begünstigten Gesellschaft verstärkt wird.

Im Lichte der vorstehend rechtlichen Ausführungen war die vorliegende Umbuchung der Darlehensverbindlichkeit von € 200.000,00  als Kapitaleinlage objektiv geeignet das Wirtschaftspotential der Gesellschaft zu erhöhen.

Aus den aufgezeigten Gründen ergibt dies sohin einen der Gesellschaftssteuer unterliegenden Vorgang.

Die spruchgemäße Herabsetzung der Steuerschuld erfolgte, weil J K erwiesenermaßen im Zeitpunkt der Umbuchung  nicht mehr Gesellschafter war.

Da er gemeinsam mit M K im Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Darlehens von € 200.000,00 zu gleichen Teilen Gesellschafter war, war jedem der beiden Gesellschafter der gleiche Darlehensbetrag zuzuordnen und sohin die Bemessungsgrundlage (§ 7 Abs.1 Z 2 KVG) des bekämpften Bescheides (= € 200.000,00) auf die Hälfte (= € 100.000,00)  herabzusetzten. Dass J K mehr als die Hälfte des Darlehens alleine zur Verfügung gestellt hat, wurde seitens der Bf. weder bewiesen noch glaubhaft gemacht.

Die Gesellschaftssteuer beträgt daher gemäß § 8 Abs.1 KVG € 1000,00. Das bedeutet zur Festsetzung im Erstbescheid ein Guthaben von € 1000,00.

Zulässigkeit der Revision:

Gemäß Art.133 Abs.4 BVG ist die Revision gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des VwGH abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des VwGH nicht einheitlich beantwortet wird.

In der vorliegenden Beschwerde werden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art.133 Abs.4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Festsetzung der Gesellschaftssteuer beruht auf der, in diesem Erkenntnis angeführten, ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 2 Z 4 lit. b KVG, Kapitalverkehrsteuergesetz, dRGBl. I S 1058/1934
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103810.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at