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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 07.09.2018, RV/7400130/2018

Keine Zahlungserleichterung bei Gefährdung der Einbringlichkeit

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7400130/2018-RS1
Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen.
RV/7400130/2018-RS2
Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung gefährdet wäre ().

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard Groschedl in der Beschwerdesache der A-GmbH, Wien, über die Beschwerde der Abgabepflichtigen vom gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 34, vom über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens nach Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung am  in Abwesenheit der beschwerdeführenden Partei, in Anwesenheit von AD für die belangte Behörde sowie der Schriftführerin zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 34, vom wurde ein Zahlungserleichterungsansuchen der A-GmbH (in weiterer Folge: Bf.) vom (einen offenen Rückstand von € 80.771,74 in monatlichen Raten von € 850,00 ab beglichen zu wollen; eine Begründung ist dem Antrag nicht zu entnehmen) nach Wiedergabe des § 212 Abs. 1 BAO mit der Begründung abgewiesen, dass die Einbringung der Forderungen der Magistratsabteilung 6 bei der Bf. auch ohne Zahlungsaufschub gefährdet sei, sodass dem Antrag nicht stattgegeben werden dürfe.

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde teilte die Bf. mit, dass der Antrag auf Bewilligung von Ratenzahlungen zu Unrecht abgewiesen worden sei. Es solle angeblich die Weigerung der Ratenbewilligung mit der Gefährdung der Einbringlichkeit begründet sein. Näheres führe die MA 6 nicht aus. Damit sei der Bescheid aber willkürlich und auch unbegründet.

Es werde daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben, dem Antrag stattzugeben, hilfsweise den angefochtenen Bescheid aufzuheben. Gleichzeitig werde die Aussetzung der Einhebung bis zur Erledigung dieser Beschwerde und eine mündliche Beschwerdeverhandlungbeantragt.

Mit Beschwerdevorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6 (GZ. 05.), vom wurde die Beschwerde mit der Begründung abgewiesen, dass - nach Wiedergabe des § 212 Abs. 1 BAO – die Bf. im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen habe (vgl. , u.a.). Hiebei habe die Bf. nicht nur das Vorliegen der erheblichen Härte, sondern auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet sei (vgl. u.a.); dies habe sie „konkretisiert anhand ihrer Einkommens- und Vermögenslange überzeugend darzulegen“) (vgl. u.a.).

Der Nachweis, dass die sofortige oder volle Entrichtung der Abgaben für die Bf. mit erheblichen Hörten verbunden wäre und die Einbringlickheit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde, sei nicht erbracht worden.

Zudem seien die bisher getroffenen Ratenvereinbarungen mit der Bf. nicht eingehalten und Abgabenzahlungen stets verspätet bzw. oft nur im Rahmen von Exekutionsmaßnahmen geleistet worden.

Aus all dem sei abzuleiten, dass ein ernsthafter Zahlungswille der Bf. nicht vorhanden sei und das neuerliche Ratenansuchen nur dem Zweck diene, weitere Einbringungsschritte zu vermeiden.

Im Vorlageantrag vom beantragte die Bf. – da eine Abweisung eine besondere Härte für sie wäre – die Vorlage der Beschwerde und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Rechtslage

Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann auf Ansuchen des Abgabepflichtigen die Abgabenbehörde für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefaßt verbucht wird (§ 213), erstrecken.

§ 112a BAO: Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Abgabenbehörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht der Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Abgabenbehörde eine Mutwillensstrafe bis 700 Euro verhängen.

Voraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung im Sinne des § 212 Abs. 1 BAO ist - neben einem entsprechenden Antrag - das Vorliegen einer erheblichen Härte und gleichzeitig der Umstand, dass die Einbringung der Abgaben nicht gefährdet ist. Diese beiden Voraussetzungen hat der Abgabepflichtige in seinem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb konkretisiert anhand seiner Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen (vgl. ; ; u.a.).

Darüber hinaus stellt die Bewilligung der Zahlungserleichterung eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat daher die Voraussetzungen einer Zahlungserleichterung aus eigenem Antrieb überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (; ; ).

Der Begünstigungswerber hätte daher darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblicher Härte verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde ().

Die wirtschaftliche Notlage kann als Begründung für die Gewährung einer Zahlungserleichterung nur dann zum Erfolg führen, wenn gleichzeitig glaubhaft gemacht wird, dass die Einbringung aushaftender Abgabenschulden durch die Stundung nicht gefährdet wird ().

Gefährdung der Einbringlichkeit

Zunächst ist festzuhalten, dass der Bf. in der Beschwerdevorentscheidung vorgehalten wurde, eine Abgabepflichtige hätte in ihrem Antrag auf Gewährung von Zahlungserleichterungen aus eigenem Antrieb die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterung konkretisiert anhand ihrer Einkommenslage und Vermögenslage überzeugend darzulegen. Die Bf. hat weder im Antrag noch in der Beschwerde oder dem Vorlageantrag einen Nachweis über die aktuelle Einkommenslage noch Angaben zum allenfalls vorhandenen Vermögen gemacht. Da einer Beschwerdevorentscheidung insoweit Vorhaltscharakter zukommt, war eine neuerliche Aufforderung an die Bf. entbehrlich.

Ein gewichtiger Anhaltspunkt für die Gefährdung der Einbringlichkeit ist die Tatsache, dass mit Beschluss vom 2015 über das Vermögen der Bf. der Konkurs eröffnet wurde. Mit weiterem Beschluss vom 2016 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Die Bf. befindet sich derzeit in Liquidation.

Die Bf. hat monatliche Raten von € 850,00 ab angeboten. Nachweise, dass die angebotenen Raten auch entsprechend entrichtet worden wären, wurden bisher weder vorgelegt noch sind entsprechende Buchungen am Abgabenkonto ersichtlich. Die Vertreterin der belangten Behörde bestätigte in der mündlichen Verhandlung, dass keine Raten entrichtet wurden.

Da das Bundesfinanzgericht grundsätzlich auf Grund der zum Zeitpunkt der Entscheidung gegebenen Sach- und Rechtslage zu entscheiden hat, können angesichts des bezughabenden Abgabenrückstandes von € 80.771,74 laut Ansuchen vom und der Nichtzahlung der angebotenen Raten von € 850,00 nur als untauglicher Versuch gewertet werden, keine Zweifel an der Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben zu erwecken.

Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Gewährung von Zahlungserleichterungen ebenso kein Raum, als wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung gefährdet wäre (; ).

Zur beantragten mündlichen Verhandlung ist der Vertreter der Beschwerdeführerin unentschuldigt nicht erschienen, sodass zur Frage der Gefährdung der Einbringlichkeit und der aktuellen wirtschaftlichen Lage keine neuen Erkenntnisse gewonnen werden konnten.

Da dem gesamten Akt keine Hinweise zu entnehmen waren, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit widerlegen, war die Beschwerde mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen aus Rechtsgründen abzuweisen.

Abschließend bleibt festzuhalten, dass Einwendungen gegen die Abgabenfestsetzungen nicht im Verfahren über die Bewilligung einer Zahlungserleichterung zu erledigen sind.

Zur Unzulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die hier zu lösenden Rechtsfragen sind in der höchstgerichtlichen Judikatur eindeutig geregelt, sodass keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ungelöst verbleibt.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 212 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400130.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at