Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 22.08.2018, RV/7102113/2017

Grenzbetrag beim Pensionistenabsetzbetrag

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/7102113/2017-RS1
Aus dem Gesetzeswortlaut des § 33 Abs 6 EStG 1988 ergibt sich eindeutig, dass die Voraussetzungen für den Pensionistenabsetzbetrag dann nicht gegeben sind, wenn die Pensionseinkünfte, somit also nicht der Gesamtbetrag der Einkünfte oder das Einkommen (somit nach Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen), den Betrag von € 25.000 übersteigen.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard Renner in der Beschwerdesache XY über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Wien 2/20/21/22 vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) für 2014

zu Recht erkannt: 

  • Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
    Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe betragen:


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Einkommen
22.990,80 €
Einkommensteuer
4.587,97 €
- anrechenbare Lohnsteuer
4.524,66 €
festgesetzte Einkommensteuer
61 €
Abgabengutschrift gegenüber BVE
24 €

Entscheidungsgründe

Verfahrensgang und Sachverhalt

Der am tt.mm.2017 verstorbene Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) war Pensionist und bezog von zwei auszahlenden Stellen Pensionseinkünfte. In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2014 machte er an Sonderausgaben Wohnraumschaffung bzw –sanierung iHv € 59,03 sowie einen Kirchenbeitrag iHv € 200 geltend. Als außergewöhnliche Belastungen machte der Bf Krankheitskosten mit Selbstbehalt iHv € 1.025,60 geltend.

Im Einkommensteuerbescheid für 2014 vom wurden Pensionseinkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iHv € 24.653,04 von der Pensionsversicherungsanstalt und Einkünfte einer weiteren pensionsauszahlenden Stelle iHv von € 476,16 festgesetzt.

Von dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag der Einkünfte iHv € 25.129,60 wurden der Pauschbetrag für Sonderausgaben iHv € 60 und der Kirchenbeitrag iHv € 200 abgezogen. Als außergewöhnliche Belastungen wurden bei der Einkommensermittlung der ohne Selbstbehalt zu berücksichtigende Freibetrag wegen eigener Behinderung iHv € 294 und Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung iHv € 840 abgezogen. Die mit Selbstbehalt geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen iHv € 1.025,60 fielen unter den Selbstbehalt. Somit betrug das Einkommen € 23.735,20. Darauf entfiel eine Einkommensteuer iHv € 4.648,35. Da die Einkünfte über € 25.000 betrugen wurde kein Pensionistenabsetzbetrag gewährt. Die Steuer für die sonstigen Bezüge betrug € 209,33. Die Einkommensteuer wurde somit mit einem Betrag von € 4.857,68 festgesetzt. Nach Abzug der anrechenbaren Lohnsteuer iHv € 4.524,66 und der Rundungsdifferenz betrug die festgesetzte Einkommensteuer € 333.

Gegen den Einkommensteuerbescheid 2014 erhob der Bf am Beschwerde, weil er Aufwendungen für eine Dachreparatur iHv € 500, Zahnersatz iHv € 680 und Rezeptgebühren iHv € 679,40 falsch oder gar nicht in die Steuererklärung eingetragen hatte.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde, teilweise entsprechend dem Beschwerdebegehren, der Einkommensteuerbescheid 2014 geändert. Vom Gesamtbetrag der Einkünfte iHv € 25.129,20 wurden, wie bereits im Erstbescheid, der Pauschbetrag für Sonderausgaben iHv € 60 und der Kirchenbeitrag iHv € 200 abgezogen. Bei den außergewöhnlichen Belastungen wurden die Aufwendungen für den Zahnersatz nicht berücksichtigt, da diese unter den Selbstbehalt fielen. Abgezogen wurden jedoch der Freibetrag wegen eigener Behinderung iHv € 294, Pauschbeträge nach der Verordnung über außergewöhnliche Belastungen wegen eigener Behinderung iHv € 840 sowie nachgewiesene Kosten aus eigener Behinderung iHv € 679,40 (Rezeptgebühren), was ein Einkommen von € 23.055,80 ergab. Die Einkommensteuer betrug € 4.400,37. Zu diesem Betrag kam noch die Steuer für sonstige Bezüge iHv € 209,33. Der Pensionistenabsetzbetrag wurde in der Beschwerdevorentscheidung deshalb nicht gewährt, weil die Einkünfte des Bf höher als der Grenzbetrag von € 25.000 waren. Nach Anrechnung der anrechenbaren Lohnsteuer iHv € 4.524,66 und der Rundungsdifferenz wurde die Einkommensteuer mit € 85 festgesetzt.

Am stellte der Bf einen Vorlageantrag, in dem er die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrags begehrte.

Im Vorlagebericht verwies das Finanzamt darauf, dass der Pensionistenabsetzbetrag deshalb nicht gewährt werden hätte können, weil die Einkünfte des Bf höher als € 25.000 gewesen seien.

Mit Mail vom verwies der verfahrensführende Richter gegenüber dem Finanzamt darauf, dass der Bf in der Beschwerde ua (zusätzliche) Kosten aus einer Dachreparatur iHv € 500 als Sonderausgaben geltend gemacht habe, nachdem er in der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung bereits einen Betrag von € 59,03 beantragt habe. Offenbar handelt es sich hiebei um Aufwendungen, die auch bereits in den Vorjahren angefallen seien. In der Beschwerdevorentscheidung seien jedoch lediglich der Pauschbetrag iHv € 60 als „Topfsonderausgaben“ berücksichtigt; eine entsprechende Begründung sei nicht erfolgt. Gebe es für die Nichtberücksichtigung dieses Beschwerdebegehrens einen entsprechenden Grund?

Das Finanzamt übermittelte daraufhin ein Berechnungsblatt, in welchem auch der anteilige Betrag der Dachreparatur iHv 500€ zu einem Viertel (125 €) berücksichtigt ist.

Erwägungen des Bundesfinanzgerichts

Da nunmehr offenbar auch das Finanzamt davon ausgeht, dass die zunächst nicht anerkannten Aufwendungen für die Dachreparatur, wie auch in den Vorjahren, als Sonderausgabe iSd § 18 Abs 1 Z 3 lit c) EStG 1988 zu berücksichtigen seien und der angefochtene Bescheid daher insoweit abzuändern ist, ist im Beschwerdeverfahren nur mehr strittig, ob dem Bf der im Vorlageantrag begehrte Pensionistenabsetzbetrag iSd § 33 Abs 6 EStG 1988 zusteht oder nicht.

§ 33 Abs 6 EStG 1988 lautet (Hervorhebungen durch den erkennenden Richter):

„(6) Stehen einem Steuerpflichtigen die Absetzbeträge nach Abs. 5 nicht zu und erhält er Bezüge oder Vorteile im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 1 oder 2 für frühere Dienstverhältnisse, Pensionen und gleichartige Bezüge im Sinne des § 25 Abs. 1 Z 3 oder Abs. 1 Z 4 bis 5, steht ein Pensionistenabsetzbetrag gemäß Z 1 und Z 2 oder gemäß Z 3 zu. Bei Einkünften, die den Anspruch auf einen Pensionistenabsetzbetrag begründen, steht der Werbungskostenpauschbetrag nach § 16 Abs. 3 nicht zu. Für die Berücksichtigung des Pensionistenabsetzbetrages gilt:

1. Ein erhöhter Pensionistenabsetzbetrag steht zu, wenn

– der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet oder eingetragener Partner ist und vom (Ehe-)Partner nicht dauernd getrennt lebt,

der (Ehe-)Partner (§ 106 Abs. 3) Einkünfte im Sinne des Abs. 4 Z 1 von höchstens 2 200 Euro jährlich erzielt und

– der Steuerpflichtige keinen Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag hat.

2. Der erhöhte Pensionistenabsetzbetrag beträgt 764 Euro, wenn die laufenden Pensionseinkünfte des Steuerpflichtigen 19 930 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 19 930 Euro und 25 000 Euro auf Null.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen erhöhten Pensionistenabsetzbetrag nach der Z 1 nicht vor, beträgt der Pensionistenabsetzbetrag 400 Euro. Dieser Absetzbetrag vermindert sich gleichmäßig einschleifend zwischen zu versteuernden laufenden Pensionseinkünften von 17 000 Euro und 25 000 Euro auf Null.

Aus dem Gesetzeswortlaut der zitierten Bestimmung ergibt sich somit eindeutig, dass die Voraussetzungen für den Pensionistenabsetzbetrag dann nicht mehr gegeben sind, wenn die Pensionseinkünfte (Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit), somit also nicht der Gesamtbetrag der Einkünfte oder das Einkommen (nach Abzug von Sonderausgaben oder außergewöhnlichen Belastungen) den Betrag von € 25.000 übersteigen (vgl auch Jakom/Kanduth-Kristen, EStG11 [2018] § 33 Rz 65; zur Verfassungskonformität vgl auch allgemein ). Diese absolute Grenze betr die Pensionseinkünfte wurde allerdings seitens des Bf unstrittig überstiegen.

Aus diesem Grund war daher die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall ergibt sich die für die Zuerkennung des Pensionistenabsetzbetrags maßgebliche, hier überschrittene, Grenze unzweifelhaft aus der Bestimmung des § 33 Abs 6 EStG 1988. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von maßgeblicher Bedeutung liegt sohin nicht vor.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102113.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at