Parkometerabgabe; verspäteter Einspruch gegen Strafverfügung; Zurückweisung des Einspruches gemäß § 49 Abs. 1 VStG durch die belangte Behörde.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bf., Salzburg, vom , gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Verwaltungsstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Fall lastete der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) der Beschwerdeführerin (Bf.) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 an (Abstellen des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen XY am um 12:57 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 22, Breitenleer Straße 258, ohne gültigen Parkschein) und verhängte eine Geldstrafe iHv € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
Der Rechtsmittelbelehrung der angeführten Strafverfügung ist - auszugsweise zitiert -
Folgendes zu entnehmen:
"Sie haben das Recht gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der Magistratsabteilung 67, 1200 Wien, Dresdner Straße 81-85 einzubringen..."
Die Strafverfügung wurde von der Bf. nachweislich am (Rückscheinabschnitt RSb) übernommen. Der Einspruch erfolgte mit E-Mail vom .
Der Einspruch wurde von der MA 67 mit Bescheid vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG mit der Begründung als verspätet zurückgewiesen, dass die Strafverfügung am durch die Post zugestellt worden sei und die Einspruchsfrist daher an diesem Tag zu laufen begonnen und am geendet habe. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht worden.
Bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG handle es sich um eine gesetzlich festgelegte Frist, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe. Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Die Bf. bringt in ihrer Beschwerde (E-Mail vom ) vor zu wissen, dass sie den Einspruch zu spät eingebracht habe und nennt als Grund dafür die anstrengende Betreung ihrer pflegebedürftigen Mutter, die mit sich bringe, dass man nicht immer an alles sofort denke.
Weiters bringt die Bf. vor, dass sie die Strafe hart treffe, da sie im Moment kein Einkommen habe. Zum Nachweis wurde ein Bescheid betreffend Gewährung von Bedarfsorientierter Mindestsicherung übermittelt.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Unstrittiger Sachverhalt:
Die Bf. hat die Strafverfügung vom , mit welcher ihr eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet wurde, am persönlich übernommen.
Der Zustellvorgang ist durch die Übernahmebestätigung Rückscheinabschnitt RSb dokumentiert.
Die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG begann am zu laufen und endete am .
Der Einspruch wurde von der Bf. trotz einer richtigen und vollständigen
Rechtsmittelbelehrung erst am (E-Mail), und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist, erhoben.
Gesetzliche Grundlagen und rechtliche Würdigung:
§ 49 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) lautet:
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren
Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen
Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden.
Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren
einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im
Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung
über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung
erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den
Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des
Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden
als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die
Strafverfügung zu vollstrecken.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen
Tages der letzten Woche, der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das
fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen,
wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
Bei der Einspruchsfrist gemäß § 49 VStG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche
Frist (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahren Rz 864). Die Frist beginnt mit der
(ordnungsgemäßen) Zustellung des Bescheids an den Empfänger zu laufen, dh, wenn ihm
die Strafverfügung tatsächlich zugekommen ist (, , ).
Ein Einspruch ist - wie den gesetzlichen Bestimmungen des § 49 VStG zu entnehmen ist,
innerhalb der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist zu erheben (vgl. Raschauer, Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar, Rz 5 zu § 49 VStG2).
Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung der Verwaltungsgerichte über eine
Beschwerde ist, dass diese nicht zurückzuweisen ist (§ 28 Abs. 1, § 50 VwGVG u.
, , VwGH
, Ra 2017/11/0066).
Die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist auf
Grund von Tatsachen zu entscheiden, die die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts
wegen festzustellen hat (vgl. , 0059).
Die Verwaltungsstrafbehörde, die die Strafverfügung erlassen hat und bei der ein
Einspruch verspätet einlangt, ist verpflichtet, diesen Einspruch mit Bescheid als unzulässig zurückzuweisen (vgl. Raschauer/Wessely (Hrsg.), VStG2, § 49 VStG unter Verweis auf , , vgl. auch Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm. 11 zu § 49 VStG). Warum kein rechtzeitiger Einspruch erhoben wurde, ist dabei rechtlich ohne Belang (LVwG Wien , VGW-021/035/20356/2014).
Im gegenständlichen Fall steht nach der Aktenlage (Rückscheinabschnitt RSb) fest, dass die Strafverfügung von der Bf. am persönlich übernommen wurde. Damit galt die Strafverfügung als rechtswirksam zugestellt und begann die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit diesem Tag zu laufen (vgl. VwGH 87/03/0263, , , , ) und endete demgemäß am .
Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde jedoch erst am , und damit zu spät, erhoben.
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines
Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit
der Zurückweisung (vgl. , 0003). Die Zurückweisung eines Einspruches ist eine Formalentscheidung, bei der auf ein inhaltliches Vorbringen - hier die von der Bf. angeführte finanzielle Lage - nicht eingegangen werden kann.
Die Erlassung des Zurückweisungsbescheides durch die belangte Behörde erfolgte im vorliegenden Fall zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nur
zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der
grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die
Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 33 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500570.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at