Zurückweisung einer unzulässig gewordenen Säumnisbeschwerde
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. in der Beschwerdesache Bf., Tschechische Republik, wegen behaupteter Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamtes Gänserndorf Mistelbach betreffend Familienbeihilfe (ab März 2017) beschlossen:
Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 260 Bundesabgabenordnung (BAO) als unzulässig geworden zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 iVm Abs. 9 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit über FINANZOnline erstelltem Anbringen vom erstattete der Beschwerdeführer (Bf.) Säumnisbeschwerde betreffend Familienbeihilfe.
Nach dem Vorlageschreiben des Finanzamtes begehrt der Bf. die Auszahlung der Familienbeihilfe ab März 2017.
Im Vorlageschreiben vom teilte das Finanzamt mit, dass der Familienbeihilfenantrag des Bf. mittlerweile erledigt und die mit gleichem Tag datierte Mitteilung über den Bezug einer Ausgleichszahlung für zwei minderjährige Kinder für den Zeitraum März 2017 bis Dezember 2018 dem Bf. an die im Spruch genannte Adresse in der Tschechischen Republik übermittelt wurde.
Laut Beihilfenverfahren-Abfrage wurde die ausstehende Nachzahlung für den Zeitraum 03/2017 bis 09/2018 mit überwiesen. Die weiteren Leistungen werden monatlich auf ein näher bezeichnetes Konto überwiesen.
Gemäß § 284 Abs. 1 BAO kann wegen Verletzung der Entscheidungspflicht die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.
Gemäß Abs. 7 lit. b dieser Gesetzesbestimmung sind sinngemäß anzuwenden:
§ 260 Abs. 1 lit. a (Unzulässigkeit).
Gemäß § 260 Abs. 1 BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist. Diese Bestimmung ist auch im Säumnisbeschwerdeverfahren sinngemäß anzuwenden (§ 284 Abs. 7 lit. b BAO).
Durch die Auszahlung einer Ausgleichszahlung (österreichische Familienbeihilfe + Kinderabsetzbetrag - ausländische Familienleistung) durch das Finanzamt ist die Entscheidungspflicht erloschen; die ursprünglich zulässig gewesene Beschwerde ist daher als unzulässig geworden gemäß § 260 Abs. 1 lit. a BAO iVm § 284 Abs. 7 lit. b BAO zurückzuweisen (vgl. Ritz, BAO6, § 284 Tz 12; ; ).
Zulässigkeit einer Revision
Gemäß Art. 133 Abs. 4 und 9 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig. Es handelt sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, die Rechtsfolge ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 284 Abs. 7 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100114.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at