Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.09.2018, RV/7102869/2017

Haftung nach § 11 BAO

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. Mirha Karahodzic MA in der Beschwerdesache des *****, *****, vertreten durch RA Mag. Peter Martin Abmayer, Riesgasse 3/14, 1030 Wien, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Baden Mödling vom , betreffend Haftung nach § 11 BAO, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird dahingehend abgeändert, dass die Haftung im Gesamtbetrag von 18.091,23 Euro hinsichtlich folgender Abgabenschuldigkeiten geltend gemacht wird:


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Abgabenart und Zeitraum
Höhe in Euro
Lohnsteuer 05/2013
3.246,35
Lohnsteuer 06/2013
3.708,41
Lohnsteuer 07/2013
3.295,72
Lohnsteuer 08/2013
2.067,80
Lohnsteuer 09/2013
1.150,01
Dienstgeberbeitrag 05/2013
1.492,65
Dienstgeberbeitrag 06/2013
 1.218,18
Dienstgeberbeitrag 07/2013
 697,43
Dienstgeberbeitrag 08/2013
580,64
Dienstgeberbeitrag 09/2013
256,66
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2013
 132,68
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2013
108,28
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2013
  62,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2013
51,61
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2013
22,82

II. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang:

Mit Schreiben vom , das eine Rückstandsaufgliederung enthielt, wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, zu einer möglichen Haftungsinanspruchnahme Stellung zu nehmen, wovon dieser keinen Gebrauch machte.

Mit Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer sodann als Haftungspflichtiger der ***** (im Folgenden: P. GmbH) im Ausmaß von € 18.098,89 in Anschpruch genommen und aufgefordert, den Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung des Bescheides zu entrichten. Die Haftung wurde für die Lohnsteuer im Zeitraum "1-11/2013" iHv € 13.468,29, den Dienstgeberbeitrag im Zeitraum "1-11/2013" iHv € 4.252,59 und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag im Zeitraum "1-11/2013" iHv 378,01 (gesamt sohin € 18.098,89) geltend gemacht. Begründend wurde im Haftungsbescheid ausgeführt, der Beschwerdeführer hafte gemäß § 11 BAO als Geschäftsführer für diese Abgaben; die Haftungsinanspruchnahme gründe sich auf der rechtskräftigen Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG betreffend Finanzordnungswidrigkeit gemäß § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG des Finanzamtes Mödling vom , zZ 016-2014/00351-001. Die Lohnsteuerbescheide 1-11/2013 waren dem Haftungsbescheid beigelegt.

Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer Beschwerde dagegen und führte zusammengefasst wie folgt aus:

Der Beschwerdeführer als Geschäftsführer der P. GmbH und die P. GmbH seien durchgehend rechtsfreundlich vertreten gewesen. Der Beschwerdeführer habe aus den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln versucht, Abgabenschuldigkeiten soweit diese zu bedienen waren, auch zu bedienen. Dazu legte er Überweisungsbelege vor. Des Weiteren bestehe eine Haftung nur dann, soweit es sich um eine vorsätzliche Hinterziehung handele, was aber nicht der Fall sei. Der Beschwerdeführer habe ein bereits verschuldetes, aber noch zahlungsfähiges Unternehmen übernommen, was auch aus den Insolvenzakten ersichtlich sei. Das Unternehmen sei durch vorsätzliche Malversationen von Mitarbeitern, die ihm Rahmen des Treibstoffhandels Treibstoffe auf eigene Rechnung verkauft haben und dafür strafgerichtlich verurteilt worden seien, in den Konkurs getrieben worden. Eine schuldhafte und vorwerfbare Verletzung der den Beschwerdeführer treffenden Verpflichtungen liege nicht vor. Der Beschwerdeführer sei sorgepflichtig für eine Ehefrau und ein Kind und erziele kein derartiges Einkommen, mit dem der dem Haftungsbescheid zugrunde liegende Betrag bedient werden könne, ohne den Unterhalt der beiden zu gefährden. Im Übrigen sei die Haftungssumme kaum nachvollziehbar, es bestehe überhaupt keine Deckung der Beträge.

Das Unternehmen sei in Konkurs gewesen, die Konkursquoten seien allesamt bedient worden. Eine Haftung für Abgabenschuldigkeiten könne daher auf Grund des rechtskräftigen Konkurses nicht bestehen. Außerdem fehle den Bescheiden jede nachvollziehbare Begründung, sodass ein wesentlicher Begründungsmangel vorliege.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die Abgabenbehörde die Beschwerde mit der Begründung ab, eine schuldhaftes Verhalten sei für einen Haftungsbescheid nach § 11 BAO nicht notwendig, sondern setze die Haftung vielmehr eine rechtskräftige Verurteilung im finanzbehördlichen oder im gerichtlichen Finanzstrafverfahren als Tatbestandselement voraus. Die Haftungsinanspruchnahme dürfe keinen höheren Verkürzungsbetrag umfassen als der im Spruch des Strafurteils festgestellte (unter Hinweis auf ). Mit rechtskräftiger Strafverfügung vom sei eine Verurteilung des Beschwerdeführers gemäß § 143 iVm § 49 FinStrG erfolgt.  Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich des Nichtvorliegens eines Vorsatzes gehe daher ins Leere, weil der er mit der zitierten Entscheidung wegen eines Vorsatzdeliktes verurteilt worden sei. Ein Eingehen auf die Schuldform sei auf Grund der bereits entschiedenen Vorfrage unterblieben. Ein rechtskräftiges Strafurteil entfalte nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bindende Wirkung hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen, auf denen sein Spruch beruhe, wozu auch jene Tatumstände gehörten, aus denen sich die jeweilige strafbare Handlung nach ihren gesetzlichen Tatbestandsmerkmalen zusammensetze. Im Rahmen der Ermessensübung sei zu berücksichtigen, dass die haftungsverfangenen Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht werden könnten, weil das mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom über das Vermögen der P. GmbH beendete Konkursverfahren nach Verteilung einer 12%igen Quote, um welche die Haftungsbeträge bereits gekürzt worden seien, aufgehoben worden und der verbleibende Betrag somit zweifelsfrei bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Billigkeitsgründe, nämlich seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, stünden in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung. Eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit schließe nicht aus, dass künftig neu hervorgekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen könnten.

Mit Schreiben vom ersuchte der Beschwerdeführer um Vorlage seiner Beschwerde an das Bundesfinanzgericht ohne nähere Begründung. Am wurde die Beschwerde  dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Am  fand über Antrag eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesfinanzgericht statt. Über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes reichte die belangte Behörde eine nach Monaten und Abgabenarten gegliederte Aufstellung der haftungsrelevanten Beträge nach, die dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurden. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am merkte der Vertreter des Beschwerdeführers an, dass die vorgelegte Auslistung rechnerisch nicht nachvollzogen werden könne, der Haftungsbetrag aber jedenfalls niedriger sei als der ursprüngliche.

II. Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Beschwerdeführer war ab  Geschäftsführer der P. GmbH, der Primärschuldnerin, über welche mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom , *****, das Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung eröffnet und am wieder aufgehoben wurde.

Mit Beschluss des LG Wiener Neustadt vom , *****, wurde der Konkurs über die Gesellschaft geöffnet und die Gesellschaft infolge Eröffnung des Konkursverfahrens aufgelöst.

Nach einer bei der - zum Zeitpunkt der Außenprüfung in Insolvenz befindlichen - Gesellschaft durchgeführten GPLA-Prüfung wurden seitens der Abgabenbehörde im Abschlussbericht vom folgende Feststellungen zu Abfuhrdifferenzen getroffen:


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Jahr
Monat
Differenz
AA
SZ
2013
05
4.467,28
L
J
2013
05
1.696,19
DB
N
2013
05
150,77
DZ
N
2013
06
4.214,10
L
J
2013
06
1.384,29
DB
N
2013
06
123,05
DZ
N
 
2013
07
3.745,14
L
J
 
2013
07
792,53
DB
N
 
2013
07
70,45
DZ
N
 
2013
08
2.349,77
L
J
 
2013
08
659,82
DB
N
 
2013
08
58,65
DZ
N
 
2013
09
1.306,83
L
J
 
2013
09
291,66
DB
N
 
2013
09
25,93
DZ
N
 

Es ergab sich ein Betrag von Lohnsteuer iHv 16.083,12, Dienstgeberbeitrag iHv 4.824,49 Euro, und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag iHv 428,85, insgesamt sohin 21.336.,46 Euro sowie ein Säumniszuschlag iHv 248,53 Euro.

Mit Strafverfügung vom , zZ 016-2014/00351-001, wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, 

"vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Baden Mödling, als Geschäftsführer des Verbandes 'P[...] GES MBH' St.Nr. [...],

Lohnsteuer für die Monate 05-09/2013 in Höhe von € 16.083,12 

Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Monate 05-09/ 2013 in Höhe von € 4.824,49 

Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate 05—09/ 2013 in Höhe von € 428,85 

nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) begangen zu haben."

Über den Beschwerdeführer wurde somit gemäß § 143 iVm § 49 Abs. 2 FinStrG eine Geldstrafe iHv 2.000,-- Euro verhängt und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen festsetzt sowie der Ersatz der Kosten des Strafverfahrens iHv 200,-- Euro auferlegt. Das Strafverfahren gründete sich auf die Feststellungen der Lohnsteuerprüfung bei der P. GmbH vom .

Die Strafverfügung blieb unbekämpft und wurde am rechtskräftig.

Die Primärschuldnerin wurde gemäß § 40 FBG am im Firmenbuch gelöscht.

Mit angefochtenem Haftungsbescheid vom wurde der Beschwerdeführer auf Grund der rechtskräftigen Strafverfügung gemäß § 11 BAO für Lohnabgaben "1-11/2013" zur Haftung herangezogen. Im Haftungsbescheid wurde die Quote von 12 % berücksichtigt.

Die einzelnen haftungsrelevanten Beträge im Gesamtbetrag von 18.091,23 Euro stellen sich wie folgt dar:


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Abgabenart und Zeitraum
Höhe in Euro
Lohnsteuer 05/2013
3.246,35
Lohnsteuer 06/2013
3.708,41
Lohnsteuer 07/2013
3.295,72
Lohnsteuer 08/2013
2.067,80
Lohnsteuer 09/2013
1.150,01
Dienstgeberbeitrag 05/2013
1.492,65
Dienstgeberbeitrag 06/2013
 1.218,18
Dienstgeberbeitrag 07/2013
 697,43
Dienstgeberbeitrag 08/2013
580,64
Dienstgeberbeitrag 09/2013
256,66
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 05/2013
 132,68
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 06/2013
108,28
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 07/2013
  62,00
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 08/2013
51,61
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 09/2013
22,82

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und trägt Sorgepflichten für ein Kind, Jahrgang 2015. Er hat einen Kredit zu bedienen und zahlt dafür eine monatliche Rate iHv 663,62 Euro.

2. Beweiswürdigung

Sämtliche Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde übermittelten, im Sachverhalt zum Teil ausdrücklich bezeichneten Aktenstücken sowie auf den Eingaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die Ausführungen zu den Konkurs- und Sanierungsverfahren, welche sich insbesondere aus den Firmenbucheintragungen ergeben, sowie die Verurteilung des Beschwerdeführers in einwandfreier Weise und blieben dem Grunde nach unbestritten.

Die Feststellung zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers beruht auf den in der mündlichen Verhandlung getätigten Aussagen sowie auf der vorgelegten Geburtsurkunde und dem Kreditvertrag.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Zu Spruchpunkt I. (Abweisung)

3.1.1. Rechtslage

§ 11 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl.  idF BGBl. I 20/2009 lautet:

"Bei vorsätzlichen Finanzvergehen und bei vorsätzlicher Verletzung von Abgabenvorschriften der Länder und Gemeinden haften rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden."

§ 20 BAO, in der Stammfassung BGBl. 194/1961, lautet:

"Entscheidungen, die die Abgabenbehörden nach ihrem Ermessen zu treffen haben (Ermessensentscheidungen), müssen sich in den Grenzen halten, die das Gesetz dem Ermessen zieht. Innerhalb dieser Grenzen sind Ermessensentscheidungen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen."

§ 49 Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. 129/1958 idF BGBl. I 104/2010, lautet:

"Finanzordnungswidrigkeiten.

§ 49. (1) Einer Finanzordnungswidrigkeit macht sich schuldig, wer vorsätzlich

a) Abgaben, die selbst zu berechnen sind, insbesondere Vorauszahlungen an Umsatzsteuer, nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet oder abführt, es sei denn, daß der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesem Zeitpunkt die Höhe des geschuldeten Betrages bekanntgegeben wird; im übrigen ist die Versäumung eines Zahlungstermines für sich allein nicht strafbar;

b) durch Abgabe unrichtiger Voranmeldungen (§ 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994) ungerechtfertigte Abgabengutschriften geltend macht.

(2) Die Finanzordnungswidrigkeit wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß die Hälfte des nicht oder verspätet entrichteten oder abgeführten Abgabenbetrages oder der geltend gemachten Abgabengutschrift beträgt."

3.1.2. Die Haftung nach § 11 BAO setzt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Vorsatzdeliktes im verwaltungsbehördlichen bzw. gerichtlichen Finanzstrafverfahren voraus (vgl. ). Der Haftungstatbestand ist durch jede Art von Beteiligung am Finanzvergehen erfüllt, ohne dass es darauf ankommt, welche Bedeutung dem Tatbeitrag für die Verwirklichung der Tat beizumessen ist (vgl. ).

Die Haftung nach § 11 BAO ist auch keine Ausfallshaftung, sondern eine uneingeschränkte Primärhaftung, die an die Bestrafung anknüpft. Der rechtskräftige Bescheid oder das rechtskräftige Urteil hat somit Tatbestandswirkung (vgl. Stoll, BAO-Kommentar, 144). Die Haftungsinanspruchnahme darf jedoch keinen höheren Verkürzungsbetrag umfassen, als der im Spruch des Strafurteils festgestellte ().

3.1.2.1. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Strafverfügung vom gemäß § 143 FinStrG rechtskräftig für schuldig erkannt wurde, als Geschäftsführer und somit abgabenrechtlich Verantwortlicher der P. GmbH vorsätzlich Lohnsteuer für die Monate 05-09/2013 iHv 16.083,12 Euro, Dienstgeberbeiträge zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfe für die Monate 05-09/ 2013 iHv 4.824,49 Euro sowie Zuschläge zu den Dienstgeberbeiträgen für die Monate 05-09/ 2013 iHv 428,85 Euro nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) zu haben und dadurch eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG begangen hat.

Dem Einwand in der Beschwerde, dass aus dem Urteil des LG für Strafsachen Wien vom hervorgehe, dass die P. GmbH von den im Urteil genannten Personen geschädigt worden sei und der Beschwerdeführer nicht vorsätzlich gehandelt habe, kommt vor diesem Hintergrund keine Berechtigung zu, stellt doch eine Haftung nach § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG iVm § 11 BAO allein darauf ab, dass  vorsätzlich Abgaben nicht spätestens am fünften Tag nach Fälligkeit entrichtet (abgeführt) wurden. Auch der Einwand, dass die Haftungsinanspruchnahme nach §§ 9 iVm 80 BAO erfolgt sei, geht ins Leere, da sich der angefochtene Haftungsbescheid ausdrücklich auf § 11 BAO iVm § 49 FinStrG bezieht; dass sich im Vorfeld der Bescheiderlassung ein Haftungsvorhalt der belangten Behörde auf die §§ 9, 80 BAO bezogen hat, schadet in diesem Zusammenhang nicht. Den Einwendungen, dass dem Beschwerdefüher keinerlei Verschulden angelastet werden könne, ist entgegenzuhalten, dass dies im Finanzstrafverfahren vorgebracht hätte werden müssen (zB ).

Hinsichtlich der Höhe des Haftungsbetrages ist festhalten, dass die Abfuhrdifferenzen im Bericht vom und in der Strafverfügung vom  betragsmäßig gleich sind und der festgestellten Aufgliederung entsprechen. Im Haftungsbescheid wurde der Beschwerdeführer jedoch für eine niedrigere Lohnsteuer, nämlich iHv insgesamt 13.468,29 Euro in Anspruch genommen.

In Widerspruch dazu wurden die Haftungszeiträume im angefochtenen Haftungsbescheid mit "01-11/2013" und den jeweiligen Gesamtsummen (für Lohnsteuer, Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag) ausgewiesen, ohne eine monatsweise Betrachtung bzw. Aufteilung der einzelnen Beträge vorzunehmen. Erst über Aufforderung des Bundesfinanzgerichtes in der mündlichen Verhandlung legte die belangte Behörde eine monatsweise Aufschlüsselung der haftungsrelevanten Beträge hervor, aus der die Berücksichtigung der 12% Quote und die uneinbringlichen Rückstände hervorgehen. Der angefochtene Bescheid ist daher dahingehend zu ändern, dass die Zeiträume der Haftungsinanspruchnahme wie im Spruch ersichtlich samt Beträgen einzeln aufgeschlüsselt werden. Betragsmäßig ergibt sich dadurch eine etwas niedrigere Haftungssumme, nämlich iHv 18.091,23 Euro.

3.1.2.2. Die Heranziehung zur Haftung ist in das Ermessen der Abgabenbehörde gestellt, wobei die Ermessensentscheidung im Sinne des § 20 BAO innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen ist (). Dieses Ermessen umfasst auch das Ausmaß der Heranziehung zur Haftung innerhalb des vom Gesetz vorgegebenen Rahmens. Die Begründung des Bescheides hat die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen so weit aufzuzeigen, als dies für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist ().

Dem Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung "berechtigte Interessen der Partei", dem Gesetzesbegriff "Zweckmäßigkeit" die Bedeutung "öffentliches Anliegen an der Einbringung der Abgaben" beizumessen. Von einer rechtswidrigen Inanspruchnahme wird vor allem dann gesprochen werden können, wenn die Abgabenschuld vom Hauptschuldner ohne Gefährdung und ohne Schwierigkeiten rasch eingebracht werden kann (). Dies ist hier nicht der Fall, da die Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht.

Eine Vermögenslosigkeit oder das Fehlen von Einkünften des Haftungspflichtigen steht der Geltendmachung der Haftung nicht entgegen (, 2006/13/0197), da eine allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit auch nicht ausschließt, dass künftig neu hervorkommendes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können (). 

Die Ermessensübung hat sich am Zweck der Norm zu orientieren (). Der Haftungsbestimmung des § 11 BAO liegt der gesetzgeberische Wille zugrunde, dass derjenige, der eine widerrechtliche Handlung gesetzt hat, auch für die vermögensrechtlichen Folgen seines Handelns einzustehen hat ( mwN). Bei der Ermessensübung ist vor allem auf den Grad des Verschuldens des Haftenden bei Begehung des Finanzvergehens in der Relation zu jenem des Abgabenschuldners Bedacht zu nehmen ist (Ritz, BAO6, § 11 Tz 5) und wer durch den Verkürzungserfolg bereichert wurde (Tanzer/Unger, BAO 2016/2017, 29). 

Die rechtskräftige Verurteilung auf Grund der Nichtentrichtung von Lohnabgaben trotz Kenntnis der Fälligkeiten erfolgte gemäß § 49 FinStrG auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Beschwerdeführers. Dazu hat er sich im damaligen Verfahren weder schriftlich noch mündlich geäußert. Neben dieser Tatsache ist im Rahmen der Ermessensübung gemäß § 20 BAO im gegenständlichen Fall zu berücksichtigen, dass die haftungsverfangenen Abgabenverbindlichkeiten bei der Primärschuldnerin nicht mehr eingebracht werden können, weil das mit Beschluss des LG Wiener Neustadt über das Vermögen der GmbH eröffnete Konkursverfahren nach Schlussverteilung aufgehoben und die Firma gemäß § 40 FBG am gelöscht wurde. Zwischen der Aufhebung und Löschung und der Erlassung des angefochtenen Haftungsbescheides im Jahr 2015 ist auch nicht derart viel Zeit vergangen, die unter Umständen eine positive Ermessensübung gebieten würde.

Sofern der Beschwerdeführer auf seine wirtschaftliche Situation verweist, ist dem zu entgegnen, dass gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die wirtschaftliche Lage des Haftungspflichtigen für sich allein noch in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung steht (vgl. zB ).

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im Beschwerdefall das öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung das Interesse des Beschwerdeführers, nicht zur Haftung herangezogen zu werden, zweifellos überwiegt. Wenn somit das öffentliche Interesse an einem gesicherten Abgabenaufkommen nur durch Geltendmachung der Haftung gewahrt werden kann, kann in der Heranziehung des Beschwerdeführers eine Überschreitung des vom Gesetz vorgegebenen Ermessensrahmens nicht erkannt werden ().

3.1.2.3. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

3.2. Zu Spruchpunkt II. (Unzulässigkeit der Revision)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist unzulässig, da die Frage, ob der Beschwerdeführer zu Recht zur Haftung nach § 11 BAO herangezogen wurde, keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG darstellt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung folgt im Übrigen der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 20 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 49 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
§ 11 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102869.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at