Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 18.06.2018, RV/3100098/2017

Verspätete Beschwerde bei Fehlen eines Ansuchens auf Beschwerdefristverlängerung

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Mag. A in der Beschwerdesache VN NN, Str. 6, PlZl Ort, vertreten durch C Steuerberater GmbH & Co KG, Str.1 18, PlZl E, gegen den Bescheid des Finanzamtes D über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 mit Ausfertigungsdatum beschlossen:

1. Die Beschwerde wird gemäß § 260 Abs. 1 lit. b Bundesabgabenordung (BAO) als unzulässig zurückgewiesen.

2. Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 9 in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

1. Im Zuge der beim Beschwerdeführer durchgeführten Betriebsprüfung wurden Feststellungen getroffen, die die Abgabenbehörde veranlassten unter anderem das Verfahren hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 mit Bescheid gemäß § 303 Abs. 1 BAO wieder aufzunehmen und gleichzeitig mit  einen neuen Sachbescheid auszufertigen.

2. Mit Eingabe vom stellte die steuerliche Vertretung bei der Abgabenbehörde den Antrag "auf Verlängerung der Beschwerdefrist gegen die Einkommensteuerbescheide 2012, 2014 und 2015, jeweils vom " bis zum .

3. Die bescheidmäßige Verlängerung der Beschwerdefrist erfolgte am antragsgemäß.

4. Am wurde gem. § 243 BAO eine Bescheidbeschwerde erhoben, die im Titel die Einkommensteuer 2012 anführte, inhaltlich sich jedoch ausschließlich gegen die Wiederaufnahme gem. § 303 BAO des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 richtete, mit dem abschließenden Begehren, "den Wiederaufnahmebescheid 2012 ersatzlos aufzuheben".

5. Die Abgabenbehörde fertigte am eine die Beschwerde abweisende Beschwerdevorentscheidung "über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer für das Jahr 2012" aus. Einleitend stellte sie in der Begründung fest, dass der Einkommensteuerbescheid 2012 nicht angefochten sei.

6. Die steuerliche Vertretung beantragte mit Schreiben vom die Verlängerung der Frist für die Einreichung eines Vorlageantrages unter anderem betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom  hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommensteuer 2012 bis zum 

7. Bei der Abgabenbehörde wurde mit Schreiben vom ein Vorlageantrag gegen die am ausgefertigte Beschwerdevorentscheidung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 eingebracht.

8. Die Beschwerde wurde dem Bundesfinanzgericht mit Vorlagebericht am zur Entscheidung vorgelegt.

II. Sachverhalt

1. Der Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 wurde am , die Bescheidbegründung dazu und der Bericht über das Ergebnis der Außenprüfung wurden jeweils am  ausgefertigt.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 langte am bei der Abgabenbehörde ein.

III. Rechtslage

1. Gemäß § 260 Abs. 1 lit. b BAO ist die Bescheidbeschwerde mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262 BAO) oder mit Beschluss (§ 278 BAO) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.

2. Gemäß § 243 BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist. Die Beschwerdefrist beträgt einen Monat (§ 245 Abs. 1 BAO). Wird im Bescheid auf eine zukommende Begründung verwiesen, wird die Frist nicht vor deren Bekanntgabe in Lauf gesetzt.

IV. Erwägungen

1. Das Bundesfinanzgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom mit, dass ein Fristverlängerungsansuchen betreffend den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 nicht aktenkundig sei. In der Stellungnahme vom bestätigte die steuerliche Vertretung, dass es übersehen worden sei, die Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 zu beantragen.

2. Da ein Ansuchen auf Verlängerung der Beschwerdefrist betreffend den Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer 2012 nicht gestellt wurde und die diesbezügliche Beschwerde erst am und somit verspätet bei der Abgabenbehörde einlangte, war diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.

3. Eine Zurückweisung der Beschwerde hat auch dann zu erfolgen, wenn die Abgabenbehörde - wie im vorliegenden Fall - in der Sache selbst eine Beschwerdevorentscheidung erlassen hat (vgl. , ). Infolge Zurückweisung der Beschwerde scheidet die Beschwerdevorentscheidung aus dem Rechtsbestand aus (womit auch die Wirkung der Beschwerdevorentscheidung verloren geht).

V. Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Revision ist nicht zulässig, das sich die Folge der Zurückweisung bei verspätet eingebrachten Beschwerden aus dem Gesetz ergibt (Punkt III.).

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100098.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at