Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Führungskräfteseminar des Roten Kreuzes
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Bruck Leoben Mürzzuschlag vom betreffend Einkommensteuer 2011 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Vorweg wird festgehalten, dass gemäß § 323 Abs. 38 der Bundesabgabenordnung (BAO) die vom Finanzamt noch dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz vorgelegte Berufung nunmehr vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen ist.
Dem vorliegenden Erkenntnis liegt der nachstehende aktenkundige Sachverhalt zu Grunde:
Während des Streitjahres bezog der Beschwerdeführer (Bf.) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Controller bei der X.
Weiters war der Bf. ehrenamtlich beim Roten Kreuz tätig. Der Bf. hat im Streitjahr einen Führungskräftekurs beim Roten Kreuz (Führungskräfteausbildung Teil 3) absolviert. Der Kurs wurde vom Roten Kreuz finanziert. Für Fahrt- und Verpflegungskosten musste der Bf. selbst aufkommen.
Die letzteren Kosten machte der Bf. in seiner Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung als Aufwendungen für die Aus- bzw. Fortbildung, als Werbungskosten geltend, und zwar
- das amtliche Kilometergeld für 13 Fahrten zwischen Wohn- und Kursort und retour in Höhe von Euro 1.179,36, und
- und 13 Tagesgelder in Höhe von Euro 343,20,
zusammen somit Euro 1.522,56.
Der Bf. führte zur Begründung seines Begehrens aus, dass die Führungskräfteausbildung keine Rot-Kreuz-spezifischen Schwerpunkte zum Inhalt gehabt hätten, sondern Konflikt- und Personalmanagement (Mitarbeiterführung, Gesprächsseminare) sowie Strategisches Management. Darin sei auch eine betriebswirtschaftliche Weiterbildung für einen Controller gelegen.
Über Vorhalt des Finanzamt legte der Bf. Bestätigungen über die im Rahmen der Führungskräfteausbildung besuchten Module vor, umfassend:
- Marketing und Kommunikation
- Mitarbeiterführung 1
- Konfliktmanagement
- Gesprächsführung und Feedback
- Internationales Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
- Ziele und Strategien 1
Weiters brachte der Bf. eine Ablichtung eines von der X aufgelegten Formblattes über die "Zieldokumentation für (Jahres-)Mitarbeitergespräche 2010 (Zentrale)" bei. Auf diesem ist handschriftlich als Ziel vermerkt: " 7 Tage Urlaub : Führungskräfteausbildung RK 3".
Das Finanzamt versagte den beantragten Aufwendungen die Abzugsfähigkeit als Betriebsausgaben mit der Begründung, dass des Bf. aus seiner Tätigkeit beim Roten Kreuz keine Einkünfte erziele.
In der eingebrachten Berufung (nunmehr Beschwerde) führt der Bf. aus, dass der streitgegenständliche Kurs von seinem Arbeitgeber (der das soziale Engagement des Bf. sehr schätze) in die Zielvereinbarung aufgenommen und von diesem anerkannt worden sei. Der Bf. habe die Ausbildung neben seinem Beruf ausgeübt. Der Kurs habe eindeutig betriebswirtschaftliche Inhalte gehabt, die zu einer Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten führten, die zur Ausübung des Berufes des Bf. erforderlich seien. Von einer Entgeltzahlung als Voraussetzung für die Abzugsfähigkeit sei dem Gesetz nichts zu entnehmen.
In weiterer Folge ergänzte der Bf. sein Vorbringen:
"Ich habe die Möglichkeit vom Roten Kreuz erhalten, diesen Kurs zu besuchen, um die Aufgabe eines Einsatzoffiziers (Dienstführender) ausüben (ehrenamtlich) zu können.
Der Kurs hatte für mich jedoch zwei Hauptgründe:den Rot-Kreuz- Aspekt und - genauso wichtig - den beruflichen Aspekt: Bei einem Mitarbeitergespräch 2010 mit meinem Vorgesetzten bei der X habe ich über meine Fortbildungsmöglichkeiten im Jahr 2010 gesprochen, da dies ein Bestandteil unseres Leitfadens für Mitarbeitergespräche ist. Da wir im Rahmen dieses Punktes über die Möglichkeit der Weiterbildung bei den sogenannten Softskills sprachen, habe ich von dem Führungskräfteseminar erzählt. Da dieser Kurs mehrere Urlaubstage in Anspruch nahm und in den Augen meines Vorgesetzten die Inhalte der Verbesserung meiner Fähigkeiten dienen würden, schlug er mir vor, diesen Kurs in meine Zielvereinbarung aufzunehmen, da er im Rahmen meiner Mitarbeiterentwicklung plane, mich in den nächsten Perioden auf Seminare mit gleichen/ähnlichen Inhalten zu schicken. Durch diese Maßnahme konnte ich einerseits dem Unternehmen helfen zu sparen und für mich war es auch ein erhöhter Anreiz den Kurs zu bestehen, da meine Prämie an den Erfolg geknüpft war. Ich erhielt auch die Erlaubnis, in der Arbeitszeit - soweit dies möglich ist - mich auf die Prüfung vorzubereiten. Warum der Kurs zu einer Verbesserung meiner Fähigkeiten führt, ist relativ leicht erklärt: der Kurs besteht aus unterschiedlichen Modulen:
1. Gesprächsführung und Feedback Fragen lt. Prüfung: Wo und in welcher Weise kann Dialog stattfinden? Welche Punkte sind bei einer optimalen Präsentationsvorbereitung zu beachten? Definieren Sie den Begriff 'Kommunikation'? usw.
2. Konfliktmanagement: Welche Konflikte gibt es in Organisationen? Erläutern Sie die neun Stufen der Konflikteskalation nach Glasl. Beschreiben Sie das Konfliktgespräch. Nennen Sie 5 Signale für einen typischen Konflikt usw.
3. Ziele und Strategien
4. Internationale Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung
5. Recht und Organisation
6. Grundlage des NPO-Managements
7. Mitarbeiterführung
8. Marketing und Kommunikation. Was ist der Marketing-Mix? Nenne Sie drei Gründe, wozu Marktforschung betrieben wird usw.
Da wir als Controller für alle österreichischen Standorte zuständig sind, führen wir mehrmals wöchentlich kritische Ergebnisgespräche, vor allem aber bei den diversen Regionalgesprächen und Budgetbesprechungen kann ich das Gelernte von Modul 1, 2 und 7 sehr gut benötigen. Ich habe zwar eine universitäre Ausbildung, jedoch werden im Rahmen dieser keine Seminare mit diesen Themen (ausgenommen Marketing) angeboten. Bei Gesprächen mit unserer Marketingabteilung hilft mir die Auffrischung meines Marketingwissens aus Modul 8. Auch die theoretische Darstellung des Strategieprozesses hilft mir in meinem Beruf weiter (wir sind auch für das strategische Controlling zuständig).
Der Controller ist grundsätzlich eine Stabstelle der Vorstände. Eine der Aufgaben im Unternehmen ist es, alle Abteilungen mit aufbereiteten Zahlen zu 'versorgen' und darüber zu diskutieren. Das Budget inklusive aller möglichen Diskussionen zu erstellen. Kurz gesagt, ein Controller muss sich in allen Unternehmensbereichen auskennen und über die Interpretation, Herkunft und Aussage von Zahlen Diskussionsbereitschaft zeigen. Da die einzelnen Module nicht auf das Rot-Kreuz ausgerichtet sind, sondern es - zusammenfassend - darum geht, wie führe ich meine Mitarbeiter richtig, wie führe ich Gespräche, wie kann ich Konflikte (jeglicher Art) richtig einschätzen und mich bei der Lösung verhalten, welche Werkzeuge der Kommunikation habe ich und wie sind diese aufgebaut, war dieser Kurs für mich in meinem Beruf sehr wichtig und hat er mir in vielen Situationen eine Hilfestellung gegeben. Ich habe sicherlich mein Wissen/Fähigkeiten - vor allem bei den sogenannten Softskills - sehr stark verbessert und meine Arbeitsplatzsituation gesichert .
Ich hoffe, ich habe die Absetzbarkeit meines Kurses mit meinen Argumenten ausreichend belegt, da es sich in diesem Fall um eine Fortbildung handelt und nicht um Kosten der privaten Lebensführung."
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.
Strittig ist, ob die vom Bf. geltend gemachten Aufwendungen, die aus Anlass seiner ehrenamtlichen Tätigkeit beim Roten Kreuz angelaufen sind, als Werbungskosten bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Conroller bei der X abgezogen werden können.
Dieses Begehren scheitert bereits am eindeutigen Wortlaut des § 16 Abs. 1 EStG 1988, wonach Werbungskosten bei der Einkunftsquelle abzuziehen sind, bei der sie erwachsen sind. Erwachsen sind die dem Bf. angelaufen Aufwendungen im gegenständlichen Fall jedoch nicht aus Anlass seiner Tätigkeit als Controller, sondern eindeutig infolge seiner ehrenamtlichen Betätigung beim Roten Kreuz (siehe das Vorbringen des Bf.: "Ich habe die Möglichkeit vom Roten Kreuz erhalten, diesen Kurs zu besuchen, um die Aufgabe eines Einsatzoffiziers - Dienstführender ausüben - ehrenamtlich - zu können."), das auch die Kurskosten getragen hat.
Da das Entstehen der streitgegenständlichen Aufwendungen somit eindeutig und ursächlich durch die ehrenamtliche Betätigung des Bf. veranlasst ist, vermag auch eine allfällige Verwertbarkeit des durch den Kursbesuch erworbenen Wissens im Rahmen der vom Bf. ausgeübten Controllertätigkeit nicht zu einer Abzugsfähigkeit als Werbungskosten führen.
Die Aufwendungen des Bf. können daher bei Ermittlung seiner Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden.
Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass diese Aufwendungen auch aus dem Titel einer Betätigung beim Roten Kreuz nicht berücksichtigt werden können. Diese Tätigkeit stellt nämlich - mangels Einnahmen aus derselben - nur eine Quelle von Aufwendungen dar und führt zu keiner Einkunftsquelle.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die vorliegende Entscheidung folgt dem eindeutigen Gesetzeswortlaut und der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielsweise die Erkenntnisse VwGH, , 2001/14/0084, und VwGH, , 99/14/0301). Die Revision war daher nicht zuzulassen.
Klagenfurt am Wörthersee, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte | Führungskräfteseminar Rotes Kreuz Betriebsausgaben iZm ehrenamtlicher Tätigkeit |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.2100547.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at