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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2018, RV/7400144/2018

Pfändungsbescheid - Zulässigkeit einer Beschwerde durch den Abgabenschuldner

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache Bf., über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Amt vom , Abgabenkontonummer: GZ u.a. betreffend Pfändung und Überweisung von Bezügen aus Dienst- und Arbeitseinkommen (Pensionspfändung) zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Sachverhalt und Verfahrenslauf

Mit Bescheid vom erlies die belangte Behörde einen Bescheid über die Pfändung und Überweisung von Bezügen aus Dienst- und Arbeitseinkommen (Pensionspfändung) betreffend die Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf.) gegenüber der D als Drittschuldnerin. Gegenstand der Pfändung war ein Betrag von 696,33 Euro, der sich aus Grundbesitzabgaben sowie Wasser- und Abwassergebühr zusammensetzt. In dem Betrag von 696,33 Euro enthalten sind auch eine Pfändungsgebühr von 10,00 Euro sowie die Barauslagen von 8,70 Euro (gesamt 18,70 Euro) welche der Bf. mit Bescheid über Gebühren und Barauslagen vom vorgeschrieben worden sind. Am stellte die belangte Behörde auch einen Rückstandsausweis über die Summe von 677,63 Euro aus.

Auf eine Drittschuldnererklärung wurde im genannten Pfändungsbescheid verzichtet.

Mit E-Mail vom brachte die Bf. Beschwerde gegen den Pfändungsbescheid vom mit der Begründung ein, dass einerseits hinsichtlich eines Gehsteigs noch mit der Gemeinde Z zu klärende Eigentumsfragen bestünden und für die Wasser- und Abwassergebühren eine berichtigte Rechnung vorliege und daher die Pfändung fragwürdig sei.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wies die belangte Behörde die Beschwerde als unzulässig zurück. Der angefochtene Bescheid sei ausschließlich an den Drittschuldner gerichtet und wäre lediglich nach erfolgter Zustellung an den Drittschuldner zur Information gemeinsam mit dem Bescheid über Gebühren und Barauslagen und dem zugrunde liegenden Rückstandsausweis übermittelt worden. Es stehe nur dem Drittschuldner, nicht aber dem Primärschuldner ein Rechtsmittel zu.

Mit E-Mail vom beantragte die Bf. die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Begründend wurde auf die bis dato ungeklärten Eigentumsbehauptungen betreffend eines Gehsteigs verwiesen.

Sowohl die Beschwerde als auch der Vorlageantrag wurden im Namen der Bf. und ihres Ehegatten gezeichnet.

Beweiswürdigung

Der angeführte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Gerichtsakt, insbesondere aus den genannten Bescheiden vom , dem Beschwerdeschriftsatz der Bf. vom , der Beschwerdevorentscheidung vom sowie dem Vorlageantrag vom .

Rechtliche Erwägungen

Die § § 2, 12 und 77 AbgEO lauten auszugsweise:

§ 2. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten nach Maßgabe des Abs. 2 sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.

[...]

§ 12. (1) Gegen den Anspruch können im Zuge des finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens nur insofern Einwendungen erhoben werden, als diese auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind.

[...]

§ 77.(1) Ein Rechtsmittel ist unstatthaft gegen Bescheide, welche

  • dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellt Pfand untersagen (§ 65 Abs. 1 und 5);

  • dem Drittschuldner die Abgabe einer Erklärung nach § 70 auftragen;

  • die Überweisung der gepfändeten Forderung verfügen (§ 71 Abs. 3).

[...]

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Ist zweifelhaft, wem ein Anbringen zuzurechnen ist, verpflichtet dies die Behörde bzw. das Gericht zu entsprechenden Ermittlungen (). Aufgrund des Inhalts der Beschwerde - sie richtet sich gegen die Pensionspfändung der Bf. - ist das Rechtsmittel der Bf. und nicht ihrem Ehegatten zuzuordnen. Auch die belangte Behörde hat die Beschwerdevorentscheidung vom an die Bf. gerichtet, was im Vorlageantrag nicht beanstandet wurde. Ein Zweifel an der Person des Einschreiters liegt daher nicht vor.

Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich gegen den Pensionspfändungsbescheid vom ("Betrifft: Beschwerde gegen Bescheid Ktonr. GZ vom - Pensionspfändung").

Die Anwendbarkeit der AbgEO im Streitfall folgt aus deren § 2 Abs. 1, wonach ihre Bestimmungen sinngemäß auch in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden der Länder, der Gemeindeverbände und der Gemeinden zu erhebenden öffentlichen Abgaben, Beiträge und Nebenansprüche gelten (vgl. auch ).

Da § 77 Abs 1 Z 1 AbgEO ein Rechtsmittel nur gegen Bescheide versagt, die dem Abgabenschuldner nach der Pfändung die Verfügung über das gepfändete Recht und das für die gepfändete Forderung bestellte Pfand untersagen, ist über eine Berufung des Abgabenschuldners, die sich gegen die Pfändung richtet, meritorisch zu entscheiden (). Nach Rechtsprechung und auch der Lehre (vgl. Liebeg, Abgabenexekutionsordnung: Kommentar, § 65 Rz 22) steht dem Abgabenschuldner gegen die Forderungspfändung im Vollstreckungsverfahren ein Rechtsmittel zu. Die gegenständliche Beschwerde ist somit zulässig und ist im Rechtsmittelverfahren darüber inhaltlich abzusprechen (vgl. auch UFSI , RV/0280-I/08).

Gemäß § 12 AbgEO können Einwendungen nur insofern erhoben werden, als sie sich auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen beziehen, die erst nach Entstehung des diesem Verfahren zugrunde liegenden Exekutionstitels eingetreten sind. Dies wird insbesondere dann zutreffen, wenn nach Ausstellung des Rückstandsausweises die Abgabenschuld zur Gänze oder zum Teil gestundet wurde (vgl. ).

Die Begründung der Beschwerde vom lautet:

"Im Gerichtsakt wird behauptet, dass 1971 unsere Vorbesitzer das betroffene Grundstück übernommen haben, bis heutzutage steht unsere Familie im Grundbuch, von der Gemeinde Z steht nichts. Auf unserem Grundstück steht in öffentlicher Gehsteig. Diesen Gehsteig haben wir 1992 auf unsere Kosten herstellen lassen. Der Grund wurde nie von der Gemeinde abgegolten. Entweder ist dies Gemeindegrund dann soll die Gemeinde dafür bezahlen oder es ist unser Grund und die Gemeinde muss diesen erst an uns bezahlen. Es muss endlich geklärt werden wer Besitzer des Gehsteiges ist. Wir haben den Gehsteig gekauft und erreichtet und an die Vorbesitzerin bezahlt. Zu diesem Zeitpunkt war nur Alleinbesitzerin Frau XY, von der Gemeinde Z war kein Wort. Für verlangte Wasser- und Abwassergebühren haben wir von den städtischen Wasserwerken erst am 15. Letzten Monats eine korrigierte Rechnung bekommen. Zahlungsziel: . Warum wird gepfändet?"

Im Vorlageantrag vom wird ausgeführt:

"In einer Gerichtsverhandlung X behaupten die Anwälte der Gemeinde Z, dieses genannte Grundstück von der Familie XY erworben zu haben. Das stimmt nicht, da wir das Grundstück gekauft haben. Dieser Grund ist geteilt und parifiziert und es musste der Gehsteig von uns errichtet werden. Aus diesem Grund gehört dies gerichtlich geregelt. [...]

Meine Pensionspfändung lehne ich ab. Wir zahlen 30 Jahre Grundbesitzabgabe für einen Grund, den wir nicht besitzen."

Die Beschwerde richtet sich erkennbar gegen das Bestehen der gepfändeten Abgabenforderungen. Die Bf. hat jedoch nicht das Vorliegen von Tatsachen iSd § 12 AbgEO behauptet, die nach Ausstellung des Rückstandsausweises entstanden seien. Hinweise auf den Anspruch aufhebende oder hemmende Tatsachen, die nach Ausstellung des Rückstandsausweises () entstanden sind, ergeben sich auch sonst nicht aus dem Akteninhalt. Die dargestellten Einwendungen der Bf. gegen Entstehungsgrund der Abgabenschuld können nach § 12 AbgEO und der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden.

Die Beschwerde war demnach zulässig, aber nicht berechtigt. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Erkenntnis stützt sich auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Darüber hinausgehende Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung wurden nicht aufgeworfen. Eine Revision ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Landesabgaben Wien
betroffene Normen
§ 12 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 77 Abs. 1 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7400144.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at