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Bescheidbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 08.08.2018, RV/7102135/2011

Unrichtig adressierte Bescheide

Beachte

Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/13/0103. Zurückweisung mit Beschluss vom .

Entscheidungstext

miterledigt: RV/7102136/2011

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Be­schwer­desache der Mitunternehmerschaft D, E und F als ehemalige Gesellschafter der A., Adresse, und Bf2 ver­tre­ten durch X, Adresse, über die Beschwerde vom (Postaufgabe: ) gegen die Be­scheide des Finanzamtes Wald­vier­tel vom , zuge­stellt am , be­tref­fend 1.) Be­scheid über die Wie­der­auf­nah­me des Ver­fah­rens be­tref­fend Fest­stel­lung von Ein­künf­ten gemäß § 188 BAO f.d.J. 2004 bis 2007 und 2.) Be­scheid gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO und § 190 Abs 1 BAO iVm § 188 BAO für 2004 – 2008 beschlossen:

I. Die Beschwerde wird als nicht zulässig zurückgewiesen.

II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.

III. Dieser Beschluss wirkt gegenüber allen im Spruch aufgezählten ehemaligen Gesell­schaf­tern der A. und gegenüber B(§ 191 BAO idgF). Mit der Zustellung dieses Beschlusses an eine nach § 81 BAO idgF vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs 3 BAO idgF).

Entscheidungsgründe

1 . Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Fi­nanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhän­gi­gen Finanzsenates endete a m . An seine Stelle trat am das Bun­des­finanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des anhängigen Rechts­mit­tel­ver­fah­ren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiterführt. Mit Einführung der Ver­waltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmit­tel ge­ändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungs­ge­richts­übliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet und „Be­ru­fungswerberinnen als „Beschwerdeführerinnen“.

2 . Die A. war eine mit Gesellschafts­ver­trag vom Datum1 unter einem anderen Firmennamen errichtete Gesellschaft mit be­schränk­ter Haftung. Mit Gerichtsbeschluss vom Datum2 wurde über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft wurde aufgelöst. Am Datum3 wurde der Kon­kurs mangels Kostendeckung aufgehoben und am Datum4 wurde die Firma amtswegig ge­löscht.

3 . Am wurden folgende, an die A & B , zu Handen B , adressierte Bescheide erlassen:

3. 1.„Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Ein­künften gemäß § 188 BAO f.d.J. 2004 bis 2007. Die Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2004 – Bescheid vom , für das Jahr 2005 – Bescheid vom , für das Jahr 2006 – Bescheid vom , für das Jahr 2007 – Bescheid vom werden gemäß § 303 (4) BAO wieder auf­ge­nom­men“. Begründend wurde auf Feststellungen der Außenprüfung verwiesen, die dem Außen­prü­fungs­bericht und der Niederschrift über die Außenprüfung zu entnehmen seien.

3. 2.Bescheid gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO und § 190 Abs 1 BAO iVm § 188 für 2004 bis 2008. Gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO und § 190 Abs 1 BAO iVm § 188 wird festgestellt, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte hinsichtlich der C für die Jahre 2004 – 2008 zu unterbleiben hat. Be­grün­dend wurde auf den Außenprüfungsbericht vom und die Niederschrift über die Außenprüfung verwiesen.

4 . Beide Bescheide wurden am zugestellt und waren innerhalb 1 Monats ab Zu­stel­lung mit Beschwerde anfechtbar, weshalb die Beschwerdefrist am en­de­te. Am – und damit innerhalb offener Beschwerdefrist – beantragte die A. , die Beschwerdefrist für beide Bescheide bis zu ver­län­gern. Diesem Antrag wurde mit Bescheid stattgegeben. Am – und damit innerhalb offener verlängerter Beschwerdefrist – wurden bei­de Be­scheide angefochten. In der Beschwerde wurde die mündliche Senatsverhandlung be­an­tragt.

5 . In Tz 1 des Außenprüfungsberichtes wurde u.a. festgestellt, dass eine Mitunter­neh­mer­schaft zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und B als atypisch stillen Gesellschafter zu verneinen sei.

Der Außenprüfungsbericht enthält folgende Daten aus dem Firmenbuch: 1.) Beschluss vom Datum2: Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft wurde eröffnet und die Ge­sell­schaft wurde aufgelöst. 2.) Datum3: Konkurs wurde mangels Kostendeckung auf­ge­ho­ben. 3.) Datum4: Die Firma wurde aus dem Firmenbuch gelöscht.

6 . Vor Auflösung der A. waren D , E und F Gesellschaf­ter.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

A. Der Entscheidung ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass die angefochtenen Be­schei­de an die Mitunternehmerschaft A & B, zu Handen B, adressiert wurden, obwohl die A konkursbedingt aufgelöst war. Dass Bnicht als natür­li­che Person sondern als atypisch stiller Gesellschafter Mitunternehmer ist, kann den ange­foch­tenen Bescheiden nicht entnommen werden.

Von dieser Sachlage ausgehend wird festgestellt:

Die A war eine Gesellschaft mit beschränkter Haf­tung. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person. Wird eine juristische Person aufgelöst, hört sie auf, rechtlich zu existieren. Die an­ge­foch­tenen Be­schei­de sind daher an eine rechtlich nicht mehr existierende Aadressiert worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsge­richts­hofes (VwGH) sind Bescheide rechtswirkungslos, wenn sie an nicht mehr existieren­de juristische Personen ergehen (; , 88/14/0192; , 95/14/0127). Die an­ge­fochtenen Bescheide sind daher schon aus diesem Grund rechtswirkungslose – und damit absolut nichtige – Verwaltungsakte.

Der Mitunternehmer B wird nicht als atypisch stiller Gesellschafter bezeich­net, ob­wohl mit den angefochtenen Bescheiden über seine atypisch stille Beteiligung entschie­den wird. Die angefochtenen Bescheide sind daher auch deshalb rechtswirkungslos, weil sie nicht an B als atypisch stillen Gesellschafter adressiert worden sind. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diese Bescheide auch nicht dadurch rechts­wirksam werden, dass sie an B zugestellt worden sind (vgl. bspw. ).

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend wird festgestellt: Als absolut nichtige Verwal­tungs­akte sind die angefochtenen Bescheide als nicht ergangene Bescheide anzuse­hen.

Gemäß § 243 BundesabgabenordnungBAO idgF sind nur (rechtswirksame) Be­schei­de mit Beschwerde anfechtbar, weshalb absolut nichtige Verwaltungsakte nicht mit Be­schwer­de anfechtbar sind. Ist ein Verwaltungsakt nicht mit Beschwerde anfechtbar, ist die ge­gen diesen Verwaltungsakt gerichtete Beschwerde als nicht zulässig zurückzuweisen (§ 260 Abs 1 lit a BAO idgF). Die Beschwerde gegen die Verwaltungsakte vom 05.04.2011ist daher als nicht zulässig zurückzuweisen.

B. Der ggstl. Beschluss musste nicht vom gesamten Senat getroffen werden, da Be­schlüs­se iSd § 260 BAO idgF von der Berichterstatterin (dem Berichterstatter) des Senates zu er­las­sen sind (§ 272 Abs 4 BAO idgF).

C. Ist ein Rechtsmittel gemäß § 260 BAO idgF zurückzuweisen, kann von einer mündli­chen Verhandlung abgesehen werden (§ 274 Abs 3 BAO idgF). Deshalb musste die bean­tragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden.

D. Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zu­kommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsge­richts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Das Bundesfinanzgericht hat die de dato ständige Rechtsprechung in ; , 88/14/0192; , 95/14/0127 und , 91/13/0162 an­gewendet, weshalb eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage nicht beantwortet wer­den musste.

Die (ordentliche Revision) ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102135.2011

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
BAAAC-18506