Unrichtig adressierte Bescheide
Revision (Amtsrevision) beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/13/0103. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
miterledigt: RV/7102136/2011
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache der Mitunternehmerschaft D, E und F als ehemalige Gesellschafter der A., Adresse, und Bf2 vertreten durch X, Adresse, über die Beschwerde vom (Postaufgabe: ) gegen die Bescheide des Finanzamtes Waldviertel vom , zugestellt am , betreffend 1.) Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO f.d.J. 2004 bis 2007 und 2.) Bescheid gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO und § 190 Abs 1 BAO iVm § 188 BAO für 2004 – 2008 beschlossen:
I. Die Beschwerde wird als nicht zulässig zurückgewiesen.
II. Gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist die ordentliche Revision nicht zulässig.
III. Dieser Beschluss wirkt gegenüber allen im Spruch aufgezählten ehemaligen Gesellschaftern der A. und gegenüber B(§ 191 BAO idgF). Mit der Zustellung dieses Beschlusses an eine nach § 81 BAO idgF vertretungsbefugte Person gilt die Zustellung an alle Beteiligten als vollzogen (§ 101 Abs 3 BAO idgF).
Entscheidungsgründe
1 . Als die im Spruch angeführten Bescheide angefochten wurden, war der Unabhängige Finanzsenat für die Rechtsmittelerledigung zuständig. Diese Zuständigkeit des Unabhängigen Finanzsenates endete a m . An seine Stelle trat am das Bundesfinanzgericht (BFG), das alle mit Ablauf des anhängigen Rechtsmittelverfahren – und damit auch dieses Rechtsmittelverfahren – weiterführt. Mit Einführung der Verwaltungsgerichtsbarkeit () haben sich die Bezeichnungen der Rechtsmittel geändert. Das Bundesfinanzgericht verwendet in seinen Verfahren die verwaltungsgerichtsübliche Terminologie: „Berufungen“ werden als „Beschwerden“ bezeichnet und „Berufungswerberinnen als „Beschwerdeführerinnen“.
2 . Die A. war eine mit Gesellschaftsvertrag vom Datum1 unter einem anderen Firmennamen errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Mit Gerichtsbeschluss vom Datum2 wurde über ihr Vermögen der Konkurs eröffnet und die Gesellschaft wurde aufgelöst. Am Datum3 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben und am Datum4 wurde die Firma amtswegig gelöscht.
3 . Am wurden folgende, an die A & B , zu Handen B , adressierte Bescheide erlassen:
3. 1.„Bescheid über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO f.d.J. 2004 bis 2007. Die Verfahren hinsichtlich Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO für das Jahr 2004 – Bescheid vom , für das Jahr 2005 – Bescheid vom , für das Jahr 2006 – Bescheid vom , für das Jahr 2007 – Bescheid vom werden gemäß § 303 (4) BAO wieder aufgenommen“. Begründend wurde auf Feststellungen der Außenprüfung verwiesen, die dem Außenprüfungsbericht und der Niederschrift über die Außenprüfung zu entnehmen seien.
3. 2. „Bescheid gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO und § 190 Abs 1 BAO iVm § 188 für 2004 bis 2008. Gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO und § 190 Abs 1 BAO iVm § 188 wird festgestellt, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte hinsichtlich der C für die Jahre 2004 – 2008 zu unterbleiben hat. Begründend wurde auf den Außenprüfungsbericht vom und die Niederschrift über die Außenprüfung verwiesen.
4 . Beide Bescheide wurden am zugestellt und waren innerhalb 1 Monats ab Zustellung mit Beschwerde anfechtbar, weshalb die Beschwerdefrist am endete. Am – und damit innerhalb offener Beschwerdefrist – beantragte die A. , die Beschwerdefrist für beide Bescheide bis zu verlängern. Diesem Antrag wurde mit Bescheid stattgegeben. Am – und damit innerhalb offener verlängerter Beschwerdefrist – wurden beide Bescheide angefochten. In der Beschwerde wurde die mündliche Senatsverhandlung beantragt.
5 . In Tz 1 des Außenprüfungsberichtes wurde u.a. festgestellt, dass eine Mitunternehmerschaft zwischen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung und B als atypisch stillen Gesellschafter zu verneinen sei.
Der Außenprüfungsbericht enthält folgende Daten aus dem Firmenbuch: 1.) Beschluss vom Datum2: Konkurs über das Vermögen der Gesellschaft wurde eröffnet und die Gesellschaft wurde aufgelöst. 2.) Datum3: Konkurs wurde mangels Kostendeckung aufgehoben. 3.) Datum4: Die Firma wurde aus dem Firmenbuch gelöscht.
6 . Vor Auflösung der A. waren D , E und F Gesellschafter.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
A. Der Entscheidung ist die Sachlage zugrunde zu legen, dass die angefochtenen Bescheide an die Mitunternehmerschaft A & B, zu Handen B, adressiert wurden, obwohl die A konkursbedingt aufgelöst war. Dass Bnicht als natürliche Person sondern als atypisch stiller Gesellschafter Mitunternehmer ist, kann den angefochtenen Bescheiden nicht entnommen werden.
Von dieser Sachlage ausgehend wird festgestellt:
Die A war eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist eine juristische Person. Wird eine juristische Person aufgelöst, hört sie auf, rechtlich zu existieren. Die angefochtenen Bescheide sind daher an eine rechtlich nicht mehr existierende Aadressiert worden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) sind Bescheide rechtswirkungslos, wenn sie an nicht mehr existierende juristische Personen ergehen (; , 88/14/0192; , 95/14/0127). Die angefochtenen Bescheide sind daher schon aus diesem Grund rechtswirkungslose – und damit absolut nichtige – Verwaltungsakte.
Der Mitunternehmer B wird nicht als atypisch stiller Gesellschafter bezeichnet, obwohl mit den angefochtenen Bescheiden über seine atypisch stille Beteiligung entschieden wird. Die angefochtenen Bescheide sind daher auch deshalb rechtswirkungslos, weil sie nicht an B als atypisch stillen Gesellschafter adressiert worden sind. Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass diese Bescheide auch nicht dadurch rechtswirksam werden, dass sie an B zugestellt worden sind (vgl. bspw. ).
Die v.a. Ausführungen zusammenfassend wird festgestellt: Als absolut nichtige Verwaltungsakte sind die angefochtenen Bescheide als nicht ergangene Bescheide anzusehen.
Gemäß § 243 Bundesabgabenordnung – BAO idgF sind nur (rechtswirksame) Bescheide mit Beschwerde anfechtbar, weshalb absolut nichtige Verwaltungsakte nicht mit Beschwerde anfechtbar sind. Ist ein Verwaltungsakt nicht mit Beschwerde anfechtbar, ist die gegen diesen Verwaltungsakt gerichtete Beschwerde als nicht zulässig zurückzuweisen (§ 260 Abs 1 lit a BAO idgF). Die Beschwerde gegen die Verwaltungsakte vom 05.04.2011ist daher als nicht zulässig zurückzuweisen.
B. Der ggstl. Beschluss musste nicht vom gesamten Senat getroffen werden, da Beschlüsse iSd § 260 BAO idgF von der Berichterstatterin (dem Berichterstatter) des Senates zu erlassen sind (§ 272 Abs 4 BAO idgF).
C. Ist ein Rechtsmittel gemäß § 260 BAO idgF zurückzuweisen, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden (§ 274 Abs 3 BAO idgF). Deshalb musste die beantragte mündliche Verhandlung nicht durchgeführt werden.
D. Revision
Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Das Bundesfinanzgericht hat die de dato ständige Rechtsprechung in ; , 88/14/0192; , 95/14/0127 und , 91/13/0162 angewendet, weshalb eine grundsätzlich bedeutende Rechtsfrage nicht beantwortet werden musste.
Die (ordentliche Revision) ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 260 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102135.2011 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAC-18506