Parkometerabgabe; Verwendung eines unrichtig ausgefüllten und in der Folge korrigierten Parkscheines
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv € 12,00 (d.s. 20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.
III. Der Magistrat der Stadt wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (€ 12,00) ist zusammen mit der Geldstrafe (€ 60,00) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (€ 10,00) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten. Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher € 82,00.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom an, das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 14:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Sturgasse 2, ohne einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt zu haben, da der Parkschein mit der Nr. 000 insofern unrichtig entwertet worden sei, als er die Entwertungen 3. März und April 2018, 14:30 Uhr getragen habe. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug von einem Organ der Landespolizeidirektion beanstandet worden sei, da es an der im Spruch bezeichneten Örtlichkeit am abgestellt gewesen sei und sich im Fahrzeug der Parkschein mit der Nr. 58955OJSB mit den Entwertungen 3. März und April 2018, 14:30 Uhr befunden habe. Die Übertretung sei dem Bf. mit Strafverfügung angelastet worden. Dieser habe in seinem fristgerecht erhobenen Einspruch vorgebracht, dass der Parkschein
richtig entwertet worden sei, da es keine Formvorschrift gäbe.
Beweis sei durch Einsicht in den Verwaltungsstrafakt, insbesondere in
die Anzeige mit den Fotos und die Angaben des Bf. erhoben worden.
Rechtlich wurde ausgeführt, dass die Entwertung des Parkscheines durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen habe, wobei gemäß § 3 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden könnten.
Die Abgabe sei gemäß § 5 Abs 1 Parkometerabgabeverordnung mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet.
Die Abgabe sei nach der Parkometerabgabeverordnung nur dann als entrichtet anzusehen, wenn der Parkschein ordnungsgemäß entwertet wurde - eine
"Berichtigungsmöglichkeit" sei diesen Vorschriften fremd. Durch die Entwertung der Monate März und April sei daher die für den angelasteten Tatzeitpunkt fällige Abgabe nicht entrichtet worden. Daran vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Bf das angekreuzte Kästchen „April“ zusätzlich mehrfach eingekreist habe.
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer
Kurzparkzone abstelle, müsse gemäß § 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten.
Zur Strafbarkeit genüge fahrlässiges Verhalten. Fahrlässig handle, wer die Sorgfalt außer Acht lasse, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seine geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten sei, und deshalb nicht erkenne, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspreche.
Bei gebotener und zumutbarer Aufmerksamkeit und Sorgfalt wäre die Übertretung leicht zu vermeiden gewesen. Die Verschuldensfrage sei der Aktenlage nach zu bejahen. Der Bf habe die Parkometerabgabe daher nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt werde, seien gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu bestrafen.
Dass die Einhaltung der Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe
oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer
hätte vermieden werden können, sei auf Grund der Tatumstände nicht anzunehmen
und es könne daher das Verschulden des Bf nicht als geringfügig angesehen werden.
Die der Bestrafung zugrunde liegende Handlung habe in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und an der Erleichterung des innerstädtischen Verkehrs, sowie der Rationierung des in Wien vorhandenen Parkraumes bestehende öffentliche Interesse, dem die Strafdrohung diene, geschädigt, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht gerade gering gewesen sei.
Bei der Strafbemessung sei berücksichtigt worden, dass verwaltungsstrafrechtliche
Vormerkungen nicht aktenkundig seien und sei von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen auszugehen gewesen.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stütze sich auf die
zwingende Vorschrift des § 64 Abs 2 VStG 1991.
Der Bf erhob gegen das Straferkenntnis form- und fristgerecht mit dem Einwand Beschwerde, dass die Fahrlässigkeit nicht bestehe, weil das Parkscheinpaket beim Entwerten des ersten Kästchens eingeknickt sei, wodurch auch März und Mai beim Markieren berührt worden seien. Das sei mit Sorgfalt nicht vorhersehbar. Es seien alle Punkte zur ordnungsgemäßen Entrichtung markiert worden. Die Abgabe sei daher unzweifelhaft entrichtet worden. Zusammenfassend stelle er fest, dass der Parkschein mit Sorgfalt unzweifelhaft entwertet worden sei, eine Abgabenverkürzung oder Schädigung nicht erfolgt sei und ein objektiver Unrechtsgehalt nicht bestehe.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).
Über die Beschwerde wurde erwogen
Folgender unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 14:40 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Sturgasse 2, ohne einen für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt.
Der Parkschein mit der Nr. 000 wies in der Rubrik "Monat" die Entwertungen "März" und "April" auf.
Die Rubriken "Tag", "Stunde" und "Minute" wurden richtig entwertet.
Die Abstellung an der genannten Adresse durch den Bf. und dessen Lenkereigenschaft blieben unbestritten.
Rechtliche Würdigung:
Gemäß § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen
Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 5 Abs 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Nach § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.
Nach § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung haben Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
Gemäß § 3 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung hat die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können.
Der Bf erblickt in der unrichtigen Ausfüllung des Parkscheines weder eine Fahrlässigkeit noch eine Verletzung der Sorgfaltspflicht. Es sei keine Abgabenverkürzung oder Schädigung erfolgt und es bestehe kein objektiver Unrechtsgehalt. Es liege keine Fahrlässigkeit vor, weil das Parkscheinpaket beim Entwerten des ersten Kästchens eingeknickt sei, wodurch auch März und Mai beim Markieren berührt worden seien.
Der Verwaltungsgerichtshof brachte in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0099, deutlich zum Ausdruck, dass unter "ordnungsgemäß" nur die Entwertung durch die Anführung der "richtigen" Abstellzeit verstanden werden kann. Dies bedeute, dass die Abgabe erst mit der richtigen Ausfüllung des Parkscheines entrichtet sei. Sei der Parkschein falsch ausgefüllt worden, liege eine Abgabenverkürzung vor.
Das Bundesfinanzgericht vertritt in Anlehnung an die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ebenfalls die Ansicht, dass eine richtige Entwertung iSd § 3 Abs 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht vorliegt, wenn ein "korrigierter" Parkschein verwendet wird. Dies gilt selbst dann, wenn die Korrektur vermutlich auf Grund eines Irrtums vorgenommen wurde, da der korrigierte Parkschein keine Gültigkeit mehr hat und die Gebührenentrichtung mangels eines gültigen Parkscheines unterbleibt.
Dass diese Bestimmung nur so ausgelegt werden kann, ergibt sich zwingend aus dem Umstand, dass ein Parkschein im Fall der Zulässigkeit von Korrekturen mehrfach verwendet werden könnte. Ob eine Mehrfachverwendung oder ein Irrtum zur Korrektur geführt hat, wäre oftmals nicht feststellbar.
Jeder Lenker eines Kraftfahrzeuges, der einen Parkschein korrigiert und damit argumentiert, den Parkschein zB versehentlich falsch ausgefüllt zu haben, könnte sich damit der Abgabenpflicht entziehen. Für das Parkraumüberwachungsorgan wäre nicht mehr überprüfbar, ob die Gebühr ordnungsgemäß entrichtet wurde.
Ein derartiger Parkschein ist als Hilfsmittel zur Überwachung der Abgabenentrichtung ungeeignet und verfehlt damit den Zweck der Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung.
Informativ wird betreffend die richtige Entwertung von Parkscheinen auf die Homepage der Stadt Wien (https://www.wien.gv.at/verkehr/parken/kurzparkzonen/entwertung) verwiesen, wo es wörtlich heißt:
"Der Parkschein muss durch deutliches und haltbares Ankreuzen (am besten mit Kugelschreiber) der Felder Monat, Tag, Stunde, Minute und Eintragung der Jahreszahl entwertet werden. Sie müssen unbedingt alle Rubriken ausfüllen, sonst ist der Parkschein nicht richtig entwertet und Sie können einen Strafzettel erhalten! ... Wenn Sie den Parkschein irrtümlich falsch ausfüllen, so müssen Sie ihn wegwerfen. Eine Korrektur ist nicht erlaubt."
Zur Strafbemessung:
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu € 365,00 zu
bestrafen (§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes
und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat Grundlage für die Bemessung der
Strafe.
Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der
Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie
nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß
des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. , ).
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG darauf Bedacht zu nehmen, dass
ein öffentliches Interesse an der Abgabenentrichtung besteht. Werden die hiefür
vorgesehenen Kontrolleinrichtungen nicht oder unrichtig entwertet, entgehen der
Gemeinde Wien unter Umständen die entsprechenden Abgaben. Angesichts der hohen
Hinterziehungs- und Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in
einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive
Wirkung entfaltet.
Der Bf hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und zu allfälligen Sorge
pflichten keine Angaben gemacht. Es war daher von durchschnittlichen Einkommens
verhältnissen auszugehen.
Mildernd war zu berücksichtigen, dass der Vorstrafenauszug des Bf in
Parkometerangelegenheiten keine Vorstrafen aufweist. Erschwerungsgründe sind nicht
hervorgekommen.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der offensichtlichen Außerachtlassung der objektiv gebotenen und zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden
nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem
gesetzlichen Tatbild entspricht.
Das Bundesfinanzgericht vertritt die Ansicht, dass der Bf insofern fahrlässig gehandelt hat, als ihm bekannt sein hätte müssen, dass er durch die Verwendung eines unrichtig ausgefüllten und in der Folge korrigierten Parkscheines die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Vor dem Hintergrund des bis € 365,00 reichenden Strafrahmens erachtet das
Bundesfinanzgericht die von der belangten Behörde mit € 60,00 festgesetzte Geldstrafe als schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Kostenentscheidung:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Mit dem vorliegenden Erkenntnis weicht das Bundesfinanzgericht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, sondern folgt der in den oben angeführten Erkenntnissen zum Ausdruck gebrachten Judikaturlinie ().
Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG für die belangte Behörde die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 3 Abs. 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500606.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at