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Säumnisbeschwerde – Einzel – Beschluss, BFG vom 12.09.2018, RS/7100090/2018

Zurückweisung einer Säumnisbeschwerde infolge Zuständigkeitsüberganges

Entscheidungstext

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf., adresse, über die Beschwerde vom wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Finanzamt Wien 9/18/19 Klosterneuburg betreffend die Veranlagung der Einkommensteuer 2015 beschlossen:

Die Säumnisbeschwerde wird zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf) erhob am  wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg Säumnisbeschwerde, welche beim Bundesfinanzgericht am eingelangt ist.

Begründend führte der Bf. aus, dass er bereits im Mai 2016 die Einkommensteuererklärung 2015 beim Finanzamt eingereicht habe und ihm nach mehr als sechs Monaten eine Betriebsprüfung angekündigt worden sei. Die Behörde wäre säumig geworden, die Betriebsprüfung abzuschließen.

Das Finanzamt 9/18/19 Klosterneuburg teilte dem Bundesfinanzgericht auftragsgemäß am mit, dass es infolge eines Wechsels des Hauptwohnsitzes des Bf. seine Steuerakten am   an das neu zuständige Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag abgetreten habe und dass mit dem Zeitpunkt, in dem das neu zuständige Finanzamt vom Wohnsitzwechsel des Bf. Kenntnis erlangte die Zuständigkeit des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg endete (vgl. § 6 AVOG 2010).

Daher könne im vorliegenden Fall aufgrund gegebener Unzuständigkeit eine Verletzung der Entscheidungspflicht gar nicht vorliegen.

Außerdem habe das Finanzamt Bruck Leoben Mürzzuschlag nach Abschluss der Betriebsführung die Einkommensteuer für 2015 bescheidmäßig am festgesetzt.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen:

§ 284 BAO legt fest

(1) Wegen Verletzung der Entscheidungspflicht kann die Partei Beschwerde (Säumnisbeschwerde) beim Verwaltungsgericht erheben, wenn ihr Bescheide der Abgabenbehörden nicht innerhalb von sechs Monaten nach Einlangen der Anbringen oder nach dem Eintritt zur Verpflichtung zu ihrer amtswegigen Erlassung bekanntgegeben (§ 97) werden. Hiezu ist jede Partei befugt, der gegenüber der Bescheid zu ergehen hat.

(2) Das Verwaltungsgericht hat der Abgabenbehörde aufzutragen, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten ab Einlangen der Säumnisbeschwerde zu entscheiden und gegebenenfalls eine Abschrift des Bescheides vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht oder nicht mehr vorliegt. Die Frist kann einmal verlängert werden, wenn die Abgabenbehörde das Vorliegen von in der Sache gelegenen Gründen nachzuweisen vermag, die eine fristgerechte Entscheidung unmöglich machen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, so ist das Verfahren einzustellen.

(3) Die Zuständigkeit zur Entscheidung geht erst dann auf das Verwaltungsgericht über, wenn die Frist (Abs. 2) abgelaufen ist oder wenn die Abgabenbehörde vor Ablauf der Frist mitteilt, dass keine Verletzung der Entscheidungspflicht vorliegt.

(4) Säumnisbeschwerden sind mit Erkenntnis abzuweisen, wenn die Verspätung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Abgabenbehörde zurückzuführen ist.

(5) ..............

Aus der Aktenlage ergibt sich zweifelsfrei, dass die Säumnisbeschwerde des Bf. zu einem Zeitpunkt beim Bundesfinanzgericht erhoben wurde, zu welchem das säumig benannte Finanzamt infolge eines Wohnsitzwechsels des Bf. nicht mehr zuständig war und die betreffenden Steuerakten bereits dem neu zuständigen Finanzamt übermittelt hatte.

§ 6 AVOG 2010 bestimmt in diesem Zusammenhang, dass die Zuständigkeit einer Abgabenbehörde für die Erhebung von Abgaben endet, außer bei Erlassung eines Delegierungsbescheides, mit dem Zeitpunkt, in dem eine andere Abgabenbehörde von den ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen Kenntnis erlangt.  

Im  Beschwerdefall hat das neu zuständige Finanzamt von den maßgebenden ihre Zuständigkeit begründenden Voraussetzungen im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde am bereits erfahren, weshalb die Zuständigkeit im Sinne vorstehender Bestimmung bereits vor der Erhebung der Säumnisbeschwerde auf sie übergegangen war. Daraus folgt die gleichzeitige Beendigung der Zuständigkeit des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg. Auch die Zuständigkeit zur Veranlagung bereits bei der bisher zuständigen Abgabenbehörde eingereichter Abgabenerklärungen geht über (vgl. Ritz BAO 6, § 6 AVOG 2010 Tz 3, Stoll, BAO, 739).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Säumnisbeschwerde gegen eine sachlich unzuständige Oberbehörde zurückzuweisen, weil eine solche Behörde nicht säumig werden kann (vgl. , in diesem Sinne auch betr. einen Devolutionsantrag)

Vor diesem Hintergrund ist auch für den konkreten Fall festzuhalten, dass die vorliegende Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Veranlagung der Einkommensteuererklärung 2015 infolge des oben dargelegten  Zuständigkeitsüberganges und der im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht mehr bestehenden Entscheidungspflicht des Finanzamtes 9/18/19 Klosterneuburg als unzulässig zurückzuweisen war.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 

Zulässigkeit einer Revision

Gegen einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist nicht zulässig, da die Zurückweisung der Säumnisbeschwerde im Sinne der im Beschluss zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfolgte und daher keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorlag.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 6 AVOG 2010, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010
§ 284 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

VwGH, 2000/13/0178
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RS.7100090.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at