Hemmung der Beschwerdefrist durch rechtzeitig eingebrachten Fristverlängerungsantrag
VfGH-Beschwerde zur Zahl E 3500/2017 anhängig. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.; Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2019/13/0015. Zurückweisung mit Beschluss vom .
Entscheidungstext
BESCHLUSS
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin Dr. NN in der Beschwerdesache BF, vertreten durch Heinz Neuböck Wirtschaftstreuhand Gesellschaft m.b.H., Bauernmarkt 24, 1010 Wien, gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt XYZ vom betreffend Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2012 bis 2013 beschlossen:
Die Beschwerden werden gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO als verspätet zurückgewiesen.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Angefochten sind die Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide 2012 bis 2013.
Verfahren und festgestellter Sachverhalt
Trotz mehrmaliger Verlängerung der Frist zur Einreichung der Abgabenerklärungen blieb der Beschwerdeführer säumig. Wegen der Nichtabgabe der Steuererklärungen wurden daraufhin die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer und Einkommensteuer 2012 und 2013 gemäß § 184 BAO im Schätzungswege ermittelt (Bescheide vom ). Die Zustellung der Bescheide erfolgte mittels RSb am .
Mit Schriftsatz vom beantragte die steuerliche Vertreterin, die Frist zur Einbringung einer Beschwerde gegen oa. Bescheide bis aus Urlaubsgründen zu verlängern. Diesem Ansuchen gab das Finanzamt unter Hinweis auf die mehrmalige Verlängerung der Frist zur Einreichung der Steuererklärungen nicht statt (Bescheid vom ). Die Zustellung des Bescheides erfolgte mittels RSb am .
Mit Schriftsätzen jeweils vom erhob der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertreterin gegen die Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 Beschwerde und ersuchte, die Begründung aus Urlaubsgründen nachreichen zu dürfen. Die Postaufgabe erfolgte laut Poststempel am .
Mit Beschwerdevorentscheidungen vom wies das Finanzamt die Beschwerden gegen die Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide 2012 und 2013 zurück; auf die Begründung wird verwiesen. Die Zustellung erfolgte mittels RSb am .
Mit als Beschwerde bezeichnetem Schriftsatz vom – vom Finanzamt als Vorlageantrag gewertet – beantragte der Beschwerdeführer durch seine steuerliche Vertreterin, die angefochtenen Bescheide zu beheben und die Veranlagung unter Würdigung der beiliegenden Steuererklärungen vorzunehmen.
In weiterer Folge legte das Finanzamt die Beschwerden dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Beweiswürdigung
Der Sachverhalt ist unstrittig, es handelt sich um eine reine Rechtsfrage.
Rechtslage
Gemäß § 245 Abs. 1 BAO beträgt die Beschwerdefrist einen Monat.
Gemäß § 245 Abs. 3 BAO ist die Beschwerdefrist auf Antrag von der Abgabenbehörde aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erforderlichenfalls auch wiederholt zu verlängern. Durch einen Antrag auf Fristverlängerung wird der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt.
Gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO idF BGBl I 14/2013 ist eine Bescheidbeschwerde mit Beschwerde vorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 97 Abs. 1 lit a BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, dass sie demjenigen bekanntgegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung .
Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates.
Rechtliche Erwägungen
Strittig ist, ob die Beschwerden fristgerecht eingebracht wurden.
Im beschwerdegegenständlichen Fall wurden die Umsatzsteuerbescheide und Einkommensteuerbescheide vom dem Beschwerdeführer laut Rückscheine am zugestellt und sind somit in seinen Verfügungsbereich gelangt. Mit der Zustellung wurde automatisch die einmonatige Beschwerdefrist in Gang gesetzt, die - entsprechend der Bestimmung des § 108 Abs. 2 BAO - mit Ablauf des geendet hätte.
Durch den am rechtzeitig gestellten Antrag auf Verlängerung der Beschwerdefrist wurde der Lauf der Beschwerdefrist gehemmt. Die Hemmung des Fristenlaufes beginnt mit dem Tag der Einbringung des Fristverlängerungsantrages und endet mit dem Tag, an dem die Entscheidung über die Fristverlängerung zugestellt wurde. Dies bedeutet konkret, dass die Hemmung des Fristenlaufes am begann und am endete.
Die restliche (noch nicht abgelaufene) Beschwerdefrist betrug zwei Tage, sodass die Beschwerdefrist daher am endete. Der Poststempel des Rückscheins weist als Postaufgabedatum den auf. Somit war die Beschwerdefrist bereits abgelaufen und die Beschwerden somit verspätet eingebracht.
Die Beschwerden waren daher als nicht fristgerecht eingebracht zu beurteilen.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im gegenständlichen Fall wird über die Rechtzeitigkeit der Einbringung eines Rechtsmittels gemäß § 260 Abs. 1 lit b BAO abgesprochen. Der gegenständliche Beschluss weicht nicht von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab. Eine Revision ist demnach nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 245 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 260 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2017:RV.7104066.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at