TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 23.08.2018, RV/5100935/2017

Sich widerprechendes Vorbringen in einem Antrag gemäß §217 Abs.7 BAO und grobes Verschulden

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Peter Binder in der Beschwerdesache BF, geb. am 19XX, whft. in WS, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt FA vom , betreffend die Festsetzung eines (ersten) Säumniszuschlages zur Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2016 zur StNr. 12, zu Recht erkannt: 

I. Die Beschwerde wird gemäß § 279 Bundesabgabenordnung (BAO) als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid des bezeichneten Finanzamtes vom wurde betreffend der vom Beschwerdeführer (Bf.) nicht bis zum Fälligkeitstag () entrichteten Einkommensteuervorauszahlung für 07–09/2016 iHv. € 5.607,00 gemäß § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein (erster) Säumniszuschlag im Ausmaß von 2 % iHv. € 112,14 festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vom Bf. form- und fristgerecht, am im Wege von FinanzOnline eingebrachte Beschwerde (gemäß § 243 BAO), mit der mit nachstehender Begründung „um Nachlass des Säumniszuschlages“ ersucht wurde.

„Ich war in der Zeit auf Urlaub und habe die Buchung für die Vorauszahlung Q3/2016 verabsäumt. Ich möchte darauf hinweisen, dass dies das erste mal passiert ist und ich den regulären Vorauszahlungsbetrag heute überwiesen habe.“

Mit abgabenbehördlicher Beschwerdevorentscheidung gemäß §§ 262 f BAO vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

In den zugehörigen Entscheidungsgründen wurde unter (auszugsweiser) Zitierung bzw. unter Hinweis auf die Bestimmungen der § 217 Abs. 1, 4 und 5 BAO ausgeführt, dass ein Säumniszuschlag eine formelle Abgabenzahlungsschuld, nicht aber eine rechtkräftige oder rechtmäßige Festsetzung einer Stammabgabe, voraussetze. Die in Rede stehende Einkommensteuervorauszahlung für das dritte Quartal 2016 sei nicht bis zu deren Fälligkeit am , sondern tatsächlich erst am entrichtet worden. Darauf, dass der Abgabepflichtige dafür Sorge zu tragen habe, dass während einer längerdauernden (urlaubsbedingter) Abwesenheit keine Zahlungsfristen übersehen würden, beispielsweise indem für alle in der Urlaubszeit zu tätigenden Zahlungen entsprechende Überweisungsaufträge an die Bank übergeben würden, wurde (ergänzend) hingewiesen.

Mit Schreiben vom beantragte der Bf. (form- und fristgerecht) die Entscheidung über seine Bescheidbeschwerde durch Bundesfinanzgericht gemäß § 264 BAO und gab nachfolgende (ergänzende) Stellungnahme ab:

„Die Vorschreibung für das Quartal 2 2016 wurde mir in der Postbox digital zugestellt.

Aus mir nicht erklärbaren Umständen ist die Zahlung nicht auf mein Abgabenkonto eingelangt.

Die nächste Mitteilung die ich in der Postbox erhalten habe, war die Information über den Säumniszuschlag von 2 %. Nach 15 Jahren zuverlässiger Zusammenarbeit hätte ich mir von ihnen ein Erinnerungsschreiben erwartet und nicht sofort ein Schreiben in der die Strafzahlung ausgeführt ist.

In der Privatwirtschaft ist es üblich vorher noch einmal zu erinnern bevor Maßnahmen ergriffen werden.

Wie es aussieht ist das Finanzministerium gegenüber Fehlern nicht Kulant und geht mit voller Härte gegenüber langjähriger Partner vor.

Ich bitte um ausführliche Stellungnahme.“

Über die Beschwerde wurde erwogen:

1. Sachverhalt:

Unbestritten ist, dass dem, seit Jahren das Verfahren FinanzOnline iSd Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, die Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form [FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2016/46 (FOnV 2006)] und auch die dort vorgesehene (elektronische) Form der Zustellung von Behördendokumenten nach den §§ 97 Abs. 1 lit. a und 98 Abs. 2 BAO iVm §§ 1 Abs. 1 und 2; 5b Abs. 3 FOnV 2006 (Zustellung durch Einstellung in die Databox des Abgabepflichtigen) nutzenden Bf. mittels elektronisch (durch die Einstellung in die Databox), zugestellten Bescheid des bezeichneten Finanzamtes vom (Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016), die jeweiligen Fälligkeitstermine für die zur genannten StNr. je zu einem Viertel von € 22.428,00 (= € 5.607,00) entrichtenden (quartalsmäßigen) Einkommensteuervorauszahlungen (Fälligkeit jeweils am 15. des zweiten Kalendermonats jedes Kalendervierteljahres, somit der 15.2., der 15.5., der 15.8. und der ; jeweils nach Maßgabe des § 108 Abs. 3 BAO), wirksam bekannt gegeben wurden.

Ebenso steht fest, dass im Unterschied zu den, jeweils termingerecht erfolgten Entrichtungen der Einkommensteuervorauszahlungen für das 1 und 2. Quartal 2016, die Entrichtung der zum (vgl. § 108 Abs. 3 BAO) fälligen Einkommensteuervorauszahlung für 07–09/2016 von € 5.607,00 iSd § 211 Abs. 1 lit. d BAO am erfolgt ist (vgl. dazu Buchungsdatenabfrage zum Abgabenkonto des Bf.).

2. Rechtslage:

§ 217 BAO lautet auszugsweise:

(1) Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.

(2) Der erste Säumniszuschlag beträgt 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.

(3) …

(4) Säumniszuschläge sind für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als

a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist,

b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist,

c) ein Zahlungsaufschub im Sinne des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch die Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt,

d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.

(5) Die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages gemäß Abs. 2 entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor dem Eintritt der Säumnis alle Abgabenschuldigkeiten, hinsichtlich derer die Gebarung (§ 213) mit jener der nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenschuldigkeit zusammengefasst verbucht wird, zeitgerecht entrichtet hat. In den Lauf der fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen; sie beginnt in den Fällen des § 211 Abs. 2 und 3 erst mit dem Ablauf der dort genannten Frist.

(6) …

(7) Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft, insbesondere insoweit bei nach Abgabenvorschriften selbst zu berechnenden Abgaben kein grobes Verschulden an der Unrichtigkeit der Selbstberechnung vorliegt.

(8) Im Fall der nachträglichen Herabsetzung der Abgabenschuld hat die Berechnung der Säumniszuschläge unter rückwirkender Berücksichtigung des Herabsetzungsbetrages zu erfolgen; dies gilt sinngemäß

a) für bei der Veranlagung durch Anrechnung von Vorauszahlungen entstehende Gutschriften und

b) für Nachforderungszinsen (§ 205), soweit nachträglich dieselbe Abgabe betreffende Gutschriftszinsen festgesetzt werden.

(9) …

(10) Säumniszuschläge, die den Betrag von 50 Euro nicht erreichen, sind nicht festzusetzen. Dies gilt für Abgaben, deren Selbstberechnung nach Abgabenvorschriften angeordnet oder gestattet ist, mit der Maßgabe, dass die Summe der Säumniszuschläge für Nachforderungen gleichartiger, jeweils mit einem Abgabenbescheid oder Haftungsbescheid geltend gemachter Abgaben maßgebend ist.

3. Rechtliche Würdigung:

Generell ist (erneut, wie bereits in der Beschwerdevorentscheidung) darauf hinzuweisen, dass einerseits der Säumniszuschlag eine objektive, weder auf ein Verschulden des Säumigen, noch auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtskraft der nicht zeitgerecht entrichten Stammabgabe abstellende Säumnisfolge („Sanktion eigener Art“) ist, dessen bescheidmäßige Festsetzung auch nicht im (behördlichen) Ermessen steht und andererseits ein Antrag des Zahlungspflichtigen gemäß § 217 Abs. 7 leg. cit. auch in der Berufung/Beschwerde gegen den Säumniszuschlagsbescheid gestellt werden kann und dann in der über das Rechtsmittel gegebenenfalls zu treffenden Sachentscheidung gemäß § 279 BAO entsprechend zu berücksichtigen bzw. zu würdigen ist (vgl. etwa ).

Indem § 217 Abs. 7 leg. cit. aber einen Begünstigungstatbestand normiert, tritt die ansonsten §§ 115 Abs. 1 iVm 269 BAO zufolge auch finanzgerichtlichen Beschwerdeverfahren geltende „amtswegige“ Ermittlungspflicht hinsichtlich des einer Entscheidung zugrunde zu legenden Sachverhaltes zu Gunsten einer erhöhten Mitwirkungs- bzw. Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund (vgl. etwa Ritz, BAO6, § 115 Tz 12), sodass (auch) ein Antragsteller gemäß § 217 Abs. 7 BAO von sich aus einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels jene tatsächlichen Umstände darzulegen hat, auf die er sein Ansuchen stützt (vgl. etwa Fischerlehner, ecolex 2004, 411, bzw. Ritz, aaO, § 217 Tz 49; jeweils mwH). Von letzterem kann aber dann keine Rede mehr sein, wenn schon das Vorbringen des Begünstigungswerbers in sich widersprüchlich ist, da die Möglichkeit, von der Anlastung eines Säumniszuschlages im Einzelfall Abstand zu nehmen, dort ihre Grenze findet, wo schon die Säumnisgründe wegen eines unzulänglichem bzw. widersprüchlichem Parteivorbringens nicht zweifelsfrei nachvollzogen werden können (vgl. etwa , mwH).

Ein grobes Verschulden an einer im Anlassfall zweifellos ob des oa. Sachverhaltes vorliegenden objektiven Säumnis iSd § 217 Abs. 7 BAO wiederum ist dann gegeben, wenn eine auffallende und ungewöhnliche Vernachlässigung einer Sorgfaltspflicht vorliegt, die den Eintritt des Schadens (der Säumnis) als wahrscheinlich und nicht bloß entfernt möglich vorhersehbar erscheinen lässt. Auffallend sorglos handelt, wer die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen bzw. Fristen erforderliche, nach den persönlichen Verhältnissen auch mögliche und zumutbare Sorgfalt außer Acht lässt (vgl. Ritz, aaO, Tz 43 ff mwH). Demgegenüber liegt ein (lediglich) minderer, eine Nichtfestsetzung bzw. Herabsetzung des Säumniszuschlages ermöglichender Grad des Versehens dann vor, wenn im Zusammenhang mit dem Zahlungsverzug ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch macht (zu entsprechenden Beispielen s. wiederum Ritz, aaO).

Das Vorliegen bzw. das Fehlen eines groben Verschuldens ist dabei stets nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. War die Versäumung vorhersehbar und hätte sie durch ein dem Antragsteller auch zuzumutendes Verhalten abgewendet werden können, dann stellt sich eine derartige Unterlassung als auffallende Sorglosigkeit bzw. als ein grobes Verschulden dar (vgl. etwa ).

Im Anlassfall liegt nun, indem in der (ursprünglichen) Beschwerde – wie oben dargestellt – noch von einer urlaubsbedingten Versäumung einer zeitgerechten Buchung (gemeint ist wohl eine kontenmäßige Abbuchung des Überweisungsbetrages von einem Bankkonto des Bf. bzw. eine Entrichtung iSd § 211 Abs. 1 lit. d, allenfalls iVm Abs. 5, BAO) der Stammabgabe die Rede ist, im Vorlageantrag jedoch ein nicht erklärbares Nichteinlangen der Zahlung auf dem Abgabenkonto behauptet wird, schon eine in sich widersprüchliche Darstellung des dem Zahlungsverzug zugrunde liegenden Sachverhaltes in wesentlichen Punkten (für eine Verschuldensbeurteilung sind nämlich sehr wohl die näheren, entweder in einem „Übersehen“ einer Zahlungsverpflichtung an sich oder einem „faktischen Scheitern“ einer zwar versuchten, aber letztlich erfolglos gebliebenen Entrichtung, gelegenen Säumnisumstände von Relevanz) abgegeben wird, vor, sodass allein schon deshalb – es wurden vom Bf. auch weder von ihm gesetzte Maßnahmen zur Vermeidung eines derartigen „Übersehens“, noch die nähere Umstände des „Scheiterns“ der tatsächlichen Zahlungsdurchführung angeführt – die auch ansonsten keine relevanten Rechtsverstöße des abgabenbehördlichen Verfahrens aufzeigende Beschwerde (vgl. insbesondere § 217 Abs. 5 und 10 BAO) wohl abzuweisen wäre (vgl. etwa ).

Hinzu kommt jedoch, dass dem Bf., der (in seinem Vorlageantrag), wenn er darauf hinweist, dass ihm „Vorschreibung“ für das strittige Quartal (gemeint ist wohl die von der Finanzverwaltung regelmäßig einen Monat vor der nächsten Vierteljahresfälligkeit versendete Benachrichtigung der kommenden Quartalsfälligkeiten) zugestellt worden sei, ja selbst zugesteht, dass ihm die (terminlich im Rahmen des § 108 Abs. 3 BAO gleichbleibende) Vierteljahresfälligkeit der Einkommensteuervorauszahlung für 07–09/2016 nicht nur aus der (abgabenbehördlichen) Praxis der Vorjahre, v. a., und das ist letztlich entscheidend, aber bereits aus dem ihm (ebenfalls elektronisch und wirksam) zugestellten Einkommensteuervorauszahlungsbescheid 2016 vom hinlänglich bekannt war. Mangels eines entsprechenden, gegenteiligen Vorbringens (siehe oben) ist davon auszugehen, dass der Bf. trotz diese Kenntnislage im Zusammenhang mit dem von ihm zum Fälligkeitszeitpunkt bzw. zeitnahe dazu durchgeführten Urlaub offenbar keinerlei, ihm wohl auch zumutbare Vorsorgemaßnahmen getroffen hat, um während seines Urlaubs eine zeitgerechte Entrichtung der fällig werdenden Abgabe sicherzustellen. Ein derartiges Verhalten stellt aber zweifellos eine auffallende, über eine (bloße) leichte Fahrlässigkeit deutlich hinausgehende Sorglosigkeit im Umgang mit behördlichen Terminen bzw. ein damit dem Bf. auch anzulastendes grobes Verschulden iSd § 217 Abs. 7 BAO dar (vgl. etwa , bzw., zum Servicecharakter von abgabenbehördlichen Benachrichtigungen ).

Da damit aber die Voraussetzungen für eine Maßnahme iSd § 217 Abs. 7 BAO und darüber hinaus auch andere Gründe für eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Säumniszuschlagsbescheides nicht vorliegen, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Insoweit der Bf. letztlich das Fehlen einer in der Privatwirtschaft allgemein üblichen zusätzlichen „Zahlungserinnerung“ moniert, ist er zum Einen auf die eine entsprechende Service-Leistung der Finanzverwaltung darstellende vorherige „Vierteljahresbenachrichtigung“ [allen Abgabepflichtigen wurde Anfang 2016 von der Abgabenverwaltung mittels einer per Post übermittelten Verständigung davon in Kenntnis gesetzt, dass – in Abweichung von der bisherigen Praxis – mit den an sie im Fall einer FinanzOnline-Teilnahme ab dem elektronisch zugestellten Vierteljahresbenachrichtigungen und Buchungsmitteilungen, bei Überweisung mittels „Finanzamtszahlung“ in den Onlinesystemen der Banken bzw. der „eps-Überweisung“ in FinanzOnline (vgl. dazu § 7 FOnV 2006) ab dem keine (zusätzlichen) Zahlungsanweisungen erhalten würden, sofern eine Nichtnutzung eines Electronic-Banking-Systems nicht dem Finanzamt bekannt gegeben werde] und zum Anderen darauf hinzuweisen, dass nach der geltenden Rechtslage und Verwaltungspraxis derartiges eben nicht vorgesehen ist.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Indem die für den Beschwerdefall maßgeblichen Rechtsfragen im Sinne der dazu bestehenden höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelöst wurden, war eine (ordentliche) Revision gegen das vorstehende Erkenntnis nicht zuzulassen.

Linz, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 217 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
widersprüchliches Antragsvorbringen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100935.2017

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at