Fehlende Nachweise hinsichtlich diverser Betriebsausgaben
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. R in der Beschwerdesache BF, Anschrift, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde Finanzamt Innsbruck vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 sowie betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 zu Recht erkannt:
Die Beschwerde gegen die im Spruch angefochtenen Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Einkommensteuer sowie betreffend Einkommensteuer jeweils für die Jahre 2007 bis 2009 wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Abgabepflichtige betrieb im Streitzeitraum ein Planungsbüro und erzielte daraus Einkünfte aus selbständiger Arbeit.
Im Zuge einer Betriebsprüfung die Jahre 2007 bis 2009 umfassend wurden diverse Feststellungen getroffen, aufgrund welcher diversen Betriebsausgaben die Anerkennung versagt wurde.
Das Finanzamt schloss sich in weiterer Folge den Feststellungen der Betriebsprüfung an und erließ jeweils im wiederaufgenommenen Verfahren entsprechende Bescheide betreffend Einkommensteuer für die Jahre 2007 bis 2009 (Ausfertigungsdatum jeweils ).
Gegen diese Bescheide wurde mit Schreiben der steuerlichen Vertretung vom Berufung (nunmehr Beschwerde) erhoben und nach Ergehen von abweisenden Berufungsvorentscheidungen mit Ausfertigungsdatum (nunmehr Beschwerdevorentscheidung) mit Schreiben des Abgabepflichtigen vom ein Vorlageantrag eingebracht.
Die Beschwerde richtet sich gegen die Nichtanerkennung nachstehender Betriebsausgaben:
Kosten für einen Satz Autoreifen im Jahr 2007 in Höhe von 757,39 € von der Fa. Firma1 und im Jahr 2008 von der Fa. Firma2 in Höhe von 656 € zuzüglich 110 € für den Transport
Sachverhaltsbezogen ist bezüglich dieser Ausgaben für den angeblichen Kauf von KFZ-Reifen vorweg festzustellen, dass diese nach den Feststellungen der Betriebsprüfung bzw. den Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung sowohl im Jahr 2007 als auch im Jahr 2008 mittels Banküberweisungen bezahlt und für keine dieser beiden Ausgaben Eingangsrechnungen, die die betriebliche Veranlassung dieser Bankausgänge belegen würden, vorgelegt wurden.
Dazu wurde vom steuerlichen Vertreter in der Beschwerde allgemein festgehalten, dass als Beleg für die Betriebsausgaben entweder der nachgewiesene Zahlungsfluss laut Kontoauszug (wenn keine Rechnung mehr auffindbar sei und durch den Kontoauszug der Zahlungsgrund und der Empfänger „eindeutig bewiesen“ sei) oder aber die vorgelegten Rechnungen als Nachweis der betrieblichen Veranlassung dienen würden.
In einer Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen wurde vom steuerlichen Vertreter ergänzend vorgebracht, dass bezüglich der Überweisungen jeweils ein Kontoauszug der Bank vorgelegt worden sei, aus welchem Name, Betrag sowie Aufwandsart ersichtlich sei und lediglich die Anschrift fehlen würde.
Im Vorlageantrag wurde vom Abgabepflichtigen ergänzend ins Treffen geführt, dass die Reifen tatsächlich bezogen worden seien, kein anderes betrieblich genutztes Fahrzeug vorhanden gewesen und insoweit die Zuordnung plausibel sei; weiters sei der Kauf der PKW-Reifen jeweils über das Internet erfolgt und sei bei einer Jahresleistung von ca. 80.000 Kilometer ein Satz Sommer- und Winterreifen durchaus angemessen.
Im Rahmen eines Erörterungstermines wurde den Parteien des Verfahrens vorgehalten, dass in den Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen (KtNr 7320: Ausgaben PKW) für das Jahr 2007 Ausgaben für den Ankauf von zwei Reifensätzen (am Reifen um 757,39 € und am Reifen um 553,68 €) und im Jahr 2008 Ausgaben für den Ankauf von insgesamt vier Reifensätzen (am die streitgegenständlichen Reifen um 656 €; am die bezughabenden Transportkosten für die Reifen 110 €; am Reifen um 370,80 €; am Reifen um 321,60 € und am Reifen um 388,18 €) ausgewiesen seien und somit allein innerhalb dieser beiden Jahre insgesamt 6 Reifensätze angeschafft worden seien. Über Aufforderung zur Stellungnahme äußerte sich der Beschwerdeführer dahingehend, dass ihm dies „momentan nicht erklärbar“ sei.
Gemäß § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind Betriebsausgaben jene Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb veranlasst sind. Betriebsausgaben liegen dann vor, wenn die Aufwendungen mit dem Betrieb in Zusammenhang stehen.
Gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 iVm Z 4 EStG 1988 dürfen die für den Unterhalt der Familienangehörigen aufgewendeten Beträge als nicht abzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben von den einzelnen Einkunftsarten nicht abgezogen werden.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass es nach § 138 Abs 1 BAO grundsätzlich Aufgabe und Verpflichtung jedes Abgabepflichtigen ist, in Erfüllung der gesetzlichen Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) die Richtigkeit seiner Anbringen zu beweisen und eine Glaubhaftmachung grundsätzlich nur dann zulässig wäre, wenn ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet werden kann. Dass gegenständlich ein Beweis, nämlich die Vorlage von bezughabenden Rechnungen, die die betriebliche Veranlassung dieser Ausgaben belegen würden, nicht zumutbar wäre, ist nicht ersichtlich.
Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, ist weiters in freier Beweiswürdigung der Abzug zu versagen, wenn es dem Abgabepflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen für diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, 4. Auflage, § 4 Tz. 269, 270, ).
Verfügt der Abgabepflichtige, wie im Streitfall über keine Rechnungen bezüglich der geltend gemachten Ausgaben, wäre es im weiteren Verfahren am Beschwerdeführer gelegen gewesen, den Nachweis zu erbringen, dass es sich bei den geltend gemachten Ausgaben um betrieblich veranlasste Aufwendungen gehandelt hat (beispielsweise durch Anforderung von Rechnungskopien bei den lieferenden Unternehmen).
Da für das erkennende Gericht im konkreten Fall in keinerweise überprüfbar ist, ob es sich bei diesen Ausgaben tatsächlich um solche für den Ankauf von Autoreifen gehandelt hat, scheidet eine Berücksichtigung dieser Ausgaben mangels Glaubhaftmachung schon aus diesem Grund aus.
Darüberhinaus ist zu berücksichtigen, dass aufgrund fehlender Angaben bezüglich der Dimension der angeblich angekauften Autoreifen, auch nicht überprüfbar ist, ob es sich dabei um Reifen für das betriebliche Fahrzeug des Abgabepflichtigen gehandelt hat, zumal sowohl die Gattin als auch der im Betrieb mitarbeitende Sohn des Beschwerdeführers über einen PKW verfügt haben und sohin nicht ausgeschlossen werden kann, sollte es sich bei diesen Ausgaben tatsächlich um solche für PKW-Reifen gehandelt haben, dass mit diesen Ausgaben Aufwendungen geltend gemacht wurden, die möglicherweise der privaten Lebensführung zuzurechnen wären.
Auch unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer nach den Feststellungen im Prüfungsverfahren im Durchschnitt rund 100.000 Kilometer mit seinen betrieblichen Fahrzeugen zurückgelegt hat (vgl. dazu Tz 4 der Niederschrift über die Schlussbesprechung betreffend Privatanteil PKW, wonach laut den vorliegenden KFZ-Reparaturrechnung mit beiden Fahrzeugen zusammen jährlich 100.000 Kilometer zurückgelegt wurden), ein Reifensatz im Durchschnitt eine Kilometerleistung von rund 40.000 Kilometer aufweist, sohin insgesamt in drei Jahren rund 7,5 Reifensätze erforderlich waren (300.000 Kilometer/40.000 Kilometer) und mit den beiden strittigen Reifensätzen in den drei Streitjahren vom Beschwerdeführer laut den vorliegenden Unterlagen die Ausgaben für insgesamt zehn Reifensätze geltend gemacht wurden (im Jahr 2009 wurden nämlich weitere Ausgaben für den Ankauf von Firma1 um 506,40 €; am um 479,52 €; am um 650 € und am um 506,40 € geltend gemacht), erweist sich auch in diesem Zusammenhang die Nichtberücksichtigung der Ausgaben für diese beiden Reifensätze als nicht unschlüssig, zumal damit letztlich ein betrieblicher Aufwand in den drei Streitjahren für insgesamt acht Reifensätze berücksichtigt verbleibt.
2) Ausgaben für "Schreibarbeiten" in Höhe von 2.325 € im Jahr 2007 sowie Ausgaben für "Schreibarbeiten" in Höhe von 4.000 € und weiters für „Übersetzungen und Schreibarbeiten“ in Höhe von 4.500 € im Jahr 2008
Bei diesen Ausgaben handelt es sich jeweils um vom Beschwerdeführer behauptete Barzahlungen zum Jahresende an seine Tochter. Hinsichtlich dieser strittigen Aufwendungen wurde im BP-Bericht festgehalten, dass vom Beschwerdeführer hiefür weder Zeitaufzeichnungen bzw. Leistungsaufstellungen noch Nachweise für den Zahlungsfluss vorgelegt worden seien.
Nach den weiteren Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung seien hinsichtlich der Ausgaben in Höhe von 2.325 € und 4.000 € erst nach mehrfachen Ersuchen und Urgenzen diesbezügliche „Rechnungen“ der Tochter datiert mit über 2.325 € und mit über 4.000 €, jeweils für „Schreibarbeiten und sonstige Bürotätigkeiten“ vorgelegt worden, wobei in den vorgelegten Belegen von der Tochter für das Jahr 2007 232,5 Stunden a 10 € und für das Jahr 2008 400 Stunden zu je 10 € abgerechnet wurden. Hinsichtlich dieser geltend gemachten Ausgaben erfolgte jeweils zum 31.12. des Jahres 2007 bzw. 2008 eine Buchung über eine Privateinlage und wurde zu dieser Vorgangsweise seitens des Finanzamtes darauf hingewiesen, dass die bezughabenden (Privateinlage-)Buchungen bzw. jeweils ein „Barbeleg“ am Jahresende ohne entsprechenden Nachweis über die Mittelherkunft keinen Nachweis über den Zahlungsfluss darzustellen vermögen, weiters die Bezahlung von Leistungen die angeblich verteilt über das ganze Jahr erbracht worden seien erst am Jahresende fremdüblich sei und auch keine entsprechenden Leistungsnachweise vorgelegt worden seien.
Zu den geltend gemachten Ausgaben im Jahr 2008 in Höhe von 4.500 € wurde nicht einmal ein Abrechnungsbeleg der Tochter sondern lediglich ein handschriftlicher Beleg mit der Anmerkung „Tochter f. Schreib- u. Übersetzungsarb. 2008“ und dem Hinweis, dass am 4.500 € auf das Konto 7600 verbucht worden seien, vorgelegt.
Im Vorlageantrag wurde vom Beschwerdeführer zu diesen Aufwendungen vorgebracht, dass aus der „Betriebsleistung“ (im Jahr 2007 in Höhe von 177.774,13 €) ersichtlich sei, dass eine Unterstützung für bürokratische Arbeiten und Übersetzungstätigkeiten erforderlich gewesen sei, die Tochter Sprachen studiere und eine wertvolle Unterstützung gewesen sei und von der Tochter zwar „Aufzeichnungen“ vorgenommen worden seien, diese (ein Kalender) aber von ihr nach Erhalt des Geldes nicht weiter aufbewahrt worden sei.
Im Rahmen des Erörterungstermines führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass diese Schreibarbeiten getätigt werden hätten müssen, er aber zeitlich unter anderem auch auf Grund von vielen Dienstreisen dazu nicht in der Lage gewesen sei. In späteren Jahren seien Techniker beschäftigt gewesen, die diese Schreibarbeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit zu erledigen hatten.
Hiezu wird wiederum auf § 138 BAO verwiesen, wonach die Steuerpflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörde zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen und deren Richtigkeit zu beweisen haben. Ist ein Beweis nicht zumutbar, kann die Glaubhaftmachung ausreichend sein (vgl. Jakom/Lenneis EStG, 2012, § 4 Rz 279). Aufwendungen, für die keine oder ungenügende Belege vorhanden sind, kann in freier Beweiswürdigung der Abzug versagt werden, wenn es dem Abgabepflichtigen nicht gelingt, seine Behauptungen über diese Aufwendungen glaubhaft zu machen (vgl. Doralt, Kommentar Einkommensteuergesetz, 4. Auflage, § 4 Tz. 269, 270, ).
Bei Leistungsbeziehung zwischen nahen Angehörigen ist es darüberhinaus erforderlich, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen erfüllt sind (siehe dazu Jakom, EStG, Rz. 331 f zu § 4).
Verträge zwischen nahen Angehörigen werden - selbst bei zivilrechtlicher Gültigkeit - für den Bereich des Steuerrechts nämlich nur dann anerkannt, wenn sie nach außen ausreichend zum Ausdruck kommen (Publizitätswirkung), einen eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben und zwischen Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären (Fremdvergleich). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen (siehe dazu Jakom, EStG, Rz 332 zu § 4, und die dort zitierte Judikatur des VwGH). Diese in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes für die steuerliche Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen aufgestellten Kriterien haben ihre Bedeutung im Rahmen der - vom Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Schlüssigkeit zu prüfenden - Beweiswürdigung (vgl. ; ).
Diese Kriterien für die Anerkennung von Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen finden ihre Berechtigung in dem zwischen nahen Angehörigen - anders als bei Fremden - in der Regel fehlenden Interessengegensatzes und insoweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Zusammenwirken von Familienmitgliedern zu gemeinsamem Erwerb seine rechtliche und tatsächliche Grundlage nicht in dienst- oder werkvertragsrechtlichen Erwägungen, sondern in erster Linie in der Familie findet.
Damit soll der Gefahr der Verlagerung von privat motivierten Geldflüssen in einen steuerlich relevanten Bereich entgegen gewirkt werden (vgl. ).
Bei Leistungsbeziehungen zwischen nahen Angehörigen muss daher ein Sachverhalt wie das Bestehen eines Dienst- oder Werkvertragsverhältnisses nachgewiesen werden. Dazu bedarf es einer besonderen (über die im Familienrecht begründete Mitwirkungspflicht hinausgehende) Vereinbarung, die nicht bloß behauptet werden darf, sondern, um abgabenrechtlich anerkannt zu werden, auf einer überzeugenden Begründung beruhen muss, die eine klare Abgrenzung zwischen Einkommenserzielung und -verwendung zulässt.
Vorweg ist zu berücksichtigen, dass gegenständlich kein schriftlicher Vertrag abgeschlossen wurde. Wenn auch die Schriftlichkeit nicht unbedingt erforderlich ist, ist sie doch ein wesentliches Beweismittel bzw. kommt ihr im Rahmen der Beweiswürdigung besondere Bedeutung zu.
Darüberhinaus wurden aber auch keinerlei wesentliche Vertragsbestandteile vom Beschwerdeführer konkret benannt. Weiters wurden mit dem Hinweis, dass die Tochter zwar Leistungsaufzeichnungen geführt habe, diese aber nicht mehr vorliegen würden, keinerlei Angaben über konkret erbrachte Leistungen getätigt.
Insoweit ist der Behörde aber jede Möglichkeit genommen, zu prüfen, ob die Behauptungen in zeitlicher als auch in inhaltlicher Hinsicht zutreffend sind. Die bloße Möglichkeit, dass bei der gegenständlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers an sich die angeführten Tätigkeiten anfallen können, ersetzt keinesfalls eine ausreichend klare Dokumentation des behaupteten Vertragsverhältnisses. Die theoretische Notwendigkeit gegenständlicher Arbeiten lässt im Übrigen keinesfalls den Schluss zu, dass diese Arbeiten auch tatsächlich von der Tochter erbracht wurden.
Darüberhinaus fehlt im Streitfall aber auch jeglicher Zahlungsnachweis. Ein am Jahresende erstellter Kassabeleg ohne entsprechenden Nachweis über den Zahlungsfluss vermag ebensowenig wie zwei Rechnungen, hinsichtlich derer für die darin ausgewiesenen Rechnungsbeträge am Jahresende eine Einlagenbuchung erfolgt, einen konkreten Zahlungsfluss nachzuweisen. Im übrigen wurde hinsichtlich keiner der geltend gemachten Beträge eine Empfangsbestätigung der Tochter vorgelegt.
In diesem Zusammenhang wird ergänzend darauf hingewiesen, dass – worauf bereits die Abgabenbehörde hingewiesen hat – die finanzielle Abgeltung von Tätigkeiten, die über ein ganzes Jahr hindurch erbracht werden, erst am Jahresende, in keinerweise als fremdüblich zu beurteilen ist.
Somit bestehen bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände begründete Zweifel am wahren wirtschaftlichen Gehalt des behaupteten Werkvertrages, sodass das strittige Vertragsverhältnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung nicht anerkannt werden kann und den strittigen Fremdleistungsaufwendungen die Anerkennung zu versagen ist.
3) „P“ 12.000 €
Bei diesen für das Jahr 2008 geltend gemachten Aufwendungen handelt es sich um behauptete Zahlungen in Höhe von 1.500 €, 2.000 €, 4.500 € und 4.000 € an die P.
Zu diesen geltend gemachten Betriebsausgaben wurde seitens der Abgabenbehörde insbesondere in der Beschwerdevorentscheidung zusammengefasst festgestellt, dass trotz mehrfacher Urgenzen im Rahmen der Außenprüfung erst bei der Schlussbesprechung drei Rechnungen sowie ein Beleg, alle in rumänischer Sprache und ohne beglaubigte Übersetzung über insgesamt 12.000 € vorgelegt worden seien, jedoch weder Bestätigungen über den Erhalt der Teilzahlungen von den Rechnungsausstellern vorgelegt noch der Geldmittelabfluss nachgewiesen worden sei, diese Ausgaben verteilt auf vier Buchungen über das Verrechnungskonto Kassa/Bank erfasst worden seien, damit aber der "Geldmittelabfluss" nicht nachvollziehbar sei und der im Rahmen der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung ins Treffen geführte Umstand, dass das Verrechnungskonto Kassa/Bank am Jahresende auf Null gewesen sei, nicht als Nachweis für den Geldfluss angesehen werden könne.
Vom Beschwerdeführer bzw dessen steuerlichen Vertretung wurde vorgebracht, dass es sich bei diesem Projekt um die Planerstellung für die Errichtung einer B mit einem Investitionsvolumen von sechs Millionen Euro gehandelt habe, dazu für die Einreichung die Pläne und Texte in rumänischer Sprache abzufassen gewesen seien und die Zeichenleistungen in Rumänien zudem wesentlich günstiger gewesen seien, weshalb „dieser Weg“ gewählt worden sei und die Bezahlung in Teilbeträgen erfolgt sei. Weiters wurde angegeben, dass die Unterlagen in rumänischer Sprache vorliegen würden und der Auftraggeber, der rumänische C, die erbrachte Leistung auch bezahlt habe.
Zu dem im Rahmen eines Erörterungstermins vorgehaltenem Einwand des Bundesfinanzgerichtes, dass in den Jahren 2008 und 2009 in der Buchhaltung keine Erlöse vom rumänischen C ausgewiesen seien, gab der Beschwerdeführer an, dass es denkbar sei, dass die Bezahlung erst zwei Jahre später erfolgt sei.
Zum Vorhalt des Finanzamtes im Rahmen des Erörterungstermins, dass die drei Rechnungsbelege auf jeweils unterschiedliche Projekte Bezug nehmen würden, aber keinerlei Hinweis auf eine B enthalten würden, führte der Beschwerdeführer aus, dass er nicht wahrgenommen habe, dass die Rechnungen andere Projekte betreffen würden, er dies erst jetzt bemerke und sich das nicht erklären könne.
Sachverhaltsbezogen ist grundsätzlich festzuhalten, dass bezüglich des Betrages über 1.500 € keine Rechnung vorgelegt wurde. In den weiteren drei Belegen ist jeweils „D“ als Erstellerin dieser Rechnungen ausgewiesen. Sie beinhalten die nachstehenden Anmerkungen:
„Nota Honorar fr traducere E“ (Beleg vom über 2.000 €);
„Nota Honorar fr traducere Proijecte F, Bucurest„ (Beleg vom über 4.500 €); sowie
„Nota Honorar fr traducere Planul de copiere 2x Proijecte G„ (Beleg vom über 4.000 €).
Wie diesen Anmerkungen zu entnehmen ist, waren Gegenstand dieser Abrechnungen jeweils unterschiedliche Projekte. Eine B ist in keinem der Belege als Projekt angeführt. Damit ist aber völlig unklar, warum es sich dabei um Zahlungen für ein Projekt betreffend die Errichtung einer B handeln hätte sollen.
Darüberhinaus wurden mit den drei Rechnungen ein „Honorar fr traducere“ (laut Übersetzungsprogramm „Honorar ohne Übersetzung“) in Rechnung gestellt. Insoweit ist bezüglich der Rechnungen über 2.000 € und 4.500 € unklar, welche Leistungen mit diesen Rechnungen konkret abgerechnet wurden. Hinsichtlich der Rechnung über 4.000 € ist als Leistungsinhalt auf der Rechnung einerseits angeführt „Nota Honorar fr traducere (laut Übersetzungsprogramm „Honorar ohne Übersetzung“) sowie „Planul de copiere 2x“ und wurden andererseits mit der Anmerkung „Total traducere 3.000 € total copiere 1.000 €“ demnach mit dieser Rechnung offenkundig neben Kopierkosten doch Übersetzungsleistungen abgerechnet werden, was aber in Wiederspruch dazu steht, dass es sich laut der oben angeführten Anmerkung auf derselben Rechnung eben um ein „Honorar ohne Übersetzung“ handeln sollte.
Weiters erfolgte die Bezahlung nach den Ausführungen im Vorlageantrag in Teilbeträgen. Die vorgelegten Belege enthalten aber keinerlei Nachweis über den Zahlungsfluss, sondern jeweils die gleichlautende Anmerkung „ Va rugam sa efectuaty plata repede“. Laut einem Übersetzungsprogramm bedeutet dies lediglich: „Zahlung sobald als möglich“. Ebensowenig wurden Zahlungsbestätigungen der angeblichen Zahlungsempfänger bezüglich der behaupteten Teilzahlungen vorgelegt.
Grundsätzlich wird hiezu vorweg auf die Ausführungen zur Nachweis- bzw. Glaubhaftmachungspflicht betreffend geltend gemachter Betriebsausgaben unter Punkt 1 dieses Erkenntisses hingewiesen.
Da der Beschwerdeführer zu diesen Ausgaben hinsichtlich des Leistungsinhaltes völlig widersprüchliche Angaben machte, er weiters nicht in der Lage war, diese Widersprüche aufzuklären und darüberhinaus aber auch keinerlei Nachweise bezüglich des Zahlungsflusses erbracht wurden, waren diese Ausgaben steuerlich nicht zu berücksichtigen.
Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass den Abgabepflichtigen, wenn Sachverhaltselemente ihre Wurzeln im Ausland haben, eine erhöhte Mitwirkungspflicht trifft (vgl. sowie , 2006/13/0100, 0101). Da in solchen Fällen die Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund tritt, liegt es vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufklärung auslandsbezogener Sachverhaltselemente beizuschaffen. Weiters umfasst diese erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten insbesondere die Beweisvorsorgepflicht () und die Beweismittelbeschaffungspflicht ().
Der Beschwerdeführer hat diesfalls durch konkrete und vollständige Aufklärung der Tatsachen den Anschein zu widerlegen, der sich für die Abgabenbehörde auf Grund der ihr zur Kenntnis gelangten Umstände bot. Verletzt die Partei diese ihre "erhöhte" Mitwirkungspflicht im Abgabenverfahren, so kann eine Berücksichtigung geltend gemachter Aufwendungen nicht erfolgen.
4) H, Slovakia 7.490 €
Zu diesem für das Jahr 2008 geltend gemachten Aufwand wurde ein Beleg mit dem Ausstellungsdatum vorgelegt. Als Aussteller des Beleges ist auf diesem „H“ angeführt.
Darüberhinaus enthält dieser an den Beschwerdeführer adressierte nachstehende Angaben:
„Honorar wie Vereinbarung im Kaufhaus Liptovsky
Übertragung Projektierung mit Dokumentatie und Planen
Copycentar, 14x 6 pc 22,5 1.890 Euro
Pa 5.600 Euro
7.490 Euro
Beste Dank für Zahlen und Grüsse
R. H“
Von der Abgabenbehörde wurde dazu in der Beschwerdevorentscheidung festgehalten, dass diesbezüglich trotz mehrfachen Ersuchen und Urgenzen im Rahmen der Außenprüfung erst bei der Schlussbesprechung dieser Beleg vorgelegt worden sei, aber weder eine Bestätigung über den Erhalt des Betrages vom Aussteller der Rechnung noch der „Geldmittelabfluss“ nachgewiesen worden sei, die Ausgabe am über das Verrechnungskonto Kassa/Bank verbucht worden sei und der Umstand, dass das Verrechnungskonto Kassa /Bank am Jahresende auf null gewesen sei, nicht als Nachweis für den Geldfluss angesehen werden könne.
Dazu wurde vom Beschwerdeführer im Vorlageantrag Nachstehendes ausgeführt:
„Herr H war der Verbindungsmann zur örtlichen Behörde. Die Unterlagen für das Einkaufszentrum, Pläne, Ausschreibung und Einreichung waren in slovakischer Sprache vorzulegen gewesen. Das Honorar für die von mir erbrachte Ingenieurdienstleistung wurde vom Auftraggeber, entsprechend der beauftragten Leistung bezahlt. Dies war nur mit korrekten Unterlagen in Landessprache zu erreichen. Die Leistung ist damit nachgewiesen, ohne Zahlung wäre diese nicht erbracht worden. Meine Zahlung erfolgte in Teilbeträgen, wie in solchen Fällen notwendig. Zahlt man im Voraus, kommt keine Leistung, zahlt man nichts, geschieht ebenfalls nichts. Hier funktioniert nur die Salami-Taktik, hier der Plan, die Unterlagen, Übersetzungen, das Geld etc. In diesem Sinne ersuche ich um Anerkennung.“
Dazu wird vorweg einerseits auf die voranstehenden Ausführungen zur Nachweispflicht des Abgabepflichtigen sowie andererseits auf die bestehende erhöhte Mitwirkungspflicht bei Auslandssachverhalten hingewiesen.
Vom Finanzamt wird der geltend gemachten Ausgabenposition die Anerkennung als Betriebsausgabe im wesentlichen mit der Begründung versagt, dass weder Bestätigungen über den Erhalt der behaupteten Teilzahlungsbeträge vorgelegt, noch ein tatsächlicher Geldmittelabfluss nachgewiesen worden sei, weiters der Beleg keine Unterschrift aufweisen würde und der konkrete Leistungsinhalt dem Beleg nicht zu entnehmen sei.
Im Rahmen eines Erörterungstermins hat der Beschwerdeführer zu letzterem über Befragen angegeben, dass ihm der Belegaussteller von der kommunalen Behörde empfohlen worden, seine Mitarbeit erforderlich gewesen sei und diese ausschließlich in der Übersetzungsarbeiten bestanden hätte.
Vom Beschwerdeführer wurden keinerlei Unterlagen vorgelegt, denen entnommen werden könnte, wann vom Empfänger der Teilzahlungsbeträge in welchem Umfang Leistungen jeweils erbracht wurden bzw worin diese konkret bestanden haben. Aufgrund der verfahrensgegenständlichen Auslandsbeziehung und der aus diesem Grund bestehenden erhöhten Mitwirkungspflicht, hätte aber schon bei Geschäftsabschluss für Regelungen und Vereinbarungen Sorge getragen werden müssen, um diese Beziehungen vollständig klarstellen und dokumentieren zu können. Im weiteren Geschäftsverlauf wäre es erforderlich gewesen, Aufzeichnungen über die beauftragten und in weiterer Folge vom Auftragnehmer erbrachten (Teil)Leistungen zu führen.
Hinsichtlich des vorgelegten Beleges ist festzuhalten, dass dieser weder eine Unterschrift des angeblichen Empfängers noch konkrete Angaben darüber enthält, wann und in welcher Höhe jeweils Teilzahlungen geleistet wurden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es im Geschäftsleben als durchaus üblich zu beurteilen ist, dass man sich geleistete Zahlungen durch Bestätigungen vom Empfänger quittieren lässt. Dies umso mehr, wenn es sich dabei um Zahlungen an ausländische Leistungserbringer handelt. Zahlungsbestätigungen des angeblichen Zahlungsempfängers wurden aber für keine der behaupteten Teilzahlungen vorgelegt und wurden auch vom Beschwerdeführer keine Eigenbelege darüber erstellt, wann, wo, in welcher Höhe und für welche konkreten (Teil)Leistungen jeweils Barzahlungen an den angeblichen Empfänger erfolgt sind. Die Anmerkung im vorgelegten Beleg „Beste Dank für Zahlen und Grüsse“ vermag einen Nachweis über den Zeitpunkt, den Ort und über die Höhe der geleisteten Teilzahlung jedenfalls nicht zu erbringen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass im vorgelegten Beleg als Leistungsinhalt "Übertragung Projektierung mit Dokumentatie und Planen" angeführt ist. Diese Anmerkung nimmt aber in keinerweise darauf Bezug, dass es sich bei der erbrachten Leistung - wie vom Beschwerdeführer behauptet - um eine Übersetzungsleistung gehandelt hätte.
Weiters fällt auf, dass sowohl der gegenständliche als auch der nachstehend unter Punkt 5 angeführte Beleg und die beiden Rechnungen der Tochter, mit welchem diese Schreibarbeiten und sonstige Bürotätigkeit abgerechnet hat (siehe Punkt 2), vom äußeren Erscheinungsbild übereinstimmen (jeweils eine durchgehende Linie am oberen und unteren Ende des Blattes) und darüber hinaus der nachstehend unter Punkt 5 angeführte Beleg und der Gegenständliche ein völlig identes Schriftbild und Lay Out ebenso wie dasselbe Ausstellungsdatum aufweisen. Insoweit ist der Schluss nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei den vorgelegten Schriftstücken um solche handelt, die vom Beschwerdeführer selbst erstellt wurden. Dieser Umstand wurde auch im laufenden Betriebsprüfungsverfahren vorgehalten, dazu aber seitens des Beschwerdeführers bzw dessen steuerlichen Vertreters kein konkretes Vorbringen erstattet (siehe Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen).
Da der Abgabenbehörde die Überprüfung der Angaben des Beschwerdeführers zu den behaupteten Teilzahlungen mangels Vorlage konkreter Unterlagen durch den Beschwerdeführer nicht möglich war und sohin die tatsächliche Bezahlung mangels konkreter Angaben nicht glaubhaft gemacht werden konnte und auch zum Leistungsinhalt Widersprüche zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und dem erst im Rahmen der Schlussbesprechung zur Betriebsprüfung vorgelegten Beleg bestehen, erfolgte die Versagung des Betriebsausgabenabzuges durch die Abgabenbehörde zu Recht.
5) I, Beirat 3.000 €
Hiebei handelt sich um eine angebliche Zahlung an I in Höhe von 3.000 € für behauptete Übersetzungsarbeiten, welche für das Jahr 2008 als Betriebsausgabe geltend gemacht wurde.
Dazu wurde seitens der Abgabenbehörde zusammengefasst festgestellt, dass nach mehrfachen Ersuchen im Rahmen der Außenprüfung ein Schriftstück über 3.000 € vorgelegt worden sei, dieses Schreiben weder ein Ausstellungsdatum noch einen Leistungszeitraum beinhalte und in englischer Sprache abgefasst sei, darüberhinaus weder eine konkrete Bestätigung über den Erhalt des Rechnungsbetrages beigebracht worden, noch der Geldmittelabfluss nachgewiesen worden sei und die Ausgabe am über das Verrechnungskonto Kassa/Bank verbucht worden sei, damit aber der tatsächliche Geldmittelabfluss nicht nachgewiesen sei und der Umstand, dass das Verrechnungskonto Kassa/Bank am Jahresende keinen Saldo aufgewiesen habe, nicht als Nachweis für die Zahlung angesehen werden könne.
Hiezu wurde vom Beschwerdeführer bzw. dessen steuerlichen Vertreter ins Treffen geführt, dass es sich hiebei um Kosten für die Übersetzung von arabischen Projektunterlagen in das Deutsche gehandelt habe und diese Leistung nicht unentgeltlich erbracht worden sei, der Rechnungsleger und Leistungserbringer damals in Innsbruck Medizin studiert habe, die Kosten für die Übersetzung „von offizieller Stelle“ unbezahlbar gewesen seien und nachdem der Leistungserbringer verzogen sei, ein Zahlungsfluss nicht mehr dokumentierbar sei.
Der Beschwerdeführer teilte anlässlich eines Erörterungstermins über Befragen weiters mit, dass aus diesem Projekt (laut dem vorgelegten Beleg „preparing offer J) de facto keine Erlöse erzielt worden seien, er zwar vom Auftraggeber 5.000 € erhalten, den Betrag aber diesem in weiterer Folge wiederum leihweise zur Verfügung gestellt habe und derzeit ein Verfahren laufe und er (Beschwerdeführer) noch 40.000 € aus diesem Projekt erhalten müsse.
Zu dem vom Finanzamt im Rahmen des Erörterungstermins vorgebrachten Einwand, wonach der vorgelegte Beleg als Anschrift des Rechnungserstellers den Libanon ausweisen würde, dies aber im Widerspruch zum Vorbringen des Beschwerdeführers stehe, wonach er den Rechnungsersteller, nachdem dieser Innsbruck verlassen habe, nicht mehr erreichen habe könne, führt der Beschwerdeführer aus, dass er den Beleg von der Schwester des Rechnungserstellers erhalten habe und der Rechnungsaussteller darüber hinaus weitere 3.000 € gefordert habe, welche aber nicht bezahlt worden seien.
Insgesamt ist sachverhaltsbezogen zunächst festzustellen, dass es sich nach den Ausführungen im Vorlageantrag bei dem geltend gemachten Aufwand um Kosten für die Übersetzung von arabischen Projektunterlagen in das Deutsche gehandelt habe, laut dem vorgelegten Schriftstück aber Kosten für „Translation english-Arabic und preparing offer“ in Rechnung gestellt wurden und damit bezüglich des Leistungsinhaltes Widersprüche zwischen dem vom Beschwerdeführer behaupteten Leistungsinhalt und der in dem vorgelegten Rechnungsbeleg ausgewiesenen Leistung bestehen.
Weiters fällt auf, dass sowohl der gegenständliche Beleg als auch der unter Punkt 4 angeführte streitgegenständliche Beleg sowie die streitgegenständlichen Belege der Tochter des Beschwerdeführers, mit welchem diese Schreibarbeiten und sonstige Bürotätigkeit abgerechnet hat (siehe Punkt 2), vom äußeren Erscheinungsbild übereinstimmen (jeweils eine durchgehende Linie am oberen und unteren Ende des Blattes) und darüber hinaus der unter Punkt 4 angeführte Beleg und der gegenständliche Beleg ein völlig identes Schriftbild und Lay Out ebenso wie dasselbe Ausstellungsdatum aufweisen. Insoweit ist der Schluss nicht von der Hand zu weisen, dass es sich bei den vorgelegten Schriftstücken um solche handelt, die vom Beschwerdeführer selbst erstellt wurden. Dieser Umstand wurde auch im laufenden Betriebsprüfungsverfahren vorgehalten, dazu aber seitens des Beschwerdeführers bzw dessen steuerlichen Vertreters kein konkretes Vorbringen erstattet (siehe Ausführungen des steuerlichen Vertreters in der Stellungnahme zu den Prüfungsfeststellungen).
Zudem ist anzumerken, dass der Beleg weder eine Unterschrift noch ein Datum aufweist und auch keinerlei Angaben zum Leistungszeitpunkt bzw. Leistungszeitraum ebensowenig wie zum Zeitpunkt der Bezahlung bzw. eine Bestätigung der Bezahlung beinhaltet.
Aufgrund der aufgezeigten Widersprüche bezüglich des Leistungsinhaltes, der vorliegenden Ähnlichkeit der streitgegenständlichen Belege, der aufgezeigten fehlenden Angaben und darüberhinaus des fehlenden Zahlungsnachweises besteht insgesamt insbesondere auch im Hinblick auf die o.a. bestehende Nachweispflicht und dem Umstand, dass es sich zudem um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handelt, keine Möglichkeit den geltend gemachten Aufwand als Betriebsausgabe anzuerkennen.
6) Exco 347,25 €; Radnabe 200 €; Ersatzteile 120,90 € und 236 €, Hermann E-Teile 223,24 € (gebrauchte Autoersatzteile)
Für diese im Jahr 2009 geltend gemachten Ausgaben konnten laut den Feststellungen im BP-Bericht bzw. in der Beschwerdevorentscheidung jeweils Ausgänge auf dem Bankkonto festgestellt werden, Rechnungen, die eine betriebliche Veranlassung der Bankausgänge belegen würden, seien aber nicht vorgelegt worden.
Im Vorlageantrag wurde dazu vorgebracht, dass es sich bei diesen Ausgaben um Kosten für gebrauchte Ersatzteile für den alten Firmen-PKW gehandelt habe und diese nur über das Internet zu leistbaren Konditionen zu erwerben gewesen seien, der Kauf über das Internet von Privat an Privat erfolgt sei und die Zahlungen jeweils belegt seien.
Im Rahmen des Erörterungstermins führte der Abgabepflichtige aus, dass es sich hiebei um gebrauchte Ersatzteile für den zwanzig Jahre alten Jaguar, sein Firmenfahrzeug, gehandelt habe und diese Ersatzteile entweder von einem in England ansässigen Händler bezogen werden hätten können oder aber über das Internet von privat zu wesentlich günstigeren Preisen. Dem Vorhalt des Finanzamtes, dass gerade bei einem Kauf über das Internet etwa im Gegensatz zu einem Kauf am Flohmarkt leicht dokumentierbar sei, was und zu welchen Preis erworben werde, führte der Abgabepflichtige aus, dass er nunmehr die Käufe über das Internet ausreichend dokumentieren würde.
Da zu diesen geltend gemachten Ausgaben jeweils lediglich eine Buchung auf dem Bankkonto in Höhe der geltend gemachten Ausgaben vorliegt, aber hinsichtlich keiner der Bankabgänge ein Beleg vorgelegt wurde, der auch nur ansatzweise Rückschlüsse auf den Zahlungsgrund zulassen würde, konnte dem Begehren auf Berücksichtigung dieser Ausgaben nicht gefolgt werden. Es wäre am Abgabepflichtigen gelegen gewesen, dafür Sorge zu tragen, dass er in der Lage ist, im Sinne des § 138 BAO zu dokumentieren bzw. glaubhaft zu machen, welche Gegenstände den Kaufgeschäften zugrunde lagen.
Würden Ausgaben anerkannt, hinsichtlich derer lediglich Nachweise über einen Bankausgang aber keinerlei Belege bezüglich des Zahlungsgrundes bzw. des Inhaltes der erbrachten Leistung vorgelegt werden können, wäre es Abgabepflichtigen möglich, jeweils privat veranlasste Ausgaben als Betriebsausgaben geltend zu machen.
7) Projekte K in Zagreb 10.000 € und L in Rijeka 15.000 €
Nach dem Vorbringen im Vorlageantrag handle es sich bei diesen Projekten jeweils um Arbeiten für zwei verschiedene geplante Einkaufszentren, welche mit einem kroatischen Partner bearbeitet worden seien. In beiden Fällen sei es erforderlich gewesen, den Verlauf der Bundesstraße in Zagreb bzw. die Anbindung an die Autobahn in Rijeka in eine „genehmigbare“ Form zu bringen. Die Kroaten hätten für ihre nicht finanzierbare Variante in Zagreb und Rijeka diese Verkehrsprojekte ausgearbeitet und die Zusage auf die Genehmigung durch die Behörde erwirkt. Daher sei eine Kooperation angedacht worden, bei welcher die Kroaten im Falle der Umsetzung der Projekte ihren Part weiter bearbeiten und dafür vorab die Pläne für unsere Projektierung zur Verfügung gestellt hätten. Um eine neuerliche Genehmigung mit Vorlaufkosten von mehr als 300.000 € zu vermeiden, sei eine Vereinbarung getroffen worden, wonach diese Unterlagen, welche dem Urheberrecht unterlegen seien, gegen ein geringes Entgelt zur Verfügung gestellt würden und für das Projekt verwendet werden hätten dürfen. Die Unterlagen seien als Autocad file zur Verfügung gestellt worden und habe man dafür bezahlt. Beide Projekte seien noch in der Schublade und sei man auf Investorensuche, was nach dem EU-Beitritt wieder im Gange sei. Die Leistungen würden nachvollziehbar vorliegen, dass hiefür bezahlt werden hätte müssen, sei pausibel.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde zu diesen strittigen Ausgaben ausgeführt, dass am über das Verrechnungskonto Kassa/Bank 25.000 € an Betriebsausgaben eingebucht worden seien und dazu zwei Rechnungen und zwar eine über 15.000 € vom und eine weitere über 10.000 € vom vorgelegt worden seien, beide Rechnungen in englischer Sprache ausgestellt seien und eine beglaubigte Übersetzung nicht vorgelegt worden sei. Darübehinaus sei trotz mehrfacher Ersuchen im Rahmen der Außenprüfung eine Bestätigung des Rechnungsausstellers über die Übergabe des Rechnungsbetrages nicht vorgelegt worden und sei auch die Mittelherkunft der gegenständlichen Beträge in Höhe von insgesamt von 25.000 € nicht nachvollziehbar. Weiters vermöge eine Verbuchung am Jahresende auf dem Verrechnungskonto den tatsächlichen Geldmittelabfluss nicht zu belegen. Auch könne der Hinweis bei der Schlussbesprechung, dass das Verrechnungskonto Kassa/Bank am Jahresende keinen Saldo aufgewiesen habe, nicht als Nachweis über den Geldfluss an den Rechnungsaussteller angesehen werden.
Anlässlich des Erörterungstermins führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass auch bei diesen Projekten Teilzahlungen notwendig gewesen seien, um Leistungen zu erhalten. Beide Projekte seien bisher nicht ausgeführt worden, da diese ursprünglich über die Hypo Alpe Adria finanziert werden hätten sollen. Die Bank sei hinsichtlich beider Liegenschaften grundbücherlich besichert gewesen. Bisher seien daraus keine Erlöse erzielt worden. Bezahlt worden sei für die Überlassung von Planunterlagen.
Nach einem handschriftlich angebrachten Vermerk auf dem Beleg über 10.000 € seien die „Zahlungen als TZ verhandelt“ und am „nach Vereinbarung“ sowie am „bei Übergabe CD“ jeweils eine Zahlung in Höhe von 5.000 € geleistet worden.
Auf dem weiteren Beleg über 15.000 € ist handschriftlich angemerkt „vorfinanziert von Bf für Team X Teilzahlungen 24.9. 5.000 €; 27.11. 5.000 € und 28.12. 5.000 €“.
Aufgrund der Aktenlage steht fest, dass der Beschwerdeführer aus keinem der beiden genannten Projekte Einnahmen erzielt hat. In diesem Zusammenhang erscheint es als nicht glaubwürdig, dass hohe Geldbeträge (insgesamt 25.000 €) für Planunterlagen geleistet werden, betreffend Projekte, hinsichtlich derer in keiner Weise gesichert ist, dass sie zur Ausführung gelangen. Vielmehr würde es in einem solchen Fall als glaubwürdiger erscheinen, dass man eine Vereinbarung dahingehend trifft, dass bei Durchführung der Projekte ein Entgelt für die zur Verfügung Stellung der Unterlagen geleistet wird, zumal es sich andernfalls – wie im Streitfall, wenn die Projekte nicht zur Ausführung gelangen - um verlorene Aufwendungen handeln würde.
Darüberhinaus fehlt es auch an der Ordnungsmäßigkeit der buchhalterischen Erfassung der behaupteten Zahlungsvorgänge. Wenn nämlich wie vom Beschwerdeführer behauptet, am jeweils zwei Teilzahlungen über 5.000 €, eine weitere Teilzahlung am und zuletzt wiederum jeweils zwei Teilzahlungen am , wiederum über 5.000 € geleistet wurden, ist völlig ungeklärt, woher der Beschwerdeführer über die entsprechenden Mittel verfügte, wurde das Geld vom Bankkonto doch erst am 31.12. behoben.
Weiters wurden vom Beschwerdeführer trotz mehrfacher Ersuchen im Rahmen der Außenprüfung (vgl die diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung die als weiterer Vorhalt zu werten sind) keine Bestätigungen des Rechnungsausstellers über den Erhalt des Rechnungsbetrages bzw. der behaupteten Teilzahlungsbeträge vorgelegt. Die auf den beiden vorgelegten Rechnungen angebrachten Paraphen, vermögen zur Glaubhaftmachung bzw. Nachweisführung der Bezahlung eine solche Zahlungsbestätigung nicht zu ersetzen, zumal aus der Paraphe in keinerweise erkennbar ist, für welchen Namen diese stehen sollte. Diese auf den Rechnungen angebrachten Kürzel weisen in keiner Weiser genug Merkmale auf, um als sicheres Authentifizierungsmerkmal dienen zu können. Darüberhinaus weisen die vorgelegten Rechnungen auch kein den Paraphen zuordenbares Datum bezüglich einer allfälligen Zahlungsbestätigung auf.
Wenn aber keinerlei Nachweise bezüglich behaupteter Zahlungen an ausländische Empfänger vorgelegt werden und die behaupteten Zahlungen auch nicht in anderer Weise glaubhaft gemacht werden können, ist eine Berücksichtigung diesbezüglicher Ausgaben schon aus diesem Grunde nicht möglich, zumal mit diesen geltend gemachten Ausgaben keinerlei betriebliche Einnahmen erzielt wurden und es auch nicht als glaubhaft erscheint, dass Ausgaben in Höhe von insgesamt 25.000 € getätigt werden, ohne dass auch nur annähernd gesichert ist, dass in weiterer Folge aus den entsprechenden Projekten auch Einnahmen erzielt werden können.
8) Kilometergelder Sohn 2009 (TZ 3 des BP-Berichtes)
Im Jahr 2009 wurden Ausgaben für Kilometergelder an den Sohn des Beschwerdeführers in Höhe von 7.636,80 € geltend gemacht. Nach den vorgelegten Abrechnungen hat der Sohn an insgesamt 17 Baubesprechungen in Wien und an zwei in Vomp teilgenommen und dafür Kilometergeld abgerechnet und erhalten. Im Rahmen einer Niederschrift hat der Beschwerdeführer dazu in diesem Zusammenhang angegeben, dass es keine Unterlagen (z.B. Besprechungsprotokolle) gäbe, die zweifelsfrei belegen würden, dass der Sohn an Baubesprechungen in Wien teilgenommen habe.
Im angefochtenen Bescheid wurde eine Aufwandskürzung um 2.500 € vorgenommen und damit der geltend gemachte Aufwand in Höhe von 7.636 € um rund 1/3 reduziert.
In der Beschwerde wurde dazu ausgeführt, dass im Rahmen der Schlussbesprechung das Finanzamt letztendlich doch feststellen habe könne, dass der Sohn als Mitarbeiter bei allen Besprechungen tatsächlich vor Ort gewesen sei.
In der Beschwerdevorentscheidung wurde dem entgegen gehalten, dass üblicherweise (allein aus Haftungsgründen) über Baubesprechungen Protokolle ausgefertigt würden, aus denen entnommen werden könne, wer an den Besprechungen teilgenommen habe. Weiters werde bezweifelt, dass der Sohn, der als Praktikant im Rahmen eines AMS-Projektes bei seinem Vater beschäftigt worden sei, die nötige Kompetenz zur Abwicklung solcher Baubesprechungen gehabt habe. Der unbewiesenen Behauptung, dass der Sohn eine einschlägige Ausbildung als Installateur habe und auf Baustellen vor Ort Arbeiten beaufsichtigt habe, werde nur eingeschränkt Glauben geschenkt. Zweifel würden beispielsweise insoweit bestehen, als der Sohn u.a. angelblich an zwei aufeinanderfolgenden Tagen jeweils von Innsbruck nach Wien und wieder zurückgefahren sei und dies mit der krankhaften Eifersucht dessen Gattin begründet worden sei. Die verbleibenden Unsicherheiten würden durch die Aufwandskürzung in gegebener Höhe ausgeglichen.
Dem wurde im Vorlageantrag entgegen gehalten, dass das Unternehmen an den zumindest wöchentlich stattfindenden Besprechungen teilzunehmen hatte, dies durch den Beschwerdeführer oder dessen Sohn erfolgt sei und der Sohn mit seiner Ausbildung zum Haustechniker kompetent gewesen sei, diese Leistung zu erbringen. So habe er auch als Monteur bei einem Bauprojekt in Innsbruck maßgeblich mitgearbeitet. Seine Ausbildung im Büro sei darauf ausgerichtet gewesen, dass er die gesamte Haus- und Elektrotechnik in der Abwicklung koordinieren habe können.
Die Arbeitsweise des Büros sei durch Protokolle belegt, lediglich die Teilnehmer an den Besprechungen seien nicht namentlich genannt gewesen, da es ja immer dieselben Monteure und Ansprechpartner gewesen seien. Auch seien die Projektpläne zum Teil vom Sohn erstellt worden, sodass er über die Anforderungen sehr wohl im Bilde gewesen sei. Die drei Projekte seien korrekt und termingerecht abgewickelt worden und mit monatlichen Zahlungen von 12.000 € honoriert worden.
Im Rahmen eines Erörterungstermines wurde dem Beschwerdeführer vom Vertreter des Finanzamtes entgegen gehalten, dass keine einzige Fahrt de facto belegt sei, beispielsweise durch Tankrechnungen und die Reduktion der Ausgabenkürzung ausschließlich ein Entgegenkommen des Finanzamtes darstelle.
Weiters wurde vom Vertreter des Finanzamtes über Anfrage mitgeteilt, dass die Ausführungen in der Beschwerde, wonach das Finanzamt letztendlich doch feststellen habe können, dass der Sohn bei allen Besprechungen tatsächlich vor Ort gewesen sei, nicht zutreffe.
Der Beschwerdeführer ergänzte sein Vorbringen dahingehend, dass der Sohn nicht an allen Baubesprechungen teilgenommen habe, sondern nur vertretungsweise, wenn es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen sei. Es hätten nicht nur formale Baubesprechungen stattgefunden, sondern auch lokale Abklärungen vor Ort. Der Sohn habe an der Erstellung aller Pläne mitgewirkt.
Da einerseits vom Beschwerdeführer selbst eingeräumt wird, dass an den Besprechungen in Wien entweder er selbst oder der Sohn (nur vertretungsweise) teilgenommen habe, und andererseits durch keinerlei Unterlagen belegt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde, wer an den jeweiligen Besprechungen teilgenommen hat und auch durch keine anderen Unterlagen (z.B. Tankrechnungen des Sohnes, Mitteilung der Kilometerstände des Fahrzeuges des Sohnes) der Umfang der Fahrten des Sohnes des Beschwerdeführers nach Wien glaubhaft gemacht wurde, war die Abgabenbehörde berechtigt, die geltend gemachten Fahrtaufwendungen des Sohnes im Schätzungswege zu ermitteln. Wenn dabei durch die Abgabenbehörde eine Aufwandskürzung in Höhe von rund einem Drittel der geltend gemachten Kilometergelder vorgenommen wurde, so erscheint das Ausmaß der Kürzung unter Berücksichtigung des Umstandes, dass durch den Abgabepflichtigen keine einzige Fahrt des Sohnes nach Wien belegt oder auch nur glaubhaft gemacht wurde, als in keiner Weise überschießend, zumal es sich bei der Mitarbeit des Sohnes um eine solche im Rahmen familienhafter Beziehung gehandelt hat.
9) Wiederaufnahme der Verfahren
Da die Abgabenbehörde erst im Zuge der Betriebsprüfung von den maßgebenden Umständen, die unter den voranstehenden Punkten dargelegt sind und zur Versagung der Anerkennung als Betriebsausgaben führten, Kenntnis erlangte, erfolgte die Wiederaufnahme der Verfahren zu Recht.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da im Streitfall die Lösung der strittigen Fragen ausschließlich von Sachverhaltsfeststellungen abhängig war, ist die Revision nicht zuzulassen.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 119 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3101092.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at