Zeitpunkt der Ansässigkeitsverlagerung; Abwägung persönliche - wirtschaftliche Beziehungen
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache Bf, Adr_1, vertreten durch Stb, Adr_2, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Landeck Reutte vom , betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2013 zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgabe sind dem Ende der Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer (Bf) war bis mit Hauptwohnsitz und ab diesem Datum bis zur endgültigen Abmeldung am mit Nebenwohnsitz in P gemeldet.
Bis war der Bf als Grenzgänger in S nichtselbständig beschäftigt; ab wechselte er zur B_AG in L, wo er seit September 2013 auch über einen Wohnsitz verfügt.
Im maßgeblichen Zeitraum war der Bf alleinstehend, lediglich Mutter und Geschwister lebten in der Nähe des österreichischen Wohnsitzes; er verbrachte in der Zeit von Oktober bis Ende Dezember 2013 noch etwa 12 Tage in der Eigentumswohnung in P, welche zum verkauft wurde. Das Mobiliar wurde teilweise vom Erwerber übernommen. Die Wohnung in P stellte bis einen Wohnsitz iSd innerstaatlichen österreichischen Rechts bzw. eine ständige Wohnstätte iSd Art. 4 Abs. 2 lit. a 1. Satz DBA Schweiz dar.
Der Bf verfügt seit Oktober 2013 über eine Schweizer Krankenversicherung und ein Schweizer Bankkonto. Ein österreichisches Bankkonto sowie der österreichische Mobilfunkvertrag wurden einstweilen beibehalten, ebenso wurde das Auto nicht sofort, sondern erst im September 2014 in Österreich abgemeldet.
Verfahrensgang
Nachdem die Bemessungsgrundlagen für die Einkommensteuer 2013 vom Finanzamt geschätzt worden waren, legte der Bf anlässlich seiner Beschwerde gegen den Einkommensteuerbescheid eine Einkommensteuererklärung vor. Er machte neben verschiedenen Werbungskosten und Sonderausgaben geltend, dass er ab seinen Wohnsitz und Mittelpunkt der Lebensinteressen in die Schweiz verlagert habe und damit in Österreich nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sei. Er habe nach diesem Zeitpunkt keine Einkünfte in Österreich mehr erzielt.
Das Finanzamt forderte eine Sachverhaltsdarstellung zum Mittelpunkt der Lebensinteressen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 an; in diesem Zusammenhang gab der Bf an, sich mit in L angemeldet zu haben. Am 23. September sei in Österreich die Ummeldung auf Nebenwohnsitz und am die Abmeldung erfolgt. Da er (in der Schweiz) ein Jahr lang mit seinem österreichischen Kennzeichen habe fahren dürfen, habe er sein Auto in Österreich erst am abgemeldet. Er sei ledig; die Wohnung sei auf den verkauft worden. Mit der Stellungnahme wurden Wohnsitzab- und -anmeldungen vorgelegt.
In weiterer Folge übermittelte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt den Arbeitsvertrag des Bf mit der B_AG, den Mietvertrag über die Wohnung in L sowie die Rechnung betreffend das Zeitungsinserat zum Verkauf der Wohnung in P.
In der Beschwerdevorentscheidung ging das Finanzamt weiterhin davon aus, dass der Bf seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen im Zeitraum Oktober bis Dezember 2013 in Österreich gehabt habe: Da er sowohl in Österreich als auch in der Schweiz über eine ständige Wohnung und somit über einen Wohnsitz verfügt habe, sei er nach § 1 Abs. 2 EStG 1988 in Österreich der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen. Infolgedessen sei nach Art. 4 Abs. 2 lit. a des Doppelbesteuerungsabkommens Österreich - Schweiz für die Beurteilung der Frage, welcher der beiden Vertragstaaten als Ansässigkeitsstaat gelte, entscheidend, in welchem Staat der Bf den Mittelpunkt der Lebensinteressen gehabt habe. Aus der Beibehaltung des österreichischen Wohnsitzes bis , der Tatsache, dass Mutter und Geschwister des Bf in der Nähe dieses Wohnsitzes lebten und der erst im September 2014 erfolgten Abmeldung des Kfz folgerte das Finanzamt, dass diesen persönlichen Beziehungen der Vorrang vor den wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz aufgrund der dort ausgeübten nichtselbständigen Tätigkeit einzuräumen sei. Daher wurden die gesamten im Jahr 2013 erzielten nichtselbständigen Einkünfte unter Anrechnung der in der Schweiz einbehaltenen Lohnsteuer der österreichischen Einkommensteuer unterworfen.
Die in der Beschwerde geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben wurden in der Beschwerdevorentscheidung teilweise anerkannt. In dieser Hinsicht erfolgte kein weiteres Vorbringen im Vorlageantrag.
In diesem wurde ausgeführt, dass der Bf seit bei der B_AG in der Schweiz/L tätig sei. Seit Juni 2013 habe er seine Wohnung in Österreich verkaufen wollen; die erste Käuferin habe kurzfristig abgesagt. Die tatsächliche Käuferin habe die Wohnung im Oktober übernehmen wollen, was sich aber dann bis Dezember hingezogen habe. Der Bf habe die Wohnung vor seiner Übersiedlung ausgeräumt und die Möbel teilweise zu seinem Wohnsitz in der Schweiz mitgenommen.
Der Hauptwohnsitz befinde sich seit Oktober 2013 in der Schweiz; in Österreich habe der Bf lediglich einen Nebenwohnsitz belassen. Er arbeite in L 42 Stunden pro Woche bis 19:30 abends. Urlaub habe er 2013 keinen gehabt, sodass er in den Monaten Oktober bis Dezember kaum in Österreich gewesen sei.
Bei Doppelwohnsitz sei die Ansässigkeit vorrangig des Mittelpunktes der Lebensinteressen zu bestimmen. Dieser sei dort, wo der Steuerpflichtige die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen habe. Die persönlichen Verhältnisse seien anhand der gesellschaftlichen, politischen und kulturellen Verbindungen einzuordnen.
Im vorliegenden Fall bestehe die engere wirtschaftliche Beziehung zur Schweiz schon seit geraumer Zeit und sei nun durch den neuen Arbeitgeber noch weiter verstärkt worden. Zudem liege der persönliche (gewöhnliche) Aufenthalt des Bf in der Schweiz, wo er dauerhaft sei.
Die stärkere persönliche Beziehung sei in der Begründung der Beschwerdevorentscheidung falsch angewandt worden, da diese bei einem erwachsenen Steuerpflichtigen wohl nicht vom Wohnort der Geschwister und Eltern abgeleitet werden könne.
Betreffend Kfz werde mitgeteilt, dass dies aus alter Gewohnheit in Österreich angemeldet gewesen sei. In der Schweiz habe man ein Jahr Zeit, die Ummeldung vorzunehmen.
Im Vorlagebericht brachte das Finanzamt vor, dass zwar unbestritten in L ab eine Wohnung gemietet worden sei, jedoch laut vorgelegtem Mietvertrag eine kurze Bindungsfrist von drei Monaten (somit bis Ende November 2013) bestanden habe. Das Dienstverhältnis bei der B_AG sei mit mit einer Probezeit von zwei Monaten (ebenfalls bis Ende November 2013) aufgenommen worden.
Es sei laut Zentralem Melderegister der Hauptwohnsitz mit in die Schweiz verlegt und ab diesem Datum ein Nebenwohnsitz in P aufrechterhalten worden. Es sei unbestritten, dass der Bf bis Jahresende über eine ständige Wohnstätte iSd Art. 4 Abs. 2 bzw. einen Wohnsitz iSd § 26 BAO im Inland verfügt habe. Die Wohnung habe sich im Eigentum des Bf befunden und sei bis der einzige Wohnsitz gewesen. Eine ständige Nutzungsmöglichkeit habe bestanden. So sei im Vorlageantrag eingeräumt worden, dass der Bf in den Monaten Oktober bis Dezember "kaum in Österreich" gewesen sei und dokumentiere er so die Nutzung der inländischen Wohnung.
Weiters stellt das Finanzamt die Bindungen zur Schweiz (nichtselbständige Tätigkeit bei der B_AG mit Probezeit bis Ende November 2013 sowie eine Mietwohung) jenen in Österreich (Eigentumswohnung, welche über österreichische Banken bzw. mittels Wohnbaudarlehen finanziert worden sei, woraus aufgrund der Kapitalbindung eine nicht unbeträchtliche wirtschaftliche Beziehung zu Österreich bestehe, für das ganze Jahr 2013 in Österreich gezahlte Krankenversicherung, Familie und Bekanntenkreis) gegenüber und kommt zu dem Schluss, dass zumindest für den strittigen Zeitraum in Gesamtbetrachtung der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen ein Überwiegen für die Annahme des Mittelpunktes der Lebensinteressen in Österreich vorliege.
Mit Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes vom wurde der Bf aufgefordert, die Vorgänge im Vorfeld seiner Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsverlagerung in die Schweiz zu schildern, insbesondere wie der Arbeitsplatzwechsel vonstatten ging, welche Gründe für den Arbeitsplatzwechsel maßgeblich waren, welche privaten Bindungen in Österreich oder der Schweiz bestanden, ab welchem Zeitpunkt die Ansässigkeitsverlagerung angestrebt wurde und warum, wie viele Tage von Oktober bis Dezember 2013 tatsächlich in Österreich verbracht worden waren.
In der Vorhaltsbeantwortung gab der Bf an, sich im April 2013 auf eine Annonce der B_AG beworben zu haben. Im Juni 2013 erhielt er die Zusage der B_AG, woraufhin er sofort seine bisherige Stelle gekündigt und nach Ende der Kündigungsfrist die neue Stelle angetreten habe. Ende Juni habe er auch den Verkauf der Wohnung in P gestartet. Zu diesem Zeitpunkt sei bereits klar gewesen, dass der Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlagert werde; es sei aufgrund der Distanz P - L nicht geplant gewesen, die österreichische Wohnung zu behalten.
Der Bf lebe nach wie vor in derselben Wohnung in L. Eine Rückkehr nach Österreich sei derzeit nicht geplant.
Abgesehen von Eltern und Geschwistern habe es in Österreich keine privaten Bindungen gegeben. Die Freundin lebe in der Schweiz.
Von Oktober bis Dezember 2013 habe sich der Bf ca. 12 Tage in Österreich aufgehalten und sich dort um die Wohnungsauflösung und Übersiedlung gekümmert sowie Termine im Zusammenhang mit dem Wohnungsverkauf wahrgenommen.
Seit Jänner 2014 verbringe er ca. 20 Tage pro Jahr in Österreich und halte sich in dieser Zeit meistens im Haus seines Bruders in T auf.
Am sei sein Führerschein umgeschrieben worden. Seit bis dato habe er eine B-Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz.
In einem weiteren Vorhalt vom forderte das Bundesfinanzgericht den Bf ua auf, zum Vorliegen eines Wohnsitzes iSd § 26 BAO bzw. § 1 EStG und zum Vorliegen einer ständigen Wohnstätte iSd Art. 4 Abs. 2 lit. a 1. Satz DBA in Österreich Stellung zu nehmen sowie den zeitlichen Ablauf der Wohnsitzverlegung von P nach L zu schildern.
Dazu gab der Bf an, seit in L zu leben und zu arbeiten, aber noch bis eine Eigentumswohnung in P gehabt zu haben, wo er einen Nebenwohnsitz angemeldet hatte. Die Wohnung in der Schweiz sei am 30. September bezogen worden; einige Möbel seien vom Vormieter übernommen, weitere von der österreichischen Wohnung mit genommen worden. Die Wohnung in P sei allerdings nicht vollständig geräumt worden, da der Erwerber viele Möbel übernommen habe. Der Bf habe letztmalig zu Weihnachten 2013 in der Wohnung übernachtet. Er verfüge seit Oktober 2013 über ein Schweizer Bankkonto, habe aber auch noch ein österreichisches Konto gehabt, da ein Autokredit zu bedienen gewesen und das österreichische Mobil-Abo von diesem Konto abgebucht worden sei. Die österreichische Krankenversicherung sei von Jänner bis Oktober bezahlt worden. Seit Oktober habe der Bf auch eine Schweizer Krankenversicherung.
Beweiswürdigung
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Veranlagungsakt sowie aus dem vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Vorhalteverfahren. Die Vorhalte des Bundesfinanzgerichtes und die dazu eingebrachten Beantwortungen des Bf wurden dem Finanzamt im Rahmen des Parteiengehörs gem. § 115 Abs. 2 BAO zur Kenntnis gebracht.
Die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich war bis Jahresende 2013 gegeben: Das Vorliegen von Wohnsitzen iSd § 1 Abs. 2 EStG bzw. auch des Art. 4 Abs. 1 DBA Schweiz sowohl in Österreich als auch der Schweiz während dieses Zeitraumes steht außer Frage bzw. wurde die Existenz eines österreichischen Wohnsitzes bzw. auch einer inländischen ständigen Wohnstätte bis Jahresende 2013 weder im Vorlageantrag noch dem vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Vorhalteverfahren weiter bestritten.
Das Finanzamt anerkannte die Verlagerung des Lebensmittelpunktes grundsätzlich, kam aber zu dem Schluss, dass dieser erst mit Beginn des Jahres 2014 vollzogen wurde, nicht bereits mit Ablauf des September 2013. Es stützt seinen Standpunkt laut Beschwerdevorentscheidung und Vorlagebericht vor allem auf folgende Argumente: Der Bf war noch bis polizeilich in P gemeldet, wenn auch nur noch mit Nebenwohnsitz; er war ab zunächst für eine zweimonatige Probezeit bei der B_AG in L nichtselbständig beschäftigt; Mutter und Geschwister lebten in der Nähe des österreichischen Wohnsitzes; der Bf meldete sein Auto erst im September 2014 in Österreich ab; der Mietvertrag für die Schweizer Wohnung weist eine nur dreimonatige Bindungsfrist auf.
Jedoch kann die polizeiliche Meldung allenfalls als Indiz gewertet werden, wie das Finanzamt selbst im Vorlagebericht feststellt. Auch wenn der Bf die Hauptwohnsitzmeldung bis zur Abmeldung beibehalten hätte, käme diesem Umstand keine sonderliche Beweiskraft zu.
Auch dass die Abmeldung des Kfz in Österreich erst im September 2014 erfolgt ist, lässt nicht auf die Ansässigkeitsbegründung in der Schweiz erst ab Jänner 2014 schließen. Es ist bei Zuzug in die Schweiz zulässig, ein Jahr lang mit dem alten Kennzeichen sowie mit dem ausländischen (in diesem Fall: österreichischen) Führerschein zu fahren. Erst dann muss das Fahrzeug in der Schweiz angemeldet bzw. muss der ausländische Führerschein gegen einen Schweizer Führerschein getauscht werden. Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, derartige Erledigungen bei bestehender Möglichkeit aufzuschieben. Die Abmeldung des Kfz erst im September 2014 lässt somit auch nicht zwangsläufig darauf schließen, dass die Ansässigkeit nicht bereits Ende September 2013 verlagert wurde.
Die ins Treffen geführten persönlichen Beziehungen wegen der in der Nähe des österreichischen Wohnsitzes lebenden Mutter und Geschwister verbleiben grundsätzlich als einziges Argument für die Ansässigkeit des Bf während des Streitzeitraumes.
Der Ablauf der Ereignisse 2013 wurde vom Bf glaubhaft dargestellt: Auf die Bewerbung auf die Stelle in L folgte nach der Zusage im Juni unmittelbar die Kündigung der bisherigen Arbeitsstelle beim Arbeitgeber in S. Da auch dort eine Kündigungsfrist einzuhalten war, konnte die Stelle in L erst nach deren Ablauf, somit am angetreten werden. Dass der Arbeitsvertrag mit der B_AG eine zweimonatige Probezeit aufweist, ist nicht ungewöhnlich, sieht doch das Schweizer Arbeitsrecht vor, dass grundsätzlich der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses als Probezeit gilt, wobei abweichende Vereinbarungen getroffen werden können (Art. 355b OR).
Auch die dreimonatige Kündigungsfrist (nicht Bindungsfrist) des Schweizer Mietvertrages ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich kurz, sondern im Schweizer Mietrecht als gesetzliche Mindestkündigungsfrist vorgesehen, die allenfalls vertraglich verlängert werden könnte.
Es ist weiters glaubhaft, dass der Bf gleich nach der Zusage der B_AG mit dem Verkauf der Eigentumswohnung in P begonnen hat. Dass sich ein Wohnungsverkauf ein halbes Jahr hinzieht, ist keinesfalls ungewöhnlich.
Rechtslage
Gemäß § 1 Abs. 2 EStG 1988 sind jene natürlichen Personen unbeschränkt steuerpflichtig, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf alle in- und ausländischen Einkünfte.
Gemäß § 26 BAO hat jemand einen Wohnsitz im Sinn der Abgabenvorschriften dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Art. 4 des Doppelbesteuerungsabkommens zwischen Österreich und der Schweiz lautet:
1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragstaat ansässige Person” eine Person, die nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragstaaten ansässig, so gilt folgendes:
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a) Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). |
b) Kann nicht bestimmt werden, in welchem Vertragstaat die Person den Mittelpunkt der Lebensinteressen hat, oder verfügt sie in keinem der Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. |
c) Hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Vertragstaaten oder in keinem der Vertragstaaten, so gilt sie als in dem Vertragstaat ansässig, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. |
d) Besitzt die Person die Staatsangehörigkeit beider Vertragstaaten oder keines Vertragstaates, so verständigen sich die zuständigen Behörden der Vertragstaaten gemäß Artikel 25. |
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Im gegenständlichen Fall ist die Frage zu beurteilen, ob der Bf seinen Mittelpunkt der Lebensinteressen iSd Art. 4 Abs. 2 DBA Schweiz bereits ab oder erst mit Jahresende 2013 in die Schweiz verlagert hat.
Als Mittelpunkt der Lebensinteressen gilt dabei der Vertragstaat, zu dem eine Person die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat. Maßgebend ist grundsätzlich das Gesamtbild der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (zB ) unter zusammenfassender Wertung aller Umstände. Entscheidend ist letztlich, welcher Vertragstaat für die Person der bedeutungsvollere ist (Tumpel in Aigner/Kofler/Tumpel, DBA-Kommentar, 1. Aufl., Art. 4 Tz 33 mwN).
Als maßgebliche persönliche Beziehungen in Österreich wertete das Finanzamt die Familie (Mutter und Geschwister) des alleinstehenden Bf. Seine über eine österreichische Bank und ein Wohnbaudarlehen finanzierte Eigentumswohnung stelle aufgrund der Kapitalbindung eine relevante wirtschaftliche Beziehung dar.
Die persönlichen Beziehungen zu Eltern und Geschwistern bestehen zweifellos, vermögen jedoch nicht die Bedeutung zu entfalten, welche in diesem Zusammenhang etwa einer Ehefrau und Kindern beigemessen werden müsste.
Wesentlich ist im gegenständlichen Fall auch, dass von einer Beibehaltung des österreichischen Wohnsitzes im Sinne der einschlägigen Kommentarmeinungen und Rechtsprechung keine Rede sein kann (zB wiederum ). Der Verkauf der Eigentumswohnung war am zwar noch nicht vollzogen, aber bereits seit Juni 2013 in die Wege geleitet. Die Wohnungsveräußerung musste nur noch abgewickelt werden. Die nicht unbeträchtlichen wirtschaftlichen Beziehungen bestanden somit nicht mehr.
Demgegenüber gab es zum damaligen Zeitpunkt zwar noch keine persönlichen Beziehungen in der Schweiz, jedoch erschließt sich aus den Äußerungen des Finanzamt nicht, weshalb sich dieser Umstand zum gerade geändert haben sollte.
Die wirtschaftlichen Beziehungen zur Schweiz bestanden hingegen schon seit geraumer Zeit, war doch der Bf vor seinem Wechsel nach L langjährig als Grenzgänger in S beschäftigt. Durch die neue, mit mehr Kompetenzen einhergehende, insgesamt höhere berufliche Position wurden diese wirtschaftlichen Beziehungen noch wesentlich verfestigt. Dies wird umso mehr während der Probezeit bzw. überhaupt in der Anfangsphase der neuen Tätigkeit zugetroffen haben.
Grundsätzlich bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen nach objektiven Kriterien. Maßgebend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Lebensverhältnisse, während die subjektiven Absichten einer Person grundsätzlich nicht zu beachten sind. Treten allerdings die subjektiven Absichten in äußerlich erkennbarer Weise in Erscheinung, so stellen sie nachprüfbare und folglich objektiv zu beurteilende Tatsachen dar, denen - soweit sie nicht zur tatsächlichen Gestaltung in Widerspruch stehen - bei der Beurteilung des Mittelpunkts der Lebensinteressen durchaus Bedeutung beizumessen ist (Edgar Huemer, Die unbeschränkte Steuerpflicht natürlicher Personen, S. 134).
Der Bf hat glaubhaft dargestellt, dass sowohl Wohnsitz- als auch Arbeitsplatzwechsel nach der Zusage der B_AG im Juni 2013 ernsthaft und konsequent durchgezogen wurden. Er verfügte seit über eine Wohnung in L, die er ab 30. September endgültig bezog und trat am die neue Arbeitsstelle an, die mit hohem Arbeitseinsatz verbunden war. Der Verkauf der österreichischen Wohnung wurde ab Ende Juni 2013 betrieben.
Gemäß dem im Abgabenverfahren vorherrschenden Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) genügt es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt () (vgl. auch ).
Bei Abwägung der Gesamtheit der persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen des Bf zu den beiden Vertragsstaaten Österreich und Schweiz im fraglichen Zeitraum kam das Bundesfinanzgericht daher zu dem Schluss, dass die Verlagerung des Mittelpunktes der Lebensinteressen des Bf in die Schweiz bereits mit stattgefunden hat. Es ist im gegenständlichen Fall davon auszugehen, dass im Streitzeitraum den wirtschaftlichen Beziehungen in der Schweiz die größere Bedeutung beizumessen war als den persönlichen Beziehungen in Österreich.
Die in der Beschwerde geltend gemachten Werbungskosten und Sonderausgaben werden entsprechend der Beschwerdevorentscheidung anerkannt.
Neuberechnung der Einkommensteuer 2013
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Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit | 25.876,10 € |
Pendlerpauschale lt. Veranlagung | - 279,00 € |
sonst. WK ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag | - 4.591,12 € |
Pauschbetrag für WK | - 132,00 € |
Gesamtbetrag der Einkünfte | 20.873,98 € |
Sonderausgaben (§ 18 EStG 1988) | - 730,00 € |
Einkommen | 20.143,98 € |
Tarifsteuer gem. § 33 Abs. 1 EStG 1988 | 3.337,55 € |
Verkehrsabsetzbetrag | - 291,00 € |
Pendlereuro | - 27,00 € |
Grenzgängerabsetzbetrag | - 54,00 € |
Steuer nach Abzug der Absetzbeträge = Einkommensteuer | 2.965,55 € |
Ausländische Steuer | - 1.739,15 € |
Rundung | - 0,40 € |
festgesetzte Einkommensteuer | 1.226,00 € |
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt gegenständlich nicht vor, weshalb die Revision nicht zuzulassen war.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 1 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 26 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 4 Abs. 1 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 Art. 4 Abs. 2 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 § 167 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3101013.2016 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at