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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.09.2018, RV/7500509/2018

Einstellung wegen nicht begangener Tat

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Ver­wal­tungsstrafsache Bf. über die Beschwerde vom gegen das Straferkenntnis des Magistrats der Stadt Wien vom , Geschäftszahlen MA 67-PA-516900/8/1, MA 67-PA-516926/8/5, MA 67-PA-522043/8/8, MA 67-PA-522095/8/1, MA 67-PA-522120/8/7, MA 67-PA-531575/8/8 und MA 67-PA-538414/8/7 zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben. Das Straferkenntnis vom wird aufgehoben. Das Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Gemäß Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine ordentliche Revision der Beschwerde führenden Partei und der belangten Behörde nicht zulässig.

III. Gemäß Art 133 Abs 4 B-VG iVm § 25a Abs 4 VwGG ist eine außerordentliche Revisi­on der Beschwerde führenden Partei nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1.Der Beschwerdeführer (Bf.) wohnt in Deutschland, ist von Beruf Polizeihauptkommis­sar beim Polizeipräsidium A und ist Zulassungsbesitzer des mehr spurigen Kraftfahrzeu­ges mit dem behördlichen Kennzeichen ... (Halterauskunft des Kraftfahrt-Bundes­am­tes Flensburg vom ).

2. Mit den im nächsten Absatz näher bezeichneten Strafverfügungen lastete der Magis­trat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: die Be­hör­de) dem Bf. sieben Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung in Ver­bindung mit § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 (Abstellen eines Fahrzeuges ohne gültigen Parkschein) an und verhängte sieben Geldstrafen iHv je­weils € 60,00 und falls die Geldstrafen uneinbringlich sind, sieben Ersatzfreiheitsstrafen iHv jeweils 12 Stun­den.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Strafverfügung vom
GZ.
gebührenpflichtige Kurzparkzone in
Tag und Uhrzeit
MA 67-PA-516900/8/1
Wien 16, N-Straße ..
, 09:57 Uhr
MA 67-PA-516926/8/5
Wien 16, N-Straße ..
, 09:06 Uhr
MA 67-PA-522043/8/8
Wien 16, N-Straße ..
, 09:08 Uhr
MA 67-PA-522095/8/1
Wien 16, J-Platz
, 17:39 Uhr
MA 67-PA-522120/8/7
Wien 16, N-Straße gegenüber ..
, 09:34 Uhr
MA 67-PA-531575/8/8
Wien 16, J-Platz
, 14:14 Uhr
MA 67-PA-538414/8/7
Wien 16, N-Straße gegenüber ..
, 12:51 Uhr

Die Strafverfügungen waren innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung mit Einspruch an­fecht­bar.

3. Der Bf. brachte in seinen fristgerecht eingebrachten Einsprüchen gegen die in Pkt. 2. auf­ge­zähl­ten sie­ben Strafverfügungen vor, dass er das Tatfahrzeug zu den Tatzeiten B C , ge­bo­ren ..., Thailand, überlassen habe.

Ein SAP-Arbeitszeitnachweis für den Monat Oktober 2017 und die Übersetzung eines „Haus­registerauszuges“ mit Druckdatum lagen den Einsprüchen bei.

4. Die Behörde ersuchte den Bf., innerhalb einer bestimmten Frist Name und Anschrift Des­jenigen bekannt zu geben, dem er sein Fahrzeug an den Tattagen überlassen ha­be. Der Bf. teilte fristgerecht mit, dass der Lenker des Fahrzeuges immer B C ge­we­sen sei, was er bereits in seinen Einsprüchen bekannt gegeben habe.

5.B C wurde von der Behörde schriftlich ersucht, bekannt zu geben, ob ihm zu den in diesem Schreiben genannten sieben Zeitpunkten das Fahrzeug überlassen war, so­dass es an den darin angeführten Tatorten gestanden ist.

Dieses Auskunftsersuchen wurde mit internationalem Rückscheinbrief versandt und wur­de mit dem Postvermerk „unclaimed“ (engl.; = nicht behoben, nicht angenommen) an die Be­hör­de retourniert.

6. Die Behörde brachte dem Bf. das Ergebnis ihres Auskunftsersuchens zur Kenntnis und for­derte ihn auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung des Schreibens ge­eig­nete Beweismittel (z.B. Kopie des Mietvertrages, Auszug aus dem Fahrtenbuch, Nam­haftmachung von Zeugen) dafür vorzulegen, dass das Fahrzeug zu den Tatzeiten B C überlassen war.

7. Der Bf. teilte der Behörde mit E-Mail vom mit, dass – auch wenn die Schrei­ben an Herrn C an die thailändische Anschrift mit dem Hinweis „nicht behoben“ zu­rück gesandt worden seien – seine Angaben über den Lenker und dessen Anschrift kor­rekt seien. Lenker zu den genannten Tatzeiten sei B C gewesen. Es gehe seines Erachtens zu weit, ihn für ein nicht wie in Mitteleuropa funktionierendes Postsystem ver­ant­wortlich machen zu wollen. Möglicherweise kenne die Thai Royal Post keine Ein­schrei­ben mit Rückschein, was die Behörde hätte eruieren müssen. Da es sich bei B C um einen Bekannten handle und er nicht gewerblich agiere, habe es für die Über­las­sung des Fahrzeuges an ihn weder einen schriftlichen Mietvertrag noch ein Fahrtenbuch gege­ben. Als Zeugin könne er die Ehefrau von B C , E C , benennen. Die­se hätte anfänglich für kurze Zeit das Fahrzeug benutzt und er habe sie damals als ver­antwortliche Fahrzeuglenkerin angegeben. Auch könne die Behörde Lichtbilder von zwei Geschwindigkeitsverstößen, begangen durch B C , anfordern; nämlich bei der LPD... zur Geschäftszahl ... und beim Magistrat... zur Geschäftszahl ... Das gegen ihn geführte Verfahren bei der LPD... sei bereits ein­ge­stellt worden, da er wohl habe nachweisen können, nicht der verantwortliche Lenker seines Fahrzeuges zu den Tatzeiten gewesen zu sein. Falls die Behörde sein Lichtbild zum Abgleich benötige, könne sie sich per Mail an ihn wenden.

8. Die Behörde warf dem Bf. im Straferkenntnis vom zu den sieben darin auf­ge­zähl­ten Geschäftszahlen (MA 67-PA-516900/8/1, MA 67-PA-516926/8/5, MA 67-PA-522043/8/8, MA 67-PA-522095/8/1, MA 67-PA-522120/8/7, MA 67-PA-531575/8/8 und MA 67-PA-538414/8/7 ) vor, das Tatfahrzeug in den unten angeführten gebührenpflichtigen Kurz­parkzonen:
- am um 09:57 Uhr in Wien 16, N-Straße ..,
- am um 09:06 Uhr in Wien 16, N-Straße ..,
- am um 09:08 Uhr in Wien 16, N-Straße ..,
- am um 17:39 Uhr in Wien 16, J-Platz,
- am um 14:14 Uhr in Wien 16, N-Straße ..,
- am um 09:34 Uhr in Wien 16, N-Straße gegenüber .. und
- am um 12:51 Uhr in Wien 16, N-Straße gegenüber ..,
abgestellt zu haben, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeich­net oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben.

Der Bf. habe siebenmal § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung verletzt. Über ihn wur­den ge­mäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sieben Geldstrafen iHv jeweils € 60,00 und falls die sieben Geldstrafen uneinbringlich sind, sieben Ersatzfreiheitsstrafen iHv jeweils 12 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurden ihm gemäß § 64 Abs 2 Verwaltungs­strafgesetz (VStG) siebenmal € 10,00 als Beiträge zu den Kosten der sieben Strafver­fah­ren auferlegt.

Begründend wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens ausgeführt, dass der Bf. E C als Zeugin angegeben habe, die wegen nicht bekannt gegebe­ner la­dungsfähiger Adresse nicht habe befragt werden können.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 90/18/0091, aus­ge­sprochen hat, ist der Zulassungsbesitzer im Verwaltungs(straf)verfahren verstärkt mit­zu­wir­ken verpflichtet, wenn er eine Person als Lenker im Sinne des § 103 Abs 2 Kraftfahr­ge­setz 1967 (KFG 1967) benennt, die sich ständig oder überwiegend im Ausland aufhält und deshalb nur erheblich erschwert verwaltungsstrafrechtlich verfolgt werden und am admi­nis­trativen Ermittlungsverfahren mitwirken kann. Diese Rechtsprechung sei auch auf § 2 Wiener Parkometergesetz 2006 anwendbar.

Der Bf. habe weder einen Wienaufenthalt noch die Lenkereigenschaft des im Ausland woh­nenden B C mangels konkreter und damit überprüfbarer Angaben glaub­haft dargelegt. Den Tatvorwurf widerlegende und damit taugliche Beweismittel habe der Bf. nicht vorgelegt, weshalb keine eine Verfahrenseinstellung rechtfertigenden Umstände her­vorgekommen seien. Die Behörde gehe daher in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Bf. Derjenige gewesen ist, der sein Fahrzeug gelenkt habe.

Als Lenker seines Fahrzeuges und demzufolge als Derjenige, der das Fahrzeug in ge­büh­ren­pflichtigen Kurzparkzonen abgestellt hat, hätte der Bf. die Parkometerabgabe entrich­ten müssen. Da er dies nicht getan habe, sei objektiv als erwiesen anzusehen, dass er die sieben Verwaltungsübertretungen begangen habe.

Der Bf. habe fahrlässig im Sinne von § 4 Abs 1 Parkometergesetz 2006 gehandelt: Er sei zu den Tatzeiten nach seinen persönlichen Verhältnissen fähig gewesen, die objektiv ge­bo­tene Sorgfalt einzuhalten und den Verkürzungserfolg vorauszusehen. Rechtmäßiges Verhalten sei in der konkreten Situation zumutbar gewesen, weshalb auch die subjektiven Vor­aus­set­zungen der Strafbarkeit vorlägen.

Die Geldstrafe bei der (hier:) fahrlässig verkürzten Parkometerabgabe betrage bis zu € 365,00. Die Tat habe nicht bloß unbedeutend das durch die Strafdrohung geschützte In­ter­esse an der ordnungsgemäß entrichteten Parkometerabgabe geschädigt, weshalb der Un­rechtsgehalt der Tat an sich auch bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen nicht ge­ring sei.

Dass der Bf. besonders aufmerksam hätte sein müssen, um vorschriftsgemäß zu handeln oder dass er aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermeiden können, den ihm vor­ge­worfenen Tatbestand zu verwirklichen, sei nicht hervorgekommen und könne wegen der Tat­umstände nicht angenommen werden, weshalb das Verschulden des Bf. nicht als ge­ring­fügig angesehen werden könne.

Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse betreffend sei nichts aktenkundig, woraus die Behörde schließen müsse, dass der Bf. durch die verhängten Geldstrafen in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werde. Hinweise auf allfällige Sor­ge­pflichten gebe es nicht. Fehlende rechtskräftige, einschlägige, strafrechtliche Vor­mer­kun­gen seien strafmindernd berücksichtigt worden.

Dieses Straferkenntnis war mit Beschwerde anfechtbar und wurde mit der Beschwerde vom angefochten.

9. Der Bf. brachte in seiner fristgerecht eingebrachten Beschwerde vor, dass er an den im Straferkenntnis aufgezählten Tattagen nicht der Lenker des Tatfahrzeuges gewesen sei. Er habe den verantwortlichen Fahrzeuglenker sowie dessen Adresse ordnungs- und wahr­heitsgemäß bekannt gegeben. Er führte zu den Verwaltungsübertretungen aus:
- MA 67-PA-516900/8/1 - - Dienst von 13.37 Uhr bis 20.30 Uhr;
- MA 67-PA-516926/8/5 - - Dienst von 10.30 Uhr bis 18.00 Uhr;
- MA 67-PA-522043/8/8 - - Nebentätigkeit - Fahrt nach Barcelona/Spanien mit Lkw;
- MA 67-PA-522095/8/1 - - Nebentätigkeit - Rennstrecke Barcelona;
- MA 67-PA-531575/8/8 - - Nebentätigkeit - Rennstrecke Barcelona;
- MA 67-PA-522120/8/7 - - Nebentätigkeit - Rennstrecke Barcelona;
- MA 67-PA-538414/8/7 - - Nebentätigkeit - Rennstrecke Barcelona;
- MA 67-RV-012318/8/1 - - siehe oben
- MA 67-RV-019689/8/1 - - Dienst von 05.30 bis 13.35 Uhr
- MA 67-RV-019698/8/2 - - Dienst von 13.30 Uhr bis 22.00 Uhr.

Der Beschwerde legte der Bf. 1.) seine von der Polizei D ausgestell­ten Ar­beitszeitnachweise für die Monate Oktober und November 2017 in mehrfacher Ausferti­gung und 2.) die mehrfach ausgedruckten Ausleseergebnisse seiner Fahrerkarte bei, die von einem zertifizierten digitalen Kontrollgerät als „Zeitstrahl“ für den Zeitraum bis dargestellt worden sind.

Sein Wohn- und sein Dienstort seien rund 650 km von Wien entfernt. Beispielsweise sei die Tatzeit am um 09:57 Uhr gewesen. An diesem Tag habe sein Dienst um 13:37 Uhr begonnen. Die Zeitdifferenz zwischen Dienstbeginn und Tatzeit sei zu gering, um die Strecke zwischen Wien und seinem Wohn- oder Dienstort in Deutschland zu fah­ren. Gleiches gelte für diese Strecke in umgekehrter Richtung, was die Behörde bei ihrer Entscheidung berücksichtigen möge. Er sei zu keiner der genannten Tatzeiten in Ös­ter­reich oder in Wien gewesen und sei in keinem der angeführten Fälle der verantwortli­che Fahrzeuglenker gewesen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorweg wird festgestellt, dass in der Beschwerde die im Straferkenntnis vom aufgezählten Geschäftszahlen und darin nicht aufgezählte Geschäftszahlen als angefoch­te­ne Entscheidungen angeführt werden. Die nicht im Straferkenntnis vom auf­ge­zählten Geschäftszahlen betreffen ein verwaltungsgerichtliches Verfahren, das nicht vom Bundesfinanzgericht durchzuführen ist. Das Bundesfinanzgericht wird daher aus­schließ­lich über die Beschwerde gegen die im Straferkenntnis vom aufge­zähl­ten Geschäftszahlen entscheiden.

Die Beschwerde gegen die im Straferkenntnis vom aufgezählten Geschäfts­zah­len ist frist- und formgerecht eingebracht worden. Über die Beschwerde ist daher „in der Sache“ zu entscheiden.

Beschwerdepunkt/e:

Der Bf. bestreitet, Derjenige zu sein, der sein Fahrzeug an den im Straferkenntnis vom aufgezählten Tattagen zu den Tatzeiten in gebührenpflichtigen Kurzparkzo­nen ohne gültig entwerteten oder elektronisch aktivierten Parkschein abgestellt hat.

Sach- und Beweislage:

Nicht strittig ist, dass der Pkw des Bf. das Tatfahrzeug gewesen ist und dass sich darin kein gültig entwerteter oder elektronisch aktivierter Parkschein befunden hat, als es zu den im Straferkenntnis vom aufgezählten Tattagen zu den Tatzeiten in gebühren­pflich­tigen Kurzparkzonen abgestellt war.

Der Bf. hat B C als Lenker namhaft gemacht, an dessen thailändischer Adresse Schreiben des Magistrats der Stadt Wien nicht zustellbar sind. B C und seine als Zeugin namhaft gemachte Ehefrau haben sich weder schriftlich noch mündlich zu den dem Bf. vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen geäußert.

Um nachzuweisen, dass er an den Tattagen zu den Tatzeiten in Wien ortsabwesend ge­we­sen ist, hat der Bf. Arbeitszeitnachweise und seine aus einem digitalen Kontrollgerät ausgelesene dienstliche Fahrerkarte vorgelegt. Diese Belege sind im Straferkenntnis als den Tatvorwurf nicht widerlegende Beweismittel gewertet worden.

Rechtslage:

Gemäß § 5 Abs 2 Parkometerabgabeverordnung hat jeder Lenker, Besitzer und Zu­las­sungs­besitzer, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Ab­gabepflicht besteht, die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Gemäß § 5 Abs 1 leg.cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Ent­wer­tung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmel­dung als entrichtet.

Gemäß § 4 Abs 1 Parkometergesetz – WrPG 2006 sind Handlungen oder Unterlas­sun­gen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsüber­tre­tungen zu bestrafen.

Rechtliche Würdigung und Entscheidung:

Da über den Bf. Geldstrafen wegen nicht entrichteter Parkometerabgabe verhängt wor­den sind, ist entscheidungsrelevant, ob der Bf. oder der vom Bf. als Fahrzeuglenker nam­haft ge­machte B C das Fahrzeug des Bf. an den Tattagen zu den Tatzeiten ohne gül­tig entwerteten oder elektronisch aktivierten Parkscheinen in gebührenpflichtigen Kurz­park­zonen abgestellt hat.

Wer damals der Fahrzeuglenker gewesen ist, ist eine Beweisfrage, bei deren Beantwor­tung jedes geeignete und zweckdienliche Beweismittel verwendet werden darf und nach dem Ergebnis des Beweisverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen ist, welche Fak­ten als erwiesen oder nicht erwiesen anzunehmen sind (§ 46 Allgemeines Verwal­tungsverfahrensgesetz – AVG 1991).

Von dieser Rechtslage ausgehend ist aus dem nicht an die thailändische Adresse von B C zustellbaren Auskunftsersuchen, den Arbeitszeitnachweisen, der Fahrerkar­te und den Eingaben des Bf. festzustellen:

a.) Da der Bf. nicht wegen unrichtiger oder nicht vollständig erteilter Lenkerauskunft be­straft worden ist, ist irrelevant, dass ein an die thailändische Adresse von B C zu­ge­stelltes Auskunftsersuchen mit dem Postvermerk „unclaimed“ retourniert worden ist.

b.) Nach den vom Arbeitgeber des Bf. erstellten Arbeitszeitnachweisen ist der Bf. am Tat­tag von 13.37 Uhr bis 20.30 Uhr und am Tattag von 10.30 Uhr bis 18.00 Uhr an seinem, rund 650 km von Wien entfernten Arbeitsort in Deutschland anwe­send ge­wesen. Die Zeitangaben in den Arbeitszeitnachweisen sind nicht manipulierbar; sie sind daher glaubwürdig, zumal sie durch die als „Zeitstrahl“ dargestellte Fahrerkarte des Bf. bestätigt werden: Diese Fahrerkarte enthält die dienstlichen Fahrten des Bf., die von einem digitalen Kontrollgerät aufgezeichnet werden. Die dabei verwendete Software „F“ ist eine für Polizei und Behörden erstellte Software, die u.a. Lenk- und Ruhezeiten als Balken auf einer Zeitskala, den sog. „Zeitstrahlen“, aufzeichnet (Webseite, G). Die auf­ge­zeich­neten Tätigkeitsdaten werden gültig zertifiziert. Der Bf. hat daher mit Arbeitszeitnach­weis und Zeitstrahl nachgewiesen, dass er am und am an seinem Dienstort in Deutschland anwesend gewesen ist und deshalb am um 9.57 Uhr und am um 09.06 Uhr nicht in Wien ortsanwesend gewesen sein kann. Nach dieser Sach- und Beweislage hat der Bf. die Verwaltungsübertretungen vom und nachweislich nicht begangen.

Die zwischen und liegenden fünf Tattage betreffend, hat der Bf. an­gegeben, dass er nach Barcelona gefahren ist, um an der Rennstrecke von Barcelona seine Nebentätigkeit auszuüben. Dem Arbeitszeitnachweis und dem Zeitstrahl ist zu ent­nehmen, dass der Bf. vom bis Urlaub hatte und in keinem Polizei­fahrzeug anwesend gewesen ist. Glaubwürdig ist daher, dass der Bf. am nach Barcelona gefahren ist und sich dort bis nebentätigkeitsbedingt aufgehalten hat. Nach dieser Sach- und Beweislage ist als erwiesen anzusehen, dass der Bf. die Ver­waltungsübertretungen vom , , , und vom nicht begangen hat.

c.) Im Gegensatz zum Bf. kann B C zu den Tatzeiten in Wien anwesend gewe­sen sein: Er hat lt. der vom Bundesfinanzgericht durchgeführten Meldeabfrage seit einen Nebenwohnsitz in Wien und ist lt. Firmenbuchauszug vom Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, die ihren Firmensitz in unmittelbarer Nähe der Tatorte hat.

Die v.a. Ausführungen zusammenfassend, kann dem Bf. nicht nachgewiesen werden, dass er die im Straferkenntnis vom aufgezählten Verwaltungsübertretungen begangen hat.

Gemäß § 45 Abs 1 Verwaltungsstrafgesetz – VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fort­führung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn 1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann … Da dem Bf. nicht nachgewiesen werden kann, dass er die im Straferkenntnis vom aufge­zähl­ten sieben Verwaltungsübertretungen begangen hat, ist dieses Straferkenntnis aufzu­heben und die Verwaltungsstrafverfahren zu den Geschäftszahlen MA 67-PA-516900/8/1, MA 67-PA-516926/8/5, MA 67-PA-522043/8/8, MA 67-PA-522095/8/1, MA 67-PA-522120/8/7, MA 67-PA-531575/8/8 und MA 67-PA-538414/8/7 sind gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen.

Revision:

Gemäß § 25a Abs 4 VwGG iVm Art 133 Abs 6 Z 1 B-VG sind Revisionen wegen Ver­let­zung von subjektiven Rechten nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geld­strafe in Höhe von bis zu EUR 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durf­te und im Erkenntnis für jedes begangene Delikt eine Geldstrafe iHv bis zu EUR 400,00 ve­rhängt wurde. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall bei allen sieben Ver­wal­tungsübertretungen erfüllt gewesen. Die ordentliche Revision und die außerordentli­che Revision der Beschwerde führenden Partei sind daher unzulässig.

Die Einstellungsgründe sind dem Gesetz zu entnehmen. Die ordentliche Revision der be­lang­ten Behörde ist daher nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Abs. 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 2 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 45 Abs. 1 Z 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 52 Abs. 8 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500509.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at