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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 10.07.2018, RV/7103219/2013

Keine Festsetzung von Kapitalertragsteuer gemäß § 95 Abs. 5 EStG 1988 gegenüber der ausschüttenden Gesellschaft.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf. GmbH, Wien, vertreten durch Victoria Wirtschaftstreuhand Gesellschaft mbH, Prinz Eugen Straße 16, 1040 Wien, über die Beschwerde vom gegen die "Haftungs- und Abgabenbescheide" (Kapitalertragsteuer) für die Jahre 2004 bis 2006 vom  zu Recht erkannt:

Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Bei der Beschwerdeführerin (Bf.), die  Bf. GmbH, deren Betriebsgegenstand Realitätenwesen, Vermögensverwaltung, Wohnungs- u. Siedlungswesen ist, fand für die Jahre 2004 bis 2006 betreffend Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer und Körperschaftsteuer eine Außenprüfung gemäß § 150 BAO statt.

Zu dem im gegenständlichen Verfahren strittigen Punkt - verdeckte Ausschüttung - wurden von der Betriebsprüfung ua. folgende steuerliche Feststellungen getroffen:

"Tz.1 Verr. Kto A. G.

Herr A. G. ist mit 4,19% an der geprüften GesmbH beteiligt, und wird als Dienstnehmer in der Lohnverrechnung geführt.
Im Zuge der Prüfung wurden Gesellschafter-Verrechnungskonten von Herrn A. G. vorgelegt. In den Jahren 2004 bis 2006 stieg das Verrechnungskonto infolge Entnahmen des privaten Verbrauches an. Im Zuge der Schlussbesprechung wurde ein Einzahlungsbeleg an die GesmbH in Höhe von € 220.000,00 von Herrn A. G., betreffend Abdeckung seines Verrechnungskontos, vorgelegt.

Weiters wurde auf Bezug des § 8 KStG betreffend der Voraussetzung einer Darlehenshingabe an Gesellschafter verwiesen.
Laut Auskunft des Steuerberaters gibt es keinen Darlehensvertrag, keinen Rückzahlungsplan, keine feststehende Zinsfälligkeiten.
Im Gesamtbild der Verhältnisse sind daher diese Entnahmen im Sinne des § 8 KStG als verdeckte Gewinnausschüttung zu werten.
Die anfallende KEST trägt laut Auskunft des Steuerberaters A. G....."

Im Anschluss an die Betriebsprüfung ergingen die im gegenständlichen Verfahren angefochtenen "Haftungs- und Abgabenbescheide" (Kapitalertragsteuer) betreffend die Jahre 2004 bis 2006 vom an die Bf. GmbH.: 
"Gemäß § 95 EStG schulden Sie als Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer und werden daher für folgende Abgaben in Anspruch genommen:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Zeitraum -
2.744,07
Zeitraum -
1.561,34
Zeitraum -
15.660,94

..."

Begründend wurde auf den beiliegenden Betriebsprüfungsbericht vom  verwiesen.

Gegen die "Haftungs- und Abgabenbescheide" für die Jahre 2004 bis 2006 vom brachte die steuerliche Vertretung der Bf. GmbH Beschwerde ein.

Begründend führte der steuerliche Vertreter aus, dass wenn im konkreten Fall der Sachverhalt vor dem Hintergrund des § 8 KStG gewürdigt werde, ergebe sich, dass eine verdeckte Gewinnausschüttung nicht vorliege.
Es wurde beantragt die "Haftungsbescheide für die Jahre 2004 bis 2006 vom " ersatzlos aufzuheben.

Dem hielt die Betriebsprüfung entgegen, dass der Gesellschafter A. G. in den Jahren 2004 bis 2006 Entnahmen für private Zwecke getätigt habe, die er nur aufgrund der Nahebeziehung zur Gesellschaft so habe tätigen können.

Der steuerliche Vertreter führte dazu aus, dass die Bf. auf die Rückzahlung durch den Gesellschafter nie verzichtet habe und dieser im Jahr 2009 die Rückzahlungen auch geleistet habe.

Die belangte Behörde legte die Berufung (nunmehr Beschwerde) am dem unabhängigen Finanzsenat vor.

Gemäß § 323 Abs. 38 Bundesabgabenordnung (BAO, idF des FVwGG 2012, BGBl. I 2013/14 ab ) sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Ausgehend von den sich im Akt befindlichen angefochtenen "Haftungs- und Abgabenbescheide (Kapitalertragsteuer) für die Zeiträume 2004, 2005 und 2006"  adressiert an die Bf., wird vom Bundesfinanzgericht erwogen:

Strittig ist, ob die angefochtenen "Haftungs- und Abgabenbescheide" für die Zeiträume 2004, 2005 und 2006, mit welchen der Bf. GmbH die Kapitalertragsteuer vorgeschrieben wurde, richtig ergangen sind.

Gemäß § 95 Abs. 1 EStG 1988 in der für das Streitjahr geltenden Fassung  beträgt die Kapitalertragsteuer 25%.

Gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988  ist Schuldner der Kapitalertragsteuer der Empfänger der Kapitalerträge. Die Kapitalertragsteuer ist durch Abzug einzubehalten.
Der zum Abzug Verpflichtete (Abs. 3) haftet dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer.....

§ 95 Abs. 5 EStG 1988 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung (nun § 95 Abs. 4 EStG 1988) lautet:

Dem Empfänger der Kapitalerträge ist die Kapitalertragsteuer ausnahmsweise vorzuschreiben, wenn
1. der zum Abzug Verpflichtete die Kapitalerträge nicht vorschriftsmäßig gekürzt hat oder
2. der Empfänger weiß, dass der Schuldner die einbehaltenen Kapitalertragsteuer nicht vorschriftsmäßig abgeführt hat und dies dem Finanzamt nicht unverzüglich mitteilt.

Im gegenständlichen Fall ergingen für die Jahre 2004 bis 2006 "Haftungs- und Abgabenbescheide (Kapitalertragsteuer)" an die  Bf. GmbH; die Bf. wurde als Empfänger der Kapitalerträge gemäß § 95 EStG für die Kapitalertragsteuer in Anspruch genommen wurde.

Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdefall jedoch nicht "Empfänger der Kapitalerträge" im Sinne des § 95 Abs. 5 EStG 1988 (in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung) war, war die Festsetzung der Kapitalertragsteuer bei der Beschwerdeführerin - schon aus diesem Grund rechtswidrig.
(vgl. )

Die angefochtenen Bescheide waren daher aufzuheben.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da diese Voraussetzungen im Beschwerdefall nicht vorliegen, war auszusprechen, dass die Revision nicht zulässig ist.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7103219.2013

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at