Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 13.08.2015, RV/2100692/2011

Keine Werbungskosten für die Aufwendungen der Studienreise nach Litauen eines in leitender Position innerhalb der Justiz tätigen Beschwerdeführers

Entscheidungstext

 

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Beschwerdesache des Bf gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer 2004 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde vom wird als unbegründet abgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer ist in leitender Position innerhalb der Justiz tätig und beantragte im Zuge der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2004 unter anderem Werbungskosten für die Aufwendungen in Höhe von Euro 1.330,96 einer von der ADG (Arbeitsgemeinschaft Deutsche Gerichtshilfe) veranstalteten Studienreise nach Litauen in der Zeit vom 30.5 bis 5.6. Mit Bescheid vom wurde dem Beschwerdeführer für die Teilnahme an dieser Studienreise ein Sonderurlaub im Ausmaß von 4 Arbeitstagen gewährt. Laut Schreiben des Bundesministerium für Justiz vom wurde ein Reisekostenzuschuss nicht gewährt, da durch die Gewährung von Sonderurlaub dem dienstlichen Interesse ausreichend Rechnung getragen werde. Derartige Reisen könnten überdies steuerlich geltend gemacht werden. Aus dem Tagungsprogramm vom geht hervor, dass sich der Teilnehmerkreis aus Juristen, Pädagogen/Sozialarbeiter, Polizisten und weiteren Fachleuten aus Praxis und Lehre zusammengesetzt hat. Im Einzelnen umfasste die Studienreise folgende Programmpunkte:

Samstag, :
Anreise, Quartiernahme
20:00 Uhr Abendessen, Eröffnung und Erläuterungen der Tagungswoche

Sonntag, :
08:00 Uhr: Frühstück
09:00-12:00 Uhr: Tagesausflug über die Kurische Nehrung (Nida, Preila)
13:00-14:00: Mittagessen
14:00- 17:00 Uhr: Stadtführung in Juodkrante, Freizeit
19:00 Uhr: Abendessen

Montag, :
08:15 Uhr: Frühstück
09:00 Uhr: Eröffnung des Seminars
09:15 Uhr: Vortrag „Einführung in die Geschichte, Kultur und Gegenwart Litauens, Referent: A, Stellvertreter des Direktors, Museum für Geschichte Klein-Litauens
Kaffeepause
10:45-12:00 Uhr: Vortrag „Geschichte und Probleme vom Memelland", Referent: B, Universität Klaipeda
12:00-14:00 Uhr: Mittagessen
14:00-14:45 Uhr: Vortrag „Struktur und Aufgaben der Staatsanwaltschaft“, Probleme bei der Einführung der neuen StPO, Referent: Oberstaatsanwalt der Bezirksstaatsanwaltschaft Klaipeda
14:45-15:30 Uhr: Vortrag „Zuständigkeiten und Arbeitsorganisation der Gerichte“, Referent: C, Vorsitzender des Bezirksgerichtes Klaipeda
15:45-16:30 Uhr: Vortrag „Arbeitsweise und Aufgaben der Polizei“, Referent: D, Oberkommissar des Oberkommissariates Klaipeda
16:30-17:30 Uhr: Diskussion

Dienstag, :
08:15 Uhr: Frühstück
09:00-10:30 Uhr: Besuch der Universität Klaipeda und des Universitätsmuseums
11:00-12:00 Uhr: Besuch der Polizeischule in Klaipeda
12:30-14:00 Uhr: Mittagessen im Ausflugslokal „Kukudra“ in Kretingale (Krottingen)
14:30-15:00 Uhr: Besuch der Polizei und Haftanstalt in Kretinga
15:00 17:00 Uhr: Besuch des Franziskanerklosters

Mittwoch, :
08:00 Uhr: Frühstück
09:00 Uhr: Abfahrt zum Untersuchungsgefängnis in Siauliai
11:00-13:00 Uhr: Kennenlernen der Arbeit der Staatsanwaltschaft Siauliai und Besuch des Untersuchungsgefängnisses
13:00-14:00 Uhr: Mittagessen
15:00-17:00 Uhr: Besuch von „Berg der Kreuze“
20:00 Uhr: Abendessen

Donnerstag, :
08:00 Uhr: Frühstück
09:00-10:15 Uhr: Vortrag „Prävention der Jugendkriminalität und Resozialisierung in Litauen, Referentin: E Leiterin des Lehrstuhles für Sozialarbeit der Universität Klaipeda
10:15-10:30 Uhr: Kaffeepause
10:30-12:00 Uhr: Vortrag „Probleme mit der Jugendkriminalität in Litauen“, Referent: F, sozialwissenschaftliche Fakultät der Universität Klaipeda
12:00-14:00 Uhr: Mittagessen
14:00-15:00 Uhr: Vortrag „Rechte von Verbrechensopfern“, Probleme bei der Umsetzung, Referent: G, Dekan der Polizeifakultät der Litauischen Rechtsuniversität Vilnius
15:00-15:45 Uhr: Vortrag „Institution des Strafvollzuges in Litauen“, Referent: H, Direktor der Inspektion für Besserungsarbeit des Bezirkes Klaipeda des Gefängnisdepartements beim Justizministerium der Republik Litauen
15:45-16:00 Uhr: Kaffeepause
16:00-16:45 Uhr: Vortrag „Vollzug in Klaipeda“, Referentin: IJ, Stellvertreterin der Direktors der Inspektion für Besserungsarbeiten des Bezirkes Klaipeda des Gefängnisdepartements beim Justizministerium der Republik Litauen
16:45-17:30 Uhr: Diskussion
19:00 Uhr: Abendessen

Freitag, :
08:00 Uhr: Frühstück
09:00-12:00 Uhr: Besuch der Staatsanwaltschaft, Besuch einer Gerichtsverhandlung beim Amtsgericht, Kennenlernen der Arbeit von Inspektion für Besserungsarbeiten (je nach Wunsch oder Bedarf der Teilnehmer in kleinen Gruppen), anschließend Diskussion; Probleme bei der Einführung der neuen StPO, StGB
12:00-13:00 Uhr: Mittagessen
13:00-18:00 Uhr: kulturelles Programm – Ausflug mit dem Boot auf dem Kurischen Haff
20:00 Uhr: Abschiedsabendessen

Samstag, :
09:00 Uhr: Stadtführung, Abreise

Das Finanzamt verweigerte mit dem angefochtenen Bescheid die Berücksichtigung dieser Aufwendungen als Werbungskosten mit der Begründung, dass Kosten für eine Studienreise, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei, der privaten Lebensführung zuzuordnen seien und folglich nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten. Für die Frage, ob ein Mischprogramm vorliege, sei nicht entscheidend, ob der Dienstgeber für die Reise Dienstfreistellung gewährt habe. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssten vielmehr derartig einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass die Reise jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehre.

In der dagegen erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass entgegen der von der Abgabenbehörde vertretenen Rechtsauffassung es sich keineswegs um ein Mischprogramm handeln würde. Vielmehr seien das Reiseprogramm und seine Durchführung ausschließlich auf justizielle Themen beschränkt gewesen, wozu er auf die angeschlossenen Beilagen verweise. Dem Programm und der Teilnehmerliste sei mit hinlänglicher Deutlichkeit zu entnehmen, dass nur Themen des Kriminalstrafrechtes, wozu neben Prävention, die Reaktion auf strafbares Verhalten wie zB Diversion, aber auch der Strafvollzug zählen würden, erörtert worden seien. Aus diesem Grund hätten an der Veranstaltung neben Juristen, Sozialarbeitern, Polizisten weitere Fachleute aus Praxis und Lehre teilgenommen. Die ausschließlich fachspezifische Ausrichtung sei auch dem angeschlossenen Tagungsprogramm zu entnehmen. Weiters spreche für seinen Standpunkt der angeschlossene Bescheid des Bundesministeriums für Justiz vom , dem zu entnehmen sei, dass auch die Zentralstelle die – die Finanzbehörden natürlich nicht bindende – Rechtsansicht vertreten würde, dass derartige Reisen, für welche Sonderurlaub gewährt werde, steuerlich geltend gemacht werden könnten. Er sei in einer leitenden Position innerhalb der Justiz tätig; es zähle zu seinen Dienstpflichten, den beruflichen Horizont durch den Besuch internationaler Veranstaltungen zu erweitern.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung führte das Finanzamt begründend aus, dass Kosten einer Auslandsreise grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung darstellen würden, außer sie seien ausschließlich oder nahezu beruflich veranlasst. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen sei durch Anlegen eines strengen Maßstabes festzustellen (). Zur Anerkennung der (nahezu) ausschließlichen beruflichen Veranlassung müssten folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
2. Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwendung in seinem Beruf zulassen ().
3. Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierter Teilnehmer entbehren (; ; ).
4. Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jene einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen. (; ; ).
Alle Voraussetzungen müssen gleichzeitig gegeben sein. Liegt daher ein Merkmal nicht vor, so erübrigt sich eine weitere Prüfung des Werbungskostencharakters.“

Dem Detailprogramm der Studienreise sei zu entnehmen, dass neben dem beruflich veranlassten Teil (Treffen mit diversen Vertretern von Gericht/Staatsanwaltschaft, Polizei, Universität etc., Diskussionsrunden, Besuch von Polizeischule, Haftanstalt, Untersuchungsgefängnis, Universität), auch Stadtbesichtigungen, ein Tagesausflug über die Kurische Nehrung und ein Ausflug mit dem Boot auf dem Kurischen Haff auf dem Programm gestanden sei. Der berufliche Teil der Reise sei jedoch untergeordnet gewesen, da dieser die Dauer einer Normalarbeitszeit von 8 Stunden/Tag nicht erreicht hätte. Es handle sich aufgrund der eben erläuterten Punkte bei der strittigen Reise um ein so genanntes Mischprogramm. Kosten für Studienreisen, deren Gegenstand ein Mischprogramm sei, seien der privaten Lebensführung zuzuordnen. Sei ein Mischprogramm anzunehmen, so seien auch jene Kosten, die anteilig auf ausschließlich berufliche Reiseabschnitte entfallen würden, nicht als Werbungskosten abzugsfähig.
Weiters verweist das Finanzamt darauf, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen für die Lebensführung, das seien Aufwendungen, die nach der dem Steuerrecht eigenen, typischen Betrachtungsweise im Allgemeinen und losgelöst vom besonderen Fall der Privatsphäre zuzurechnen seien, vom Abzug ausgeschlossen werden würden. Sie würden sogar dann nicht abzugsfähig sein, wenn sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen würden. Soweit von einem Aufwand nicht einwandfrei festgestellt werden könne, ob er durch die Lebensführung oder durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst werde, sei der gesamte Betrag nicht abzugsfähig, ebenso bei gemischt veranlassten Aufwendungen (Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung).

Damit solle im Interesse der Steuergerechtigkeit vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenheiten seines Berufs eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendung der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen könne, während Steuerpflichtige, die eine Tätigkeit ausüben, welche eine solche Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen nicht ermöglicht, derartige Aufwendungen nicht abziehen könnten. (s. hiezu Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch EStG 1988, Wien, 1998, Seiten 769, 770 und die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Abgrenzung beruflich bedingter Aufwendungen von den Kosten der Lebensführung eine typisierende Betrachtungsweise derart anzuwenden, dass nicht die konkrete tatsächliche Nutzung, sondern die typischerweise zu vermutende Nutzung als allein erheblich angesehen werden muss. (zB. und die dort angeführte Vorjudikatur).

In dem in der Folge eingebrachten Vorlageantrag verweist der Beschwerdeführer zur Begründung auf die Beschwerde und bringt vor, dass die Studienreise nach Litauen ausschließlich einen berufsbezogenen Inhalt gehabt habe. Bei Litauen handle es sich um ein "neues" - EU - Mitglied, wobei die Studienreise dem wechselseitigen Austausch von Informationen, die die Rechtssysteme der beiden Staaten betreffen würde, gedient habe. Da er innerhalb der Justiz in gehobener Position tätig sei und zum Anforderungsprofil einer Führungskraft internationale Erfahrungen gehören würden, sei die Studienreise ausschließlich mit dem Ziel erfolgt, diesen Teil des Anforderungsprofiles bestmöglich abzudecken. Als Zeugen für die Richtigkeit seines Verbringens mache er einen weiteren Reiseteilnehmer, nämlich K, namhaft und füge hinzu, dass bei allen anderen Österreichischen Reiseteilnehmern die Reisekosten als Werbungskosten anerkannt worden seien.

Das Finanzamt legte die Beschwerde an die damals zuständige Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gemäß § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.

Gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 dürfen bei den einzelnen Einkünften Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die steuerliche Abzugsfähigkeit von Aufwendungen ergibt sich somit zum einen aus der beruflichen Veranlassung. Sie ist dann anzunehmen, wenn objektiv ein Zusammenhang mit dem Beruf besteht und subjektiv die Aufwendungen zur Förderung des Berufes, nämlich zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen im Rahmen der Einkunftsart getätigt werden. Die (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung von Kongress-, Studien- und Geschäftsreisen ist durch Anlegen eines strengen Maßstabes festzustellen ().

Zum anderen dürfen die Ausgaben nicht als Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 zu qualifizieren sein.

Die wesentliche Aussage dieser zuletzt genannten Bestimmung ist die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und einer beruflichen Veranlassung, nicht abzugsfähig sind (sog. Aufteilungsverbot).

Der Zweck dieses Aufteilungsverbotes liegt im Interesse der Steuergerechtigkeit, zu verhindern, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung abzugsfähig machen kann (vgl. Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 20 Rz 10).

Aus dem Aufteilungsverbot folgt, dass typischerweise der Lebensführung dienende Aufwendungen selbst dann zur Gänze nicht abzugsfähig sind, wenn sie zum Teil auch beruflich verwendet werden.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss gerade bei Aufwendungen, die auch in den Kreis der privaten Lebensführung fallen können, ein strenger Maßstab angelegt und eine genaue Unterscheidung vorgenommen werden ().

Wie bereits durch das Finanzamt zutreffend und umfassend ausgeführt, hat der VwGH zur steuerlichen Anerkennung von Studienreisen in ständiger Rechtsprechung (z.B. ; ; ) entschieden, dass Kosten einer Studienreise eines Steuerpflichtigen grundsätzlich Aufwendungen für die Lebensführung im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 sind, es sei denn, es liegen folgende Voraussetzungen kumulativ vor:

"Kosten einer In- oder Auslandsreise sind Aufwendungen für die Lebensführung, außer sie sind ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich veranlasst, was bei Vorliegen folgender Voraussetzungen der Fall ist:
a) Planung und Durchführung der Reise erfolgen entweder im Rahmen einer lehrgangsmäßigen Organisation oder sonst in einer Weise, die die zumindest weitaus überwiegende berufliche Bedingtheit einwandfrei erkennen lässt.
b) Die Reise muss nach Planung und Durchführung dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit bieten, Kenntnisse zu erwerben, die eine einigermaßen konkrete Verwertung in seinem Beruf zulassen.
c) Das Reiseprogramm und seine Durchführung müssen derart einseitig und nahezu ausschließlich auf interessierte Teilnehmer der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen abgestellt sein, dass sie jeglicher Anziehungskraft auf andere als in der spezifischen Richtung beruflich interessierte Teilnehmer entbehren.
d) Allgemein interessierende Programmpunkte dürfen zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird. Dabei ist von einer durchschnittlichen Normalarbeitszeit von acht Stunden täglich auszugehen ()."

Aus dem vorgelegten Tagungsprogramm ist bezüglich der im letzten Punkt aufgezählten Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung von Studienreisen zu ersehen, dass am Montag, , lediglich von 14:00 bis 17:30 Uhr Programmpunkte behandelt wurden, die auf die Berufsgruppe des Beschwerdeführers abgestellt waren. Die Vorträge am Vormittag über „Einführung in die Geschichte, Kultur und Gegenwart Litauens, sowie Geschichte und Probleme vom Memelland“ waren allgemeiner Natur und nicht für die aufgezählten Berufsgruppen berufsspezifisch. Es ist daher davon auszugehen, dass 3,5 Stunden berufsspezifische Tagungsprogramme abgehalten wurden.

Am Dienstag, , fanden von 11:00 bis 15:00 Uhr (Besuch der Polizeischule und der Polizei und Haftanstalt in Kretinga), einschließlich des 1,5 Stunden andauernden Mittagessens im Ausflugslokal Kukudra, also insgesamt 4 Stunden, berufsspezifische Veranstaltungen statt. Der Besuch der Universität und des Universitätsmuseums sowie der Besuch des Franziskanerklosters sind den allgemein interessierenden Programmpunkten zuzurechnen.

Am Mittwoch, , erfolgte um 09:00 Uhr die Abfahrt zum Untersuchungsgefängnis in Siauliai. Bis 13:00 Uhr erfolgten das Kennenlernen der Arbeit der Staatsanwaltschaft Siauliai und der Besuch des Untersuchungsgefängnisses. Danach fand das Mittagessen statt und der Besuch von „Berg der Kreuze“. Es ist davon ausgehen, dass 4 Stunden lang ein berufsspezifisches Tagungsprogramm den Teilnehmern geboten wurde.

Am Donnerstag, , fanden von 09:00 Uhr bis 17:30 einschließlich der einstündigen Mittagspause, Kaffeepausen und Diskussion, also 8,5 Stunden, Vorträge zu berufsspezifischen Themen statt.

Am Freitag, , fanden von 09:00 bis 12:00 Uhr, somit drei Stunden berufsspezifisch, der Besuch der Staatsanwaltschaft und der Besuch einer Gerichtsverhandlung und das Kennenlernen der Arbeit der Inspektion für Besserungsarbeiten sowie Diskussion statt. Danach gab es Mittagessen und ein kulturelles Programm.

Wie aus der genauen Betrachtung des Tagungsprogrammes zu ersehen ist, fanden an den 5 Wochentagen der Studienreise berufsspezifische Vorträge und Programmpunkte an höchstens 23 Stunden, anstatt der durch die Rechtsprechung geforderten 40 Stunden, statt. Die durchschnittliche Normalarbeitszeit von 8 Stunden wurde lediglich am Donnerstag, , mit berufsspezifischen Vorträgen erreicht. Dies aber auch nur unter Einbeziehung der Zeit von einer Stunden für die Einnahme der Mittagsmahlzeit in die durchschnittliche Normalarbeitszeit. Dass weitere aus dem Tagungsprogramm nicht ersichtliche berufsspezifische Tätigkeiten Inhalt der Studienfahrt waren, hat der Beschwerdeführer nicht vorgebracht. Das Bundesfinanzgericht kommt somit übereinstimmend mit dem Finanzamt zu dem eindeutigen und klaren Ergebnis, dass die gegenständlich zu beurteilende Studienreise nach Litauen nicht den durch den VwGH vorgegebenen Voraussetzungen in dem Punkt, wonach allgemein interessierende Programmpunkte zeitlich gesehen nicht mehr Raum als jenen einnehmen dürfen, der während der laufenden Berufsausübung als Freizeit regelmäßig zu anderen als beruflichen Tätigkeiten verwendet wird, entspricht. Das Finanzamt hat daher zu Recht die Berücksichtigung der in Rede stehenden Aufwendungen als Werbungskosten verweigert.

Dass dem Beschwerdeführer für die strittige Studienfahrt ein Sonderurlaub im Ausmaß von 4 Arbeitstagen gewährt wurde, hat auf die gegenständliche Entscheidung keinen Einfluss. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom , 93/15/0069 zu einem ähnlichen Sachverhalt ausgesprochen, dass selbst der Umstand, dass die Reise von der Vereinigung österreichischer Richter organisiert und vom Arbeitgeber Sonderurlaub gewährt wurde, nicht zur Annahme berechtigt, dass die hierfür getätigten Aufwendungen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind.

Ebenso konnte auf die Einvernahme bzw. Befragung des namhaft gemachten Zeugen verzichtet werden, da auf Grund der vorliegenden Unterlagen objektive Beurteilungsgrundlagen für die Entscheidung in ausreichendem Ausmaß gegeben waren.

Dem weiteren im Vorlageantrag eingewendeten Umstand, dass bei allen anderen österreichischen Teilnehmern die Reisekosten als Werbungskosten anerkannt worden seien, ist entgegen zu halten, dass aus einer – allenfalls rechtswidrigen – Vorgangsweise der Behörde gegenüber Dritten niemand für sich einen Anspruch auf vergleichbare Rechtswidrigkeiten ableiten kann (vgl. ).

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Gemäß § 25a VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.

Gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Nachdem die Beschwerde insoweit keine für die Entscheidung maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme und Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen die Unzulässigkeit der Revision sprechen würden, nicht vorgebracht wurden, war unter Hinweis auf die zitierte eindeutige und einheitliche Rechtsprechung wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden.

Graz, am

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