"Sache" eines Bescheides, mit dem ein Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen wird
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Alfred Zinöcker in der Beschwerdesache BF, vertreten durch StB, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Grieskirchen Wels vom zu StNr betreffend Abweisung eines Ansuchens um Bewilligung einer Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt
Mit Bescheid vom wurde der Beschwerdeführer zur Einkommensteuer 2015 veranlagt. Die Einkommensteuer wurde mit 5.436,00 € festgesetzt. Mangels Vorauszahlungen ergab sich eine Abgabennachforderung in selber Höhe, die am Abgabenkonto unter Berücksichtigung eines bestehenden Guthabens von 40,10 € zu einem am fälligen Rückstand in Höhe von 5.395,90 € führte.
Mit dem am beim Finanzamt eingelangten Zahlungserleichterungsansuchen wurde die Tilgung dieses Rückstandes sowie der während der Laufzeit der Zahlungserleichterung vierteljährlich fällig werdenden Einkommensteuervorauszahlungen in zwölf Raten begehrt (erste Rate am , letzte Rate am ). In der Begründung führte der steuerliche Vertreter aus: „Leider kommt es aufgrund der wirtschaftlichen Gegebenheiten immer weder zu Zahlungsstockungen unserer Mandanten. Diese sind bedingt durch die allgemeine wirtschaftliche, schwierige Lage, sowie der von unserer Mandantschaft durchzuführenden Investitionen. Auch stellen wir diese Ratengesuche nur wenn es aus wirtschaftlichen Gründen notwendig ist, weil es ja auch bei uns einen enormen Zeitaufwand bedeutet. Um die derzeitige finanzielle Situation nicht noch zusätzlich zu verschärfen ersuche ich um dringende Stattgabe des Ratenansuchens. Eine sofortige Entrichtung der Abgabe würde eine erhebliche Härte darstellen. Aus den zukünftigen Aufträgen durch Neukunden mit positiven Erträgen meiner Mandantschaft, erscheint die Einbringung nicht gefährdet."
Das Finanzamt wies dieses Ansuchen mit Bescheid vom ab. Der aushaftende Rückstand beruhe auf der erklärungsgemäß vorgenommenen Veranlagung. In der sofortigen vollen Entrichtung dieser Abgabennachforderung, mit deren Entstehung der Beschwerdeführer rechnen habe müssen, könne somit keine erhebliche Härte erblickt werden. In einem Ansuchen um Zahlungserleichterungen seien alle Umstände darzulegen, welche die Bewilligung von Zahlungserleichterungen rechtfertigen würden. Die Begründung des Ansuchens reiche für eine stattgebende Erledigung nicht aus.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom , beim Finanzamt eingebracht am , in der beantragt wurde, beginnend mit den (noch offenen) Abgabenrückstand aus der Veranlagung 2015 in Höhe von € 4.895,90 in sechs monatlichen Ratenzahlungen inkl. Einberechnung der Vorauszahlungen tilgen zu können. Aufgrund der sehr angespannten Situation in der Versicherungsbranche habe es im Jahr 2016 eher schlechtere Umsätze gegeben. Für das kommende Jahr könne man mit einer Erholung in dieser Branche rechnen. Weiters müssten noch hohe Nachzahlungen bei der SVA getätigt werden. Eine sofortige Entrichtung der Abgabe würde eine erhebliche Härte darstellen.
Das Finanzamt gab dieser Beschwerde mit Beschwerdevorentscheidung vom statt, und bewilligte die in der Beschwerde beantragten Ratenzahlungen. Der Abgabenrückstand betrug zu diesem Zeitpunkt 5.931,90 € (restliche Einkommensteuer 2015 sowie Einkommensteuervorauszahlung 04-06/2017 in Höhe von 1.536,00 €). Ferner wurden während der Laufzeit der Ratenbewilligung fällig werdende Einkommensteuervorauszahlungen in Höhe von insgesamt 2.963,00 € (die am fällige EVZ 07-09/2017 in Höhe von 1.481,00 € und die am fällige EVZ 10-12/2017 in Höhe von 1.482,00 €) in die Bewilligung der Zahlungserleichterung einbezogen, sodass der gesamte in sechs Raten zu entrichtende Rückstand 8.894,90 € betrug. Die erste Rate sollte am , die letzte am entrichtet werden.
In einer mit „Berufung Ratenzahlungsplan Abgabenkonto 54 321/8192“ bezeichneten, vom Finanzamt zutreffend als Vorlageantrag gewerteten Eingabe vom wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass er in der Vergangenheit alle Zahlungen fristgerecht geleistet habe und das auch weiter hin so beibehalten werde. Mit diesem Schreiben möchte er darum ansuchen, den Ratenplan für 2017 auf 12 Monate zu erweitern, damit es ihm möglich sei, diesem nachzukommen. Er habe 2016 „aufgrund einer verrückten Vermieterin“ sehr kurzfristig übersiedeln müssen, was so nicht geplant gewesen sei. Die dadurch entstandenen Kosten hätten seinen finanziellen Polster gesprengt. Dazu komme auch noch eine Nachzahlung bei der SVA, die die Situation nicht gerade leichter mache. Da bei der SVA der Ratenplan bereits auf 12 Monate ausgelegt sei, ersuche er um Verständnis und um Genehmigung der Ausweitung seines Ratenplanes.
Am legte das Finanzamt die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung derselben.
Am übermittelte das Finanzamt dem Bundesfinanzgericht „ein weiteres Zahlungserleichterungsansuchen zu den im Beschwerdeverfahren gegenständlichen Abgaben“. In diesem vom steuerlichen Vertreter eingebrachten Ratenansuchenvom wurde ersucht, den zu diesem Zeitpunkt am Abgabenkonto bestehenden Abgabenrückstandes von 2.710,90 € in fünf Raten (erste Rate am , letzte Rate am ) entrichten zu dürfen. Dieser Rückstand setzte sich wie folgt zusammen: Einkommensteuervorauszahlung 07-09/2017 in Höhe von 1.160,98 €, am festgesetzter Säumniszuschlag 2017 in Höhe von 67,92 € und Einkommensteuervorauszahlung 10-12/2017 in Höhe von 1.482,00 €.
Begründet wurde dieses weitere Zahlungserleichterungsansuchen wie folgt: „Aufgrund der geänderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, Herr Bf ist mit Dezember 2017, aus der Geschäftsführung der Firma A und aus der Firma B ausgeschieden. Somit bezieht Herr Bf. zurzeit keine Geschäftsführerbezüge mehr aus den Unternehmen. Um die derzeitige finanzielle Situation nicht noch zusätzlich zu verschärfen ersuche ich um dringende Stattgabe des Ratenansuchens. Eine sofortige Entrichtung der Abgabe würde eine erhebliche Härte darstellen. Aus den zukünftigen Aufträgen durch Neukunden mit positiven Erträgen meiner Mandantschaft, erscheint die Einbringung nicht gefährdet.“
Eine Erledigung dieses Zahlungserleichterungsansuchens durch das Finanzamt ist weder aktenkundig noch dem Abgabeninformationssystem zu entnehmen.
Für die Erledigung der verfahrensgegenständlichen Beschwerde war zunächst die Gerichtsabteilung 6030 des Bundesfinanzgerichtes zuständig. Aufgrund einer Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesfinanzgerichtes vom wurde unter anderem dieser Beschwerdefall der genannten Gerichtsabteilung gemäß § 9 Abs. 9 BFGG abgenommen und in weiterer Folge die Gerichtsabteilung des erkennenden Richters zuständig.
Den im Abgabeninformationssystem gespeicherten Daten zum Abgabenkonto des Beschwerdefühers ist zu entnehmen, dass die Einkommensteuernachforderung 2015 mittlerweile zur Gänze entrichtet wurde. Von den in der Beschwerdevorentscheidung erwähnten Einkommensteuervorauszahlungen sind die Vorauszahlung für das dritte Quartal noch mit einem Betrag von 1.113,23 € und die Vorauszahlung für das vierte Quartal in voller Höhe (1.482,00 €) offen. Für das Jahr 2018 (und Folgejahre) hat der Beschwerdeführer laut Bescheid vom keine Vorauszahlungen (mehr) zu leisten.
Beweiswürdigung
Der festgestellte und unstrittige Sachverhalt ergibt sich aus den zitierten Aktenteilen und dem Abgabeninformationssystem.
Rechtslage und Erwägungen
Gemäß § 212 Abs. 1 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises (§ 229) Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird. Eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen kann sich auch auf Abgaben, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213), erstrecken.
1) Sache des Beschwerdeverfahrens
Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des § 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Änderungsbefugnis ist somit durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (Ritz, BAO, § 279 Tz 10 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Die Sache, über die in der Beschwerde gegen einen Bescheid, mit welchem ein Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen wird, zu entscheiden ist, wird durch die Partei im Zahlungserleichterungsansuchen festgelegt (vgl. zur beantragten Bescheidaufhebung gemäß § 299 BAO).
Inhalt des Bescheidspruches vom war die Abweisung des am eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchens. Gegenstand dieses Ansuchens waren der Abgabenrückstand aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 in Höhe von 5.395,90 € sowie die während der Laufzeit der begehrten Zahlungserleichterung bis zur letzten Rate () anfallenden Einkommensteuervorauszahlungen; begehrt wurde die Entrichtung dieser Abgaben in zwölf Monatsraten beginnend mit und endend mit . Damit ist die Sache des Beschwerdeverfahrens festgelegt, wobei noch die Sonderbestimmung des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO zu berücksichtigen ist, wonach eine vom Ansuchen abweichende Bewilligung von Zahlungserleichterungen sich auch auf Abgaben erstrecken kann, deren Gebarung mit jener der den Gegenstand des Ansuchens bildenden Abgaben zusammengefasst verbucht wird (§ 213). Der Gesetzgeber ordnet damit im Zusammenhang mit Zahlungserleichterungen an, dass die Sache des Erstbescheides insoweit über den Inhalt des Antrages hinausgehen kann.
Davon zu unterscheiden ist der Umstand, dass im Beschwerdeverfahren kein Neuerungsverbot besteht. Gemäß § 270 BAO ist auf neue Tatsachen, Beweise und Anträge, die der Abgabenbehörde im Laufe des Beschwerdeverfahrens zur Kenntnis gelangen, von der Abgabenbehörde Bedacht zu nehmen, auch wenn dadurch das Beschwerdebegehren geändert oder ergänzt wird. Dies gilt sinngemäß für dem Verwaltungsgericht durch eine Partei oder sonst zur Kenntnis gelangte Umstände.
Bis zur Wirksamkeit der Entscheidung über die Beschwerde sind somit Erweiterungen und Einschränkungen des Beschwerdebegehrens zulässig. Hierdurch wird der Bereich, über den abzusprechen ist, bestimmt, nicht jedoch die gemäß § 279 BAO bestehende Änderungsbefugnis erweitert bzw. eingeschränkt (Ritz, BAO, § 270 Tz 3). Das Beschwerdebegehren kann daher immer nur innerhalb der Sache des angefochtenen Bescheides erweitert oder eingeschränkt werden.
Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass die im Vorlageantrag erfolgte Ausdehnung des Beschwerdebegehrens zulässig ist: während in der Beschwerde die Entrichtung der vom Erstantrag umfassten Abgaben nur mehr in sechs Raten begehrt wurde, wird im Vorlageantrag wieder wie im Erstantrag die Gewährung von zwölf Raten beantragt. Diese Ausdehnung des Beschwerdebegehrens ist daher noch von der Sache des Beschwerdeverfahrens gedeckt.
Das vom Finanzamt dem Bundesfinanzgericht am nachgereichte Zahlungserleichterungsansuchen vom geht demgegenüber über die Sache des Beschwerdeverfahrens hinaus. Zwar stellt der im darin erwähnten Rückstand von 2.710,90 € enthaltene, am festgesetzte Säumniszuschlag in Höhe von 67,92 € eine Abgabe im Sinne des § 212 Abs. 1 letzter Satz BAO dar. Der zeitliche Umfang der begehrten Zahlungserleichterung (Gewährung von monatlichen Raten bis ) geht aber über das verfahrensgegenständliche Begehren (letzte Ratenzahlung am ) hinaus. Die Bewilligung von Zahlungserleichterungen darf aber – auch im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens – nicht über den die Sache bestimmenden, im Erstantrag begehrten zeitlichen Rahmen hinausgehen (vgl. Ritz, BAO, § 212 Tz 1). Über das Zahlungserleichterungsansuchen vom ist daher vom Finanzamt erstinstanzlich zu entscheiden.
2) Zahlungserleichterung
Da die Bewilligung einer Zahlungserleichterung in dem durch den konkreten Antrag ausgelösten Verfahren nicht über den beantragten zeitlichen Rahmen hinausgehen darf, und die begehrten Ratentermine im gegenständlichen Fall bereits verstrichen sind, kommt eine stattgebende Erledigung der Beschwerde schon aus diesem Grund nicht in Betracht.
Abgesehen davon ist die Einkommensteuernachforderung 2015 mittlerweile zur Gänze entrichtet. Für bereits entrichtete Abgaben ist aber nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Gewährung einer Zahlungserleichterung schon deswegen ausgeschlossen, da Tatbestandsvoraussetzung für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung auch der Umstand ist, dass hinsichtlich der betroffenen Abgaben Einbringungsmaßnahmen in Betracht kommen, was bei bereits entrichteten Abgaben jedoch nicht (mehr) der Fall ist (vgl. Ritz, BAO, § 212 Tz 12; ; ).
Schließlich hat der Beschwerdeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 212 BAO für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung auch nicht ausreichend dargetan:
Der Abgabepflichtige hat im Ansuchen die Voraussetzungen für die Zahlungserleichterungen aus eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (z.B. ; ; ), soweit diese Voraussetzungen nicht iSd § 167 Abs. 1 offenkundig sind (). Der Abgabepflichtige hat hierbei nicht nur das Vorliegen einer erheblichen Härte, sondern etwa auch darzulegen, dass die Einbringlichkeit der Abgabenschuld nicht gefährdet ist (; ); dies hat er „konkretisiert anhand seiner Einkommens- und Vermögenslage überzeugend darzulegen“ (; ).
Die Angaben, die eine Beurteilung des Vorliegens einer erheblichen Härte ermöglichen können, müssen grundsätzlich bereits im Antrag, mit dem um die Begünstigung angesucht wird, enthalten sein, vom Begünstigungswerber also aus eigenem Antrieb (initiativ) geltend gemacht werden. Wenngleich die Abgabenbehörden sämtliche bis zur Erlassung der Entscheidung bekanntwerdenden Sachverhaltselemente bei der Entscheidung berücksichtigen müssen und die Abgabenbehörden auch im Fall der erhöhten Mitwirkungspflicht der Partei nicht von der Verpflichtung zur Wahrung des Parteiengehörs entbunden sind, besteht jedoch keine Verpflichtung der Abgabenbehörden, die Abgabenpflichtigen zur Erstattung weiteren Vorbringens aufzufordern. Erst ein konkretes Vorbringen des Abgabepflichtigen, aus welchen Gründen die sofortige Abgabeneinhebung für ihn mit einer erheblichen Härte verbunden wäre, versetzt die Abgabenbehörde in die Lage, das Vorbringen auf seine Stichhaltigkeit hin zu überprüfen und kontrollierend ihrer amtswegigen Ermittlungspflicht gemäß § 115 Abs. 1 BAO zu entsprechen ().
Der Berufungswerber hätte daher aus eigenem Antrieb konkretisiert, anhand seiner Einkommens- und Vermögenssituation darzulegen gehabt, dass eine erhebliche Härte vorliegt, weil er durch die sofortige Entrichtung der Abgaben in eine wirtschaftliche Notlage, in finanzielle Bedrängnis gerate oder die Einziehung, gemessen an den sonstigen Verbindlichkeiten und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der zur Verfügung stehenden Erwerbsquellen ihm nicht zugemutet werden kann (vgl. z.B. ).
Eine solche konkretisierte Darstellung anhand der Einkommens- und Vermögenslage wurde mit dem allgemein gehaltenen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erstattet. Im Antrag vom wurde unsubstantiiert auf „Zahlungsstockungen … bedingt durch die allgemeine wirtschaftliche, schwierige Lage“ sowie vom Beschwerdeführer „durchzuführenden Investitionen“ hingewiesen. Auch in der Beschwerde wurde nur ohne nähere (ziffernmäßige) Konkretisierung auf die „sehr angespannten Situation in der Versicherungsbranche“, im Jahr 2016 „eher schlechtere Umsätze“ und „hohe Nachzahlungen bei der SVA“ hingewiesen. Im Vorlageantrag wurde nur auf eine „ungeplante Übersiedlung“ und die damit verbundenen Kosten verwiesen. Im Ratenansuchen vom wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Funktion eines Geschäftsführers bei den genannten Unternehmen nicht mehr ausübe und daher von diesen keine Geschäftsführerbezüge mehr beziehe, ohne anzugeben, über welche sonstigen Einkünfte und Vermögenswerte der Beschwerdeführer verfüge. Dies ist auch dem Hinweis auf die „zukünftigen Aufträge durch Neukunden“ nicht zu entnehmen.
Der Abgabepflichtige hat aber auch das negative Merkmal des Fehlens der Gefährdung der Einbringlichkeit initiativ darzutun (). Ob eine Gefährdung der Einbringlichkeit vorliegt, wird regelmäßig nur auf Grund einer Gegenüberstellung der Abgabenforderung und des dem Abgabepflichtigen zur Begleichung dieser Forderung zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens beurteilt werden können (vgl. mit Hinweis auf das Erkenntnis vom , 88/13/0100). Besteht bereits eine Gefährdung der Einbringlichkeit, dann ist für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung ebenso kein Raum, wie wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung selbst gefährdet würde (; , ). Für die Annahme einer Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben braucht es noch nicht zu einem Abgabenausfall gekommen zu sein. Es reicht aus, wenn das Aufkommen in Gefahr gerät. Bei einer Gefährdung handelt es sich um das Vorstadium eines Abgabenausfalles, in dem eine Tendenz erkennbar ist, dass die Abgabe nicht bezahlt werden wird. Schlechte Einkommens- und Vermögensverhältnisse, voraussehbar geringes künftiges Einkommen, Vermögenslosigkeit oder Vorbelastungen sind Gegebenheiten, die es im Allgemeinen rechtfertigen, eine Gefährdung der Einbringlichkeit anzunehmen ().
Auch hinsichtlich dieses Tatbestandsmerkmals erschöpft sich das Vorbringen des Beschwerdeführers im Ergebnis lediglich in der Behauptung, dass die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub nicht gefährdet würde. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, dass ein nicht unerheblicher Teil jener Abgaben, hinsichtlich derer die ratenweise Entrichtung begehrt wurde (Einkommensteuervorauszahlungen für das dritte und vierte Quartal 2017), immer noch unberichtigt aushaftet, obwohl die beantragten Zahlungstermine längst abgelaufen sind. Dies spricht für die Annahme einer bereits bestehenden Gefährdung der Einbringlichkeit der Abgaben.
Da somit aus den angeführten Gründen die Voraussetzungen für die Bewilligung der begehrten Zahlungserleichterung nicht vorlagen, war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Da im gegenständlichen Verfahren die entscheidungsrelevanten Rechtsfragen bereits ausreichend durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt sind, und die Entscheidung von dieser Rechtsprechung nicht abweicht, ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 270 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 279 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.5101063.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at