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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.09.2018, RV/5100739/2014

Wiedereinsetzung wegen geänderter Rechtsansicht des BMF

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker über folgende Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Aubergstraße 63, 4040 Linz, gegen folgenden Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr zu Recht erkannt:

Beschwerde vom gegen die mit datierte Abweisung des Antrages vom auf Wiedereinsetzung nach § 308 BAO:
Der Bescheid wird dahingehend abgeändert, dass die Wiedereinsetzung bewilligt wird.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt.

BESCHLUSS

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Dr. Thomas Krumenacker über folgende Beschwerde des Bf., vertreten durch Dr. Erich Kaltenbrunner, Aubergstraße 63, 4040 Linz, gegen folgenden Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr beschlossen:

Beschwerde vom gegen die mit datierte Zurückweisung des Antrages vom auf bescheidmäßige Festsetzung der Normverbrauchsabgabe:
Die Beschwerde wird als unzulässig geworden zurückgewiesen.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) wird für nicht zulässig erklärt.

Entscheidungsgründe

Erklärung über die Normverbrauchsabgabe vom

Am reichte der Beschwerdeführer (Bf.) beim Finanzamt eine teilweise vorausgefüllte Erklärung über die Normverbrauchsabgabe (NoVA 2) ein und gab den am in Deutschland erfolgten Erwerb eines gebrauchten Fahrzeuges bekannt (Erstzulassung in Deutschland am ). Die Normverbrauchsabgabe wurde unter Verwendung des NoVA-Rechners im Finanzamt ermittelt. Dabei wurde einen Malus nach § 6a NoVAG iHv 2.016,00 € sowie einen Erhöhungsbetrag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG von 1.201,86 € in Ansatz gebracht. Die Abgabe iHv 7.221,14 € wurde am 29. Juni 21012 entrichtet.

Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Antrag auf Rückerstattung des NoVA-Malusbetrages jeweils vom

Mit Schriftsatz vom stellte der Bf. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Gleichzeitig stellte er einen Antrag auf Rückerstattung des NoVA-Malusbetrages. Zur Begründung führte er aus:

Auf Grund der Berechnungen des Finanzamtes habe er einen NoVA-Malusbetrag sowie einen Zuschlag gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG entrichtet. Er habe am erstmalig Kenntnis darüber erlangt, dass das Bundesministerium für Finanzen seine im Erlasswege geäußerte Rechtsansicht hinsichtlich des in § 6a NoVAG normierten Bonus/Malus-Systems geändert hat. Das BMF vertritt nunmehr die Ansicht (Anwendung des Erlasses ab ), dass von einer Erhebung des NoVA-Malusbetrages für Gebrauchtfahrzeuge, welche aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet stammen und bereits vor dem im übrigen Gemeinschaftsgebiet zugelassen waren, abzusehen ist.

Ausgehend vom Datum der Selbstberechnung/Entrichtung der Abgabe sei die Frist des § 201 Abs 2 Z 2 BAO bereits per abgelaufen und sohin die nach dem aktuell gültigen Erlass zu beachtende Jahresfrist zur Stellung eines Antrages ab Selbstberechnung bzw. Entrichtung der Abgabe, sowohl zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung der geänderten Rechtsansicht des BMF per als auch bereits bei Änderung der Rechtsanschauung des BMF per verstrichen gewesen.

Nachdem er jedoch von der Änderung der Rechtsansicht des BMF erst am Kenntnis erlangt habe, andererseits das BMF bis zum selbst noch anderer Rechtsansicht gewesen und erst mit diesem Stichtag von seiner ursprünglichen Rechtsansicht abgegangen ist, was ihm bis zum nicht bekannt gewesen sei und wovon er auch keine Kenntnis haben konnte, sei die Versäumnis der Frist im Sinne des § 201 Abs. 2 Z 2 BAO auf ein "unvorhergesehenes" oder "unabwendbares" Ereignis zurückzuführen. Da er mit der Änderung der Rechtansicht des BMF per auch keinesfalls rechnen habe können und erst per hiervon Kenntnis erlangt habe, treffe ihn an der Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrages auf Rückerstattung des festgesetzten NoVA-Malusbetrages binnen Jahresfrist kein, jedenfalls aber kein über einen minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Vielmehr habe er sich an die Rechtsanschauung des BMF gehalten. Bis zum aktuellen Erlass vom hätte er überhaupt keinen Antrag auf Rückerstattung stellen können.

In der Folge führte er weitere Gründe an, die seiner Ansicht nach für seine Anträge sprechen.

Bescheide des Finanzamtes, Beschwerden, Beschwerdevorentscheidungen und Vorlageanträge

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Begründung ab, dass die Änderung einer Rechtsauslegung mittels Erlass oder der Rechtsprechung durch den UFS bzw. die erstmalige Klärung eines Rechtsproblems durch den VwGH oder EuGH kein unvorhergesehenes Ereignis im Sinne dieser Gesetzesstelle darstelle. Ein Ereignis liege schon nach dem Wortlaut im Tatsächlichen, also im Geschehensablauf. Keinesfalls könne darunter eine Änderung der Rechtsauslegung durch Verwaltungsbehörden oder Gerichte verstanden werden. Dies würde bedeuten, dass in allen Fällen der Änderung der Rechtsauslegung innerhalb des Verjährungszeitraumes eine Korrektur sämtlicher davon betroffener, rechtskräftiger Bescheide möglich wäre und käme einer allgemeinen Durchbrechung der Rechtskraft gleich. Ein derartiges Ergebnis wäre schon aus der daraus hervorgehenden Rechtsunsicherheit aus rechtspolitischen Gründen nicht zu vertreten.

Mit Bescheid von wies das Finanzamt den Antrag auf Rückerstattung des Malusbetrages, der als Antrag iSd § 201 Abs. 2 Z 2 BAO zu werten sei, als verspätet zurück. Die Bekanntgabe des selbstberechneten Betrages sei am erfolgt. Die Jahresfrist für eine Antragstellung iSd § 201 Abs. 2 Z 2 BAO sei somit mit abgelaufen. Der Antrag wurde jedoch erst am gestellt.

Gegen beide Bescheide wurde Beschwerde erhoben. Gegen die abweisenden Beschwerdevorentscheidungen stellte der Bf. Vorlageanträge.

Beweiswürdigung

Die Sachverhaltsausführungen des Bf. wurden vom Finanzamt nicht bestritten und es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte, dass diese Ausführungen unzutreffend seien.
Die Sachverhaltsausführungen des Bf. werden daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung:

Das Bundesfinanzgericht hat in einem gleichgelagerten Fall u.a. mit Hinweis auf die Judikatur des , am , RV/5100725/2014, mit ausführlicher Begründung entschieden, dass (wie im konkreten Fall) bei Wahrung der Dreimonatsfrist und Nachholung der versäumten Handlung (§ 308 Abs. 2 BAO) die Wiedereinsetzung zu bewilligen ist. Das Bundesfinanzgericht sieht keine Veranlassung, davon abzuweichen. Das Bundesfinanzgericht hat überdies bereits am , RV/6100509/2013, dieselbe Ansicht vertreten.

Beschwerde gegen die Zurückweisung des Antrages auf Festsetzung der NoVA:

Der Bf. stellte mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Rückerstattung des Malus-Betrages. Die Normverbrauchsabgabe ist eine Selbstbemessungsabgabe (§ 11 NoVAG), weshalb sie in den Anwendungsbereich des § 201 BAO fällt. Eine Rückerstattung der NoVA kann folglich nur im Wege der Festsetzung erfolgen. Da die hier zu beurteilenden Normverbrauchsabgabe bislang noch nicht bescheidmäßig festgesetzt wurde, hat das Finanzamt zu Recht den Antrag auf Rückerstattung des NoVA-Malus als Antrag auf Festsetzung der Abgabe gemäß § 201 BAO gewertet.

Das beschwerdegegenständliche Fahrzeug war bereits am , also vor dem am in Kraft getretenen § 6a NoVAG, in Deutschland zum Verkehr zugelassen. Bei einer am erfolgten Zulassung zum Verkehr in Österreich wäre daher auch kein Malus-Betrag angefallen, weil zu diesem Zeitpunkt § 6a NoVAG eben noch nicht in Kraft getreten war.

Somit erweist sich der bekanntgegebene und bereits entrichtete Malusbetrag im Nachhinein durch das Urteil des EuGH als nicht richtig (vgl. BFG RV/5100725/2014). Nach § 201 BAO kann (Abs. 2) bzw. muss (Abs. 3) daher eine erstmalige Festsetzung der Abgabe mit Abgabenbescheid erfolgen.

Bei Versäumung der Frist kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 308 BAO in Betracht kommen. Das Bundesfinanzgericht hat dem Antrag auf Wiedereinsetzung entsprochen (siehe oben). Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat. Soweit die versäumte Handlung erst die Einleitung eines Verfahrens zur Folge gehabt hätte, ist durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung die ursprünglich versäumte Handlung als rechtzeitig vorgenommen anzusehen (§ 310 Abs. 3 BAO).

Die Bewilligung hat somit bewirkt, dass alle nach Ablauf der ursprünglich versäumten (aber durch die Wiedereinsetzung restituierten) Frist in Konsequenz der ursprünglich stattgefundenen Versäumung ergangenen Bescheide mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt ihrer Erlassung vernichtet werden. Einer ausdrücklichen (bescheidmäßigen) Aufhebung bedarf es nicht (siehe Ritz, BAO6, § 301 Tz 2 mwH).

Die Beschwerde richtet sich somit nunmehr gegen den nicht mehr in Rechtsbestand befindlichen Zurückweisungsbescheid, weshalb sie als unzulässig geworden zurückzuweisen war.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis bzw. einen Beschluss des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Keiner der genannten Gründe liegt jedoch vor.

Anmerkungen:

Über den Antrag vom auf Festsetzung der NoVA (als Antrag auf Rückerstattung des NoVA-Malusbetrages bezeichnet) wird somit das Finanzamt neuerlich entscheiden müssen.

Da aufgrund der Bewilligung der Wiedereinsetzung die Frist erst mit der Bewilligung zu laufen beginnt, wird der Antrag auf Festsetzung (auch wenn vor Beginn des Laufes der Fristen des § 201 BAO eingebracht) jedenfalls als rechtzeitig eingebracht anzusehen sein, und zwar nicht bloß innerhalb der Jahresfrist des § 201 Abs. 2 Z 2 BAO, sondern sogar innerhalb der Monatsfrist des § 201 Abs. 3 Z 1 BAO.

Die Festsetzung wird daher nicht im Ermessen der Abgabenbehörde liegen (§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO), sondern sie wird zu erfolgen haben (§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO).

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 201 Abs. 2 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 308 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 310 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 201 Abs. 3 Z 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

BFG, RV/5100725/2014
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.5100739.2014

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at