Keine Verbringung eines Kfz aus einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone im Krankheitsfalle
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R in der Verwaltungsstrafsache gegen Bf., betreffend eine Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, über die Beschwerde vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, als Abgabenstrafbehörde,
a) vom , GZ MA 67-PA-7 und
b) vom , GZ MA 67-PA-8,
zu Recht erkannt:
I. Gem. § 50 VwGVG wird die Beschwerde vom gegen die Straferkenntnisse des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 – Parkraumüberwachung, MA 67-PA-7, vom sowie
MA 67-PA-8, vom als unbegründet abgewiesen und die angefochtenen Straferkenntnisse bestätigt.
II. Gem. § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens i.H.v. 10 € (Mindestkostenbeitrag) pro o.a. Straferkenntnis (a und b) zu leisten.
Am Ausspruch des Magistrats der Stadt Wien, dass der Bf. gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991 einen Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Strafverfahrens zu zahlen hat, tritt keine Änderung ein.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gem. § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
Die Beiträge zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (2 x 10 €) sind zusammen mit den Geldstrafen (2 x 40 €) und den Beiträgen zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (2 x 10 €) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt somit 120 €.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gem. § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
Gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG iVm § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof durch die vor dem Bundesfinanzgericht belangte Behörde nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
a) Zl. MA 67-PA-7 (Tat , 16:32 Uhr):
Mit Strafverfügung vom , wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 16:32 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in Adr1, mit dem nach dem Kennzeichen W-XX bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.
Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden).
Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass sein Kfz bei seiner Wohnadresse zur beanstandeten Zeit abgestellt gewesen sei.
Über ein „Bezirks-Parkpickerl“ sowie über einen Autoabstellplatz in seiner Wohnanlage verfüge er nicht.
Am Abend des sei er mit dem Kfz vom Büro nach Hause gefahren, da er sich gesundheitlich schwachgefühlt habe. Dies habe sich am in der Früh noch verstärkt (Fieber mit schwerem grippalen Effekt).
Der grippale Effekt habe den Bf. bis zum ans Bett gefesselt.
Der Bf. sei am einzig in der Lage gewesen seine Hausärztin aufzusuchen, die ihm Bettruhe verordnete (siehe auch die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Dienstgeber).
Auf dem Weg zur Ärztin habe er noch eine handschriftliche Nachricht („Leider bettlägerig – Vielen Dank für ihr Verständnis“ und Angabe seiner Telefonnummer) hinter die Windschutzscheibe seines Kfz gelegt.
Zur Verbringung des Kfz aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone habe niemand zur Verfügung gestanden, da seine beiden Söhne krankheits- bzw. urlaubsbedingt nicht hätten helfen können und er alleinstehend sei.
Nach dem Ende der Bettlägerigkeit sei der Bf. mit dem Kfz wieder zu seinem Parkplatz in seiner Arbeitsstelle gefahren.
Nach Ansicht des Bf. läge höchstens ein geringfügiges Verschulden seinerseits vor.
Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom zur GZ MA 67-PA-7 wird zum Einspruch vom wie folgt ausgeführt:
Der Bf. habe am um 16:32 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adr1, mit dem nach dem Kennzeichen W-XX bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Gratis-Parkschein gesorgt zu haben (der Parkschein Nr. Zahl999 sei insofern unrichtig entwertet gewesen, als er die Entwertung 18:47 Uhr aufgewiesen habe), eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.
Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 40 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, verhängt.
Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 50 €.
Begründend wurde insbesondere angeführt, dass der Bf. den Sachverhalt, wie er aus dem Spruch der Strafverfügung vom ersichtlich gewesen sei, unwidersprochen gelassen habe.
Weiters stelle eine krankheitsbedingte Hinderung, ein in einer Kurzparkzone abgestelltes Kfz vor Beginn der Parkzeit persönlich zu entfernen bzw. für eine Entfernung durch dritte Personen zu sorgen, für sich allein keinen entschuldbaren „Notstand“ dar.
Die Behörde könne nicht erkennen, dass der Bf. für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges gesorgt habe, oder dass er durch besondere Umstände daran gehindert gewesen wäre, die Entfernung zu veranlassen.
Der beantragte Zeugenbeweis (Einvernahme der beiden Söhne des Bf. und des Bf. selbst) sei von der Behörde abgelehnt worden, da der vorliegende Sachverhalt ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen könne.
Es läge aber kein Rechtfertigungsgrund vor, der das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlauben würde.
Da der Bf. seiner Verpflichtung bei Beginn des Abstellens des Kfz die Parkometerabgabe zu entrichten, nicht nachgekommen sei, sei die Verschuldensfrage zu bejahen; die Parkometerabgabe sei fahrlässig verkürzt worden.
Bei der Strafbemessung sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass beim Bf. keine Park-Vorstrafen aktenkundig seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. im Wesentlichen ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen ausführte, dass er auch überlegt habe, das Kfz durch Arbeitskollegen verbringen zu lassen. Dieses Ansinnen habe er aber fallen gelassen, um seine Arbeitskollegen nicht noch mehr zu belasten.
Er habe die Funktionsfähigkeit seiner Dienststelle als wichtiger angesehen, als die Freimachung eines Parkplatzes.
b) Zl. MA 67-PA-8 (Tat , 09:47 Uhr):
Mit Strafverfügung vom , wurde der Beschwerdeführer (Bf.) schuldig erkannt, er habe am um 09:47 Uhr in einer näher genannten Kurzparkzone in Adr1, mit dem nach dem Kennzeichen W-XX bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.
Die Erstbehörde verhängte gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe i.H.v. 60 € (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden).
Im Einspruch vom führt der Bf. im Wesentlichen aus, es sei richtig, dass sein Kfz bei seiner Wohnadresse zur beanstandeten Zeit abgestellt gewesen sei.
Über ein „Bezirks-Parkpickerl“ sowie über einen Autoabstellplatz in seiner Wohnanlage verfüge der Bf. nicht.
Am Abend des sei er mit dem Kfz vom Büro nach Hause gefahren, da er sich gesundheitlich schwach fühlte. Dies habe sich am in der Früh noch verstärkt (Fieber mit schwerem grippalen Effekt).
Der grippale Effekt habe den Bf. bis zum ans Bett gefesselt.
Der Bf. sei am einzig in der Lage gewesen seine Hausärztin aufzusuchen, die ihm Bettruhe verordnete (siehe auch die Arbeitsunfähigkeitsmeldung für den Dienstgeber).
Auf dem Weg zur Ärztin habe er noch eine handschriftliche Nachricht („Leider bettlägerig – Vielen Dank für ihr Verständnis“ und Angabe seiner Telefonnummer) hinter die Windschutzscheibe seines Kfz gelegt.
Zur Verbringung des Kfz aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone habe niemand zur Verfügung gestanden, da seine beiden Söhne krankheits- bzw. urlaubsbedingt nicht helfen konnten und er alleinstehend sei.
Nach dem Ende der Bettlägerigkeit sei der Bf. mit dem Kfz wieder zu seinem Parkplatz in seiner Arbeitsstelle gefahren.
Nach Ansicht des Bf. läge höchstens ein geringfügiges Verschulden seinerseits vor.
Im angefochtenen Straferkenntnis der MA 67 vom zur GZ MA 67-PA-8 wird zum Einspruch vom wie folgt ausgeführt:
Der Bf. habe am um 09:47 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Adr1, mit dem nach dem Kennzeichen W-XX bezeichneten mehrspurigen Kfz durch Abstellen des Fahrzeuges ohne gültig entwerteten Parkschein oder Aktivierung eines elektronischen Parkscheines, eine Verwaltungsübertretung gem. § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, begangen.
Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.
Der Bf. habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, Abl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung werde über den Bf. gem. § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von 40 €, bei Uneinbringlichkeit, eine Ersatzfreiheitsstrafe von 8 Stunden, verhängt.
Ferner habe er gem. § 64 Abs. 2 VStG 1991, in der geltenden Fassung, 10 € als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen.
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe und Kosten) betrage daher 50 €.
Begründend wurde insbesondere angeführt, dass der Bf. den Sachverhalt, wie er aus dem Spruch der Strafverfügung vom ersichtlich gewesen sei, unwidersprochen gelassen habe.
Weiters stelle eine krankheitsbedingte Hinderung, ein in einer Kurzparkzone abgestelltes Kfz vor Beginn der Parkzeit persönlich zu entfernen bzw. für eine Entfernung durch dritte Personen zu sorgen, für sich allein keinen entschuldbaren „Notstand“ dar.
Die Behörde könne nicht erkennen, dass der Bf. für die ehestmögliche Entfernung des Fahrzeuges gesorgt habe, oder dass er durch besondere Umstände daran gehindert gewesen wäre, die Entfernung zu veranlassen.
Der beantragte Zeugenbeweis (Einvernahme der beiden Söhne des Bf. und des Bf. selbst) sei von der Behörde abgelehnt worden, da der vorliegende Sachverhalt ein klares Bild über die maßgebenden Sachverhaltselemente machen könne.
Es läge aber kein Rechtfertigungsgrund vor, der das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlauben würde.
Da der Bf. seiner Verpflichtung bei Beginn des Abstellens des Kfz die Parkometerabgabe zu entrichten, nicht nachgekommen sei, sei die Verschuldensfrage zu bejahen; die Parkometerabgabe sei fahrlässig verkürzt worden.
Bei der Strafbemessung sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass beim Bf. keine Park-Vorstrafen aktenkundig seien.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in welcher der Bf. im Wesentlichen ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen ausführte, dass er auch überlegt habe, das Kfz durch Arbeitskollegen verbringen zu lassen. Dieses Ansinnen habe er aber fallen gelassen, um seine Arbeitskollegen nicht noch mehr zu belasten.
Er habe die Funktionsfähigkeit seiner Dienststelle als wichtiger angesehen, als die Freimachung eines Parkplatzes.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Es wird von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Unstrittig ist, dass der Bf. das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen „W-XX“ zu der in der o.a. Tatanlastung der beiden o.a. angefochtenen Straferkenntnisse näher umschriebenen Zeit am dort näher umschriebenen Ort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Daher wurde die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt mit dem Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers (Bf.) samt Beilagen.
§ 50 VwGVG lautet:
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
Gemäß § 1 der Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.
Gemäß § 5 Abs. 1 leg. cit. gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Nach § 5 Abs. 2 leg. cit. sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.
Als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), sind Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden. (§ 1 KontrolleinrichtungsVO).
Parkscheine sind bei mehrspurigen Kraftfahrzeugen mit Windschutzscheibe hinter dieser und durch diese gut erkennbar, bei anderen mehrspurigen Kraftfahrzeugen an einer sonst geeigneten Stelle gut wahrnehmbar anzubringen. (§ 5 VO).
Zur ordnungsgemäßen Entrichtung der Abgabe und Vermeidung einer Abgabenverkürzung bedarf es gemäß den Bestimmungen der Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung nicht nur des richtigen und deutlichen Ausfüllens des Parkscheines, sondern auch, dass dieser gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe angebracht wird. (vgl. Zl. 96/17/0405).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist es Sache des Abgabepflichtigen, für eine geeignete Anbringung des Parkscheines hinter der Windschutzscheibe zu sorgen. Im Normalfall wird dies durch das Auflegen des Parkscheines auf dem Armaturenbrett erfolgen können. Sollte dies in Ausnahmefällen - wie z.B. bei einer schiefen Beifahrerkonsole - nicht möglich sein, enthebt dies den Abgabepflichtigen - zumal ihm dieser Umstand bekannt sein muss - nicht von der Verpflichtung, auf andere Weise für die Anbringung des Parkscheines zu sorgen (vgl. Zl. 84/17/0204).
Hat sich demnach kein gültiger Parkkleber bzw. Parkschein gut sichtbar hinter der Windschutzscheibe des mehrspurigen Kraftfahrzeuges befunden, wurde die Parkometerabgabe nicht auf die vorgeschriebene Weise entrichtet und so (objektiv) im Sinne der in Rede stehenden Rechtsvorschrift in fahrlässiger Weise verkürzt. Von einer Entrichtung der Parkgebühr kann diesfalls nicht gesprochen werden (vgl. Zl. 87/17/0308).
Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde gemäß § 25 Abs. 1 StVO durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone).
Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
Gemäß § 25 Abs. 2 StVO sind Verordnungen nach Abs. 1 durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hierfür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
§ 19 Abs. 1 VStG 1991 lautet:
Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Gem. § 19 Abs. 2 VStG 1991 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Bei der für Fahrzeuglenker im Straßenverkehr erforderlichen Aufmerksamkeit, insbesondere betreffend der Kurzparkzonen, kann jedenfalls nicht von mangelndem Verschulden oder dem Vorliegen eines entschuldbaren Irrtums ausgegangen werden, hat der Bf. doch nicht bestritten, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt gehabt zu haben.
Auch die vom Bf. zum Tatzeitpunkt behauptete krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Verbringung des Kfz außerhalb des gebührenpflichtigen Kurzparkzonenbereiches oder auch die Unmöglichkeit der Besorgung von Parkscheinen rechtfertigt nicht die Abstellung eines Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entwertung eines Parkscheines, da schon aus dem Wortlaut des § 1 Abs. 3 Parkometergesetz („Beginn des Abstellens“) zu schließen ist, dass die Parkometerabgabe mit der Verwirklichung des Abstellens zu entrichten ist. Es kann dem Parkometergesetz jedenfalls nicht entnommen werden, dass knapper Parkraum für krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Verbringung des Kfz aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zur Verfügung gestellt werden sollte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , 96/17/0354, ausführlich dargelegt hat, ist die Parkometerabgabe unverzüglich nach dem Abstellen des Fahrzeuges zu entrichten. Ein Lenker, der sich, ohne diese Pflicht zu erfüllen, vom abgestellten Fahrzeug entfernt, hat damit bereits den Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht.
Auch für den Fall des Abstellens des Kfz außerhalb der Kurzparkzonenzeiten (= keine Abgabenpflicht), hätte der Bf. dafür Sorge tragen müssen, dass zum nächsten Kurzparkzonenbeginn das Kfz entweder aus der gebührenpflichtigen Zone verbracht oder für einen gültig entwerteten Parkschein gesorgt wird.
Da jedoch der Bf. das Kfz nach Wiederbeginn der Kurzparkzeiten unverändert abgestellt ließ, ergibt sich für den gegenständlichen Fall, dass der Bf. den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht hat.
Dem Bf. ist insoweit Fahrlässigkeit zur Last zu legen, als er ohne Parkschein sein Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt hat.
Beim so für die übrigen Verkehrsteilnehmer unrechtmäßig verstellten Parkplatz liegen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht unbedeutende Folgen der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung vor ().
Nur ein ordnungsgemäßes Ausfüllen des Parkscheines führt zur Entrichtung der Abgabe, worunter nur die richtige und vollständige Entwertung durch Anführung der richtigen Abstellzeit verstanden werden kann.
Im gegenständlichen Fall hat der Bf. unstrittig keinen zum Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein im Kfz hinterlassen, damit wurde zum Tatzeitpunkt die Parkometerabgabe nicht entrichtet und somit fahrlässig verkürzt.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichen Maße das Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen städtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe.
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist nicht hervorgekommen, und auch nicht aufgrund der Tatumstände anzunehmen. Es kann daher das Verschulden des Bf. nicht als geringfügig angesehen werden.
Der Bf. hätte dafür zu sorgen gehabt, dass das von ihm abgestellte Fahrzeug während der Dauer der Abstellung mit einem richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist und hätte auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Entwertung zu achten bzw. diese zu kontrollieren gehabt.
Das Verschulden in Form nicht gerade leichter Fahrlässigkeit ist entsprechend den obigen Ausführungen zur subjektiven Tatseite als erheblich einzustufen.
Die Ausführungen des Bf. hinsichtlich der behaupteten krankheitsbedingten Unmöglichkeit der Verbringung des Kfz aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone geht ins Leere, da er doch im Schriftsatz vom selbst ausführt, auf fremde Hilfe verzichtet zu haben, da ihm „die Funktionsfähigkeit seiner Dienststelle“ wichtiger erschien, als die „Freimachung eines öffentlichen Parkplatzes“.
Zum Antrag des Bf. auf Einvernahme namhaft gemachter Zeugen (Söhne des Bf. und Bf. selbst) wird festgehalten, dass lt. höchstgerichtlicher Judikatur ein Zeuge insbesondere dann nicht vernommen werden muss, wenn dieser zu den entscheidungswesentlichen Fragen keine Aussage machen kann oder wenn bereits aufgrund des Beweisthemas ersichtlich ist, dass die Aussage entbehrlich erscheint ().
Für den gegenständlichen Fall ist somit nicht entscheidungswesentlich, dass Zeugen bestätigen, dass diese krankheitsbedingt bzw. urlaubsbedingt zur Verbringung des Kfz aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone nicht herangezogen werden konnten bzw. dass der Bf. selbst krankheitsbedingt nicht dazu in der Lage gewesen ist.
Entscheidungswesentlich wäre gewesen, der Beweis, dass es dem Bf. selbst unter Zuhilfenahme fremder Dritter im Streitzeitraum unmöglich war, das Kfz aus der gebührenpflichtigen Kurzparkzone zu verbringen bzw. einen gültig entwerteten Parkschein im Kfz zu hinterlegen.
Da der Bf. aber letztlich auf fremde Hilfe freiwillig verzichtet hat („ … wollte den Arbeitskollegen keinen weiteren Zeitaufwand zumuten.“; Schriftsatz vom ), kann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes nicht von einer „Notlage“ ausgegangen werden und das Nichtvorliegen eines Verschuldens wird als nicht glaubhaft gemacht angesehen.
Weshalb der Bf. trotz behaupteten ganztägigem Unwohlseins in diesem beeinträchtigten Zustand sein Kfz in Betrieb genommen hat und somit nicht nur sich selbst sondern auch andere Verkehrsteilnehmer gefährdete und nicht etwa ein Taxi in Anspruch genommen hat, ist für das Bundesfinanzgericht nicht nachvollziehbar.
Auch die sofortige Nichtheranziehung eines ärztlichen Beistandes bei Fieber und schwerem grippalen Effekt ist lebensfremd, wo doch der Bf. in späterer Folge sehr wohl ärztlichen Beistand herangezogen hat (siehe Bestätigung über Arbeitsunfähigkeit vom ).
Die vom Bf. vorgebrachten Gründe für die Nichtentrichtung der Parkometergebühr sind daher nicht geeignet, ein Verschulden auszuschließen.
Zur Strafbemessung:
Bei der Strafbemessung war gemäß § 19 VStG zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Neben der fiskalischen Seite - der Sicherung von Einnahmen - dienen die nach dem Wiener Parkometergesetz geführten Abgabenstrafverfahren im Besonderen auch der Durchsetzung der Parkraumbewirtschaftung (vgl. ). Die Bestimmungen des Wiener Parkometergesetzes dienen nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes (vgl. , ).
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Die Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das Interesse an der Bewirtschaftung bzw. Rationierung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes und an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe. Der Unrechtsgehalt der Tat erweist sich daher im vorliegenden Fall nicht als gering oder unbedeutend (vgl. ).
Dass die Einhaltung der Vorschriften eine besondere Aufmerksamkeit erfordert habe oder dass die Verwirklichung des Tatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können, ist wie oben dargestellt nicht hervorgekommen, noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen. Das Verschulden des Bf. in Form nicht mehr leichter Fahrlässigkeit kann daher keineswegs als geringfügig angesehen werden.
Die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe erscheint bei Annahme durchschnittlicher Verhältnisse - der Bf. hat keine näheren Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen gemacht- sowie unter Bedachtnahme auf den Unrechtsgehalt der Tat und das Verschulden des Bf. sowie vor dem Hintergrund des bis 365 € reichenden Strafsatzes, als durchaus angemessen.
Strafmildernd hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass beim Bf. keine Park-Vorstrafen angemerkt waren.
Eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe kam insbesondere aus general- und spezialpräventiven Gründen nicht in Betracht.
Die Ersatzfreiheitsstrafe erwies sich nach den Strafzumessungsgründen (ohne Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Bf.) und auch im Verhältnis zur Geldstrafe als milde bemessen, weshalb die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert zu belassen war.
Verfahrenskosten:
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl I 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Die Kosten für das behördliche Verfahren wurden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zutreffend mit dem Mindestbetrag von jeweils 10 € festgesetzt.
Die Kosten für das verwaltungsgerichtliche Verfahren sind gemäß § 52 VwGVG ebenfalls mit dem Mindestbetrag von jeweils 10 € festzusetzen.
Vollstreckung:
Das Bundesfinanzgericht hat nach § 25 Abs. 2 BFGG in Verwaltungsstrafsachen, die keine Finanzstrafsachen sind, eine Vollstreckungsbehörde zu bestimmen, um die Vollstreckbarkeit seiner Entscheidung sicherzustellen (vgl. Wanke/Unger, BFGG § 25 BFGG Anm. 6).
Hier erweist sich die Bestimmung des Magistrats der Stadt Wien als zweckmäßig, da dem Magistrat der Stadt Wien bereits gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 VVG die Vollstreckung der von den (anderen) Verwaltungsgerichten erlassenen Erkenntnisse und Beschlüsse obliegt (vgl. für viele ausführlich ).
Zahlung:
Der Bf. ist somit zur Zahlung der Geldstrafe (40 €), des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens (10 €) und des Beitrags zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (10 €), jeweils für beide Verwaltungsstrafverfahren, zusammen somit von 120 €, an den Magistrat der Stadt Wien verpflichtet.
Zur Zulässigkeit der Revision:
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da es sich um keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung handelt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, da bei Verwaltungsstrafsachen, bei denen eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro verhängt werden darf und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wird, eine Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist.
Ein diesbezüglicher Ausspruch gem. § 25a Abs. 1 VwGG ist erforderlich, weil § 25a Abs. 4 VwGG nur die Erhebung einer Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausschließt, was die belangte Behörde nicht betrifft, weil deren Revision sich auf Art. Abs. 6 Z 2 B-VG stützt.
Die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe bedeutet für sich genommen nicht, dass die Revision infolge der in § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG getroffenen Regelung jedenfalls zulässig wäre (vgl. /00146).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung und Hinweise
Beschwerdeführenden Parteien steht das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, 1010 Wien, Freyung 8, zu erheben. Die Beschwerde ist direkt beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - durch eine bevollmächtigte Rechtsanwältin oder einen bevollmächtigten Rechtsanwalt eingebracht werden. Personen mit geringem Einkommen und Vermögen können einen Antrag auf Gebührenbefreiung und/oder auf kostenlose Beigebung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwaltes stellen. Der Verfahrenshilfeantrag ist gebührenfrei und muss nicht von einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt eingebracht werden. Es muss aber die Rechtssache, für die Verfahrenshilfe begehrt wird, angegeben und bekannt gegeben werden, ob die beschwerdeführende Partei von der Entrichtung der Eingabengebühr befreit werden will und/oder ob dem Beschwerdeführer eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt beigestellt werden soll. Das Antragsformular samt Vermögensbekenntnis kann beim Verfassungsgerichtshof elektronisch, postalisch oder persönlich eingebracht werden. Das Formular für postalische oder persönliche Einbringung liegt in der Geschäftsstelle des Verfassungsgerichtshofes auf; es kann auch von der Website des Verfassungsgerichtshofes ( www.vfgh.gv.at ; im Bereich Kompetenzen und Verfahren / Verfahrenshilfe) heruntergeladen werden. Die Einbringung per E-Mail ist keine zulässige Form der elektronischen Einbringung. Zur Vorgangsweise für die elektronische Einbringung und zu weiteren Informationen wird auf die Website des Verfassungsgerichtshofes verwiesen.
Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht nur der belangten Behörde die (außerordentliche) Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen. Diese ist innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung beim Bundesfinanzgericht einzubringen.
Die für eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu entrichtende Eingabengebühr ergibt sich aus § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953.
Informativ wird mitgeteilt, dass die Einzahlung verhängter Geldstrafen sowie auferlegter Verfahrenskostenbeiträge von gegenständlich 120 €, auf folgendes Bankkonto des Magistrats der Stadt Wien bei der UniCredit Bank Austria AG erfolgen kann:
Empfänger: MA 6 - BA 32 – Verkehrsstrafen
IBAN: IBAN
Verwendungszweck: die Geschäftszahl der Straferkenntnisse (MA 67-PA-7 und MA 67-PA-8).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
Schlagworte | Kurzparkzone Krankheit |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500422.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at