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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.07.2018, RV/7500446/2018

Kein Rechtsanspruch auf ein Organmandat bei Nichtentrichtung der Parkometerabgabe

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., Wien, vom , gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

  I.  Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das
      angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
 II.  Gemäß § 52 Abs 1 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten
      des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 15,00 (20% der verhängten Geldstrafe) binnen
      zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
      Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 15,00 ist gemeinsam
      mit der Geldstrafe von EUR 75,00 und den Kosten der belangten Behörde von
      EUR 10,00, insgesamt somit EUR 100,00 an den Magistrat der Stadt Wien zu
      entrichten.
III. Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde
      bestimmt.
 IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten
      nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht
      zulässig.
  V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision
      durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Der Beschwerdeführer (Bf.) ist Zulassungsbesitzer des mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna.

Mit Strafverfügung vom wurde dem Bf. vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) angelastet, er habe das näher bezeichnete Fahrzeug am um 20:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Pelzgasse 7, ohne einem zum Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein abgestellt, da der Parkschein mit der Nr. 123 nicht entwertet gewesen sei. Die Parkometerabgabe sei daher fahrlässig verkürzt worden.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 in Anwendung des § 47 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wurde über den Bf. eine Geldstrafe von € 75,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt.

Der Bf. brachte in seinem fristgerecht erhobenem Einspruch (E-Mail vom ) - soweit für das gegenständliche Verfahren relevant - vor, dass er am Fahrzeug keinen Zahlschein bzw. Strafzettel vorgefunden habe. Er sei bereit, den "normalen" Betrag zu bezahlen, jedoch sei er nicht bereit, die erhöhte Strafe zu bezahlen.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschrift des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe von € 75,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Betrag von € 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen im Wesentlichen ausgeführt, dass für die Übertretung ein Organstrafmandat ausgestellt worden sei. Dieses sei gegenstandslos geworden, weil innerhalb der gesetzlichen Frist von zwei Wochen keine Bezahlung erfolgt sei. Die Gründe für die Versäumung dieser Frist (zB Urlaub, Verlust des Organmandats) würden keine Rolle spielen. Daher sei das Strafverfahren eingeleitet worden, was auch ohne vorherige Ausstellung eines Organmandates möglich gewesen wäre. Auf ein Organmandat bestehe kein Rechtsanspruch. 

Nach Anführung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen (§§ 1 Abs. 2 Z. 1, 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung wurde ausgeführt, dass der Bf. seiner Verpflichtung, bei Abstellen des Fahrzeuges ordnungsgemäß einen Parkschein zu entwerten, nicht nachgekommen sei, da der im Fahrzeug hinterlegte Parkschein nicht entwertet gewesen sei.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die für die Strafbemessung im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich waren (zahlreiche Vorstrafen des Bf. in Parkometerangelegenheiten).

Der Bf. brachte in seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde (E-Mail vom ) - wie auch schon in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung - im Wesentlichen vor, dass er am Fahrzeug kein Organmandat vorgefunden habe. Hätte er ein solches vorgefunden, dann wäre nur der geringere Betrag zu bezahlen gewesen. Er akzeptiere deswegen nicht, eine höhere Strafe zu bezahlen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das verfahrensgegenständliche Fahrzeug war am um 20:30 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 15, Pelzgasse 7, abgestellt.

Im Fahrzeug war der 15-Minuten-Gratis-Parkschein mit der Nr. 123 hinterlegt.

Der Parkschein war zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan der Parkraumüberwachung (20:30 Uhr) nicht entwertet.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, dessen Anzeigedaten sowie den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos.

Durch eines der zwei Fotos ist dokumentiert, dass der näher bezeichnete Parkschein nicht entwertet war.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, ) dient die Anzeige dem Beweis der Rechtsrichtigkeit der Meldungslegung und ist als taugliches Beweismittel anzusehen.

Vor diesem Hintergrund durfte das Bundesfinanzgericht die obigen Sachverhaltsfeststellungen gemäß § 45 Abs. 2 AVG als erwiesen annehmen.

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Gemäß § 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung beträgt die Abgabe für jede halbe Stunde Abstellzeit 1,05 Euro, wobei für angefangene halbe Stunden der volle Abgabenbetrag zu entrichten ist. Beträgt die gesamte Abstellzeit nicht mehr als fünfzehn Minuten, ist ein Abgabenbetrag nicht zu entrichten, wenn der hiefür vorgesehene Parkschein vorschriftsmäßig angebracht und entwertet oder aktiviert ist.

Gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

(1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.

(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung

(1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.

(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.

(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

(5) Der Inhalt dieser Bestimmung kann auf der Rückseite der Parkscheine wiedergegeben werden.

Organstrafverfügungen:

Gemäß § 50 Abs 1 VStG kann die Behörde besonders geschulte Organe der öffentlichen Auf­sicht ermächtigen, wegen bestimmter von ihnen dienstlich wahrgenommener oder vor ihnen eingestandener Verwaltungsübertretungen mit Organstrafverfügung Geldstrafen ein­zu­heben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu 90 Euro zu be­stim­men. Wenn die ermächtigende Behörde nicht zugleich Dienstbehörde ist, kann die Ermächtigung nur mit Zustimmung der Dienstbehörde gegeben werden.

Gemäß § 50 Abs 2 VStG kann die Behörde die Organe (Abs 1) ferner ermächtigen, dem Be­anstandeten einen zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneten Beleg zu über­geben, oder, wenn keine bestimmte Person beanstandet wird, am Tatort zu hinterlas­sen. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt ge­lesen werden kann.

...

Gemäß § 50 Abs 6 VStG ist gegen die Organstrafverfügung kein Rechtsmittel zulässig. Ver­weigert der Beanstandete die Zahlung des Strafbetrages oder die Entgegennahme des Be­leges (Abs 2), so ist die Organstrafverfügung gegenstandslos. Die Unterlassung der Ein­zahlung mittels Beleges (Abs 2) binnen einer Frist von zwei Wochen gilt als Verwei­ge­rung der Zahlung des Strafbetrages; der Lauf der Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Beleg am Tatort hinterlassen oder dem Beanstandeten übergeben wurde. Im Fall der Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Beleges (Abs 2) ist die Anzeige an die Behörde zu erstatten. Als fristgerechte Einzahlung des Straf­betrages mittels Beleges (Abs 2) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automations­un­ter­stützt les­ba­re, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Straf­be­trag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

Anonymverfügungen:

§ 49a VStG idgF

(1) Die Behörde kann, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, durch Verordnung zur Verfahrensbeschleunigung einzelne Tatbestände von Verwaltungsübertretungen bestimmen, für die sie durch Anonymverfügung eine unter Bedachtnahme auf § 19 Abs. 1 im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe bis zu 365 Euro vorschreiben darf.

(2) Hat die Behörde durch Verordnung gemäß Abs. 1 eine Geldstrafe im Vorhinein festgesetzt und beruht die Anzeige auf der dienstlichen Wahrnehmung eines Organs der öffentlichen Aufsicht oder auf Verkehrsüberwachung mittels bildverarbeitender technischer Einrichtungen, so kann die Behörde die Geldstrafe ohne Festsetzung einer Ersatzstrafe durch Anonymverfügung vorschreiben.

(3) In der Anonymverfügung müssen angegeben sein:

1. die Behörde, die sie erläßt, und das Datum der Ausfertigung;

2. die Tat, die als erwiesen angenommen ist, ferner die Zeit und der Ort ihrer Begehung;

3. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;

4. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;

5. die Belehrung über die in Abs. 6 getroffene Regelung.

(4) Der Anonymverfügung ist ein zur postalischen Einzahlung des Strafbetrages geeigneter Beleg beizugeben. Der Beleg hat eine Identifikationsnummer zu enthalten, die automationsunterstützt gelesen werden kann. § 50 Abs. 5 gilt sinngemäß.

(5) Die Anonymverfügung ist einer Person zuzustellen, von der die Behörde mit Grund annehmen kann, daß sie oder ein für sie gemäß § 9 verantwortliches Organ den Täter kennt oder leicht feststellen kann.

(6) Die Anonymverfügung ist keine Verfolgungshandlung. Gegen sie ist kein Rechtsmittel zulässig. Sie wird gegenstandslos, wenn nicht binnen vier Wochen nach Ausfertigung die Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) erfolgt. Ist die Anonymverfügung gegenstandslos geworden, so hat die Behörde den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter einzuleiten. Als fristgerechte Einzahlung des Strafbetrages mittels Beleges (Abs. 4) gilt auch die Überweisung des Strafbetrages auf das im Beleg angegebene Konto, wenn der Überweisungsauftrag die automationsunterstützt lesbare, vollständige und richtige Identifikationsnummer des Beleges enthält und der Strafbetrag dem Konto des Überweisungsempfängers fristgerecht gutgeschrieben wird.

(7) Wird der Strafbetrag mittels Beleges (Abs. 4) fristgerecht eingezahlt, so hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen.

(8) Die Anonymverfügung darf weder in amtlichen Auskünften erwähnt noch bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren berücksichtigt werden. Jede über Abs. 5 und 6 hinausgehende Verknüpfung von Daten mit jenen einer Anonymverfügung im automationsunterstützten Datenverkehr ist unzulässig. Die Daten einer solchen Anonymverfügung sind spätestens sechs Monate nach dem Zeitpunkt, in dem sie gegenstandslos geworden oder die Einzahlung des Strafbetrages erfolgt ist, physisch zu löschen.

(9) Wird der Strafbetrag nach Ablauf der in Abs. 6 bezeichneten Frist oder nicht mittels Beleges (Abs. 4) bezahlt und weist der Beschuldigte die Zahlung im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens nach, so ist der Strafbetrag zurückzuzahlen oder anzurechnen.

Rechtliche Würdigung:

  • Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Entwertung des 15-Minuten-Gratisparkscheines

Ob das Fahrzeug vom Bf. tatsächlich nicht länger als fünfzehn Minuten in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, ist in einem Fall, wo kein Parkschein entwertet wurde, nicht relevant. Der Fahrzeuglenker ist seiner Verpflichtung, den Parkschein richtig zu entwerten, nicht nachgekommen. Wenn die oben zitierten Bestimmungen nämlich anordnen, dass im Fall des kurzzeitigen Haltens ein Parkschein der Anlage I durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und der Minute zu erfolgen hat, so ist das so zu interpretieren, dass auch bei kurzer Abstellzeit von bis zu fünfzehn Minuten nur eine Entwertung eines entsprechenden Parkscheines diesem Gebot entspricht (vgl. ) und eine allfällige Gebührenbefreiung eintreten lässt.

Ein Verkehrsteilnehmer, der diesem Gebot nicht entspricht, hat damit die Möglichkeit vertan, sein Fahrzeug bis zu fünfzehn Minuten ohne Entrichtung von Parkgebühren abzustellen, weil auf Grund der Bestimmungen der Kontrolleinrichtungenverordnung für die Fahrzeuglenker die Befreiung von der Entrichtung von Parkgebühren und damit die Vermeidung eines Verkürzungsdeliktes unabdingbar an das Ausfüllen eines Parkscheines geknüpft ist.

  • Einleitung des ordentlichen Verfahrens - kein Organmandat auf Windschutzscheibe

Organstrafverfügung und Anonymverfügung ergehen im abgekürzten Verfahren nach § 47 VStG und ermöglichen dadurch eine zweckmäßige, einfache, rasche und Kosten sparende Erledigung standardisierter Straffälle. Sie bieten den Behörden die Möglichkeit, bei geringfügigen Verwaltungsübertretungen ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahren (keine Ausforschung des wahren Täters) eine im Vorhinein festgesetzte Geldstrafe vorzuschreiben. Sofern in den Verwaltungsvorschriften für bestimmte Verwaltungsübertretungen der durch eine Organstrafverfügung einzuhebende Höchstbetrag nicht bestimmt ist, hat die Behörde einen einheitlich im Vorhinein festzusetzenden Betrag bis zu € 90,00 zu bestimmen (§ 50 Abs. 1 VStG). Bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz (Parken ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) beträgt die Organstrafe derzeit € 36,00.

Für die vorerst erfolgte Strafbemessung in Form eines Organmandats (§ 50 VStG) und/
oder einer Anonymverfügung (§ 49a VStG) sind ausschließlich das gesetzliche Tatbild und
die Modalitäten der Tat maßgeblich.

Wird auf Grund einer Verwaltungsübertretung eine Organstrafverfügung ausgestellt und erfolgt keine bzw. keine fristgerechte oder ordnungsgemäße Einzahlung der damit
vorgeschriebenen Geldstrafe, so wird die Organstrafverfügung gegenstandslos und ist es für das weitere Verfahren ohne Bedeutung, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Die Verwaltungsstrafbehörde hat in diesem Fall die Möglichkeit, eine Anonymverfügung (§ 49a VStG) und/oder eine Strafverfügung (§ 47 VStG) zu erlassen und/oder das
ordentliche Verfahren (§§ 40 ff VStG) einzuleiten.

Die Anonymverfügung ist kein Bescheid, sondern ein Rechtsakt sui generis und gilt
auch nicht als Verfolgungshandlung iSd § 32 Abs. 2 VStG (vgl Lewisch/Fister/Weilguni,
VStG, § 49a, Rz. 1 und 2). Mangels Bescheidcharakter der Anonymverfügung ist ein
Rechtsmittel (Einspruch/Beschwerde) gegen diese nicht möglich (Geldstrafe bei Anonymverfügungen iZm Verwaltungsübertretungen gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 dzt. € 48,00).

Wird der in der Anonymverfügung vorgeschriebene Strafbetrag rechtmäßig und rechtzeitig einbezahlt, hat die Behörde von der Ausforschung des unbekannten Täters endgültig Abstand zu nehmen und jede Verfolgungshandlung zu unterlassen (Abs 7). Eine weitere Strafverfolgung ist damit ausgeschlossen.

Erfolgt keine oder eine nicht fristgerechte Einzahlung des mit Anonymverfügung vorgeschriebenen Betrages, so wird diese gegenstandslos und die Behörde hat den Sachverhalt möglichst zu klären und Nachforschungen nach dem unbekannten Täter
einzuleiten (= Einleitung des ordentlichen Verfahrens; vgl Lewisch/Fister/Weilguni, VStG,
§ 49a, Rz 21).

Wird das Strafverfahren eingeleitet, kommen die Strafbeträge der Organstrafverfügung
und/oder der Anonymverfügung nicht mehr zur Anwendung, da die Behörde bereits
weitere Verfahrensschritte setzen musste. Für das weitere Verfahren ist es jedoch bedeutungslos, aus welchen Gründen der Strafbetrag nicht oder nicht ordnungsgemäß entrichtet wurde.

Hingewiesen wird darauf, dass dem Einzelnen nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kein subjektives Recht auf Erlassung einer Organstrafverfügung oder einer Anonymverfügung zusteht (, , ; ; vgl. auch Hauer-Leukauf5, S. 1040). Die Behörde ist in keiner Weise daran gebunden, im Verwaltungsstrafverfahren die gleiche oder ungefähr gleich hohe Strafe zu verhängen, wie sie für die Einhebung durch Organe der öffentlichen Aufsicht nach § 50 VStG im vorhinein festgesetzt ist (, , ).

Zur Strafbemessung

Gemäß § 4 Abs 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und
Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als
Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung
des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung
durch die Tat sind.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht
kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen, auf
das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens-,
Vermögens- und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von
Geldstrafen ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen  (, ).

Im gegenständlichen Fall schädigte die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat das
als bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen und
fristgerechten Abgabenentrichtung, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Dem Bf. kommt der Milderungsgrund der Unbescholtenheit in Parkometerangelegenheiten nicht mehr zu Gute.

Die belangte Behörde hat die Strafe insbesondere unter Berücksichtigung der zahlreichen einschlägigen Vorstrafen - der Vorstrafenauszug wies zum sieben rechtskräftige Vorstrafen aus - im unteren Viertel des möglichen Strafrahmens festgelegt. Die Verhängung einer Geldstrafe von € 75,00 entspricht bei mehrmaliger fahrlässiger Verkürzung der Parkometerabgabe der Strafpraxis im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren.

Wenn der Bf. in seiner Beschwerde rügt, die belangte Behörde habe auf seine finanziellen Verhältnisse keine Rücksicht genommen, so wird dem entgegnet, dass der Bf. nach der Aktenlage zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie zu allfälligen Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, die eine Herabsetzung der Strafe rechtfertigen könnten.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse nicht, dass Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (, vgl. auch die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II2 (2000), Seite 363, E 413, wiedergegebene hg. Rechtsprechung). Die Verhängung einer Geldstrafe ist auch dann gerechtfertigt, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht (, , Beschluss , Ra 2014/09/0022).

Im Hinblick auf den bis € 365,00 reichenden Strafrahmen und die general- und
spezialpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe erscheint die verhängte Geldstrafe schuld- und tatangemessen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem
ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 VwGVG ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der
verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß
anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte
Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen
nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann
sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt
werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund
anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge
uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach
Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO,
im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche
Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG die
ordentliche Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt,
der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung
fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage von besonderer Bedeutung zu klären,
weil sich die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes bereits aus dem
klaren Wortlaut des Gesetzes ergibt.

Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs 1 VwGG (für die belangte Behörde)
die Unzulässigkeit der ordentlichen Revision gegen das vorliegende Erkenntnis
auszusprechen.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach
Art. 133 Abs 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 50 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 4 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 5 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 Abs. 6 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49a VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 47 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 50 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§§ 40 ff VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 32 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 3 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
Verweise














ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500446.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at