Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 17.07.2018, RV/7500370/2018

Vollstreckungsverfügung: unzulässige Einwendung gegen Titelbescheid (Strafverfügung)

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Mag. Johannes Böck in der Beschwerde der Bf., geb. , wohnhaft in PLZ-Ort, R-Gasse, gegen die Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom , Zahlungsreferenz Z-Referenz, wie folgt entschieden:

I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Die angefochtene Vollstreckungsverfügung bleibt unverändert.

II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Vollstreckungsverfügung des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 6, Rechnungs- und Abgabenwesen, Buchhaltungsabteilung 32, vom , Zahlungsreferenz Z-Referenz, wurde der Bf. zur Last gelegt, die mit Strafverfügung vom , GZ. Geschäftszahl1, rechtskräftig festgesetzte Strafe in Höhe von EUR 60,00 nicht bezahlt zu haben.

Die Bf. erhob mit Eingabe vom gegen die Vollstreckungsverfügung das Rechtsmittel der Beschwerde und machte geltend, dass sich zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt am , 9:40 Uhr, das Auto nicht einmal in den Händen der Bf. befunden habe, da die Bf. das KFZ zur Werkstatt des T.O. in PLZ-Ort2, J-Gasse, gebracht habe. Die Bf. habe den Inhaber der Autowerkstatt bezüglich dieses Umstandes kontaktiert, der aber bestreite, das KFZ zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt in PLZ-Ort2, J-Gasse2, abgestellt zu haben. Der Inhabers der Autowerkstätte habe das in Rede stehende Fahrzeug höchstens in seiner Auffahrt abgestellt, was jedoch Teil seines Grundes sei.

Darüber hinaus machte die Bf. geltend, dass sie weder einen Strafzettel noch eine Mahnung oder ähnliches erhalten habe. Es werde daher beantragt, die Höhe der Strafe von EUR 60,00 zurückzuziehen und die Vollstreckungsverfügung fallen zu lassen.

Mit Strafverfügung vom , GZ. Geschäftszahl1, wurde der Bf. das Abstellen des Fahrzeuges Opel mit dem behördlichen Kennzeichen Kennzeichen1 am um 9:40 Uhr in PLZ-Ort2, J-Gasse2, zur Last gelegt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Die Bf. habe demnach die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Die Strafverfügung vom , GZ. Geschäftszahl1, wurde nach einem erfolglosen Zustellversuch am an der Inlandsadresse der Bf. in PLZ-Ort, R-Gasse, bei der Postfiliale hinterlegt und mit zur Abholung bereit gehalten, wobei der als erster Tag der Abholfrist bezeichnet wurde. Mit wurde diese Strafverfügung an die belangte Behörde mangels Behebung retourniert.

Mit Eingabe vom wird auf den Vorhalt des Bundesfinanzgerichtes seitens der Bf. festgehalten, dass sie sich aufgrund der beiliegenden Fluginformation im Zeitraum bis beruflich in New York aufgehalten und erst am nach Wien gekommen sei. Dabei sei die Bf. allerdings nicht sofort zu ihrem Erstwohnsitz in PLZ-Ort, R-Gasse, zurückgekehrt, sondern habe bei zwei Freunden "gehaust", da die Bf. ihr Zimmer für den gesamten Monat März 2018 untervermietet gehabt habe.

Über den Rechtsstreit wurde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1  Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) 1991 sind auf das Vollstreckungsverfahren, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 10 Abs. 2 VVG 1991 hat die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung keine aufschiebende Wirkung.

Im vorliegenden Fall wird die Vollstreckungsverfügung vom , Zahlungsreferenz Z-Referenz, damit bekämpft, dass sich das Fahrzeug zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt am Montag, dem , 09:40 Uhr, nicht in den Händen der Bf. befunden habe, da es in eine Autowerkstätte verbracht worden sei. Das Abstellen des Fahrzeuges in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne einen gültig entwerteten Parkschein sei daher nicht der Bf. zuzurechnen. Zudem habe die Bf. weder eine Strafzettel noch eine Mahnung oder ähnliches erhalten.

Gemäß § 49 Abs. 1 VStG 1991 kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat. 

Wenn nach § 49 Abs. 3 VVG 1991 ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung zu vollstrecken.

Nach § 54b Abs. 1 VStG 1991 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Soweit nach § 54b Abs. 2 VStG 1991 eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Strafantritt hinzuweisen.

Kann gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustellG) das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Von der Hinterlegung ist nach Abs. 2 leg.cit. der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Nach § 17 Abs. 3 ZustellG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Nach § 17 Abs. 4 ZustellG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde (VerwZustRÄG 2007).

Als Vollstreckungsverfügungen sind Verfügungen von Vollstreckungsbehörden anzusehen, die im Zuge des Vollstreckungsverfahrens ergehen und unmittelbar die Durchführung der Vollstreckung zum Gegenstand haben (vgl. Zl. 84/05/0035). Diese sind als Bescheide vor den Verwaltungsgerichten anfechtbar.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage, wann eine Vollstreckung iSd § 10 Abs. 2 Z 1 VVG idF vor dem BGBl I 33/2013 unzulässig ist, in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, ist Voraussetzung für eine Vollstreckung, dass überhaupt ein entsprechender Titelbescheid vorliegt, dass dieser gegenüber dem Verpflichteten wirksam geworden ist und dass der Verpflichtete seiner Verpflichtung innerhalb der festgesetzten Frist und bis zur Einleitung des Vollstreckungsverfahrens nicht nachgekommen ist (vgl. unter vielen Zl. 2011/06/0076). 

An diesen Grundsätzen ändert auch die Novellierung des  § 10 VVG durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33/2013, nichts, sodass die vorzitierte Rechtsprechung auch weiterhin anwendbar bleibt.

Die in Rechtskraft erwachsene Strafverfügung stellt die taugliche Grundlage für das Vollstreckungsverfahren dar. Die Strafverfügung bildet daher den Exekutionstitel (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, VStG, § 54b Rz. 4). Die Vollstreckungsbehörde hat nur zu prüfen, ob ein exekutierbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist.

Eine Zustellung durch Hinterlegung setzt voraus, dass das Dokument nicht an der Abgabestelle zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass der Empfänger sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält (vgl. Ritz, § 17 ZustG, Rz. 1).

Nach ständiger Rechtsprechung wird die durch § 17 Abs. 3 dritter Satz ZustG normierte Zustellwirkung der Hinterlegung nicht durch die Abwesenheit schlechthin bewirkt, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig Kenntnis vom Zustellvorgang erlangen konnte (vgl. Zl. 2006/07/0101; , Zl. 2012/10/0060; , Zl. 2013/03/0055).

Dabei ist es nicht erforderlich, dass dem Empfänger einer Zustellung durch Hinterlegung stets die volle Frist für die Erhebung eines allfälligen Rechtsmittels zur Verfügung stehen muss (vgl. Zl. 2000/02/0027; , Zl. 2006/13/0178 mwN).

"Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG ist dahingehend zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung steht, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre (vgl. Zl. Ro 2014/07/0107).

Erfolgt die Rückkehr an die Abgabestelle erst sieben Tage nach dem Beginn der Abholfrist, kann nach der Rechtsprechung des VwGH nicht mehr gesagt werden, die Partei habe noch "rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG Kenntnis vom Zustellvorgang erlangt. Dies mit der Folge, dass - ausgehend von der Ortsabwesenheit des Bf. - die Zustellung nach § 17 Abs. 3 vierter Satz zweiter Halbsatz ZuStG erst am Tage nach der Rückkehr wirksam geworden ist (vgl. Zl. 2006/07/0101).

Die Zustellung wird bei Hinterlegung am Tag nach der Rückkehr an die Abgabestelle nur dann wirksam, wenn dieser Tag noch innerhalb der Abholfrist liegt und weiters eine Behebung an diesem Tag auch möglich ist (vgl. Ritz, § 17 ZustG, Rz. 19).

Im vorliegenden Fall wurde die mit datierte Strafverfügung, GZ. Geschäftszahl1, nach einem erfolglosen Zustellversuch am mit an die Wohnadresse der Bf. in PLZ-Ort, R-Gasse, hinterlegt, wobei dieser Tag auch als erster Tag der Abholfrist bezeichnet wurde. In weiterer Folge wurde diese Strafverfügung der Bf. ab für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen bis Montag, dem zur Abholung bereitgehalten.

Für den Zeitraum der Hinterlegung der in Rede stehenden Strafverfügung (Titelbescheid) vom 3. bis wurde im vorliegenden Fall nur für den Zeitraum 3. bis eine Abwesenheit der Bf. von der Abgabestelle in PLZ-Ort, R-Gasse, durch Vorlage der Flugbuchungen glaubhaft gemacht und dokumentiert.

So die Bf. vorbringt, sie habe nach ihrer Rückkehr aus New York lediglich bei Freunden "gehaust" und ihre Wohnung in PLZ-Ort, R-Gasse, nicht aufgesucht, da sie diese für den gesamten Monat März 2018 untervermietet habe, wurden keine Nachweise vorgelegt, um dies entsprechend glaubhaft zu dokumentieren.

Somit wurde im vorliegenden Fall gemäß § 17 Abs. 3 vierter Satz ZustG eine Zustellung der in Rede stehenden Strafverfügung (Titelbescheid) mit dem Tag nach der Rückkehr mit Freitag, dem bewirkt. Denn das Wirksamwerden der Zustellung der Strafverfügung tritt auch dann ein, wenn der Empfänger nach seiner Rückkehr an dem Tag, an dem die Abholung möglich wäre, oder vorher die Abgabestelle wieder verlässt (vgl. Zl. 92/18/0339; , Zl. 99/18/0395; , Zl. 96/01/0479).

So die Bf. geltend macht, weder einen Strafzettel noch eine Mahnung oder ähnliches erhalten zu haben, ist darauf zu verweisen, dass die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung auch dann gültig ist, wenn die in § 17 Abs. 2 ZustG genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Die Vollstreckung der verhängten Strafe erfolgte daher zu Recht. Aus diesem Grund war die Beschwerde daher abzuweisen. 

Im Vollstreckungsverfahren kann auch die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Verhängung der Strafe bzw. der Strafverfügung (Titelbescheid) nicht (mehr) geprüft werden. In einer Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung kann daher auch nicht (mehr) geltend gemacht werden, dass sich das beanstandete Fahrzeug zu dem in Rede stehenden Zeitpunkt am um 09:40 Uhr nicht im Verfügungsbereich der Bf. befunden habe, da es in die Werkstätte des T.O. in PLZ-Ort2, J-Gasse, verbracht worden sei.

So sich das in Rede stehende Fahrzeug in der Werkstätteneinfahrt des T.O. in PLZ-Ort2, J-Gasse, befunden habe, wäre darauf zu verweisen, dass es für die Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz ohne rechtliche Relevanz ist, ob nach den Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung das Halten innerhalb des Bereiches einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erlaubt ist oder nicht, weil auch solche Straßenstücke von der Kurzparkzone nicht ausgenommen sind. Insbesondere wird nach der dazu ergangenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Kurzparkzone durch weitergehende Verkehrsbeschränkungen nicht unterbrochen (vgl. Zl. 2002/17/0350).

So sich das in Rede stehende Fahrzeug nach den Beschwerdeausführungen der Bf. im Einfahrtsbereich der Werkstätte des T.O. befunden habe, der Privatgrund des T.O. darstelle, steht dieser Umstand der Abgabepflicht nach dem Wiener Parkometergesetz nicht entgegen.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die ordentliche Revision für die belangte Behörde ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es wird dabei auf die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 10 Abs. 1 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 10 Abs. 2 VVG, Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53/1991
§ 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 49 Abs. 3 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 54b Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 17 Abs. 1 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 3 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
§ 17 Abs. 4 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500370.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at