Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 31.08.2018, RV/6100227/2018

Keine Familienbeihilfe für die Zeit zwischen Abschluss der Schulausbildung und Zivildienst

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin IBV in der Beschwerdesache A, abc, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid des Finanzamtes vom über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Monate August 2016 bis Dezember 2016 zu Recht erkannt: 

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Am übermittelte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin (kurz Bf) ein Überprüfungsschreiben hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe ihres Sohnes B. In diesem Schreiben forderte die belangte Behörde die Bf auf, das Reifeprüfungszeugnis dem Antwortschreiben beizulegen und dabei die weitere Tätigkeit ihres Sohnes, wie bspw. Studium, Beschäftigung, bekanntzugeben.

Dieses Ersuchen beantwortete die Bf am , indem sie einerseits das bereits vorausgefüllte Formular ergänzte und andererseits in einem eigenen Schriftsatz vom ebenfalls wie folgt ausführte:
Der Sohn, SVnr. 123, habe am die Abschlussklasse der XYSchule, wie im beiliegenden Abschlusszeugnis ersichtlich, beendet.
Mit Bescheid vom sei dessen Zivildienstpflicht festgestellt worden. Der Sohn werde, sobald dieser einen Einberufungsbescheid von der Zivildienstbehörde erhalte, den Zivildienst ableisten. Danach werde der Sohn eine Berufsausbildung beginnen.

Daraufhin teilte die belangte Behörde der Bf hinsichtlich des Bezuges der Familienbeihilfe am ua. mit, dass dieser für ihren Sohn B von April 1998 bis Juli 2016 Familienbeihilfe gewährt worden sei. Es sei festgestellt worden, dass für weitere Zeiträume kein Anspruch auf Familienbeihilfe bestehe. Folglich werde die Auszahlung der Familienbeihilfe mit August 2016 eingestellt.

Auf Grund dieser Mitteilung ergänzte die Bf ihr Vorbringen mit Schreiben vom . Demnach habe B bis Juli 2016 die RSS besucht.
Nach Abschluss der Schulausbildung habe der Sohn sich für eine Zuweisung zur Leistung des ordentlichen Zivildienstes beworben. Dies sei vor allem deshalb erfolgt, da dieser vor Beginn der Berufsausbildung die Verpflichtung des Wehrdienstes in Form des Zivildienstes abzuleisten beabsichtigt habe.
Gemäß dem in Kopie beiliegenden Bescheid sei die Zuteilung mit Stichtag erfolgt. Während des Zivildienstes werde sich der Sohn dann um eine Ausbildung kümmern, damit dieser seine Berufsausbildung anschließend fortsetzen könne.

Anschließend erließ die belangte Behörde am hinsichtlich des Anspruches auf Familienbeihilfe der Bf einen Vorhalt. In diesem ersuchte sie die Bf wie folgt: Bekanntgabe der geplanten Ausbildung von B – Beginn? Wird B noch die Matura ablegen?
Dieser Vorhalt blieb unbeantwortet.

Mittels Überprüfungsschreiben vom überprüfte die belangte Behörde nochmals den Anspruch auf Familienbeihilfe des Sohnes. B

Daraufhin antwortete die Bf, indem sie einerseits das vorausgefüllte Überprüfungsformular ergänzte, sie strich die Tätigkeit des Sohnes als Schüler durch, und andererseits in einem Schriftsatz vom wie folgt ausführte:
Der Zivildienst wurde von meinem Sohn, wie vorgesehen, am beendet. Leider ist es nicht gelungen unmittelbar im Anschluss die Ausbildung fortzusetzen und einen Lehrvertrag abzuschließen.
Mein Sohn B ist derzeit erwerbslos. Wir sind weiterhin bemüht eine Lehrstelle als Maler für ihn zu finden.

Als Ausfluss dessen erließ die belangte Behörde am  einen Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge  für den Zeitraum August 2016 bis Dezember 2016 und für den Zeitraum Oktober 2017. In Summe forderte die belangte Behörde Familienbeihilfe (FB) in Höhe von € 856,-- und Kinderabsetzbetrag (KG) in Höhe von € 350,40 von der Bf zurück.
Begründend führte die belangte Behörde dazu aus, für volljährige Kinder könnte Familienbeihilfe für die Zwischenzeiten beansprucht werden, wenn zu einem frühestmöglichen Zeitpunkt nach dem Zivildienst oder Präsenzdienst mit einer Ausbildung begonnen werde. Da dies bei B nicht zutreffe, müsse die Familienbeihilfe für die oben genannten Zwischenzeiten rückgefordert werden.

Gegen diesen Rückforderungsbescheid erhob die Bf anschließend am innerhalb offener Rechtsmittelfrist Beschwerde. Zusammenfassend hielt die Bf darin fest, dass es in der Zeit von August 2016 bis Dezember 2016 nicht möglich gewesen sei, eine Berufsausbildung zu beginnen. Der Bescheid der Zivildienstagentur habe nämlich den Beginn des Zivildienstes mit festgelegt. Während und nach Beendigung des Zivildienstes hätten sich die Bf und ihr Sohn intensiv um einen Lehrvertrag bemüht. 

In der Folge erstattete die belangte Behörde am abermals einen Vorhalt. In diesem ersuchte sie die Bf Folgendes bekanntzugeben bzw. folgende Fragen zu beantworten:
- Ob ihr Sohn B bereits vor Beginn des Zivildienstes eine Lehrstelle gesucht gehabt habe,
- wenn ja, entsprechende Unterlagen (z.B. AMS-Bestätigungen, Bewerbungsergebnisse, etc.) vorzulegen und
- wenn nein, wieso nicht.
- Ob ihr Sohn jetzt eine Lehrstelle habe,
- wenn ja, den Lehrvertrag vorzulegen und
- wenn nein, den Grund dafür bekanntzugeben.
- Was Ihr Sohn weiter unternehmen werde, um eine Lehrstelle zu erhalten.

Hierauf antwortete die Bf fristgerecht mittels Schriftsatz vom , in welchem sie wie folgt (soweit im gegenständlichen Verfahren von Interesse) begründend ausführte:
Ihr Sohn sei noch während der Schulzeit, am , zur Musterungskommission nach E einberufen worden. Nachdem dieser als „tauglich“ eingestuft worden sei, habe dieser am die Zivildiensterklärung gemäß dem Zivildienstgesetz abgegeben.
Mit Bescheid vom der Zivildienstagentur der Republik Österreich sei die Feststellung der Zivildienstpflicht ihres Sohnes B erfolgt.
Dem Bescheid sei ein Infoblatt für die weitere Vorgehensweise bezüglich des Zivildienstes beigelegen, welches sie beiliegend übermittle.
Aus dem Infoblatt, das Bestandteil des Bescheides sei, gehe hervor, dass ein Aufschub des Zivildienstes nur dann möglich sei, wenn eine Ausbildung bereits vor dem 1. Jänner des Stellungsjahres begonnen worden sei. Dies würde im Falle ihres Sohnes bedeuten, dass ein Lehrverhältnis bereits im Jahr 2015 begonnen hätte werden müssen. Da er aber zu diesem Zeitpunkt noch die Schule besucht habe, sei dies nicht möglich gewesen.
Daher sei von ihnen vor Beginn des Zivildienstes keine Aktivität bezüglich des Abschlusses eines Lehrvertrages unternommen worden, da dies dem Bescheid widersprochen hätte.
Ihrem Sohn B sei zu diesem Zeitpunkt jedoch bereits klar gewesen, dass er eine Ausbildung zum Maler und Beschichtungstechniker nach Ende des Zivildienstes beginnen möchte.

Daraufhin erließ die belangte Behörde am die Beschwerdevorentscheidung betreffend Rückforderung zu Unrecht bezogener Beträge  für den Zeitraum August 2016 bis Dezember 2016 und für den Zeitraum Oktober 2017, in welcher sie unter Hinweis auf § 2 Abs. 1 lit. d und e FLAG 1967 die Beschwerde mit nachstehender Begründung abwies:

Als erste Voraussetzung fordere § 2 Abs. 1 lit. d FLAG den „Abschluss der Schulausbildung". Laut Aktenlage habe der Sohn bis die RSS in C besucht und die 12. Schulstufe abgeschlossen.
Die Ausbildung an der RSS stelle zweifelsfrei eine Schulausbildung dar. Beim Besuch einer allgemein bildenden höheren Schule, zu der die RSS gehöre, werde die Schulausbildung mit der Matura abgeschlossen. Der Sohn habe die Schule beendet, ohne die Matura abzulegen. Es liege daher kein „Abschluss der Schulausbildung", der in § 2 Abs. 1 lit d FLAG gefordert werde, vor. Dies werde auch durch die Erläuterungen zur Regierungsvorlage bestätigt, wonach durch diese Regelung insbesondere die Zeit zwischen der Matura und dem frühestmöglichen Beginn eines Studiums abgedeckt werden sollten (vgl Hebenstreit in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 130, ).
Weitere Voraussetzung, die in § 2 Abs. 1 lit d und lit e FLAG gefordert werde, sei, dass die (weitere) Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt begonnen werde.
Dazu führe der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2011/16/0057, Folgendes aus: Der Tatbestand des § 2 Abs. 1 lit. e FLAG erfordere die tatsächliche Fortsetzung oder den tatsächlichen Beginn der Berufsausbildung nach Ende des Präsenz-, Zivil- oder Ausbildungsdienstes.

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100227.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at