Beschwerde gegen die Vorschreibung von Säumniszuschlägen für Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R über die Beschwerde des A, in B, vertreten durch C, in D, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Josef Nußbaumer, vom , betreffend die Vorschreibung von ersten Säumniszuschlägen gemäß 217 Bundesabgabenordnung (BAO) nach der am durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit Nebengebührenbescheiden des Finanzamtes Salzburg-Land je vom wurden dem Beschwerdeführer (Bf) A, erste Säumniszuschläge für Lohnsteuern 2008-2011 iHv. € 1.161,26, € 1.031.99, € 829,96 und € 2.087,39 sowie für Dienstgeberbeiträge 2008-2011 iHv. € 160,88, € 237,43, € 164,85 und € 260,90 vorgeschrieben.
In der Begründung wurde auf den Bericht vom verwiesen.
Die Säumniszuschlagsbescheide für die Dienstnehmerbeiträge enthielten den Hinweis, dass Fälligkeiten der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen sind.
Gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer, neben den Haftungsbescheiden für Lohnsteuern und Bescheiden über die Festsetzung von Dienstgeberbeiträgen, durch seinen damals ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom das Rechtsmittel der Berufung ein, (welches aufgrund des Übergangs der Rechtssache auf das Bundesfinanzgericht als Beschwerde zu werten ist).
Darin wurde die Festsetzung der Säumniszuschläge zur Gänze angefochten und die ersatzlose Aufhebung der Bescheide beantragt.
Eine Begründung der Berufung erfolgte hinsichtlich der Säumniszuschläge nicht.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde beantragt.
Diese Beschwerde wurde seitens des Finanzamtes mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen.
Eine Begründung für die Abweisung erfolgte nicht.
Daraufhin stellte der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Schriftsatz vom einen Vorlageantrag, in dem auf das bisherige Vorbringen verwiesen wurde. Die gestellten Anträge wurden aufrechterhalten.
Mit Beschluss des Bundesfinanzgerichtes (BFG) vom wurde die fehlende Begründung der Säumniszuschlagsbescheide ergänzt. Säumniszuschläge waren deshalb erforderlich, da die Lohnsteuer – und Dienstgeberbeiträge für 2008 nicht bis zum , für 2009 nicht bis zum , für 2010 nicht bis zum und für 2011 nicht bis zum (jeweils Fälligkeitstage) entrichtet wurden.
Zu den DB-Bescheiden wurde angeführt, dass diese den Hinweis enthielten, dass die Fälligkeit der gesondert zugehenden Buchungsmitteilung zu entnehmen ist.
Weiters wurde der Bf auf die fehlende Begründung (§ 250 Abs. 1 lit. d BAO) hingewiesen und aufgefordert diesen Mangel binnen 1 Monat zu beheben.
Dem ist der Bf durch seinen ausgewiesenen Vertreter mit Stellungnahme vom
nachgekommen.
Vorab wurde auf die zugrunde liegende Berufungsschrift sowie den Vorlageantrag verwiesen. Weiters wurde auf Stellungnahmen vom , und die Stellungnahme und Urkundevorlage vom verwiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gegen die zugrunde liegenden Bescheide für Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträge eine Berufung/Beschwerde eingebracht wurde.
Sollte im Zuge der Entscheidung des BFG hinsichtlich der Haftungsbescheide 2008 bis 2011 stattgegeben werden, so fehle es für die Vorschreibung von Säumniszuschlägen für Lohnsteuern und Dienstgeberbeiträgen für diese Jahre an einer Rechtsgrundlage.
Die Berufung/Beschwerde vom werde hinsichtlich der Vorschreibung von Säumniszuschlägen für Lohnsteuer und Dienstgeberbeträge der Jahre 2008 bis 2011 damit begründet, dass die Haftungsbescheide für diese Jahre rechtswidrig ergangen sind, sohin eine Aufhebung derselben zu erfolgen habe. Deshalb komme der Vorschreibung von Säumniszuschlägen keine Berechtigung zu.
Die bisher gestellten Anträge wurden aufrechterhalten.
Am erging die Ladung zur mündlichen Verhandlung an den Zustellungsbevollmächtigten Vertreter des Bf.
Mit Schriftsatz vom wurde seitens des Vertreters die Stellungnahme vom (in Kopie) vorgelegt.
Mit Anbringen vom gab der Vertreter die Auflösung des Vollmachtsverhältnisses bekannt.
Mit Anbringen vom wurde als neuer Vertreter C bekannt gegeben.
Anlässlich der am durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der auf die nachstehenden Feststellungen aus dem Akteninhalt hingewiesen wurde, wurde vom Bf ergänzend auf die Antragsmöglichkeit gem. § 217 Abs. 7 BAO hingewiesen, das den Bf kein grobes Verschulden treffe.
Auf die Ausführungen der Begründung dieses Antrages wird verwiesen.
Der Vertreter stellte einen Antrag gem. § 217 Abs. 7 BAO, welcher einvernehmlich an das Finanzamt weitergeleitet (zur Kenntnis genommen) wurde.
Aus dem Akteninhalt werden noch folgende Feststellungen getroffen.
Aus den zugrunde liegenden Haftungsbescheiden für die Lohnsteuern und den Bescheiden über die Festsetzung von Dienstgeberbeträgen geht hervor, dass es sich um Nachforderungen handelt und diese Abgaben bereits fällig waren.
Rechtslage und Erwägungen
§ 217 Abs. 1 BAO lautet:
Wird eine Abgabe ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d), nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Unbestritten blieb, dass die gegenständlich festgesetzten Lohnsteuerbeträge und Dienstgeberbeiträge zu den festgestellten Fälligkeitstagen, nicht entrichtet wurden.
Die Vorschreibung der Säumniszuschläge erfolgte daher zu Recht.
Bei Verhängung von Säumniszuschlägen ist zu beachten, dass zwingend eine rein formalistische Betrachtungsweise zur Anwendung gelangt. Die Verhängung eines Säumniszuschlages stellt somit eine rein objektive Folge der nicht rechtzeitigen Entrichtung dar.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Nebengebühren (Säumniszuschläge usw.) setzt die Pflicht zur Erhebung dieser Nebengebühren nicht den Bestand einer sachlich richtigen oder gar rechtskräftigen, sondern einer formellen Abgabenschuld voraus (vgl. ). Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist somit eine objektive Rechtsfolge der Nichtentrichtung einer fälligen Abgabenverbindlichkeit unabhängig von deren Rechtmäßigkeit (siehe ).
Das nach Mängelbehebung erstattete Vorbringen des Bf, wonach gegen die Vorschreibung der zugrunde liegenden Haftungsbescheide Berufung/Beschwerde erhoben wurde, weil die Vorschreibungen rechtswidrig ergangen seien, geht daher ins Leere.
Daran ändert auch der Verweis auf die gegenständliche Berufung, den Vorlageantrag und die angeführten Stellungnahmen nichts (welche letztere im Betreff die Haftungsbescheide 2008 bis 2011 nicht jedoch die Säumniszuschlagsbescheide anführen), da damit nur die Abgabenfestsetzungen bekämpft werden.
Sollte, wie der Bf annimmt, den Beschwerden gegen die Haftungsbescheide (bzw. Abgabenbescheide) Folge gegeben werden, sieht § 217 Abs. 8 BAO eine nachträgliche Herabsetzung der Säumniszuschläge vor, die von Amts wegen zu erfolgen hat.
Da kein weiteres relevantes Vorbringen erstattet wurde, kommt der Beschwerde keine Berechtigung zu, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Revision ist nicht zulässig, weil sie nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt (da durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt), der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Salzburg-Aigen, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.6100102.2014 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at