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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.05.2018, RV/7500279/2018

Parkometerabgabe; abgelaufene Parkzeit bei 15min Gratisparkschein; 3h-Ladetätigkeit nicht glaubhaft

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde des Bf., vom gegen das Erkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde vom , MA 67-PA-67, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der zu zahlende Gesamtbetrag von EUR 86,80, bestehend aus der Geldstrafe (EUR 64,00), dem Beitrag zu den Kosten des Verwaltungsverfahrens gemäß § 64 Abs. 2 VStG (EUR 10,00) und den Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 VStG (EUR 12,80), ist binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Als Vollstreckungsbehörde wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG der Magistrat der Stadt Wien bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna am um 15:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Praterstern Nfb. ggü Riesenrad abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben, da die Parkzeit überschritten worden sei. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 64,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

Der Bf. erhob gegen die von ihm nachweislich am übernommene Strafverfügung (Übernahmebestätigung RSb) fristgerecht mit der Begründung Einspruch, dass er zum angegebenen Zeitpunkt eine Ladetätigkeit durchgeführt habe. Er habe eine behinderte Person und ihr Gepäck zum Bahnhof gebracht.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom an, mit dem bereits näher bezeichneten Fahrzeug in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 2, Praterstern (Nebenfahrbahn ggü Riesenrad) folgende Verwaltungsübertretung begangen zu haben:

"Abstellen des Fahrzeuges, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug der Parkschein Nr. ***, gültig für fünfzehn Minuten mit den Entwertungen 12:55 Uhr, befand und die Parkzeit somit überschritten wurde. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt."

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe von EUR 64,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (zu zahlender Gesamtbetrag daher EUR 74,00).

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und der vom Bf. in seinem Einspruch gegen die Strafverfügung vorgebrachten Einwendungen zunächst festgehalten, dass die Lenkereigenschaft als auch die Abstellung des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit unbestritten geblieben sei.

Zum Vorbringen des Bf., er habe eine Ladetätigkeit durchgeführt, verwies die belangte Behörde auf § 62 Abs. 1 StVO 1960, wonach unter einer Ladetätigkeit das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge zu verstehen sei. Werde ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so müsse sie nach § 62 Abs. 3 StVO 1960 unverzüglich begonnen und durchgeführt werden. Demnach müsse die Ladetätigkeit nach der höchstgerichtlichen Judikatur ununterbrochen vorgenommen werden. Vorbereitungshandlungen dürften in diesem Zusammenhang ebensowenig durchgeführt werden wie Vollständigkeitskontrollen und dergleichen. Die Begleitung einer Person samt Gepäckstück zu einem Zug stelle hingegen eine Tätigkeit dar, die schon nach Art und Umfang nicht als Ladetätigkeit qualifiziert werden könne. Die vom Bf. ins Treffen geführten Gründe mögen zwar verständlich sein, würden ihn jedoch nicht von seiner Verpflichtung entbinden, einen legalen Parkplatz zu suchen. Es sei somit als erwiesen anzusehen, dass er das Tatbild verwirklicht habe. Im Zuge des Verfahrens seien somit keine Tatsachen hervorgekommen, die zu dessen Einstellung führen hätten können. Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaube bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liege im gegenständlichen Fall nicht vor. Es sei daher als erwiesen anzusehen gewesen, dass der Bf. das Tatbild verwirklicht habe.

Weiters verwies die belangte Behörde auf die Bestimmungen des § 5 Abs. 1 und 2 Parkometerabgabeverordnung sowie § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 und erläuterte die Gründe für die Höhe des Strafausmaßes. Insbesondere sei bei der Strafbemessung zu berücksichtigen, dass nach der Aktenlage der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit dem Bf. nicht mehr zugute komme.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis fristgerecht mit Eingabe vom das Rechtsmittel der Beschwerde.

In dieser brachte er - in Wiederholung zu seinem Vorbringen im Einspruch gegen die Strafverfügung - vor, dass er eine Ladetätigkeit durchgeführt habe.

Darüber hinaus führte der Bf. noch aus, dass er nicht nur das Gepäck, sondern auch Waren im Umzugkarton mit einer Sackrodel zur Bahn gebracht habe.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Sachverhalt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna war am um 15:54 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in 1020 Wien, Praterstern Nfb. ggü Riesenrad abgestellt.

An der Tatörtlichkeit ist das Parken von Montag bis Freitag von 9:00 bis 22:00 Uhr gebührenpflichtig (Parkdauer: zwei Stunden).

Zum Beanstandungszeitpunkt durch das Kontrollorgan (15:54 Uhr) war im Fahrzeug der 15-Minuten-Gratisparkschein Nr. *** mit den Entwertungen "Stunde: 12" und "Minute 55" eingelegt. Die Parkzeit wurde somit überschritten.

Der Bf. bestreitet weder die Abstellung an der Tatörtlichkeit noch die Lenkereigenschaft, sondern gibt an, eine Ladetätigkeit durchgeführt zu haben.

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, den Anzeigedaten des Meldungslegers, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie aus der im Zuge der Beanstandung festgehaltenen externen Notiz: "2 schäferhunde im fzg, F 1255, anz81608852 am fzg".

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 1 Abs. 2 Z. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung umfasst der Begriff
„Abstellen“ sowohl das Halten im Sinne der Begriffsbestimmung des § 2 Abs. 1 Z 27
der StVO 1960, als auch das Parken im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 28 der StVO 1960 von
mehrspurigen Kraftfahrzeugen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der
ordnungsgemäßen Entwertung eines Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der
Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung sind zur Entrichtung der Abgabe
der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet.
Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das
eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des
Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten
Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen und Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen.

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. c Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert, dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen, wenn ein erhebliches wirtschaftliches Interesse von einem oder von mehreren umliegenden Unternehmungen vorliegt, Straßenstellen für die unbedingt notwendige Zeit und Strecke für Ladetätigkeiten durch Parkverbote, wenn jedoch eine Ladetätigkeit unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Abstellflächen und deren beste Ausnützung erfahrungsgemäß durch ein Parkverbot nicht gewährleistet ist, durch Halteverbote freizuhalten (Ladezonen).

§ 62 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet:

"Durch eine Ladetätigkeit auf Straßen, das ist das Beladen oder Entladen von Fahrzeugen sowie das Abschlauchen von Flüssigkeiten aus Fahrzeugen oder in Fahrzeuge, darf die Sicherheit des Verkehrs nicht und die Leichtigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werden."

Gemäß § 62 Abs. 3 StVO muss, wenn das Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt wird, diese unverzüglich begonnen und durchgeführt werden.

Beweiswürdigung und rechtliche Würdigung:

Durch die Errichtung von Ladezonen soll ermöglicht werden, Ladetätigkeit an Stellen durchzuführen, wo dies nicht besonders umständlich ist, sondern im Gegenteil die Ladetätigkeit durch einen möglichst geringen Transportweg einfach und zeitsparend durchgeführt werden kann. Folge dieser Zweckwidmung eines Teiles einer Straße mit öffentlichem Verkehr zugunsten bestimmter Verkehrsteilnehmer ist eine Zweckgebundenheit dahingehend, dass zu der erlaubten Tätigkeit nur all jene Handlungen zählen, für deren leichtere Durchführung die Zweckwidmung notwendig wurde (vgl. vgl. , ).

Liegt die Ladezone in einer Kurzparkzone (flächendeckend im ganzen Bezirk oder linear in einem Straßenzug) ist das Abstellen eines mehrspurigen Kfz grundsätzlich gebührenpflichtig. Wenn aber in einer Kurzparkzone eine Ladezone liegt, dann ist die Ladetätigkeit gebührenfrei, wenn die Ladetätigkeit nach den Bedingungen der Ladezone vorgenommen wird, dazu gehört ua, dass die Ladetätigkeit zu Zeiten erfolgt, in denen die Ladezone gilt und eine Ladetätigkeit stattfindet.

Wird ein Fahrzeug auf der Straße für eine Ladetätigkeit aufgestellt, so muss sie nach § 62 Abs. 3 StVO unverzüglich begonnen und durchgeführt werden (vgl. Zl. 89/03/0149, Zl. 90/18/0125).

Eine Ladetätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofe ein Vorgang des Auf- und Abladens, die ununterbrochen vorgenommen werden muss (vgl. Zl. 1671/79).

Vorbereitungshandlungen, wie bspw das Verpacken von Waren oder das Zusammentragen von Ladegut stellen eine (unerlaubte) Vorbereitungshandlung dar und gehören nicht zur Ladetätigkeit (vgl. Zl. 1924/64, Zl. 3393/78).

Im Erkenntnis vom , Zl. 90/18/0125 sprach der VwGH aus, dass eine Ladetätigkeit dann nicht unverzüglich durchgeführt wird, wenn sich der Lenker des betreffenden Fahrzeuges von diesem entfernen und erst jemanden aus einer Wohnung holen muss, um dann nach dessen Eintreffen mit der Ladetätigkeit beginnen zu können.

Auch die Vollständigkeitskontrolle des in Behältnissen verpackten Transportgutes gehört nicht mehr zur Ladetätigkeit (vgl. Zl. 87/03/0157; , Zl. 89/03/0149).

Wenn eines der Merkmale der Ladezone fehlt gilt diese Befreiung nicht, es besteht Gebührenpflicht.

Der Bf. bringt im Einspruch gegen die Strafverfügung bzw. in seinen Beschwerdeeinwendungen vor, er habe zum angegebenen Zeitpunkt eine Ladetätigkeit durchgeführt. Er habe eine behinderte Person und ihr Gepäck sowie auch Waren im Umzugskarton mit einer Sackrodel zum Bahnhof gebracht.

Mit diesem Vorbringen steht aber bereits fest, dass der Bf. keine ununterbrochen durchgeführte Ladetätigkeit im Sinne der angeführten gesetzlichen Bestimmungen getätigt hat.

Dabei war insbesondere zu berücksichtigen, dass die Entwertungen des im Fahrzeug einliegenden Gratisparkscheines von 15min. die Uhrzeit 12:55 Uhr aufweisen und das in Rede stehende Fahrzeug aber erst knappe 3 Stunden später um 15:54 Uhr beanstandet wurde. Eine beinahe drei Stunden dauernde und ununterbrochen durchgeführte Ladetätigkeit kann somit nicht glaubhaft dokumentiert werden.

Im Übrigen ist das (weitere) Stehenlassen eines Kraftfahrzeuges nach Beendigung der Ladetätigkeit, um anschließend noch andere Besorgungen zu machen, nicht erlaubt. Denn sobald die Ladetätigkeit unterbrochen bzw. beendet wird, löst das rechtswidrige Parken in einer Ladezone eine entsprechende Gebührenpflicht aus.

Ebenso wenig fällt der Weitertransport von bereits abgeladenem Ladegut unter die erlaubte Ladetätigkeit.

Dass der Bf. für eine Dauer von beinahe drei Stunden ununterbrochen eine Ladetätigkeit durchgeführt hat und für eine behinderte Person Waren im Umzugskarton mit einer Sackrodel zum Bahnhof gebracht hat, wird vom Bundesfinanzgericht in freier Beweiswürdigung als nicht glaubhaft erachtet und als reine Schutzbehauptung angesehen.

Fahrlässigkeit

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Dass der Bf. nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten in der
konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre, kommt aus dem Akteninhalt und dem Vorbringen des Bf. nicht hervor.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen (vgl.  Zl. 94/09/0197; , Zl. 97/15/0039; , Zl. 2004/03/0029).

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den
vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss
die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar
erscheinen (vgl. Zl. Ra 2015/09/0008; , Zl. 2003/04/0031).

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass ein öffentliches Interesse an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Abgabenentrichtung besteht. Angesichts der hohen Hinterziehungs- oder Verkürzungsanfälligkeit der Parkometerabgabe ist eine Bestrafung in einer Höhe geboten, die sowohl eine individualpräventive als auch eine generalpräventive Wirkung entfaltet.

Die der Bestrafung zugrunde liegende Tat schädigte das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der ordnungsgemäßen Entrichtung der Parkometerabgabe, weshalb der objektive Unrechtsgehalt der Tat nicht als geringfügig angesehen werden kann.

Der Bf. hat zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben gemacht. Die belangte Behörde ging daher zu Recht von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen aus (vgl. Zl. 2001/09/0120).

Bei der Bemessung der Strafhöhe war erschwerend zu berücksichtigen, dass der Vorstrafenauszug des Bf. in Parkometerangelegenheiten mit drei rechtskräftige Vorstrafen auswies.

Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.

Eine Herabsetzung der Strafe kam unter Bedachtnahme auf die vorangeführten Strafbemessungsgründe, insbesondere im Hinblick auf die spezial- und auch generalpräventive Funktion der Verwaltungsstrafe und den gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz bis € 365 reichenden Strafsatz- nicht in Betracht.

Kostenentscheidung:

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision:

Eine Revision wegen Verletzung von Rechten ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und m Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde,

Diese Voraussetzungen liegen in der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache vor. Für den Beschwerdeführer ist daher sowohl die ordentliche als auch die außerordentliche Revision gesetzlich ausgeschlossen.

Für die belangte Behörde  ist gegen diese Entscheidung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 1 Abs. 2 Z 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 2 Abs. 1 Z 28 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 43 Abs. 1 lit. c StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 62 Abs. 1 StVO 1960, Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise












ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500279.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at