Verwendung eines abgelaufenen Parkscheines (alter Tarif)
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter Ri über die am eingebrachte Beschwerde des Bf, AdrBf, vertreten durch RA Leitner • Trischler, AdrBf, gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, vom , GZ. MA 67-PA-549101/8/3, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005 in der Fassung ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, Landesgesetzblatt für Wien Nr. 9/2006 in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/2012, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
II. Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat die beschwerdeführende Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10,00 Euro, das ist der Mindestbetrag, zu leisten.
Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.
III. Der Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens (10,00 Euro) ist zusammen mit der Geldstrafe (48,00 Euro) und dem Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens (10,00 Euro) an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.
Der zu entrichtende Gesamtbetrag beträgt insgesamt 68,00 Euro.
IV. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.
V. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom , Zl. MA 67-PA-549101/8/3 wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt:
"Sie haben am um 09:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 08, Alser Straße 59 mit dem mehrspurigen Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Kennz folgende Verwaltungübertretung begangen:
Abstellen des Fahrzeuges, ohne dieses mit einem gültig entwerteten Parkschein gekennzeichnet oder einen elektronischen Parkschein aktiviert zu haben. Im Fahrzeug befand sich lediglich der seit ungültige Parkschein Nr. PSNr. Die Parkometerabgabe wurde daher fahrlässig verkürzt.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
§ 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006, in der geltenden Fassung.
Gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006 wird gegen Sie eine Geldstrafe in der Höhe von 48,00 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit 10 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.
Es wird Ihnen zudem ein Betrag von 10,00 Euro als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt (§ 64 Abs. 2 des Verwaltungsstrafgesetzes).
Der zu zahlende Gesamtbetrag beträgt daher 58,00 Euro."
Das Straferkenntnis wurde folgendermaßen begründet:
"Das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug wurde an der im Spruch bezeichneten
Örtlichkeit zur angeführten Zeit in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone
beanstandet, da weder ein gültiger Parkschein entwertet, noch ein elektronischer
Parkschein aktiviert war. Im Fahrzeug befand sich lediglich der 30-Minuten-Parkschein Nr. PSNr in Gebührenhöhe EUR 1,00, welcher die Entwertungen , 09:15 Uhr trug und somit für den gegenständlichen Abstellvorgang entwertet war.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in die Organstrafverfügung, welche von
einem Parkraumüberwachungsorgan der Landespolizeidirektion Wien auf Grund
eigener dienstlicher Wahrnehmung gelegt wurde und in die von diesem angefertigten
Fotos.
In Ihrem durch Ihre rechtsfreundliche Vertretung eingebrachten Einspruch wendeten
Sie im Wesentlichen ein, dass, mag es auch zu einer Abgabenverkürzung gekommen sein, Sie durch das ordnungsgemäße Ausfüllen des Parkscheins die positive Einstellung zu dem mit der Parkometerabgabe verfolgten Ziel zum Ausdruck gebracht hätten. Auch hat die Tat nur zu einer überaus geringen Abgabenverkürzung in der Höhe von lediglich EUR 0,05 geführt. Sowohl das Verschulden als auch die Beeinträchtigung des durch die Norm geschützten Rechtsgutes sind minimal. Aufgrund der Anordnung des § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung wird das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges mit einem nicht mehr gültigen Parkschein ebenso als Verwaltungsübertretung qualifiziert, wie das Abstellen eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges ohne Parkschein. Der Unwertgehalt dieser beiden Begehungsformen sei aber unterschiedlich.Es wurde die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens, in eventu die Erteilung einer Ermahnung, in eventu die tatschuldangemessene Herabsetzung der Strafe beantragt.
Unbestritten blieb somit sowohl Ihre Lenkereigenschaft, als auch, dass das gegenständliche Fahrzeug zum Tatzeitpunkt an der in Rede stehenden Örtlichkeit abgestellt war.
Zu Ihrem Vorbringen wird Folgendes festgestellt:
Jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, muss bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten (§ 5 Abs. 2 der Parkometerabgabeverordnung).
Die Abgabe ist mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung, kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien vom , Heft Nr. 51).
Gemäß § 4a Abs. 3 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 52/2011 vom verlieren mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel. Diese Parkscheine können innerhalb von 6 Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.
Ebenso ergibt sich aus den Verordnungen des Wiener Gemeinderates, dass Parkscheine, die vor dem gültige Beträge aufgedruckt hatten, mit Ablauf des keine Gültigkeit mehr hatten.
Gemäß § 3 lit. a Parkometerabgabeverordnung (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt
Wien vom , Heft Nr. 46) beträgt das zu zahlende Entgelt für eine Abstelldauer von einer halben Stunde (30 Minuten, Parkschein rot) seit EUR 1,05. Der von Ihnen benutzte Parkschein Nr. PSNr weist jedoch ein Entgelt von EUR 1,00 auf.
Somit konnte mit dem von Ihnen verwendeten Parkschein Nr. PSNr zum
keine Abgabe mehr entrichtet werden. Auch eine Aliquotierung ist insofern ausgeschlossen, als der Parkschein - wie bereits erwähnt - seine Gültigkeit zur Gänze verloren hat.
Es wird daher der Sachverhalt als erwiesen angenommen, wie er aus den schlüssigen und widerspruchsfreien Angaben in der Organstrafverfügung sowie aus der Tatumschreibung in diesem Straferkenntnis ersichtlich ist.
Ein Rechtfertigungsgrund, also eine Norm, die das tatbestandsmäßige Verhalten ausnahmsweise erlaubt bzw. welche die Strafbarkeit aufheben würde, liegt im gegenständlichen Fall nicht vor.
Jeder, der ein verwaltungsstrafrechtliches Delikt setzt, muss an sich damit rechnen,
bestraft zu werden, wobei es nicht dem Gleichheitsgrundsatz widerspricht, dass nicht
alle begangenen Taten geahndet bzw. in gleichem Ausmaß geahndet werden.
Hinsichtlich Ihres Einwands, dass die Strafhöhe in einem Missverhältnis zur verkürzten Abgabe stehe, ist auf die Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes zu verweisen: Demnach tritt bei einer Abgabe von EUR 1,00 bis EUR 4,00 die Relation zwischen der verkürzten Abgabe und dem Strafbetrag gegenüber der absoluten Höhe der Strafe zurück.
Nach § 4 Abs. 1 des Parkometergesetzes 2006 genügt zur Strafbarkeit des dort
umschriebenen Verhaltens Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer
Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet, nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.
Der Akteninhalt bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass Sie nach Ihren persönlichen
Verhältnissen im gegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wären, die objektiv
gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von Ihnen verursachten Verkürzungserfolg
vorauszusehen, oder dass Ihnen rechtmäßiges Verhalten in der konkreten Situation
unzumutbar gewesen wäre.
Sie haben daher durch die Verletzung der für Sie bestehenden und Ihnen zumutbaren Sorgfaltspflicht, somit fahrlässig, die Abgabe verkürzt.
Somit sind sowohl die objektiven, als auch die subjektiven Voraussetzungen für die
Strafbarkeit gegeben.
Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig
verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00
zu bestrafen (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006).
Die Strafe hat sich vor allem auch am Strafzweck zu orientieren. Das Parkometergesetz verfolgt auch das Ziel, den Parkraum zu rationieren und kann dieses Ziel nur erreicht werden, wenn die Strafe durch ihre Höhe geeignet ist, Sie zur Vermeidung von Übertretungen des Parkometergesetzes anzuhalten.
Grundlage für die Bemessung der Strafe gemäß § 19 VStG ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Der Unrechtsgehalt der verfahrensgegenständlichen Verwaltungsübertretung ist im Hinblick auf den Sachverhalt - selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen - nicht gerade gering.
Schon aus diesem Grund kann die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG (betreffend dem Absehen von der Fortführung eines Strafverfahrens bzw. der Verhängung einer Geldstrafe) nicht in Betracht kommen.
Bei der Strafbemessung wurde berücksichtigt, dass Ihnen der Milderungsgrund der
verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach der Aktenlage zu Gute kommt weshalb die Geldstrafe spruchgemäß festgesetzt werden konnte, zumal nicht erkennbar ist, dass lediglich eine höhere Strafe geeignet wäre, Sie wirksam von einer Wiederholung abzuhalten.
Betreffend Ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten sind dem Amt keine Umstände bekannt, die annehmen ließen, dass Sie durch die verhängte Strafe in Ihren wirtschaftlichen Verhältnissen übermäßig hart getroffen werden. Eine allfällige Sorgepflicht konnte mangels jeglicher Hinweise nicht angenommen werden.
Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsgründe und den bis EUR 365,00 reichenden Strafsatz, den Unrechtsgehalt der Tat und Ihr Verschulden ist die verhängte Geldstrafe, selbst bei Annahme ungünstiger wirtschaftlicher Verhältnisse, durchaus angemessen und keineswegs zu hoch, zumal weitere Milderungsgründe nicht hervorgetreten sind.
Die Auferlegung des Beitrages zu den Kosten des Verfahrens stützt sich auf die zwingende Vorschrift des § 64 Abs. 2 VStG."
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde und brachte vor:
"In umseits bezeichneter Verwaltungsstrafe erhebt der Beschwerdeführer gegen den
Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 Parkraumüberwachung, Dresdner Straße 81-85, 1200 Wien, GZ MA 67-PA-549101/8/3 vom , zugestellt am , innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde und führt dazu aus:
I. Rechtzeitigkeit und Zulässigkeit der Beschwerde
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am zugestellt. Die Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Der Beschwerdeführer ist durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt. Die Beschwerde ist daher zulässig.
II. Beschwerdegründe:
Angefochten wird lediglich die Höhe der verhängten Strafe. Es wurde eine Geldstrafe in Höhe von € 48,00 verhängt. Die Strafe ist zu hoch bemessen.
Begründung:
Grundlage für die Strafbemessung ist gemäß § 19 VStG der Handlungs-, Erfolgs-
und Gesinnungsunwert.
Erfolgsunwert:
Die belangte Behörde verweist darauf, dass sich aus den Verordnungen des Gemeinderates ergäbe, dass der vom Beschwerdeführer verwendete Parkschein mit
Ablauf des keine Gültigkeit mehr hatte und insofern - qua Legalfiktion - das zu zahlende Entgelt in voller Höhe nicht entrichtet wurde. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch den Umstand, dass der Beschwerdeführer eine Vielzahl an (mittlerweile ungültigen) Parkscheinen käuflich erworben hat. Diese werden unter einem vorgelegt als Beilage ./1.
Beweis:
*) Konvolut aus Parkscheinen (Beilage ./1)
Ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer einen Betrag in Höhe von jedenfalls mehr
als € 20,00 (20 Stück je € 1,00) als Kaufpreis entrichtet hat. Diese können nicht mehr
umgetauscht werden, da die Sechsmonatsfrist bereits abgelaufen ist (§ 4a Abs 3
Parkometerabgabeverordnung). Der Kaufpreis ist dem Rechtsträger daher jedenfalls
als Vorteil zugeflossen, ohne dass der Beschwerdeführer daraus den bestimmungsgemäßen Nutzen gezogen hätte.
Mag auch aufgrund der gesetzlichen Konstruktion juristisch gesehen eine Abgabenverkürzung vorliegen, so ist dies bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung nicht der Fall. Ökonomisch betrachtet hat daher keine Abgabenverkürzung, sondern sogar eine (deutliche) Überzahlung stattgefunden!
Der Beschwerdeführer verkennt nicht, dass nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Wiener Parkometergesetz bei einer im Einzelfall niedrigen Abgabe die Relation zwischen der verkürzten Abgabe und dem Strafbetrag gegenüber der absoluten Höhe der Strafe zurücktritt (Bescheid Seite 3, vorletzter Absatz).
Dem ist zu entgegnen, dass die Strafhöhe nicht im Verhältnis zur verkürzten Abgabe
zu hoch ist (absolute Höhe), sondern im Verhältnis zur verkürzten Abgabe in
vergleichbaren Fällen zu hoch ist (relative Höhe).
Wie oben dargelegt hat der Beschwerdeführer ökonomisch die Abgabe nicht verkürzt. Dennoch wurde aber die Geldstrafe in derselben Höhe verhängt, wie wenn er die Abgabe in Höhe von € 1,05 (dem 21 fachen) verkürzt hätte.
Dies ist im Hinblick auf den Unterschiedlichen Erfolgsunwert beider Tatbegehungsvarianten rechtswidrig.
Handlungs- und Gesinnungsunwert:
Auf das Vorbringen im Einspruch des Beschwerdeführers betreffend den Handlungs-
und Gesinnungsunwert ist die belangte Behörde in ihrem Straferkenntnis überhaupt
nicht eingegangen. Die Bereitschaft des Beschwerdeführers zur ordnungsgemäßen Abgabenentrichtung ist durch das Ausfüllen und Hinterlegen des gegenständlichen Parkscheins objektiviert. Auf der anderen Seite wird durch das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges ohne Parkschein die gegenüber den rechtlich geschützten Werten gleichgültige Einstellung des Täters deutlich. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in gleicher Höhe wie über einen Täter, der seine gleichgültige Einstellung zu den rechtlich geschützten Werten und zur Abgabenentrichtung zum Ausdruck bringt, verhängt. Wird aber jemand, der keinen Parkschein ausfüllt, gleich hoch bestraft, wie jemand, der die Tat in einer Variante wie der Beschwerdeführer begeht, widerspricht dies den Strafzumessungsregeln des § 19 VStG. Durch den unterschiedlich zu bemessenden Unwert der Tat ist die „Standardstrafhöhe“ für den Beschwerdeführer zu hoch. Die Behörde hat daher ihr Ermessen überschritten. Es muss im Sinne des niedrigeren Handlungs- und Gesinnungsunwertes eine niedrigere Strafe verhängt werden, als bei einer Tatbegehungsvariante, bei der der Handlungs- und Gesinnungsunwert höher ist.
Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wird ausdrücklich verzichtet.
Es werden daher gestellt die Anträge das Verwaltungsgericht möge in der Sache selbst erkennen und den angefochtenen Bescheid infolge Geringfügigkeit der Tat beheben
in eventu
die ausgesprochene Strafe der Höhe nach entsprechend mildern".
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt des Magistrates der Stadt Wien GZ MA 67-PA-549101/8/3 und die darin erliegenden Fotografien.
Danach steht folgender Sachverhalt fest:
Der Beschwerdeführer hatte das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen Kennz am um 09:38 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 08, Alser Straße 59 abgestellt. Das kontrollierende Parkraumüberwachungsorgan (Meldungsleger) hat zum Beanstandungszeitpunkt festgestellt, dass die Parkometerabgabe nicht entrichtet worden ist, weil ein hinter der Windschutzscheibe angebrachter Parkschein nicht mehr gültig war. Der Meldungsleger hat in seiner externen Notiz angeführt: "ps alter tarif 12122017 9.15".
Der Abstellort und der Beanstandungszeitpunkt wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Aus dem im Akt erliegenden Vorstrafenauszug des Beschwerdeführers vom sind keine einschlägigen Vorstrafen ersichtlich.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Der Meldungsleger hat bei der Beanstandung Fotografien aufgenommen. Eine aktenkundige Fotografie zeigt den seit dem ungültigen Parkschein.
In seiner Beschwerde hat der Beschwerdeführer die Verwendung dieses bereits abgelaufenen Parkscheines auch in keiner Weise bestritten, er vermeinte nur, dass die Strafhöhe nicht im Verhältnis zur verkürzten Abgabe zu hoch sei - in absoluter Höhe - sondern im Verhältnis zur verkürzten Abgabe in vergleichbaren Fällen zu hoch sei - also in relativer Höhe. Er habe ökonomisch die Abgabe nicht verkürzt, habe er doch gleich 20 Stück abgelaufene Parkscheine, jeweils im Wert von 1,00 Euro, der Beschwerde als Beweismittel beigelegt. Dennoch sei aber die Geldstrafe in derselben Höhe verhängt worden, wie wenn er die Abgabe in Höhe von 1,05 Euro (dem 21 fachen) verkürzt hätte.
Daraus folgt rechtlich:
§ 1 Abs. 1 WStV (Wiener Stadtverfassung) normiert:
Die Bundeshauptstadt Wien ist eine Gebietskörperschaft mit dem Recht auf Selbstverwaltung. Sie ist eine Stadt mit eigenem Statut; neben den Aufgaben der Gemeindeverwaltung hat sie auch die der Bezirksverwaltung zu besorgen.
§ 105 Abs. 3a WStV normiert:
Fasst der Gemeinderat einen Beschluss gemäß § 88 Abs. 3a, hat der Magistrat für die im Beschluss angeführten Abgaben und sonstigen öffentlich-rechtlichen Geldleistungen sowie tarifmäßigen Entgelte für Leistungen der Gemeinde jeweils wiederkehrend zu prüfen, inwieweit die Änderung des Indexes (§ 88 Abs. 3a zweiter Satz) zum Stichtag 30. Juni den vom Gemeinderat festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Änderung ist durch einen Vergleich des Indexes zum Stichtag mit dem Index zum Zeitpunkt der erstmaligen Festsetzung oder, sofern bereits Änderungen erfolgt sind, zum Zeitpunkt der letzten Änderung der Höhe der Abgabe und sonstigen Geldleistung sowie des Entgeltes festzustellen. Führt die Prüfung zu einer Überschreitung des Schwellenwertes, hat der Magistrat die jeweilige Abgabe, die jeweilige sonstige Geldleistung und das jeweilige Entgelt im Ausmaß der Erhöhung oder Verringerung des Indexes anzupassen. Der Magistrat hat die Valorisierung im Amtsblatt der Stadt Wien kundzumachen. Sie tritt mit 1. Jänner des darauf folgenden Jahres in Kraft.
Nach § 74 WStV ist der Wirkungsbereich der Gemeinde ein eigener und ein vom Bund oder vom Land übertragener.
Gemäß § 76 Z 4 WStV obliegt u.a. die Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
Gemäß § 1 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 idgF. wird die Gemeinde Wien ermächtigt, durch Verordnung für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen gemäß § 25 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 99/2005, die Entrichtung einer Abgabe vorzuschreiben.
Die Gemeinde wird gemäß § 3 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 ermächtigt, durch Verordnung die Art der von dem Abgabepflichtigen zu verwendenden Kontrolleinrichtungen unter Bedachtnahme auf ein möglichst einfache Handhabung und auf die Auswirkungen auf das Stadtbild sowie unter Rücksichtnahme auf zur Überwachung von Parkzeitbeschränkungen vorgeschriebene Kontrolleinrichtungen zu bestimmen.
Nach § 5 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 9/2006 erfolgt die Überwachung der Einhaltung der mit Verordnung des Wiener Gemeinderates angeordneten Kontrollmaßnahmen durch besonders ermächtigte Organe der Stadt Wien.
Gemäß § 7 Parkometergesetz 2006, LGBl. für Wien Nr. 9/2006 hat die Gemeinde die in § 15 Abs. 3 Z 5 des FAG 2005 (Finanzausgleichsgesetz), BGBl. I Nr. 156/2004 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 34/2005 und die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben mit Ausnahme der Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Von dieser Ermächtigung hat der Wiener Gemeinderat mit Verordnung vom , mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird, ABl. Nr. 28/2003, Gebrauch gemacht.
§ 1 der Parkometerabgabeverordnung, ABl. der Stadt Wien Nr. 51/2005 idgF. normiert ebenfalls, dass für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten ist.
§§ 2 bis 4 Parkometerabgabeverordnung regeln die Höhe der Abgabe und das bei Erwerb von Parkscheinen oder von elektronischen Parkscheinen zu entrichtende Entgelt.
Gemäß § 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheins (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.
Gemäß § 4a Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung hat der Magistrat die in den §§ 2 bis 4 angeführten Abgaben zu erhöhen oder zu verringern, wenn sich der Verbraucherpreisindex 2005 (VPI 2005) oder ein an dessen Stelle tretender Index seit entsprechend ändert.
Im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51/2005, in der Fassung Nr. 29/2016, wird kundgemacht:
"Die Abgabe gemäß § 2 der Parkometerabgabeverordnung für jede halbe Stunde beträgt ab 1,05 Euro. Das bei Erwerb von Parkscheinen zu zahlende Entgelt gemäß § 3 der Parkometerabgabeverordnung beträgt ab pro Parkschein
a) für eine Abstellzeit von einer halben Stunde (rot) 1,05 Euro
b) für eine Abstellzeit von einer Stunde (blau) 2,10 Euro
c) für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden (grün) 3,15 Euro
d) für eine Abstellzeit von zwei Stunden (gelb) 4,20 Euro ..."
Weiters wurde in § 4a Abs. 3 Parkometerabgabeverordnung normiert, dass mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren. Diese Parkscheine können innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe gegen Rückerstattung des aufgedruckten Wertes zurückgegeben werden.
Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Fahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist oder dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist (§§ 3 Abs. 1 iVm § 7 Abs. 1 der Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen, LGBl. Nr. 33/2007 idgF).
Der vom Beschwerdeführer verwendete Parkschein war unbestrittenerweise zur Tatzeit nicht mehr gültig, sodass das Fahrzeug vom Beschwerdeführer, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitraum gültigen Parkschein gesorgt zu haben, abgestellt wurde.
Gemäß § 3 Abs. 1 WAO (Wiener Abgabenordnung) entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabepflicht knüpft.
Im Zusammenhalt mit der Bestimmung des § 5 Abs. 1 iVm § 4 Abs. 3 Parkometer-verordnung bedeutet dies, dass im vorliegenden Fall der Abgabenpflicht nicht nachgekommen wurde. Da das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone im angegebenen und unbestrittenen Zeitraum abgestellt wurde, besteht der Abgabenspruch für diesen Zeitraum sowie in der vorgeschriebenen Höhe.
Die im Parkometergesetz vorgesehenen Bestimmungen haben einen Gegenstand der öffentlichen Verwaltung, nämlich der Entrichtung von Abgaben zum Regelungsinhalt. Die Parkometerabgabe ist in der hierfür im Allgemeinen vorgesehen Form der ordnungsgemäßen Entwertung von Parkscheinen bei Beginn der Abstellung des Fahrzeuges zu entrichten.
Aus den dargelegten Erwägungen folgt, dass der Beschwerdeführer den objektiven Tatbestand der Abgabenverkürzung verwirklicht hat.
Bei der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamkeitsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG 1991, bei welchem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Zum dem Beschwerdeeinwand, die Strafhöhe sei im Verhältnis zur verkürzten Abgabe in vergleichbaren Fällen zu hoch, da er bei Verwenden von einem abgelaufenen Parkschein vermeint, ökonomisch die Abgabe nicht verkürzt zu haben, sind dem Beschwerdeführer die oben gemachten Rechtsausführungen und die zahlreichen medialen Verlautbarungen und Diskussionen in den Medien entgegenzuhalten, wonach mit dem Inkrafttreten einer Änderung der Abgabenhöhe jeweils alle Parkscheine mit dem Aufdruck von nicht mehr gültigen Gebühren ihre Eigenschaft als Abgabenentrichtungsmittel verlieren.
Daher mag auch die Vorlage von einer größeren Anzahl gekaufter (nicht retournierter) abgelaufener Parkscheine als Beweismittel der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen.
Zudem wird auf § 5 Abs. 2 VStG verwiesen, wonach die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift den Täter nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle; wer dies verabsäumt, trägt das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. ).
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen sich beim Magistrat der Stadt Wien über die Rechtgültigkeit des von ihm verwendeten Parkscheines zu informieren, was er offenkundig unterlassen hat.
Auch sonst waren aus der Aktenlage keine Umstände ersichtlich, dass den Beschwerdeführer an der Begehung der Verwaltungsübertretung kein Verschulden träfe, weshalb von zumindest fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.
Somit sind auch die subjektiven Voraussetzungen der Strafbarkeit als erwiesen anzusehen.
§ 4 Wiener Parkometergesetz 2006 normiert:
"1) Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, sind als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu 365 Euro zu bestrafen."
§ 19 VStG normiert:
"(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen."
Die der Bestrafung zu Grunde liegende Tat schädigte in nicht unerheblichem Maße das als sehr bedeutend einzustufende öffentliche Interesse an der Bewirtschaftung des ohnehin knappen innerstädtischen Parkraumes sowie an der ordnungsgemäßen und fristgerechten Entrichtung der Parkometerabgabe. Der objektive Unrechtsgehalt der Tat (fahrlässige Abgabenverkürzung) erweist sich daher im vorliegenden Fall, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, keineswegs als gering.
Das Ausmaß des Verschuldens kann im vorliegenden Fall in Anbetracht der Außerachtlassung der objektiv gebotenen und dem Beschwerdeführer zumutbaren Sorgfalt nicht als geringfügig angesehen werden, da weder hervorgekommen noch auf Grund der Tatumstände anzunehmen ist, dass die Einhaltung der verletzten Rechtsvorschriften durch den Beschwerdeführer eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder dass die Verwirklichung des Straftatbestandes aus besonderen Gründen nur schwer hätte vermieden werden können.
Wie schon die belangte Behörde ausgeführt hat, kommt dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nach dem Wiener Parkometergesetz zu Gute. Weitere Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen.
Bei der Verhängung der Geldstrafe von 48,00 Euro wurde der Strafrahmen von 365 Euro lediglich zu etwa 13,15% ausgeschöpft und scheint im Hinblick auf den Tatzeitpunkt - beinahe ein Jahr nach der Tariferhöhung - angemessen.
Im vorliegenden Fall ist von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen, weil der Beschwerdeführer diesbezüglich keine Angaben gemacht hat. Sorgepflichten sind nicht bekannt geworden und können daher nicht berücksichtigt werden.
Da sowohl der objektive und subjektive Tatbestand der Abgabenverkürzung erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
Kostenentscheidung
Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.
Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.
Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Die Rechtsfolgen bei Verwendung nicht mehr gültiger Parkscheine ergeben sich aus dem Gesetz. Aus diesem Grund war gemäß § 25a Abs. 1 VwGG die Unzulässigkeit der Revision für die belangte Behörde gegen das vorliegende Erkenntnis auszusprechen.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500273.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at