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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 26.06.2018, RV/7500307/2018

Parkometerabgabe; Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Kontrollorgan in derselben Minute

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Verwaltungsstrafsache Bf., Dorf, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, als Abgabenstrafbehörde, vom , MA 67-PA-67, zu Recht erkannt:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Erkenntnis bestätigt.

Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von EUR 14,00 (d.s. 20% der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Der Gesamtbetrag von EUR 94,00, bestehend aus der Geldstrafe von EUR 70,00, dem Beitrag zu den Kosten der belangten Behörde iHv EUR 10,00 sowie dem Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens iHv EUR 14,00, ist binnen von zwei Wochen nach Zustellung des Straferkenntnisses an den Magistrat der Stadt Wien zu entrichten.

Der Magistrat der Stadt Wien wird gemäß § 25 Abs. 2 BFGG als Vollstreckungsbehörde bestimmt.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Dem Beschwerdeführer (Bf.) wurde vom Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67 - Parkraumüberwachung (kurz: MA 67) mit Strafverfügung vom , MA 67-PA-67, angelastet, er habe das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 000 am um 20:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Lange Gasse 54, abgestellt, ohne für seine Kennzeichnung mit einem für den Beanstandungszeitpunkt gültigen Parkschein gesorgt zu haben. Demnach habe er die Parkometerabgabe fahrlässig verkürzt.

Auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 wurde über den Bf. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden verhängt.

In dem dagegen fristgerecht erhobenen Einspruch (E-Mail vom ) blieb die Abstellung des in Rede stehenden Fahrzeuges an der Tatörtlichkeit zum Beanstandungszeitpunkt durch den Bf. unbestritten. Der Bf. brachte nur vor, dass er über einen gültigen Parkschein verfügt habe, da er am um 20:20 Uhr den elektronischen Parkschein PS-Nr. *** für die Abstellzeit gelöst habe.

Beweis: SMS vom um 20:20 Uhr; SMS-Bestätigung vom um 20:21 Uhr; elektronischer Parkschein PS-Nr. *** sowie Einvernahme des Beschuldigten.

Die MA 67 lastete dem Bf. mit Straferkenntnis vom die bereits näher bezeichnete Verwaltungsübertretung an und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung iVm § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 70,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Stunden. Zudem wurde gemäß § 64 Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ein Betrag von EUR 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens auferlegt.

Zur Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und dem vom Bf. gegen die Strafverfügung erstatteten Vorbringen zunächst ausgeführt, dass die Einsichtnahme in die Buchungsdaten bei m-parking ergeben habe, dass der Parkschein Nr. 232,024,588 um 20:21 Uhr gebucht worden sei. Die Abstellung des Fahrzeuges durch den Bf. an der Tatörtlichkeit sei unbestritten geblieben.

Gemäß § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung müsse jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstelle,  bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolge durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestelltenn Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät sei die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben (Abstellanmeldung), sofern dieses nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst worden sei (Abstellanmeldung). Danach sei die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung). Werde die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gelte die Abgabe als entrichtet oder dürfe das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden (§ 7 Abs. 2 und 3 der Kontrolleinrichtungenverordnung, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 29/2013, in der geltenden Fassung).

Der dem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Organstrafverfügung des eingeschrittenen Kontrollorgans zufolge sei die Kontrolle des vom Bf. abgestellten Kraftfahrzeuges um 20:21 Uhr des genannten Tages durchgeführt worden. Diese Zeitangabe sei deshalb glaubwürdig, weil den Kontrollorganen des Magistrates der Stadt Wien als Hilfsmittel für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (sog. PDA’s) zur Verfügung stünden, welche die zum Beanstandungszeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server beziehen und vorgeben.

Mittels einer Online-Verbindung könne die Aktivierung des elektronischen Parkscheins überprüft werden. Zum Zeitpunkt der Überprüfung mittels dieser Online-Verbindung sei kein Parkschein gebucht gewesen, weshalb die Beanstandung erfolgte.

Die Annahme, die Gültigkeit des elektronischen Parkscheine beginne mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung - womit gleichsam eine Rückwirkung unterstellt würde, sodass beispielsweise bei Erhalt der Bestätigungs-SMS um 20:21:50 Uhr die Gültigkeit des Parkscheins um 20:21:00 Uhr beginnen würde - finde im Parkometergesetz und den dazu ergangenen Verordnungen keine Deckung.

Entscheidend sei, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entferne, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (den Parkschein nur dann zu aktivieren, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Dies sei gegenständlich nach den Feststellungen des Parkraumüberwachungsorgans, gegen dessen Richtigkeit im Hinblick darauf, dass dieses zur Wahrheit verpflichtet sei, sowie dessen Eingaben in das elektronische Überwachungsgerät zeitgleich in der zentralen Datenbank erfasst werden und damit einer ständigen Kontrolle unterliegen, keine Bedenken bestehen, der Fall.

Dass die Parkscheinaktivierung in derselben Minute wie die Beanstandung erfolgt sei, ändere daher nach den vorliegenden Verhältnissen an der nicht zeitgerechten Aktivierung nichts.

Da die Parkometerabgabe (bzw. die Aktivierung des Parkscheines) bei Beginn des Abstellens des Fahrzeugs (also unverzüglich, bevor sich der Lenker vom Fahrzeug entfernt) zu entrichten sei und die Abgabe bei Verwendung elektronischer Parkscheine (erst) als entrichtet gelte, wenn die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt werde, habe der Bf. den Tatbestand der Abgabenverkürzung nach § 4 Parkometergesetz 2006 verwirklicht, die objektive Tatseite sei daher gegeben (vgl. ).

Die Einwendungen des Bf. seien sohin nicht geeignet gewesen, ihn vom angelasteten Tatvorhalt zu entlasten.

Von der Einvernahme des Bf. sei abzusehen gewesen, da diesbezüglich kein offenes Beweisthema vorliege, sondern der Sachverhalt hinreichend geklärt gewesen sei.

Die Abgabe sei mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung bei Verwendung eines elektronischen Parkscheines entrichtet (§ 5 Abs. 1 Parkometerabgabeverordnung).

Dieser Verpflichtung sei der Bf. nicht nachgekommen.

Weiters enthält das Straferkenntnis die maßgeblichen Bestimmungen für die Strafbemessung (§ 4 Abs. 1 Parkometergesetz 2006, § 19 Abs. 1 VStG), erläutert diese näher und führt jene Gründe an, die für die Strafbemessung im vorliegenden Beschwerdefall maßgeblich waren.

Der Bf. erhob gegen das Straferkenntnis mit Schreiben vom Beschwerde.

Zur Begründung wendet er zunächst ein, dass die belangte Behörde in ihrer Entscheidung selbst festgestellt habe, dass er am um 20:20 Uhr einen elektronischen Parkschein gelöst habe, welcher ab 20:21 Uhr gültig gewesen sei. Trotz dieser Feststellungen habe die belangte Behörde das Straferkenntnis erlassen und sei der gegenständliche Fall daher ein Paradebeispiel dafür, wie die Behörde gegen ihn immer wieder ungerechtfertigte Geldstrafen ausspreche.

Für die Behauptung der belangten Behörde, dass er nicht sämtliche Pflichten gemäß dem Parkometergesetz bzw. der Kontrolleinrichtungenverordnung eingehalten habe, fehle es schlichtweg an Tatsachenfeststellungen. Auch fehle es an Angaben, welche Beweise die belangte Behörde überhaupt aufgenommen habe. Einerseits zu behaupten, er hätte im gegenständlichen Fall verordnungswidrig gehandelt, und andererseits die von ihm als Beschuldigten angebotenen Beweise nicht durchzuführen, stelle eine äußerst schwerwiegende Verletzung der Verfahrensvorschriften dar.

Die Bescheid erlassende Behörde übersehe in der angefochtenen Entscheidung, dass sein etwaiges Verschulden im gegenständlichen Fall jedenfalls als äußerst geringfügig zu beurteilen wäre, da ja ein elektronisches Parkticket mit Gültigkeit am ab 20:21 Uhr aktiviert worden sei. Dies würde dann zur Anwendung der Bestimmungen des § 45 Abs. 1 VStG führen (Erkenntnis des UVS Oberösterreich vom , GZ. VwSen-130415/4/Ste/Da). Es wäre daher von der Verhängung einer Strafe Abstand zu nehmen gewesen und auch die Erteilung einer Ermahnung sei hier entbehrlich, da er im gegenständlichen Fall initiativ Schritte zur Aufklärung gesetzt habe.

Hinsichtlich der ausgesprochenen Strafhöhe gebe es zu bemängeln, dass es die Bescheid erlassende Behörde verabsäumt habe, hier auch seine Mitarbeit als strafmildernd zu werten und dementsprechend bei der Festsetzung der Strafhöhe zu berücksichtigen. Er habe der erlassenden Behörde in einem erheblichen Maß erleichtert, den entscheidungsrelevanten Sachverhalt gemäß den Bestimmungen des § 37 AVG festzustellen.

Im gegenständlichen Fall sei der Bescheid erlassenden Behörde eine inhaltliche Rechtwidrigkeit sowie die Verletzung von Verfahrensvorschriften vorzuwerfen. Auch sei auf den Umstand seines nur geringfügigen Verschuldens nicht im hinreichenden Ausmaß eingegangen worden.

Er stelle folgende Anträge:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beseitigen, oder aber
2. den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn eingestellt werde, oder aber
3. ihn im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung gemäß § 45 VStG lediglich zu ermahnen.

Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor (Datum des Einlangens: ).

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt wird der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen 000 war am um 20:21 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 8, Lange Gasse 54, abgestellt.

Die Abstellung des Fahrzeuges am Tatort und die Lenkereigenschaft des Bf. blieben unbestritten.

Zum Beanstandungszeitpunkt (20:21 Uhr) durch das Kontrollorgan schien im elektronischen Parkraumüberwachungssystem der vom Bf. ebenfalls um 20:21 Uhr aktivierte Parkschein noch nicht auf.

Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, insbesondere aus den eigenen Wahrnehmungen des Kontrollorgans, den Anzeigedaten, den zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos sowie aus der Übersicht der vom Bf. durchgeführten Transaktionen m-parking in Wien.

Der Bf. bestreitet, eine fahrlässige Verkürzung der Parkometerabgabe begangen zu haben, denn es sei zum Beanstandungszeitpunkt um 20:20 Uhr ein elektronischer Parkschein gelöst worden, der ab 20:21 Uhr gültig gewesen sei. Dies sei durch die SMS vom um 20:20 Uhr dokumentiert.

Eine derartige Dokumentation wurde der Behörde vom Bf. allerdings nicht übermittelt. Die Angaben des Bf. über die Buchung des elektronischen Parkscheins um 20:20 Uhr werden aber nicht in Zweifel gezogen.

Nach der im Verwaltungsakt aufliegenden elektronischen Auskunft vom Systembetreiber (m-parking Wien) über die vom Bf. durchgeführten Transaktionen steht fest, dass der elektronische Parkschein Nr. *** mit einer Gültigkeit von 60 Minuten um 20:21 Uhr aktiviert wurde.

Die zum Beanstandungszeitpunkt aufgenommenen Fotos zeigen, dass sich der Bf. zum Beanstandungszeitpunkt weder im noch unmittelbar bei dem in Rede stehenden Fahrzeug befunden hat und wurde vom Bf. auch nicht behauptet, die Bestätigung der elektronischen Anmeldung im oder beim Fahrzeug abgewartet zu haben.

Für das Bundesfinanzgericht gibt es keinen Grund, den Angaben des behördlichen Parkraumüberwachungsorganes in der Anzeige nicht zu folgen, zumal einerseits kein Grund einsichtig ist, weshalb dieses wahrheitswidrige Angaben machen hätte sollen und andererseits sich aus dem Akt kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er den Bf. durch seine Angaben wahrheitswidrig belasten hätte wollen (vgl. ). Im Übrigen unterliegt ein behördliches Organ aufgrund des von ihm abgelegten Diensteides der Wahrheitspflicht, sodass dieses im Fall der Verletzung dieser Pflicht straf- und dienstrechtliche Sanktionen treffen würden.

Das Bundesfinanzgericht konnte daher von der Richtigkeit der Anzeigedaten ausgehen. Diese sind nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (, , als taugliches Beweismittel anzusehen. Dies umso mehr als die getroffenen Feststellungen genau dem Vorbringen des Bf. entsprechen. Eine weitere Beweisaufnahme erübrigt sich damit.

Rechtliche Grundlagen:

Nach § 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung ist für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 StVO 1960) eine Abgabe zu entrichten.

Nach § 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung gilt die Abgabe mit der ordnungsgemäßen Entwertung des Parkscheines (der Parkscheine) oder mit der Bestätigung der Abstellanmeldung als entrichtet.

Zur Entrichtung sind nach § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung der Lenker, der Besitzer und der Zulassungsbesitzer zur ungeteilten Hand verpflichtet. Jeder Lenker, der ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einem Gebiet abstellt, für das eine Abgabepflicht besteht, hat die Parkometerabgabe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges zu entrichten. Die Lenker haben bei der Durchführung der angeordneten Kontrollmaßnahmen mitzuwirken.

Gemäß § 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung sind als Hilfsmittel zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften der Parkometerabgabeverordnung Parkscheine nach dem Muster der Anlagen oder elektronische Parkscheine zu verwenden.

Übersteigt nach § 6 Abs. 1 Kontrolleinrichtungenverordnung die Abstellzeit fünfzehn Minuten, ist für die elektronischen Parkscheine ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung) festgesetzt.

§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung regelt diesbezüglich:

Abs. 1: Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass während der Dauer seiner Abstellung ein elektronischer Parkschein aktiviert ist.

Abs. 2: Die Aktivierung eines elektronischen Parkscheines erfolgt durch Übermittlung einer SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) an das elektronische System. Über das Mobiltelefon bzw. das (mobile) Endgerät ist die beabsichtigte Parkdauer sowie das behördliche Kennzeichen des abgestellten mehrspurigen Kraftfahrzeuges einzugeben, sofern das behördliche Kennzeichen nicht bereits im Zuge der Einrichtung des Benutzerkontos im System erfasst wurde (Abstellanmeldung). Danach ist die Rückmeldung des elektronischen Systems durch SMS oder im Wege einer vom Systembetreiber zur Verfügung gestellten Internet-Applikation über das Internet Protokoll (IP) über die durchgeführte Transaktion abzuwarten (Bestätigung).

Abs. 3: Wird die Abstellanmeldung durch das elektronische System bestätigt, gilt die Abgabe als entrichtet oder darf das mehrspurige Kraftfahrzeug für einen fünfzehn Minuten nicht übersteigenden Zeitraum abgestellt werden.

Die maßgebenden Rechtsvorschriften kennen keine eigene (gesonderte, als eigene
Ordnungswidrigkeit gemäß § 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006 zu ahndende)
Verpflichtung, beim Fahrzeug zu bleiben, bis die Bestätigungs-SMS einlangt.
Diese Verpflichtung ergibt sich vielmehr unmittelbar aus dem Umstand, dass bis
zum Einlangen der Bestätigungs-SMS die Abgabe nicht entrichtet ist (§ 7 Wiener
Parkometerabgabeverordnung).

Folgende Informationen finden sich auszugsweise auf der Website der Stadt Wien zum
Handy Parken (wien.gv.at/Verkehr und Stadtentwicklung/Parken/Kurzparkzonen und
Parkgebühren/Parkgebühren bezahlen/HANDY Parken):

"… Als HANDY Parken-NutzerIn ist man an dieselben abgabenrechtlichen Bestimmungen
gebunden wie andere VerkehrsteilnehmerInnen, die das herkömmliche Parkscheinsystem
verwenden. Die Parkgebühr wird in der gleichen Höhe, wie sie für Papierparkscheine gilt,
bezahlt. Die Parkgebühr gilt erst dann als bezahlt, wenn nach der Parkscheinbuchung
die Bestätigung via SMS oder HANDY Parken App erhalten wurde. Erst dann wird der
entsprechende Betrag vom Parkkonto abgebucht.

Es wird empfohlen, bis zum Einlangen der jeweiligen Bestätigung (via SMS oder HANDY
Parken App) beim Fahrzeug zu bleiben. Aufgrund der dann möglichen, eventuellen
Kontaktaufnahme mit dem Kontrollorgan kann vermieden werden, dass während des
Weggehens vom Fahrzeug eine Abfrage des Kennzeichens und die darauf folgende
Beanstandung wegen fehlendem Parkschein vorgenommen wird.
Sollte die jeweilige Bestätigung (via SMS oder HANDY Parken App) nicht einlangen, muss
ein Papierparkschein ausgefüllt werden…"

Rechtliche Würdigung:

Nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung muss jeder Lenker eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges, der ein solches in einer Kurzparkzone abstellt, bei Beginn des Abstellens die Parkometerabgabe entrichten. Entscheidend ist aber, ob sich der Lenker von seinem Fahrzeug entfernt hat, bevor er die Bestätigung der Abstellanmeldung erhält (die Parkometerabgabe nur dann zu entrichten, wenn man ein Parkraumüberwachungsorgan bemerkt, wäre andernfalls nicht ausgeschlossen).

Wurde zum Zeitpunkt der Kontrolle durch das Parkraumüberwachungsorgan vom System noch keine Bestätigungs-SMS versandt, dann gilt die Abgabe als nicht entrichtet; dies selbst dann, wenn der Lenker die Bestätigungs-SMS noch innerhalb derselben Minute erhält. Die Gültigkeit des elektronischen Parkscheins beginnt nämlich nicht mit der Sekunde 00 der Minute des Einlangens der Bestätigung (vgl. etwa ).

Eine "Kulanzzeit" zwischen Abstellen des Fahrzeuges und der Entrichtung der Parkometerabgabe in der in der Kontrolleinrichtungsverordnung vorgesehenen Form ist nicht vorgesehen ().

Die "spätere" Abgabenentrichtung hebt die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht auf (vgl. etwa ).

Es wird darauf hingewiesen, dass den Kontrollorganen der Parkraumüberwachungsgruppe der Landespolizeidirektion Wien für die Erfüllung der übertragenen Aufgaben elektronische Überwachungsgeräte (Personal Digital Assistant, kurz PDA) zur Verfügung stehen. Mit diesen wird überprüft, ob für das abgestellte Kraftfahrzeug über das M-Parking-System (Parken mit dem Handy) die Abgabe entrichtet wurde. Weiters sind in die PDA für ein eventuell anschließendes Ermittlungsverfahren diverse Sachverhaltsfeststellungen einzugeben und im Bedarfsfall auch die von den Kontrollorganen auszustellenden Organstrafverfügungen auszudrucken. Die Eingaben in die PDA werden ständig über Datenfunk in die zentrale Datenbank der MA 67 übertragen. Im Zuge einer Beanstandung wird die zu dem Zeitpunkt aktuelle Uhrzeit über einen Server bezogen und vorgegeben. Dadurch ist ein händisches Eingreifen oder ein Fehler durch das Kontrollorgan ausgeschlossen. Die Ausstellung des Abfragezeitpunktes des Kontrollorgans und die Bestätigung des elektronischen Parkscheins erfolgt vom selben Server. Die Organstrafverfügung wird zum Abfragezeitpunkt des Kontrollorgans mit der Serverzeit ausgestellt, wohingegen es sein kann, dass der elektronische Parkschein am selben Server nicht zeitgleich mit der Abstellanmeldung, sondern erst - wie im vorliegenden Fall - eine Minute später bestätigt wird. Der Server wird permanent synchronisiert und der hierfür erforderliche Prozess laufend überwacht. Im Fall einer Störung des Systems erfolgt eine Meldung an den Meldungsleger.

Das elektronische Parksystem berücksichtigt nur Stunden und Minuten, jedoch keine Sekunden. Es ist daher möglich, dass für die selbe Minute die Meldung "Kein Parkschein" erfolgen kann und auch ein Parkschein bestätigt wird. Dies ist jedoch nur dann möglich, wenn die Abfrage des Überwachungsorgans innerhalb dieser Minute vor der Bestätigung der Buchung des Parkenden erfolgt. Im umgekehrten Fall - wenn also die Bestätigung der Buchung innerhalb dieser Zeitspanne von einer Minute vor der Überwachungsanfrage des Kontrollorgans erfolgt - würde das Parkraumüberwachungsorgan die Meldung mit den Daten des gebuchten Parkscheines erhalten.

In Anlehnung an die Judikatur des VwGH vertritt das Bundesfinanzgericht in seiner ständigen Rechtsprechung die Auffassung, dass bei einer Zeitgleichheit der Bestätigungsmeldung und der Beanstandung durch ein Parkraumüberwachungsorgan eine fahrlässige Abgabenverkürzung vorliegt (vgl. hiezu die in letzter Zeit ergangenen und im Internet unter https://findok.bmf.gv.at/ veröffentlichten Erkenntnisse vom , RV/7501440/2016 - "Aktivierung des elektronischen Parkscheines und Beanstandung durch das Parkraumüberwachungsorgan in derselben Minute"; , RV/7500988/2015 - "SMS-Bestätigung nicht beim Fahrzeug abgewartet"; , RV/7500355/2016 - "Bestätigung des elektronischen Parkscheins in Minute der Beanstandung"; , RV/7500933/2015 - "Elektronischer Parkschein zu spät gelöst"; , RV/7500515/2016 - "Beanstandung durch das Kontrollorgan und Buchung des Handyparkscheines innerhalb einer Minute"; , RV/7500144/2017 - "Elektronischer Parkschein in gleicher Minute wie Abfrage des Meldungslegers gebucht"; , RV/7501250/2015 - "Handyparken, SMS-Bestätigung in gleicher Minute").

Es kann daher auch im vorliegenden Fall der Umstand, dass die Lösung des elektronischen Parkscheins in derselben Minute bestätigt wurde, in der die Abfrage durch den Meldungsleger erfolgte, der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, da zum Zeitpunkt (Augenblick) der Überprüfung im System kein gültiger elektronischer Parkschein für den gegenständlichen Abstellvorgang vorhanden war.

Der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung ist damit verwirklicht.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Bf. eine Abstellanmeldung bereits um 20:20 Uhr gebucht hat, da die Parkometerabgabe erst mit der Bestätigung der Abstellanmeldung (20:21 Uhr) als entrichtet gilt. Entgegen der Verpflichtung des § 7 Abs. 2 Kontrolleinrichtungenverordnung hat der Bf. die Bestätigung der Parkscheinbuchung nicht abgewartet und hat sich nach dem Abstellen vom Fahrzeug entfernt. Der Bf hat somit bei Beginn des Abstellens die Abgabe nicht entrichtet.

Fahrlässigkeit

§ 5 Abs 1 VStG normiert, dass wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässig handelt, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähig ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht.

Der Bf. hat dadurch, dass er am elektronischen Parkgebührensystem teilgenommen hat, ohne sich offensichtlich ausreichende Kenntnis davon zu verschaffen, unter welchen Voraussetzungen die Parkometerabgabe als ordnungsgemäß entrichtet gilt, sorglos gehandelt. Er hat damit die nötige Sorgfalt außer Acht gelassen, was als Schuldform der Fahrlässigkeit zu werten ist.

Der Akteninhalt und das Vorbringen des Bf. bieten keinen Anhaltspunkt dafür, dass er nach seinen persönlichen Verhältnissen zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt nicht fähig gewesen wäre, die objektiv gebotene Sorgfalt einzuhalten oder den von ihm verursachten Erfolg vorauszusehen, oder dass ihm rechtmäßiges Verhalten - somit den Erhalt der Bestätigungs-SMS beim Fahrzeug abzuwarten - in der konkreten Situation unzumutbar gewesen wäre.

Strafbemessung:

Gemäß § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 sind Handlungen oder Unterlassungen, durch die die Abgabe hinterzogen oder fahrlässig verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafen bis zu EUR 365,00 zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage der Bemessung der Strafe das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Bemessung der Strafe ist eine Ermessensentscheidung der Behörde, die nach den vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist, allerdings muss die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Strafbemessungsgründe vertretbar erscheinen  (vgl. und ).

Das Tatbestandsmerkmal der "Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes" und der "Intensität seiner Beeinträchtigung" bilden ein zentrales Anknüpfungskriterium für die Strafbemessung (Thienel/ Zeleny, Verwaltungsstrafverfahren 19, C2 19). Hält man sich vor Augen, dass die Bestimmungen des Parkometergesetzes nicht primär der Erzielung von Einnahmen der Gebietskörperschaft, sondern der zweckmäßigen Rationierung der Möglichkeiten, Fahrzeuge abzustellen, also der besseren Aufteilung des zunehmend knapper werdenden Parkraumes auf eine größere Anzahl von Fahrzeugen während des Verbotszeitraumes, dienen, so ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes evident. Angesichts der Wichtigkeit einer effizienten Parkraumbewirtschaftung ist daher der objektive Unrechtsgehalt der Tat an sich, selbst bei Fehlen sonstiger nachteiliger Folgen, nicht unerheblich.

Da der Bf. zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie allfälligen
Sorgepflichten keine Angaben gemacht hat, ist die belangte Behörde im angefochtenen
Straferkenntnis von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen
ausgegangen (vgl. ).

Der Vorstrafenauszug in Parkometerangelegenheiten wies zum sechs rechtskräftige Vorstrafen auf und bildet einen Erschwerungsgrund.

Milderungsgründe kommen nicht zum Tragen.

Eine Mitarbeit an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes stellt - entgegen der Ansicht des Bf. - keinen Milderungsgrund nach § 34 StGB dar ().

Aus diesen Gründen erscheint bei einem bis zu EUR 365,00 reichenden gesetzlichen Strafrahmen die verhängte Geldstrafe von EUR 70,00 in spezialpräventiver Hinsicht als schuld- und tatangemessen und nicht überhöht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Kostenentscheidung

Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Gemäß § 52 Abs. 2 ist dieser Betrag für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen.

Gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG sind die §§ 14 und 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Gemäß § 54b Abs. 1 VStG idF BGBl l 2013/33 sind rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

Gemäß § 25 Abs. 2 BFGG hat das Bundesfinanzgericht, soweit dies nicht in der BAO, im ZollR-DG oder im FinStrG geregelt ist, in seiner Entscheidung zu bestimmen, welche Abgabenbehörde oder Finanzstrafbehörde die Entscheidung zu vollstrecken hat.

Zur Zulässigkeit der Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht zulässig.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Verwaltungsstrafsachen Wien
betroffene Normen
§ 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 1 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005
§ 1 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 7 Wiener Kontrolleinrichtungenverordnung, ABl. Nr. 33/2008
§ 4 Abs. 3 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006
§ 5 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 19 Abs. 2 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
§ 34 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974
§ 19 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500307.2018

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at