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Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 21.06.2018, RV/7102224/2015

Geschäftsführerhaftung, Bilanzen bieten nach Betriebseinstellung deutliche Anhaltspunkte für die Höhe der liquiden Mittel

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. in der Beschwerdesache Bf., Anschrift, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt Baden Mödling vom , StNr. XY, betreffend Haftung gemäß § 9 BAO zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben und die Haftung für die Kapitalertragsteuer 01-12/2012 auf € 573,99 (anstatt € 59.489,46) herabgesetzt.

Im Übrigen wird die Beschwerde gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der (Beschwerdeführer (Bf.) gemäß § 9 Abs. 1 BAO iVm § 80 BAO als Geschäftsführer der GmbH-1 für die Kapitalertragsteuer 01-12/2012 in der Höhe von € 59.489,46 zur Haftung herangezogen.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO hätten die zur Vertretung juristischer Personen Berufenen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO hafteten die in § 80 Abs. 1 BAO erwähnten Personen neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für diese Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht hätten eingebracht werden können.

Gemäß § 1298 ABGB obliege dem, der vorgebe, dass er an der Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung ohne sein Verschulden gehindert gewesen sei, der Beweis.

Aus dem Zusammenhalt dieser Bestimmungen ergebe sich, dass der gesetzliche Vertreter einer juristischen Person, der die Abgaben der juristischen Person aus deren Mitteln nicht entrichtet habe, für diese Abgaben hafte, wenn sie bei der juristischen Person nicht eingebracht werden könnten und er nicht beweise, dass er die Abgaben ohne sein Verschulden nicht habe entrichten können.

Der Bf. sei unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft, also einer juristischer Person, und daher gemäß § 18 GmbHG zu deren Vertretung berufen. Er sei somit auch verpflichtet gewesen, die Abgaben aus deren Mitteln zu bezahlen.

Kapitalertragsteuer sei im Haftungsbescheid enthalten:

Gemäß § 95 Abs. 2 EStG schulde der Empfänger der Kapitalerträge die Kapitalertragsteuer. Diese sei durch Abzug einzubehalten. Der zum Abzug Verpflichtete hafte dem Bund für die Einbehaltung und Abfuhr der Kapitalertragsteuer. Bei inländischen Kapitalerträgen (§ 93 Abs. 3 EStG) sei der Verpflichtete der Schuldner der Kapitalerträge (§ 95 Abs. 3 Z 1 EStG). Nachdem der Bf. diesen Verpflichtungen nicht nachgekommen sei, sei er für die genannten Zeiträume zur Haftung herangezogen worden (der Kapitalertragsteuerbescheid 01-12/2012 liege bei).

Da der Bf. seinen abgabenrechtlichen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen sei und die Abgaben bei der Gesellschaft uneinbringlich seien, sei wie im Spruch zu entscheiden gewesen.

*****

In der dagegen am rechtzeitig eingebrachten Beschwerde wandte der Bf. ein, dass ihm keinerlei schuldhaftes Verhalten zuzuschreiben sei, da er in der Vorzeit immer die vorgeschriebenen Steuern zur Einzahlung gebracht hätte. Die Kapitalertragsteuer sei aufgrund einer Betriebsprüfung festgesetzt worden und habe er immer festgehalten, dass er eine allfällige Kapitalertragsteuer nicht schulden könne. Aufgrund seiner gegebenen Vermögenslage - siehe Darstellung vom - sei dies gegeben. Ein schuldhaftes Verhalten liege keinesfalls vor, da einzig und allein durch die Betriebsprüfung eine Kapitalertragsteuer vorgeschrieben worden sei.

*****

Mit Beschwerdevorentscheidung vom wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgeführt:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO hafteten die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden könnten.

Gemäß § 80 Abs. 1 leg. cit. hätten die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen oblägen, und seien befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie hätten insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalteten, entrichtet würden.

Voraussetzung für die Haftung seien eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit.

Vorliegen einer Abgabenforderung gegen den Vertretenen:

Die im Haftungsbescheid angeführten Abgaben hafteten gemäß Abfrage der Buchungen vom heutigen Tag unberichtigt aus.

Die Kapitalertragsteuer 2012 betrage laut BP-Bericht € 61.489,46. Der im Haftungsbescheid angeführte und auch am Abgabenkonto aufscheinende Betrag von € 59.489,46 beinhalte tatsächlich die Nachforderungen an Kapitalertragsteuer für das Jahr 2012. Eine verdeckte Gewinnausschüttung sei eine nicht ohne weiteres als Ausschüttung erkennbare Zuwendung (Vorteil) einer Körperschaft (hier der GmbH) an die unmittelbar oder mittelbar beteiligten Personen (z.B. Gesellschafter-Geschäftsführer), die zu einer Gewinnminderung bei der Körperschaft führe und die dritten, der Körperschaft fremd gegenüberstehenden Personen nicht gewährt werde.

Subjektive Voraussetzung für eine verdeckte Gewinnausschüttung sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine auf Vorteilsgewährung gerichtete Willensentscheidung der Kapitalgesellschaft. Die Absicht der Vorteilsgewährung könne sich auch schlüssig aus den Umständen des betroffenen Falles ergeben.

Gehe dem Haftungsbescheid ein Abgabenfestsetzungsbescheid voraus, sei die Abgabenbehörde an die im Grundlagenbescheid getroffenen Feststellungen gebunden.

Da bereits abgabenrechtlich einer Vorteilsgewährungsabsicht im Zusammenhang mit der festgestellten verdeckten Gewinnausschüttung Grundlage für das Anfallen der haftungsgegenständlichen Abgaben gewesen sei und im Haftungsverfahren eine Bindungswirkung an die der Haftung zugrunde liegenden Abgabenbescheide bestehe und zudem der Bf. der einzige für die GmbH handlungsberechtigte Geschäftsführer gewesen sei, sei schon allein aus diesem Grund vom Vorliegen einer schuldhaften Pflichtverletzung auszugehen.

Der Geschäftsführer einer GmbH hafte für nicht entrichtete Kapitalertragsteuer auch dann, wenn damals nach ihrer Beurteilung und seinem Wissensstand keine Kapitalertragsteuer angefallen sei, er aber keinen ein Verschulden ausschließenden, nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum dartun könne ( GZ. RV/3058-W/09).

Schuldhafte Pflichtverletzung des Bf. als Geschäftsführer:

Für die Haftung nach § 9 BAO sei nur die Verletzung abgabenrechtlicher Pflichten von Bedeutung. Zu diesen Pflichten gehöre u.a. neben der zeitgerechten Einreichung von Abgabenerklärungen, die Führung einer ordnungsgemäßen Buchhaltung sowie die Offenlegungs- und Wahrheitspflicht.

Im Haftungsverfahren sei es Aufgabe des Geschäftsführer darzutun, weshalb er nicht dafür habe Sorge tragen können, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben entrichtet habe, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf. Habe der Geschäftsführer schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtungen aus den Mittel der Gesellschaft Sorge zu tragen, so habe die Abgabenbehörde auch davon auszugehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit gewesen sei. Nicht die Abgabenbehörde habe das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel. Der Geschäftsführer hafte für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die ihm zur Verfügung stehenden Mittel zur Entrichtung aller Verbindlichkeiten der Gesellschaft nicht ausreichten, es sei denn, er weise nach, dass diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet worden seien. Widrigenfalls hafte der Geschäftsführer für die in Haftung gezogenen Abgaben zur Gänze ().

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen sei, ob den Vertreter eine Pflicht zur Abgabenentrichtung getroffen habe, bestimme sich danach, wann die Abgabe nach den abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wäre. Bei Selbstbemessungsabgaben sei maßgebend, wann die Abgabe bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wäre. Dies sei der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt werde.

Die Uneinbringlichkeit der Forderung bei der GmbH sei nicht bestritten, da diese vermögenslos sei. Die haftungsgegenständlichen Abgabenschuldigkeiten seien daher bei der Primärschuldnerin uneinbringlich.

Laut Firmenbuchauszug sei der Bf. unbestritten im Zeitraum bis dato handelsrechtlicher Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen.

*****

Fristgerecht beantragte der Bf. mit Schreiben vom die Vorlage der Beschwerde zur Entscheidung durch das Bundesfinanzgericht und brachte ergänzend vor, dass ihm keinerlei Verschulden zuzusprechen sei und er immer darauf hingewiesen habe, dass es aufgrund seiner gegebenen Vermögenslage, seines Alters und seines Gesundheitszustandes nicht möglich sein werde, die vorgeschriebene Kapitalertragsteuer zu begleichen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Vorausgeschickt wird, dass mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom Altakten wie der vorliegende mit Wirksamkeit vom neu verteilt wurden, weshalb die nunmehr zuständige Gerichtsabteilung die lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten hat.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Die Haftung nach § 9 Abs. 1 BAO ist eine Ausfallshaftung (). Voraussetzung ist die objektive Uneinbringlichkeit der betreffenden Abgaben im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Haftenden (). Uneinbringlichkeit liegt vor, wenn Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos waren oder voraussichtlich erfolglos wären ().

Im gegenständlichen Fall steht die Uneinbringlichkeit fest, da mit Beschluss des Landesgerichtes X vom Datum-1 der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zurückgewiesen und die GmbH-1 im Firmenbuch am Datum-2 infolge Vermögenslosigkeit gelöscht wurde.

Unbestritten ist auch, dass dem Bf. als Geschäftsführer der genannten GmbH die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag. Insbesondere ist im Rahmen dieser Verpflichtung für die rechtzeitige und vollständige Entrichtung der Abgaben Sorge zu tragen.

Der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige kann gemäß § 248 BAO unbeschadet der Einbringung einer Bescheidbeschwerde gegen seine Heranziehung zur Haftung (Haftungsbescheid, § 224 Abs. 1) innerhalb der für die Einbringung der Bescheidbeschwerdegegen den Haftungsbescheid offenstehenden Frist auch gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch Bescheidbeschwerde einbringen.

Dem Vorbringen des Bf., dass die Nachforderung an Kapitalertragsteuer 01-12/2012 lediglich durch die Betriebsprüfung vorgeschrieben worden sei, weshalb ein schuldhaftes Verhalten seinerseits nicht vorliege, muss entgegengehalten werden, dass Einwendungen gegen den Abgabenanspruch nicht mit Erfolg im Haftungsverfahren vorgebracht werden können, sondern ausschließlich im Beschwerdeverfahren gemäß § 248 BAO betreffend Bescheide über den Abgabenanspruch, zumal nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch die nach § 9 BAO erforderliche Verschuldensprüfung von der objektiven Richtigkeit der Abgabenfestsetzung auszugehen hat ().

Geht einem Haftungsbescheid ein Abgabenbescheid voran, so ist die Behörde daran gebunden und hat sich in der Entscheidung über die Heranziehung zur Haftung grundsätzlich an diesen Abgabenbescheid zu halten ().

Dennoch wird zum Verschulden des Bf. festgehalten, dass die Betriebsprüfung mit Bericht vom Folgendes feststellte:

"Tz 1 Verrechnungskonto

Im Jahre 2013 wurde beim Firmenbuch die amtswegige Löschung der Firma beantragt. Dabei wurde festgestellt, dass die GmbH laut Verrechnungskonto zum eine Forderung an den Geschäftsführer in Höhe von € 245.957,85 hat und daher nicht vermögenslos ist. Ein negativer Saldo am Verrechnungskonto kann zu einer verdeckten Ausschüttung führen, wenn die Rückzahlung von Vornherein nicht gewollt ist, der Gesellschafter illiquid ist oder Einbringungsmaßnahmen seitens der Gesellschaft fehlen. Da weder Einbringungsmaßnahmen seitens der Gesellschaft gesetzt noch Rückzahlungsvereinbarungen getroffen wurden, war der Negativsaldo auf dem Verrechnungskonto als verdeckte Ausschüttung zu behandeln und es wurde die vom Geschäftsführer zu tragende Kapitalertragsteuer in Höhe von 25% vorgeschrieben."

Daraus erhellt, dass der Bf. durch die endgültige Zuwendung des nicht unbeträchtlichen Kapitals mangels gewollter Rückzahlung seitens der Gesellschaft einen Vorteil erzielte, der zu versteuern gewesen wäre.

Da Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht die dem Bf. aus § 248 BAO offen gestandene Bekämpfung der Kapitalertragsteuer ist, muss für das Haftungsverfahren von der Rechtsrichtigkeit deren Vorschreibung ebenso prüfungslos ausgegangen werden, wie von der Rechtsrichtigkeit der ihrem Entstehen im Beschwerdefall zugrunde gelegten verdeckten Gewinnausschüttung. Dass einer solchen begrifflich - zumindest bedingt - vorsätzliches Handeln des Bf. als organschaftlichem Vertreter der Gesellschaft vorausgesetzt worden sein musste (vgl. ), während ihm tatsächlich nur fahrlässiges Verhalten vorgeworfen wird, begründet eine Durchbrechung der Kausalitätskette zur Uneinbringlichkeit der Kapitalertragsteuer nicht (vgl. ).

Normalerweise kann hinsichtlich der Kapitalertragsteuer deren Nichtabführung grundsätzlich nicht damit entschuldigt werden, dass, dass die Geldmittel zu deren Entrichtung nicht ausgereicht hätten, da bei der Kapitalertragsteuer der Schuldner der kapitalertragsteuerpflichtigen Kapitalerträge nur eine vom Empfänger der Kapitalerträge geschuldete Steuer gemäß § 95 Abs. 2 EStG einzubehalten und gemäß § 96 Abs. 1 EStG - binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge (Fälligkeit) - dem Betriebsfinanzamt abzuführen hat, sodass bei der Kapitalertragsteuer genauso wie auch bei der Lohnsteuer der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht zum Tragen kommt.

Dies trifft allerdings nur auf jene Fälle zu, in denen der Geschäftsführer die Kapitalertragsteuer trotz Ausschüttung von Gewinnanteilen nicht an das Betriebsfinanzamt entrichtet (, 0038).

Im gegenständlichen Fall jedoch wurden keine Gewinnanteile ausgeschüttet, bei denen die Kapitalertragsteuer hätte zurückbehalten werden können/müssen, sondern bestand ein Verzicht der Gesellschaft auf Ausgleich des Verrechnungskontos, weshalb hier die Gläubigergleichbehandlung (siehe unten) zum Tragen kommt.

Wird eine Abgabe nicht entrichtet, weil der Vertretene überhaupt keine liquiden Mittel hat, so verletzt der Vertreter dadurch keine abgabenrechtliche Pflicht ().

Der Geschäftsführer haftet für nicht entrichtete Abgaben der Gesellschaft auch dann, wenn die Mittel, die ihm für die Entrichtung aller Verbindlichkeiten zur Verfügung gestanden sind, hierzu nicht ausreichen; es sei denn, er weist nach, dass er diese Mittel anteilig für die Begleichung aller Verbindlichkeiten verwendet, die Abgabenschulden daher im Verhältnis nicht schlechter behandelt hat als andere Verbindlichkeiten ().

Der Zeitpunkt, für den zu beurteilen ist, ob der Vertretene die für die Abgabenentrichtung erforderlichen Mittel hatte, bestimmt sich danach, wann die Abgaben bei Beachtung der abgabenrechtlichen Vorschriften zu entrichten gewesen wären (), weshalb bei Selbstbemessungsabgaben nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes maßgebend ist, wann die Abgaben bei ordnungsgemäßer Selbstberechnung abzuführen gewesen wären (); maßgebend ist daher ausschließlich der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit, somit unabhängig davon, ob die Abgabe bescheidmäßig festgesetzt wird ().

Im gegenständlichen Fall bringt der Bf. jedoch keine triftigen Gründe, aus denen ihm die Erfüllung seiner abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen wäre, vor. Insbesondere wurde nicht behauptet, dass dem Bf. keine Mittel zur Entrichtung der haftungsgegenständlichen Abgaben zur Verfügung gestanden bzw. dass sämtliche Gläubiger gleich behandelt worden seien.

Es wurden zwar aktenkundig in den Jahren 2013 (die Fälligkeit der Kapitalertragsteuer 01-12/2012 war am ) bis 2016 keine Umsätze mehr erzielt und lediglich die Mindestkörperschaftsteuer vorgeschrieben. Für eine völlige Vermögenslosigkeit der Primärschuldnerin ergeben sich allerdings nach Aktenlage keine Anhaltspunkte, da in den Bilanzen zum , und (neben fast zur Gänze abgeschriebenem Anlagevermögen) ein identer Kassenbestand von € 573,99 aufscheint.

Da aus den Bilanzen 2012-2015 auch folgende Verbindlichkeiten


Tabelle in neuem Fenster öffnen
13.479,07
12.621,63
74.990,41
63.550,92

ersichtlich sind, wäre eine allfällige Gleichbehandlung der Gläubiger zu behaupten und zu beweisen gewesen.

Am Bf., dem als Geschäftsführer der Primärschuldnerin ausreichend Einblick in die Gebarung zustand, wäre es gelegen gewesen, das Ausmaß der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen (), da nicht die Abgabenbehörde das Ausreichen der Mittel zur Abgabenentrichtung nachzuweisen hat, sondern der zur Haftung herangezogene Geschäftsführer das Fehlen ausreichender Mittel ().

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, die Gründe darzulegen, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert haben, die ihm obliegenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen (, 0038). Er hat also darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, andernfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung angenommen werden darf (vgl. ).

Diese qualifizierte Mitwirkungspflicht des Vertreters entbindet die Behörde jedoch nicht von jeglicher Ermittlungspflicht. Eine solche Pflicht besteht etwa, wenn sich aus dem Akteninhalt deutliche Anhaltspunkte für das Fehlen der Mittel zur Abgabenentrichtung ergeben ().

Da aus den vorliegenden Bilanzen 2012 bis 2014 aufgrund der annähernd gleichbleibenden Bilanzpositionen hervorgeht, dass die Gesellschaft ab 2013 nicht mehr operativ tätig war, kann der Bf. zur Haftung nur bis zur Höhe des Kassastandes zum (gleichbleibend zum und zum ) von € 573,99 herangezogen werden, da der GmbH nur dieser Betrag an liquiden Mitteln zur Verfügung stand.

Durch die Nichtentrichtung dieses (ab der Bilanz zum nicht mehr vorhandenen) Betrages hat der Bf. daher insoweit eine schuldhafte Pflichtverletzung zu verantworten.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bf. konnte die Abgabenbehörde nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (), auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Die vom Bf. geltend gemachten "Billigkeitsgründe", deren Berücksichtigung er bei der Ermessensübung vermisst, nämlich seine gegebene Vermögenslage, sein Alter und sein Gesundheitszustand, stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der Geltendmachung der Haftung (). Soweit der Bf. damit zum Ausdruck bringen will, dass die belangte Behörde nach der Aktenlage von der Uneinbringlichkeit der geltend gemachten Verbindlichkeiten bei ihm ausgehen hätte müssen, weshalb die Heranziehung zur Haftung in Ausübung des Ermessens nicht zweckmäßig sei, ist er darauf hinzuweisen, dass die allfällige derzeitige Uneinbringlichkeit nicht ausschließt, dass künftig neu hervor gekommenes Vermögen oder künftig erzielte Einkünfte zur Einbringlichkeit führen können ().

Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände zu treffen. Wesentliches Ermessenskriterium ist die Vermeidung eines endgültigen Abgabenausfalles. Aus dem auf die Hereinbringung der Abgabenschuld beim Haftenden gerichteten Besicherungszweck der Haftungsnorm folgt, dass die Geltendmachung der Haftung in der Regel ermessenskonform ist, wenn die betreffende Abgabe beim Primärschuldner uneinbringlich ist ().

Vom Bf. wurden keine Gründe vorgebracht, die bei Abwägung von Zweckmäßigkeit und Billigkeit eine andere Einschätzung bewirken hätten können.

Auf Grund des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bf. als Haftungspflichtiger für die Kapitalertragsteuer 01-12/2012 Abgabenschuldigkeit der GmbH-1 nur in Höhe von € 573,99 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine Revision nach Art. 133 Abs. 6 Z 2 B-VG nicht zulässig, da das Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die Entscheidung folgt vielmehr der dargestellten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
Zitiert/besprochen in
Stefaner in TPI 2024, 143
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102224.2015

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at