Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 28.06.2018, RV/7100358/2017

Anspruchsvoraussetzungen des § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF für den Familienbeihilfenbezug bei EF Sprachtraining nicht erfüllt.

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache Bf, vertreten durch  RA, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde Finanzamt ZZZZ vom betreffend Abweisung des Antrages vom  auf Familienbeihilfe ab 09/2016 zu Recht erkannt: 

I)

Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

II)

Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Strittig ist, ob für die Tochter der Beschwerdeführerin (Bf.) die gesetzlich geforderten Voraussetzungen iSd § 2 Abs. 1 lit. b Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 idgF sowie § 5 Abs. 3 FLAG 1967 idgF für den Bezug von Familienbeihilfe (FB) erfüllt sind.

Im Zuge der Vorlage der Beschwerde an das Bundesfinanzgericht (BFG) führte das Finanzamt im diesbezüglichen Vorlagebericht aus wie folgt:

„Sachverhalt: bezughabende Normen: § 2 Abs. 1 lit. b FLAG, § 5 Abs. 3 FLAG


Die Tochter der Bf., geb. 1998, genaues Gebdat aktenkdig.,  maturierte am und nimmt von bis voraussichtlich an einem EF Sprachtraining in Boston, USA teil, das mit dem „Test of English as an foreign language (TOEFL)“ bzw. dem Cambridge Examen bzw. einem gleichwertigen Examen abgeschlossen werden kann. Im Anschluss an den Sprachkurs ist ein Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt Englisch geplant. Der Antrag vom , eingebracht am wurde mit Bescheid vom ab September 2016 mit der Begründung, ein Sprachkurs stelle keine Berufsausbildung i.S.d. Familienlastenausgleichsgesetzes dar, abgewiesen. Die am eingebrachte Beschwerde wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom abgewiesen. Am langte ein Vorlageantrag ein. Beweismittel sind im Akt.

Stellungnahme: Ein Sprachkurs stellt keine Berufsausbildung i.S.d. Rechtsprechung zu § 2 Abs. 1 lit. b FLAG dar. Außerdem kann bei einem neunmonatigem Aufenthalt der Tochter in einem Drittstaat nicht mehr von einem ständigen Inlandsaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 FLAG gesprochen werden (vgl. UFSG , RV/0666-G/08, , ).“

Die Bf. stellte am einen Antrag auf Überprüfung der Gewährung von Familienbeihilfe für ihre Tochter wie folgt:

„Hiermit ersuche ich Sie, den Antrag auf Weiterzahlung der Familienbeihilfe für die Ausbildungszeit meiner Tochter noch einmal zu prüfen. Sie ist ohne eigenes Einkommen und absolviert eine Englisch Schule in Boston, ab Herbst 2017 plant die Tochter ein Wirtschaftsstudium mit Schwerpunkt Englisch, die Aufnahmeprüfung dafür startet im Mai 2017.

Die Tochter absolvierte die Matura (vgl. Beilage) am mit alles „sehr gut“, sie ist eine kluge und fleißige Schülerin, für ihre weitere Berufsausübung sollte die Unterstützung durch den österreichischen Staat ganz besonders ausgeprägt sein, daher bitte ich Sie, meinen Antrag wohlwollend zu prüfen.“

Der beschwerdegegenständliche Bescheid vom wurde begründet wie folgt:

„Zeitraum ab Sep. 2016

Zu Tochter (namentlich aktenkundig): Berufsausbildung vermittelt nur dann einen Beihilfenanspruch, wenn innerhalb einer angemessenen Dauer am praktischen und theoretischen Unterricht teilgenommen wird, eine Abschlussprüfung abgelegt wird und der Kurs nicht auf die Vermittlung von Allgemeinwissen ausgerichtet ist. Ein Sprachkurs alleine stellt daher keine Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. b

Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) dar.

Rechtsmittelbelehrung …  .“

Gegen den Bescheid des zuständig. Finanzamtes vom erhob die Bf. fristgerecht nachstehende BESCHWERDE:

„Die Bf. stellte am den Antrag auf Familienbeihilfe für ihre Tochter (Geb.dat. ist aktenkundig). Wie den beiliegenden EF-Kursbescheinigungen vom sowie vom entnommen werden kann, absolviert die Tochter der Bf. derzeit vom bis zum das Studium „EF Advanced Diploma English for Business“ am EF Privatschule, Boston. Das Studium dauert ein akademisches Jahr und umfasst 32 Lektionen Unterricht pro Woche zu jeweils 40 Minuten. Der Unterricht setzt sich aus theoretischen und praktischen Bereichen zusammen und dient einerseits der Verbesserung der englischen Sprache und andererseits dem Erwerb von fundiertem Wirtschaftswissen. Neben den Unterrichtseinheiten absolviert die Tochter der Bf. ein unbezahltes Praktikum in einem Wirtschaftsunternehmen. 
Es handelt sich bei dem Programm um Vollzeitunterricht mit Anwesenheitspflicht. Die Unterrichtsinhalte betreffen hauptsächlich wirtschaftliche Themen. Die Tochter der Bf. ist verpflichtet, an fachspezifischen Fächern im Bereich Business teilzunehmen sowie ihr Praktikum im Wirtschaftsbereich zu absolvieren. Es werden 10 Schwerpunktfächer „Business“ angeboten.

Die Tochter der Bf. plant nach Abschluss des Kurses in Boston im Herbst 2017 an der WU in Wien zu studieren. Vermutlich wird sie den Studienzweig Volkswirtschaft und Sozioökonomie belegen. Es ist davon auszugehen, dass verschiedene abgelegte Prüfungen und Arbeiten im Zuge des EF-Kurses beim Studium angerechnet werden. Jedenfalls ist das erlernte Wissen aus dem Bereich der Wirtschaftswissenschaften eine hervorragende Grundlage für das geplante Studium. Hinzu kommt, dass die Tochter der Bf. bereits zu Studienbeginn über hervorragende Kenntnisse der englischen Sprache verfügt, dies wird die Karriere von der Tochter der Bf.  massiv positiv beeinflussen.

Daraus ergibt sich klar, dass durch die kursmäßige Ausbildung der noch nicht berufstätigen Tochter der Bf. Wissen vermittelt wird, welches auch für das künftige Berufsleben der Tochter der Bf. erforderlich ist.

Im Hinblick auf diese Umstände und des geplanten Studienzweiges ist es gerechtfertigt, den derzeit von der Tochter der Bf. absolvierten EF-Kurs als Berufsausbildung im Sinne des FLAG zu qualifizieren (vgl. GZ.RV/0647-W/06).

Die Bf. stellt daher die Anträge, die Beschwerdebehörde wolle den angefochtenen Bescheid aufheben und in der Sache selbst aussprechen, dass der Bf. auch ab September 2016 Familienbeihilfe für die Tochter der Bf. zusteht, sowie der belangten Behörde den Ersatz der Aufwendungen binnen 2 Wochen auftragen.“

.

Die abweisende Beschwerdevorentscheidung (BVE) des FA wurde begründet wie folgt:

„Gemäß § 2 Abs.1 lit.b Familienlastenausgleichsgesetz ( FLAG ) 1967 haben Personen‚ die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben , Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Das Gesetz enthält keine genauere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den Begriff "Berufsausbildung " alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (s., ) .

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Es muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein (vgl.) .

Der Besuch von allgemeinen‚ nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten Veranstaltungen kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des § 2 Abs.1 lit.b FLAG 1967 gewertet werden, selbst dann nicht‚ wenn diese Ausbildung für eine spätere spezifische Berufsausbildung Voraussetzung oder nützlich ist (vgl.).

Der von der Tochter der Bf. besuchte Sprachkurs "EF Advanced Diploma English for Business" am EF Privatschule, Boston, stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar ‚ weil die Tochter dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, möge der Kurs auch für eine spätere Berufsausbildung oder Berufsausübung von Vorteil sein.

Da der Kurs auch keinen Bestandteil der Gesamtausbildung darstellt und somit nicht als Berufsausbildung angesehen werden kann, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.“

Die Bf. stellte einen  Antrag auf Entscheidung über die Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht wie folgt:
„Gemäß § 2 Abs. 1 FLAG besteht der Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 24 Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die  Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fallen unter den im Gesetz nicht näher umschriebenen Begriff der „Berufsausbildung“ jedenfalls alle Arten schulischer und kursmäßiger Ausbildung, in deren Rahmen noch nicht berufstätige Personen das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt erhalten. Aus den vorgelegten Unterlagen geht klar hervor, dass die Tochter der Bf. im Zuge des von ihr derzeit absolvierten Studiums einerseits die englische Sprache verbessert und andererseits fundiertes Wirtschaftswissen erwirbt. Zusätzlich absolviert die Tochter der Bf. ein unbezahltes Praktikum in einem Wirtschaftsunternehmen.

Durch die kursmäßige Ausbildung der noch nicht berufstätigen Tochter der Bf.  wird Wissen vermittelt, welches auch für das künftige Berufsleben der Tochter der Bf. erforderlich ist.

In der in der Beschwerde zitierten Entscheidung des unabhängigen Finanzsenates (GZ. RV/0647-W/06) entschied der Berufungssenat bei einem vergleichbaren Sachverhalt auch im Sinne der Antragstellerin und sprach der damaligen Berufungswerberin Familienbeihilfe für den beantragten Zeitraum zu.“

Das Bundesfinanzgericht hat erwogen:

Sachverhalt:

Das BFG geht vom unstrittigen Sachverhalt aus, dass die Tochter der Bf. nach Absolvieren der Matura von bis (laut Beschwerdeausführungen voraussichtlich) (Anmerkung des BFG: diesbezügl. wurden im Zuge des Beschwerdeverfahrens dem Gericht keine Änderungen bekanntgegeben, weshalb das BFG von diesen Daten ausgeht) an einem EF Sprachtraining in Boston, USA teilgenommen hat.

Laut Aktenlage studiert die Tochter seit WS 2017 in Wien (ZZZZ).

Rechtslage:

§ 2. (1) FLAG 1967 idgF: Anspruch auf Familienbeihilfe haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben,

a)

für minderjährige Kinder,

b)

für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist. Bei volljährigen Kindern, die eine in § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992, BGBl. Nr. 305, genannte Einrichtung besuchen, ist eine Berufsausbildung nur dann anzunehmen, wenn sie die vorgesehene Studienzeit pro Studienabschnitt um nicht mehr als ein Semester oder die vorgesehene Ausbildungszeit um nicht mehr als ein Ausbildungsjahr überschreiten. Wird ein Studienabschnitt in der vorgesehenen Studienzeit absolviert, kann einem weiteren Studienabschnitt ein Semester zugerechnet werden. Die Studienzeit wird durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis (zB Krankheit) oder nachgewiesenes Auslandsstudium verlängert. Dabei bewirkt eine Studienbehinderung von jeweils drei Monaten eine Verlängerung der Studienzeit um ein Semester. Zeiten als Studentenvertreterin oder Studentenvertreter nach dem Hochschülerschaftsgesetz 1998, BGBl. I Nr. 22/1999, sind unter Berücksichtigung der Funktion und der zeitlichen Inanspruchnahme bis zum Höchstausmaß von vier Semestern nicht in die zur Erlangung der Familienbeihilfe vorgesehene höchstzulässige Studienzeit einzurechnen. Gleiches gilt für die Vorsitzenden und die Sprecher der Heimvertretungen nach dem Studentenheimgesetz, BGBl. Nr. 291/1986. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat durch Verordnung die näheren Voraussetzungen für diese Nichteinrechnung festzulegen. Zeiten des Mutterschutzes sowie die Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres hemmen den Ablauf der Studienzeit. Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 305, angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe. Die Aufnahme als ordentlicher Hörer gilt als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Anspruch ab dem zweiten Studienjahr besteht nur dann, wenn für ein vorhergehendes Studienjahr die Ablegung einer Teilprüfung der ersten Diplomprüfung oder des ersten Rigorosums oder von Prüfungen aus Pflicht- und Wahlfächern des betriebenen Studiums im Gesamtumfang von acht Semesterwochenstunden oder im Ausmaß von 16 ECTS-Punkten nachgewiesen wird; Gleiches gilt, wenn alle Lehrveranstaltungen und Prüfungen der Studieneingangs- und Orientierungsphase nach § 66 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, erfolgreich absolviert wurden, sofern diese mit mindestens 14 ECTS-Punkten bewertet werden. Der Nachweis ist unabhängig von einem Wechsel der Einrichtung oder des Studiums durch Bestätigungen der im § 3 des Studienförderungsgesetzes 1992 genannten Einrichtungen zu erbringen. Für eine Verlängerung des Nachweiszeitraumes gelten die für die Verlängerung der Studienzeit genannten Gründe sinngemäß,

...

d) für volljährige Kinder, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für die Zeit zwischen dem Abschluss der Schulausbildung und dem Beginn einer weiteren Berufsausbildung, wenn die weitere Berufsausbildung zum frühestmöglichen Zeitpunkt nach Abschluss der Schulausbildung begonnen wird,

...

§ 5 Abs 3 FLAG 1967 idgF lautet wie folgt:

Kein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten.

Erwägungen

Diesbezüglich wird vorab grundsätzlich auf die ausführliche Begründung des Finanzamtes in der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes verwiesen.

Strittig ist, ob es sich bei dem gegenständlich o.a. von der Tochter der Bf. absolvierten Sprachtraining (Wirtschaftsenglisch) an der gegenständlichen EF Privatschule um eine Berufsausbildung iSd § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 idgF handelt. Weiters ist  allenfalls zu hinterfragen, ob wegen des monatelangen Auslandsaufenthalts uU nicht mehr von einem ständigen Inlandsaufenthalt i.S.d. § 5 Abs. 3 FLAG gesprochen werden könne (vgl. o.a. Vorlagebericht an das BFG des FA).

Das Familienlastenausgleichsgesetz enthält keine nähere Umschreibung des Begriffes "Berufsausbildung". Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind unter den Begriff aber jedenfalls alle Arten schulischer oder kursmäßiger Ausbildung zu zählen, in deren Rahmen noch nicht berufstätigen Personen ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem bestimmten Arbeitsplatz das für das künftige Berufsleben erforderliche Wissen vermittelt wird. (vgl. ; , 87/14/0031; , 93/14/0100; , 2000/14/0192).

Ziel einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist es, die fachliche Qualifikation für die Ausübung des angestrebten Berufes zu erlangen. Zudem muss das ernstliche und zielstrebige, nach außen erkennbare Bemühen um den Ausbildungserfolg gegeben sein ().

Der Besuch von allgemeinen - nicht auf eine Berufsausbildung ausgerichteten - Veranstaltungen, die dem Sammeln von Erfahrungen und/oder dem Aneignen eines bestimmten Wissensstandes dienen (z.B. Besuch eines Sprachkurses, einer Fahrschule, eines Schikurses oder dgl.), kann nicht als Berufsausbildung im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes gewertet werden.

Für das Vorliegen einer Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 ist auch mitentscheidend, ob der Besuch von Veranstaltungen erfolgt, die im allgemeinen auf Berufsausbildung ausgerichtet sind, mag eine Ausbildung auch stufenweise aufgebaut sein und mögen einzelne Stufen davon - aus dem Zusammenhang gelöst und für sich allein betrachtet - keine Berufsausbildung darstellen ().

Ein im In- oder Ausland absolvierter Sprachkurs stellt für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne dar, weil das Kind dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wird, mag der Sprachkurs auch für eine spätere Berufsausübung von Vorteil sein.

Nach der in der heutigen Zeit durchaus gängigen Meinung ist für viele Studien und für viele Berufe Englisch "notwendig" und ein "Auslandsstudium" gehöre nach weit verbreiteter Ansicht zu einer fundierten Berufsausbildung in den überwiegenden Bereichen dazu. Hier ist festzuhalten, dass es unbestritten ist, dass gute Sprachkenntnisse im heutigen Berufsleben von großem Vorteil sind. Dass die Absolvierung eines Sprachtrainings in Form des EF-Studienganges eine Zugangsvoraussetzung für das von der Tochter der Bf. geplante Wirtschaftsstudium darstellt, wurde aber nicht vorgebracht; auch aus der Aktenlage ergibt sich hierfür kein Hinweis (sh. Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 2 Rz 45 "EF Academic Year Abroad"). Daran kann auch nichts ändern, dass allenfalls einzelne Prüfungen angerechnet werden könnten, wie dies beispielsweise auch im Zuge der Anrechnungen von einzelnen Buchhaltungsprüfungen für ein Wirtschaftsstudium nach Absolvieren eines  Buchhaltungslehrganges bzw. HAK-Lehrganges udgl. mehr der Fall sein könnte. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die vorhergehend absolvierten Kurse, Seminare udgl. schon alleine dadurch, dass uU Einzelprüfungen bei Studien, Lehrgängen,  udgl.  angerechnet werden könnten,  Berufsausbildung iSd FLAG darstellen würden.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass im laufenden Beschwerdeverfahren von der Bf. ohnehin kein Nachweis über eine tatsächliche Anrechnung des gegenständlichen EF-Sprachtrainings als (Teil)Prüfung  für das  Studium der Tochter in Wien vorgelegt wurde.

Da also kein Zweifel darüber besteht, dass das in Rede stehende Sprachtraining für sich betrachtet keine Berufsausbildung im oben dargelegten Sinne darstellt, da die Tochter der Bf. dadurch in keinem selbständigen Beruf ausgebildet wurde, und auch keine qualifizierte Verflechtung mit einem später begonnenen Studium gegeben ist, liegt für den Streitzeitraum keine Berufsausbildung iSd § 2 Abs.1 lit. b FLAG 1967 vor.

Der Vollständigkeit halber wird in diesem Zusammenhang bemerkt,  dass in der heutigen Berufs- und auch Privatwelt Fremdsprachenkenntnisse zweifellos generell von Vorteil sind, was jedoch derartige Sprachkurse nicht zu Berufsausbildung qualifiziert.

Den Ausführungen der Bf. ist darüber hinaus zu entgegnen, dass die von der Bf. zitierte Entscheidung des UFS GZ. RV/0647-W/06 damals einen Fall betraf, in dem Internationale Betriebswirtschaft im Anschluss an den Sprachkurs studiert wurde, die Tochter der Bf. wollte laut Aktenlage demgegenüber Volkswirtschaft und Sozioökonomie studieren. Die von der Bf. o.a. Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenats hat als Einzelentscheidung für den beschwerdegegenständlichen Fall keine Relevanz. Demgemäß  kann auch aus der damaligen (Einzel)Entscheidung (angemerkt wird, dass mittlerweile wie unten angeführt beispielsweise  eine deutlich jüngere Entscheidung vom   vorliegt) des Unabhängigen Finanzsenats für das Beschwerdebegehren der Bf. im hiergerichtlichen Verfahren nichts gewonnen werden. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass das BFG wie auch die Behörden aufgrund des Legalitätsprinzips an die geltenden Gesetze gebunden ist. Da bereits aus o.a. Gründen die Beschwerde gem. § 2 Abs 1 lit b FLAG 1967 idgF (vgl. u.a. GZ. RV/0261-W/12) abzuweisen ist, ist auf die vom Finanzamt angeregte Würdigung dieses Beschwerdefalles iSd § 5 Abs. 3 FLAG 1967 idgF nicht mehr einzugehen.

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass laut Aktenlage die Tochter der Bf. nach Ablegen der Matura am (erst) ab WS 2017 in Wien studiert, weshalb auch diesbezüglich die Voraussetzungen für den Familienbeihilfenbezug iSd  § 2 (1) lit d  FLAG 1967 idgF für den Beschwerdezeitraum nicht erfüllt sind, was jedoch gegenständlich ohnehin unstrittig ist.

Da  die Anspruchsvoraussetzungen des § 2  FLAG 1967 idgF (§ 2 (1) lit b und d  FLAG 1967 idgF) für den Familienbeihilfenbezug für die Tochter der Bf. im Beschwerdezeitraum nicht erfüllt sind, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Nichtzulassung der Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig. Eine über den Individualfall hinaus relevante Rechtsfrage liegt nicht vor.


Insgesamt war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
betroffene Normen
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100358.2017

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