Während die Einhebung von Abgaben ausgesetzt ist, ist die Einhebungsverjährung gehemmt
Revision eingebracht. Beim VwGH anhängig zur Zahl Ra 2018/16/0186. Zurückweisung mit Beschluss vom , Ra 2019/13/0010.
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Rechtssätze | |
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Stammrechtssätze | |
RV/3100246/2012-RS1 | Während die Aussetzung der Einhebung einer Abgabe aufrecht ist, ist der Lauf der Einhebungsverjährung gehemmt. |
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R in der Beschwerdesache des Bf., über die Beschwerde vom gegen den Haftungsbescheid der belangten Behörde Finanzamt vom nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Sachverhalt und Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes A vom zu GZ 000 der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG für schuldig erkannt. Danach hat der Beschwerdeführer für das Jahr 1997 in A unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich durch Verschweigen der Tatsache, der wirtschaftliche Eigentümer der „X AG“ mit Sitz in Vaduz von Österreich aus gewesen zu sein, und durch Nichtabgabe von Körperschaftsteuererklärungen und Nichtabfuhr von Kapitalertragsteuer eine Abgabenverkürzung an Körperschaftsteuer 1997 (2.323.842,60 ATS = 168.880,23 €) und Kapitalertragsteuer 1997 (1.127.747,14 ATS = 81.956,58 €) bewirkt. Die Nichtigkeitsbeschwerde wurde vom Obersten Gerichtshof mit Beschluss vom , 111 zurückgewiesen.
Mit Bescheid vom nahm das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß § 11 BAO als Haftenden für die Körperschaftsteuer 1997 der X AG in Höhe von EUR 168.880,23 in Anspruch und forderte ihn auf, diesen Betrag innerhalb eines Monats ab Zustellung zu entrichten. Im Begründungsteil des Haftungsbescheides wurde auf die zugrunde liegende Haftungsbestimmung und das Urteil des Landesgerichtes A verwiesen. Dem Haftungsbescheid beigefügt ist eine Kopie des Körperschaftsteuerbescheides 1997 vom .
In der Berufung vom wurde die ersatzlose Aufhebung des Haftungsbescheides „wegen Verjährung“ beantragt. Ausgeführt wurde, dass die Inanspruchnahme persönlich Haftender durch Haftungsbescheid eine Einhebungsmaßnahme darstelle, die nur dann zulässig sei, wenn noch keine Einhebungsverjährung gegenüber dem Hauptschuldner eingetreten sei. Da die Einhebungsverjährung hinsichtlich der Körperschaftsteuer 1997 gegenüber der X AG bereits eingetreten sei, sei die Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung nicht mehr möglich.
Mit Berufungsvorentscheidung vom gab das Finanzamt der Beschwerde nach Zitat der §§ 11, 20 BAO und Wiedergabe der einschlägigen Rechtsprechung keine Folge, weil der Erlassung des Haftungsbescheides der Eintritt der Einhebungsverjährung nicht entgegengestanden sei. Die Berufung gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1997 (vom ) sei mit Bescheid vom als gegenstandslos erklärt worden (§ 256 Abs. 3 BAO). Durch die Aussetzung der Einhebung dieser Abgabenschuld gemäß 212a BAO sei die Verjährung gemäß § 238 Abs. 3 lit. b BAO gehemmt worden, weshalb der Haftungsbescheid innerhalb der Verjährungsfrist erlassen worden sei.
Im Vorlageantrag vom wurde der Beschwerdestandpunkt wiederholt und ergänzend ausgeführt, dass das Finanzamt gegenüber der erstschuldnerischen AG untätig geblieben sei und insbesondere keine Einbringungsmaßnahmen gesetzt habe, obwohl dies in den Jahren 1998 bis 2005 möglich gewesen wäre, weil die Gesellschaft erst am im liechtensteinischen Öffentlichkeitsregister gelöscht worden sei. Auch sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer erst 15 Jahre nach Entstehung des Abgabenanspruches zur Haftung herangezogen worden sei. Da dieser unverhältnismäßig lange Zeitraum bei der Ermessensübung nicht berücksichtigt worden sei, sei der Haftungsbescheid rechtswidrig.
Weiters verwies der Beschwerdeführer auf ein im Strafverfahren erstelltes Sachverständigengutachten, dem zufolge zwei strafbestimmende Wertbeträge (EUR 4.485,39 bzw. EUR 168.880,23) in Frage gekommen seien. Da sich das Gericht für den höheren Betrag „entschieden“ habe, sei die Haftungsinanspruchnahme des Beschwerdeführers auch unter diesem Aspekt unbillig. Im Übrigen enthält der Vorlageantrag auch eine Beschwerde gemäß § 248 BAO gegen den Körperschaftsteuerbescheid 1997.
In einer am übermittelten Stellungnahme erstattete der Beschwerdeführer weiteres Vorbringen dahin, dass hinsichtlich der Haftungsinanspruchnahme Verjährung eingetreten sei. Er brachte weiter vor, dass das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO bei der X AG amtswegig beenden hätte müssen, dass es keine Einbringungsversuche beim Schuldner unternommen habe, dass sich der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren der X AG kooperativ verhalten habe, dass das Finanzamt sein Ermessen unrichtig ausgeübt habe und dass die Haftungsinanspruchnahme unbillig sei. Letzteres werde darin gesehen, dass die mit dem rechtswidrigen Verhalten (des Beschwerdeführers) verbundenen Vorteile bei der X AG geblieben wären und nicht dem Beschwerdeführer zugute gekommen seien.
Auf dem Abgabenkonto der X AG sind unter anderem folgende Buchungen ersichtlich: Die Körperschaftsteuer 1997 wurde mit Bescheid vom in Höhe von ATS 3.910.000,- (entspricht EUR 284.150,78) festgesetzt. Hinsichtlich dieses Betrages wurde mit Bescheid vom die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) verfügt. Am wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt. Die Aussetzung der Einhebung wurde wiederum am verfügt. Am wurde der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt und am neuerlich die Aussetzung der Einhebung bewilligt. Schließlich wurde am endgültig der Ablauf der Aussetzung der Einhebung verfügt.
In der mündlichen Verhandlung am erstattete weder der Beschwerdeführer noch das Finanzamt weiteres Vorbringen.
Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Akteninhalt, aus dem Abgabenkonto und insbesondere aus dem Urteil des Landesgerichts A vom zu GZ 000.
Rechtslage
Nach § 11 BAO haften bei vorsätzlichen Finanzvergehen rechtskräftig verurteilte Täter und andere an der Tat Beteiligte, wenn sie nicht selbst abgabepflichtig sind, für den Betrag, um den die Abgaben verkürzt wurden.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Haftung nach § 11 BAO eine Entscheidung im gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahren voraus, mit welcher der Verurteilte eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig schuldig gesprochen wurde. Der Täter oder ein anderer Tatbeteiligter muss somit schon vor der Heranziehung zur Haftung nach § 11 BAO wegen eines vorsätzlichen Finanzvergehens rechtskräftig verurteilt worden sein (; ). Im Haftungsverfahren entfaltet das strafgerichtliche Urteil hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen Bindungswirkung (). Die Inanspruchnahme als persönlich Haftender liegt im Ermessen der Abgabenbehörde ().
Die Erlassung eines Haftungsbescheides ist eine Einhebungsmaßnahme, sie ist innerhalb der Einhebungsverjährungsfrist des § 238 BAO zulässig (Ritz, BAO, 6.A., Rz 3 zu § 7 mit Judikaturzitaten). Gemäß § 238 BAO verjährt das Recht zur Einhebung bzw. zwangsweisen Einbringung von Abgaben binnen fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Abgabe fällig geworden ist. Die Verjährung ist unter anderem während des Zeitraumes gehemmt, in dem die Einhebung einer Abgabe ausgesetzt ist (Abs 3 lit b; siehe auch Ritz, BAO, 6.A., Rz 4 zu § 224) und tritt keinesfalls vor der Festsetzungsverjährung ein. Die Wirkung der Hemmung besteht für die Zeitspanne zwischen Bewilligung und Ablauf der Aussetzung der Einhebung (Ritz, BAO, 6.A., Rz 20 zu § 238; ; GZ RV/3424-W/09; GZ RV/0258-I/02).
Erwägungen
Der dem Haftungsbescheid in Kopie beigefügte Körperschaftsteuerbescheid 1997 wurde innerhalb der für hinterzogene Abgaben geltenden (Festsetzungs-)Verjährungsfrist von zehn Jahren (§ 207 Abs 2 BAO in der Fassung zum ) erlassen. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob anlässlich der erstmaligen Buchung der Körperschaftsteuer 1997 auf dem Abgabenkonto am tatsächlich ein Körperschaftsteuerbescheid 1997 wirksam ergangen ist, oder ob erst der dem hier gegenständlichen Haftungsbescheid beigefügte, mit datierte Körperschaftsteuerbescheid 1997 wirksam ergangen ist. Letzteres wurde seitens des Beschwerdeführers nicht bestritten.
Die Haftungsinanspruchnahme ist eine Maßnahme der Abgabeneinhebung. Die Verjährungsbestimmungen des § 238 BAO sind anzuwenden. Aufgrund der oben dargestellten Buchungen am Abgabenkonto steht fest, dass der Lauf der (Einhebungs-)Verjährungsfrist in den Zeiträumen -, - und - gehemmt war (§ 238 Abs 3 lit b BAO). Während dieses Zeitraumes waren jegliche Einhebungsmaßnahmen unzulässig. Als das Finanzamt den hier gegenständlichen Haftungsbescheid am erließ, war die Einhebungsverjährung daher noch nicht eingetreten.
Das Beschwerdevorbringen des Inhalts, das Landesgericht A habe seinem Urteil einen zu hohen strafbestimmenden Wertbetrag zugrunde gelegt, ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der Haftungsinanspruchnahme aufzuzeigen. Das Finanzamt ist im Haftungsverfahren nach § 11 BAO an die Tatsachenfeststellungen im Strafurteil - zu denen auch die Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages gehört - gebunden. Im übrigen bestimmte das Gericht den strafbestimmenden Wertbetrag mit EUR 168.880,23, da sich jene gutachterlichen Annahmen, die einen niedrigeren strafbestimmenden Wertbetrag gerechtfertigt hätten, im strafgerichtlichen Verfahren als nicht haltbar erwiesen hatten (Urteil des Landesgerichts A, Seite 26).
Der Einwand des Beschwerdeführers, angesichts der langen zwischen Rechtskraft der strafgerichtlicher Verurteilung im Jahr 2005 und Haftungsinanspruchnahme im Jahr 2012 verstrichenen Zeit bzw. der Verfahrensdauer insgesamt sei die Haftungsinanspruchnahme unbillig, zeigt keine unrichtige Ermessensübung des Finanzamtes auf. Der Beschwerdeführer war laut dem Urteil des Landesgerichtes A vom "der wirtschaftliche Eigentümer und Betreiber der ... X AG". Daher geht das Bundesfinanzgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer am Willensentschluss zur Antragstellung hinsichtlich der Aussetzung der Einhebung zumindest entscheidend beteiligt war. Der Beschwerdeführer hat damit durch eigene Disposition das Setzen von Einhebungsmaßnahmen des Finanzamtes verhindert.
Auch das Vorbringen dahin, dass das Finanzamt die Aussetzung der Einhebung der Abgaben bei der X AG wegen Wegfalls der Voraussetzungen amtswegig beenden hätte müssen, stützt den Standpunkt des Beschwerdeführers nicht: Damit erhebt der Beschwerdeführer Einwendungen, welche im Haftungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Die Tatsache der aufrechten Aussetzung der Einhebung bedingt eine Hemmung der Einhebungsverjährung unabhängig davon, unter welchen Umständen die Aussetzung der Einhebung verfügt wurde oder aufrecht blieb.
Schließlich erweist sich die Behauptung, der Beschwerdeführer sei durch die mit seinem rechtswidrigen Verhalten verbundenen Vorteile nicht bereichert, als unhaltbar. Der Beschwerdeführer hat nicht aufgezeigt, wer sonst als er, "der wirtschaftliche Eigentümer und Betreiber ... der X AG", durch den urteilsgegenständlichen Verkürzungserfolg bereichert hätte sein sollen.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Eine solche Rechtsfrage liegt diesem Erkenntnis nicht zugrunde. D ie anzuwendenden generellen Normen (insbesondere § 238 BAO) schaffen eine eindeutige Rechtslage.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | |
Verweise | RV/0258-I/02 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.3100246.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at