Erwerbsfähigkeit ist nicht vor dem 21. Lebensjahr oder während der Berufsausbildung eingetreten.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch die Richterin R. über die Beschwerde der Bf., Wien, vom , gegen den Abweisungsbescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom , betreffend Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab Juni 2011, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 279 BAO als unbegründet abgewiesen.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerdeführerin (Bf.), geb. 1987, ist besachwaltet.
Auf Grund eines von der Bf. eingebrachten Antrages auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe wurde die Bf. im Sozialministeriumservice (kurz: SMS, vormals Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen) am untersucht und am folgendes Gutachten erstellt:
"Anamnese: OP; AE, psych. Beeinträchtigung seit 15. Lj., Substanzmissbrauch seit dem 16. Lj. (Heroin), Substitutionsprogramm seit dem 17. Lj., Bezodiazepine wurden wegen der Angstzustände angewendet, stat. Behandlung im OWS, keine genauen Angaben, keine Angaben hinsichtlich der derzeitigen Medikation, fühlt sich derzeit ganz in Ordnung, keine Therapie, Nik: 10, Alk; 0,
Derzeitige Beschwerden: Migräneanfälle, keine Aufzeichnung, keine Therapie,
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel: Substitutionsprogramm
Sozialanamnese:
absolvierte die VS und HS, erl. Beruf: Abschluss der Schule für Gesundheit und Soziales, 3-Jahre Fachschule mit Abschluss (Diplom), zuletzt als Aushilfe im Sonnenstudie bis 2009, seither arbeitslos gemeldet, ledig, keine Kinder, lebt alleine, besachwaltet seit 01/2015 finanziellen Angelegenheiten und Geschäftsverkehr sowie vor Ämtern und Behörden
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe):
Patientenbrief des KFJ vom , Befund der Privatklinik K vom (stat. Behandlung vom bis )
Untersuchungsbefund:
Allgemeinzustand;
guter Allgemeinzustand
Ernährungszustand:
guter Ernährungszustand
Größe; 160,00 cm Gewicht: 52,00 kg Blutdruck: 125/85
Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus: aufgrund der psych. Symptomatik und wegen der Anwesentheit des Sachwalters wird von einer Entkleidung der AW bei der Untersuchung abgesehen, Kopf: Zähne: saniert, Sens. frei, NAP's unauff., Hals: keine Einflussstauung, Schilddrüse schluckverschieblich, LK o.B., Thorax: symm., Cor; norm, konfig., HAT rein, keine path. Geräusch, Pulmo: vesik. AG, Basen gut verschieblich, son, KS, WS: HWS frei beweglich, KJ-Abstand 2cm, seichte linkskonv. Skoliose der BWS, FBA 15cm, Abdomen: weich, über TN, Hepar und Lien nicht palpabel, keine Resistenz tastbar, blande Narbe nach AE, Nierenlager: beids. frei, obere Extremität; frei beweglich, Globalfunktion und grobe Kraft beidseits erhalten, Nacken- und Kreuzgriff uneingeschränkt, untere Extremität: frei beweglich, keine Ödeme, keine troph. Hautstörungen, Reflex lebhaft auslösbar, Babinski neg., Zehen- und Fersengang möglich
Gesamtmobilität -Gangbild: unauff. Gangbild, keine Gehhilfe
Psycho(patho)logischer Status: zeitlich und örtlich orientiert, leicht affektierbare Stimmungslage, eingeschränkte leicht aggressive Grundstimmung mit eingeschränkter Kommunikationsmöglichkeit,
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB in % |
1 | Suchterkrankungen, Suchterkrankung mit fortgeschrittenen körperlichen und psychischen Veränderungen unterer Rahmensatz, da chronische Abhängigkeit mit Folgeerscheinungen (organisches Psychosyndrom) | 50 | |
2 | Migräne unterer Rahmensatz, da milde Symptomatik und keine Triptane erforderlich | 10 |
Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung;
Das führende Leiden unter lf. Nr. 1) wird durch die Gesundheitsschädigung unter lf. Nr. 2) nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges Zusammenwirken besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: keine
Stellungnahme zu Vorgutachten: keine
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 05/2015
Frau Bf. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: NEIN
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
da Besserung des Leidens 1) möglich
• Dauerzustand
Nachuntersuchung: in 3 Jahren
Anmerkung hins. Nachuntersuchung: da Besserung des Leidens 1) möglich"
Am , wurde von der untersuchenden Fachärztin (Neurologin) weiteres Gutachten erstellt:
"Anamnese:
Psychische Belastung durch Trennung der Eltern 1998 (Vater mit Alkoholproblem); seit 2002 Psoriasis (Kopf, Thorax); seit 2003 Migräne (Ansprechen auf Imigran); Zn. Erosion der Cervix uteri, PAP III 2005, HPV pos., Konisation 8/2006 (?).
Seit ca. 16. Lj. Drogenkonsum (Cannabis, Kokain, Heroin),
seit 10/2009 in Substitutionsprogramm beim DIALOG,
depressive und affektlabile Entwicklung, Benzodiazepinabhängigkeit;
1. stationäre Entzugsbehandlung 8-10/2011 in Klinik CB/Schweiz mit erfolgreichem Opiat- und Benzodiazepinentzug; unmittelbar danach Rehab.programm in Namibia (geplant für ein Jahr) - 5/2012 jedoch psychotische Episode mit 10 tägigem stationärem Aufenthalt in Namibia (mit neuroleptischer Therapie) und 6/2012 stationär Psych./KFJ zur Stabilisierung nach Abklingen der Psychose. Drogenrückfall in Namibia wird negiert.
1/2013 stationärer Aufenthalt Psych./OWS wegen akuter Psychose nach Konsum psychotroper Substanzen und Entlassung in voll remittiertem psychischem Zustand.
Seither keine ärztliche Behandlung mehr.
Derzeitige Beschwerden: ---
Behandlung(en) / Medikamente / Hilfsmittel:
keine Medikation, FÄ-Betreuung?- Name nicht erinnerlich; keine Psychotherapie
Sozialanamnese: Ausbildung; VS, HS, 3). Fachschule für Gesundheit u. Soziales mit Diplomabschluss, danach nur kurze Aushilfsjobs (Kellnerin, Sonnenstudio) - zuletzt 2009; seit 3/2015 in IV-Pension.
Lebt allein; seit 1/2015 besachwaltet (Sachwalter X).
Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): seit dem VGA von 5/2015 keine neuen Befunde vorliegend.
...
Psycho(patho)logischer Status; keine produktive Symptomatik, gibt keinen Drogenkonsum an, Stimmung dysthym, Schlaf wechselhaft, in ADLs selbständig, Sachwalter helfe lediglich bei Terminen und finanziellen Belangen, familiäre Kontakte gegeben, kein Freundeskreis, Tagesstruktur wäre vorhanden; h.o. etwas dysphorisch, unreif, labil, ablehnend, unkooperativ, gibt ausweichende oder gar keine Antworten, könne sich nicht erinnern.
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
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Lfd. Nr. | Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze: | Pos.Nr. | GdB in % |
Zn, Polytoxicomanie, Zn. drogeninduzierter Psychose, Persönlichkeitsstörung (emotional labil, unreif). Unterer Rahmensatz, da Zn. stationärer Entzugsbehandlung und Remission der drogeninduzierten Psychose unter Therapie. | 50 |
Gesamtgrad der Behinderung 50%
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: 50 v.H.
Stellungnahme zu Vorgutachten:
Änderung der Rückdatierung gegenüber dem VGA von 5/2015, da Behandlungsnachweis 8/2011 berücksichtigt sowie EU.
Der festgestellte Grad der Behinderung wird voraussichtlich mehr als 3 Jahre andauern: ja
GdB liegt vor seit: 08/2011
Frau Bf. ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen: JA
Anmerkung bzw. Begründung betreffend die Fähigkeit bzw. voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen:
EU ab 1. stationärer Entzugsbehandlung 8/2011
EU Dauerzustand"
Da der Sachwalter der Bf. in Beantwortung des Ergänzungsersuchens des Finanzamtes vom bestätigte, dass sich die Bf. zum Zeitpunkt des Eintrittes der Behinderung nicht in Berufsausbildung befand, wurde der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe abgewiesen.
Am stellte die Bf. neuerlich einen Antrag auf Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab 06/2011.
Ein Sachverständigengutachten vom von einem Facharzt für Neurologie und Psychiatrie wurde vorgelegt.
In diesem Gutachten wird vom Facharzt festgehalten, dass aus gutachterlicher Sicht die seelisch-geistige Beeinträchtigung der Bf. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit seit 2011 anzunehmen sei, jedoch süchtiges Verhalten mit entsprechenden Einschränkungen der Handlungsfähigkeit bereits ab etwa 2004/2005 anzunehmen sei. Es sei davon auszugehen, dass die Bf. zu diesem Zeitpunkt bereits maximal auf ihre Suchtproblematik mit Benzodiazepinen und Opiaten zentriert gewesen sei.
Das Finanzamt wies den Antrag mit Bescheid vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung mit der Begründung ab, dass das Sozialministeriumservice am einen Behinderungsgrad von 50%, neu ab sowie eine (neu) dauernde Erwerbsunfähigkeit ohne Nachuntersuchung festgestellt habe. Am habe der gesetzliche Vertreter im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung bestätigt, dass sich die Bf. zum Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung nicht in Berufsausbildung befunden habe.
Der Sachwalter erhob gegen den Abweisungsbescheid mit Schreiben vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 8 Abs. 5 FLAG 1967 mit folgender Begründung Beschwerde:
"Der Sachverständige hat als Ergebnis der Begutachtung die Funktionseinschränkungen wie folgt bezeichnet: „Suchterkrankungen, Suchterkrankung mit fortgeschrittenen körperlichen und psychischen Veränderungen unterer Rahmensatz, da chronische Abhängigkeit mit Folgeerscheinungen (organisches Psychosyndrom)", als Positionsnummer hat er angeführt. In der Einschätzungsverordnung wird die mit dieser Positionsnummer bezeichnete Einschränkung als „Suchterkrankung mit fortgeschrittenen körperlichen und psychischen Veränderungen" geführt. Ein Grad der Behinderung von 50 % wird folgendermaßen beschrieben: „50 %: Hochgradige Abhängigkeit, mehrere nachgewiesene stationäre Entzugsversuche, körperlich abgebaut, affektive Begleiterkrankungen, Suchtverhalten öfters unkontrolliert (Durchbrüche), beginnender sozialer Abstieg".
Diese Voraussetzungen liegen bei der Beschwerdeführerin aber nicht erst seit August 2011, sondern nachweislich seit dem Jugendalter vor. Das Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen ist unschlüssig, weil in der Anamnese zwar angeführt wird, dass eine psychische Beeinträchtigung seit dem 15. Lebensjahr besteht, ein Substanzmissbrauch seit dem 16. Lebensjahr (Heroin), Substitutionsprogramm seit dem 17. Lebensjahr, der Grad der Behinderung von 50 % aber trotzdem - ohne weitere Begründung oder erkennbare Auseinandersetzung mit der Frage- erst seit August 2011 vorliegend festgelegt wird.
Wie den beiliegenden Befunden entnommen werden kann, ist die Beschwerdeführerin wegen einer psychischen Erkrankung erheblich behindert. Aus dem SV Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen ist zu entnehmen, dass die Behinderung schon vor dem 21. LJ eintrat.
Beweis: SV Gutachten K. liegt bei.
Zeugeneinvernahme der Schwester der Beschwerdeführerin: Frau C. und des Dr. L.
Es wird der
Antrag gestellt, das Gutachten des Facharztes für Psychiatrie Dr. K. zur Frage des Eintritts der psychischen Erkrankung anzuerkennen, wo die Behinderung schon vor dem 21. Lebensjahr festgestellt wurde.
E. Begehren
Da Frau Bf. im Sinne des § 8 Abs 6 Familienlastenausgleichsgesetz erheblich behindert und voraussichtlich dauernd selbsterhaltungsunfähig ist, stellt die Beschwerdeführerin den den Bescheid des Finanzamtes 1/23 ... vom aufzuheben und der Beschwerdeführerin die erhöhte Familienbeihilfe rückwirkend und laufend zu gewähren."
Das Finanzamt ersuchte das SMS auf Grund der eingebrachten Beschwerde um neuerliche Untersuchung der Bf.
Da die Bf. zur Untersuchung nicht erschien, erfolgte die Erledigung durch das SMS am ohne Bescheinigung.
Das Finanzamt wies die Beschwerde in der Folge mit Beschwerdevorentscheidung vom unter Verweis auf die Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) in der ab gültigen Fassung mit der Begründung ab, dass im Gutachten vom ein Behinderungsgrad von 50%, neu ab sowie eine (neu) dauernde Erwerbsunfähigkeit ohne Nachuntersuchung festgestellt worden sei, der gesetzliche Vertreter aber am im Zuge einer Vorhaltsbeantwortung bestätigt habe, dass sich die Bf. zum Zeitpunkt des Eintrittes der erheblichen Behinderung nicht in Berufsausbildung befand.
Auf Grund der Beschwerde vom sei neuerlich eine Feststellung des Behinderungsgrades, ab welchem Zeitpunkt, angefordert worden. Am sei das Verfahren ohne Bescheinigung beendet worden, da die Bf. zur Feststellung nicht erschienen sei.
Über die Beschwerde vom sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Der Sachwalter der Bf. stellte mit Schreiben vom einen unbegründeten Vorlageantrag.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Sachverhaltsfeststellungen:
Ausgehend vom Inhalt des Verwaltungsaktes und der Ergänzungen wird der Entscheidung folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Die Bf. Bf., geb. xxx, stellte am den Antrag auf Gewährung erhöhter Familienbeihilfe ab Juni 2011.
Die Bf. legte das oa. Gutachten vom des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen vor. In dem Gutachten wurde festgehalten, dass der Gesamtgrad der Behinderung 50vH betrage, und der Grad der Behinderung seit 05/2015 vorlag. Eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen sollte auf Grund einer Nachuntersuchung festgestellt werden.
In dem weiteren Gutachten vom des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen wurde der Gesamtgrad der Behinderung ebenfalls mit 50% festgestellt, eine dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen und der Zeitpunkt der Grad der Behinderung seit 08/2011 festgehalten.
Als Begründung betreffend die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit sich selbst den Unterhalt zu verschaffen wurde die 1. stationäre Entzugsbehandlung 8/2011 angenommen.
Auf Grund eines Ergänzungsersuchen des Finanzamtes gab der Sachwalter mit Schreiben vom bekannt, dass die Bf. in dieser Zeit (zum ) nicht in Berufsausbildung, sondern in Therapie, zuerst in der Klinik CB vom - und anschließen auf einem weiteren Therapieaufenthalt, der von den Angehörigen finanziert wurde, gewesen sei. Über diesen habe er aber keine Unterlagen erhalten. Daher gibt es wahrscheinlich die Lücke im Versicherungsverlauf. Das sei jedoch alles vor der Sachwalterschaft gewesen.
Der Antrag auf erhöhte Familienbeihilfe wurde vom Finanzamt abgewiesen.
Einer gegen den Abweisungsbescheid eingebrachte Beschwerde wurde ein SV Gutachten vom beigelegt.
Das Finanzamt ersuchte das SMS auf Grund der eingebrachten Beschwerde und beigelegten Sachverständigengutachten um eine neuerliche Untersuchung der Bf..
Da die Bf. zur Untersuchung nicht erschien, erfolgte die Erledigung durch das SMS am ohne Bescheinigung.
Das Finanzamt wies daraufhin die Beschwerde mit BVE ab.
Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung brachte der Sachwalter einen Vorlageantrag ohne Begründung ein.
Der Sachverhalt war rechtlich wie folgt zu begründen:
Gemäß § 2 Abs. 1 lit. c Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG) besteht Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.
Die Familienbeihilfe und die erhöhte Familienbeihilfe kann nur für höchstens fünf Jahre rückwirkend vom Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden (§ 10 Abs. 3 FLAG 1967).
§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (FLAG 1967) lautet auszugsweise:
(5) Als erheblich behindert gilt ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von voraussichtlich mehr als drei Jahren. Der Grad der Behinderung muß mindestens 50 vH betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Für die Einschätzung des Grades der Behinderung sind § 14 Abs. 3 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, in der jeweils geltenden Fassung, und die Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betreffend nähere Bestimmungen über die Feststellung des Grades der Behinderung (Einschätzungsverordnung) vom , BGBl. II Nr. 261/2010, in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Die erhebliche Behinderung ist spätestens nach fünf Jahren neu festzustellen, soweit nicht Art und Umfang eine Änderung ausschließen.
(6) Der Grad der Behinderung oder die voraussichtlich dauernde Unfähigkeit, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens nachzuweisen. Die diesbezüglichen Kosten sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu ersetzen.
(7) Die Abs. 4 bis 6 gelten sinngemäß für Vollwaisen, die gemäß § 6 Anspruch auf Familienbeihilfe haben.
Nachweisführung
§ 8 Abs. 6 FLAG 1967 bestimmt zur Lösung der Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, die Nachweisführung ausschließlich durch eine Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (früher: Bundessozialamt, jetzt: Sozialministeriumservice).
Diese Bescheinigung hat gemäß § 8 Abs. 6 FLAG 1967 auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu erfolgen.
Bei der Antwort auf die Frage, ob der Beschwerdeführer dauernd außerstande war, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist die Behörde bzw. das Bundesfinanzgericht an die der Bescheinigung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen zugrunde liegenden Gutachten gebunden und darf diese nur insoweit prüfen, ob sie schlüssig und vollständig und nicht einander widersprechend sind (vgl. ; , und die bei Lenneis in Csaszar/Lenneis/Wanke, FLAG, § 8 Rz 29 zitierte Rechtsprechung). Die Beihilfenbehörden haben bei ihrer Entscheidung von dieser durch ärztliche Gutachten untermauerten Bescheinigung auszugehen und können von ihr nur nach entsprechend qualifizierter Auseinandersetzung abgehen (vgl. ; ).
Gutachten des Sozialministeriumservice (vormals Bundessozialamt)
Zur Schlüssigkeit von Gutachten des Sozialministeriumservice besteht umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzgerichts (etwa ; ; ; ; ):
Die Sachverständigengutachten, die den Bescheinigungen des Sozialministeriumservice zugrunde zu legen sind, haben sich mit allen der Behörde vorliegenden Beweismitteln, die für die Frage, ob das Kind behindert oder voraussichtlich dauernd unfähig ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, von Bedeutung sein können, auseinanderzusetzen.
Diese Beweismittel sind in den Befund des Gutachtens aufzunehmen. Es bilden nur jene Tatsachen, die in den Befund aufgenommen wurden, die Grundlage für die im Rahmen der Gutachtenserstattung im engeren Sinn vorgenommen Wertungen.
Wäre es möglich, dass Sachverständige ihnen bekannte, aber nicht in den Befund ihres Gutachtens aufgenommene Tatsachen bei der Gutachtenserstellung im engeren Sinn verwerten dürften, wäre eine Bekämpfung durch die Parteien und eine Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte nicht möglich, weil gar nicht beurteilt werden könnte, wovon bei Erstattung des Gutachtens im engeren Sinn ausgegangen wurde. Die Behörde hat daher zu prüfen, ob in den Befund des Gutachtens alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang gefunden haben (vgl. ; ).
Ist dies nicht der Fall, weil im Beihilfenverfahren ärztliche Befunde vorgelegt werden, die nicht in das Gutachten des Sozialministeriumservice aufgenommen worden sind, ist grundsätzlich vor einer Entscheidung eine neuerliche Befassung des Sozialministeriumservice erforderlich.
Aus den im Akt befindlichen beiden Gutachten des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen geht hervor, dass diese die Befunde der vorigen Kliniken in denen die Bf. behandelt worden ist, berücksichtigen.
Die Gutachten des Sozialministeriumservice sind daher vollständig.
Es haben somit alle notwendigen und entscheidungsrelevanten Tatsachen Eingang in die Gutachten gefunden.
Inhaltliche Anforderungen an Gutachten des Sozialministeriumservice (vormals Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen)
Ein Gutachten ist die begründete Darstellung von Erfahrungssätzen und die Ableitung von Schlussfolgerungen für die tatsächliche Beurteilung eines Geschehens oder Zustands auf der Basis des objektiv feststellbaren Sachverhalts durch einen oder mehrere Sachverständige. Sachverständige haben dabei fundierte und wissenschaftlich belegbare konkrete Aussagen zu treffen und dürfen ihre Beurteilungen und Feststellungen nicht auf Spekulationen, sondern ausschließlich auf die festgestellten Tatsachen verbunden mit ihrem fachspezifischen Wissen stützen (vgl. für viele ). Auch die Gutachten der Ärzte des Sozialministeriumservice haben den an ärztliche Sachverständigengutachten zu stellenden Anforderungen an ihre Nachvollziehbarkeit zu entsprechen. Sie dürfen sich daher insbesondere nicht widersprechen oder in bloßen Behauptungen erschöpfen. Die Behörden des Verwaltungsverfahrens sind daher verpflichtet, die Beweiskraft der Gutachten des Sozialministeriumservice zu prüfen und erforderlichenfalls für deren Ergänzung zu sorgen (vgl. etwa , m.w.N.).
Hat das Gutachten des Sozialministeriumservice die Frage zu beantworten, ob das Kind wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, muss das Gutachten daher erstens feststellen, ob das Kind auf Grund einer körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und zweitens, ob dafür der Grund darin liegt, dass diese körperliche oder geistige Behinderung bei dem Kind vor den im Gesetz genannten Zeitpunkten eingetreten ist.
Diese Feststellung darf sich aber nicht in einer bloßen Behauptung erschöpfen, sondern muss sich mit den vorliegenden Beweismitteln so auseinandersetzen, dass dies für den Antragsteller, die belangte Behörde und das Gericht auch nachvollziehbar ist. Insbesondere muss eine Auseinandersetzung mit den aktenkundigen Befunden erfolgen und ist vom Sozialministeriumservice in einer Zusammenschau aller Beweismittel zu begründen, warum eine vom Sozialministeriumservice diagnostizierte, einer selbständigen Unterhaltsverschaffung entgegenstehende Behinderung vor oder nach dem im Gesetz genannten Zeitpunkt eingetreten ist oder eine derartige Behinderung nicht besteht (vgl. ).
Vollständige, widerspruchsfreie und schlüssige Gutachten des Sozialministeriumservice
Die vorliegenden Gutachten des Sozialministeriumservice (Bundessozialamtes) sind vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig.
Die Gutachten enthalten eine aussagekräftige Anamnese und setzen sich mit den jeweils vorgelegten Befunden auseinander.
Der Gesamtgrad der Behinderung wird ebenso wie die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit schlüssig begründet.
Wenn die medizinischen Sachverständigen die Frage, ob die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem August 2011 eingetreten ist, mangels Befunde nicht bejahen können, ist dies schlüssig.
Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor August 2011 eingetreten ist, bestehen somit nicht.
Es ist rechtlich nicht von Belang, ob die Gründe für die nunmehrige Erwerbsunfähigkeit bereits früher vorlagen, also der Beschwerdeführer bereits damals an einer psychischen Erkrankung litt. Entscheidend ist, ob diese Gründe bereits vor der Vollendung des 21. Lebensjahres bzw. während einer späteren Berufsausbildung eine voraussichtlich dauernde Erwerbsunfähigkeit herbeigeführt haben (vgl. etwa , zu Querschnittlähmung vor dem 21. Lebensjahr und erst später eingetretener Erwerbsunfähigkeit).
Der Eintritt der dauernden Erwerbsunfähigkeit vor dem August 2011 war nicht nachweisbar.
Eine Berufsausbildung war in der Zeit nicht gegeben.
Der Nachweis, wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 25. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande zu sein, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist durch eine Bescheinigung des Sozialministeriumservice auf Grund eines ärztlichen Sachverständigengutachtens zu führen.
Den Sachverständigen des Sozialministeriumservice ist daher zu folgen, dass die Frage, ob die voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit bereits vor dem August 2011 eingetreten ist, mit den vorliegenden Beweismitteln nicht zu bejahen ist. Damit wird eine vor dem 21. Lebensjahr bzw. während einer Berufsausbildung, diese lag nach Aussagen des Sachwalters nicht vor, eingetretene voraussichtliche dauernde Erwerbsunfähigkeit nicht nachgewiesen.
Den Ausführungen, dass aus gutachterlicher Sicht (Gutachten vom ) die seelisch-geistige Beeinträchtigung der Bf. mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit seit 2011 anzunehmen sei, jedoch das süchtige Verhalten mit entsprechenden Einschränkungen der Handlungsfähigkeit bereits ab etwa 2004/2005 anzunehmen sei, kann das Bundesfinanzgericht nicht als den gesetzlich geforderten Eintritt der Erwerbsunfähigkeit vor dem 21. Lebensjahr erkennen, da diesen Ausführungen keine ärztlichen Befunde dieser Zeit zugrunde liegen und dies belegen.
Ein Gutachten des SMS lässt ebenfalls nicht darauf schließen.
Da dieser Nachweis nicht erbracht werden konnte, hat das Finanzamt zu Recht Familienbeihilfe und erhöhte Familienbeihilfe nicht gewährt.
Zulässigkeit einer Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im Beschwerdefall wurden keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Das Bundesfinanzgericht orientiert sich bei den zu lösenden Rechtsfragen an der einheitlichen höchstgerichtlichen Judikatur. Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist daher nicht zulässig.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer FLAG |
betroffene Normen | § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 5 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 8 Abs. 6 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 |
Verweise | |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7102961.2017 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at