Bescheidbeschwerde – Einzel – Erkenntnis, BFG vom 05.06.2018, RV/7100118/2012

Missbrauch bei fremdfinanziertem Beteiligungserwerb innerhalb eines Konzerns über eine Konzernfinanzierungsgesellschaft in einer Steueroase

Entscheidungstext

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesfinanzgericht hat durch die Vorsitzende V und die weiteren Senatsmitglieder Richterin Richterin, Beisitzer1, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich, und Beisitzer2, Wirtschaftskammer Niederösterreich, in der Beschwerdesache WMH, AdresseBf, vertreten durch NameAdresseStB, über die Beschwerde vom gegen die Bescheide der belangten Behörde FA Wien 4/5/10 vom betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2005 sowie betreffend Körperschaftsteuer 2005, Körperschaftsteuer Gruppe 2006, gegen den Feststellungsbescheid betreffend Gruppenträger 2006 und gegen den Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO vom in der Sitzung am nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde gegen die Bescheide betreffend

  • Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2005,

  • Körperschaftsteuer 2005, 

  • Körperschaftsteuer Gruppe 2006 sowie 

  • Feststellungsbescheid betreffend Gruppenträger 2006 

wird als unbegründet abgewiesen. 

II. Der Beschwerde gegen den Feststellungsbescheid nach § 92 BAO betreffend Beteiligungsansatz wird Folge gegeben. Der Bescheid wird - ersatzlos - aufgehoben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.

Entscheidungsgründe

Die belangte Behörde hat die Bescheidbeschwerde der Beschwerdeführerin (Bf) gegen die im Spruch angeführten Bescheide dem Bundesfinanzgericht vorgelegt.

Strittig ist im vorliegenden Fall allein die Frage, ob für den Erwerb der Beteiligungen innerhalb des Konzerns seitens der Bf und Fremdfinanzierung desselben außersteuerliche Gründe gegeben waren oder ob die Gestaltung nur wegen des steuersparenden Effektes gewählt wurde und somit Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten im Sinne des § 22 BAO anzunehmen ist. 

Dieser Frage liegt folgendes Verwaltungsgeschehen zu Grunde:

Auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten verkaufte ein internationaler Konzern in den Drittstaaten mit Kaufvertrag vom seine Musiksparte  an die Investorengruppe B, wobei diese Musiksparte ab diesem Zeitpunkt unter der  WMG, Drittstaaten, firmierte.

Bei der WMG, Drittstaaten, der Bf und ihrer Gesellschafterin sowie deren Gesellschafterin handelt es sich um Konzerngesellschaften des in den Drittstaaten ansässigen Konzerns TWInc mit einer international weit verzweigten Konzernstruktur.

Die Bf ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleinige Gesellschafterin der Bf ist die WMB GmbH, die ebenfalls ihren Sitz in Wien hat. Für beide Gesellschaften, die Bf und ihre Alleingesellschafterin, war im Streitzeitraum Herr L zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.

Gesellschafterin der WMB GmbH ist die TWM mit Sitz in den Drittstaaten. Die TWM war am auch alleinige Gesellschafterin der in Österreich ansässigen Gesellschaften WMA und WC. Diese österreichischen Gesellschaften erzielten Umsätze und Gewinne in beträchtlicher Höhe. 

Am verkaufte die TWM ihre Beteiligungen an den operativen Gesellschaften in Österreich, der WMA und der WC, an die Bf. Laut Kaufvertrag betrug der Kaufpreis für beide Beteiligungen 61.364.474 Euro. Die Bf zahlte einen Betrag von 35.367.000 Euro an die TW. Für den Restbetrag wurde von der Bf ein Darlehen bei der WMF in Irland, einer Finanzierungsgesellschaft des Konzerns, aufgenommen. 

Die Bf beantragte die Feststellung einer Unternehmensgruppe ab , wobei die Bf selbst Gruppenträgerin und die WMA sowie die WC neben drei weiteren österreichischen Gesellschaften Gruppenmitglieder waren. Diesem Antrag wurde von der Finanzbehörde stattgegeben.

Im Jahr 2008 fand eine abgabenbehördliche Prüfung der Bücher und Aufzeichnungen statt. Im Zuge dieser Prüfung wurden nachstehende Feststellungen getroffen:

Bereits am , vor Erstellung des Kaufvertrages, war von der Bf ein Betrag von 35.367.000 Euro an die Verkäuferin TWM überwiesen worden. Die Zahlung des restlichen Kaufpreises konnte von der Bf nicht nachgewiesen werden. Die Verkäuferin verzichtete ihrerseits im Mai 2004 auf einen Betrag von 6.500.000,- Euro. Der restliche Kaufpreis blieb als unverzinsliche Forderung bestehen. Diese wurde über Anordnung der Konzernmutter ohne Einbindung des Geschäftsführers der Bf in ein verzinsliches Darlehen umgewandelt. Die Betriebsprüfung ging daher davon aus, dass hinsichtlich des Restkaufpreises ein tatsächlicher Geldtransfer nicht stattgefunden habe.

Über Nachfrage der Betriebsprüfung, wie der Kaufpreis ermittelt worden sei, gab die Bf eine Aufgliederung des Kaufpreises in Dividenden und Fair Market Value für beide Gesellschaften bekannt. Die Summe dieser Aufgliederung ergab einen Gesamtwert von 59.936.615,- Euro. Dieser Wert stimmte nicht mit dem Wert laut Kaufvertrag überein. In einer weiteren Aufstellung wurden auch die Beteiligungen der WMA in Ungarn und in Tschechien einbezogen und ein Kaufpreis von 61.332.831,53 Euro errechnet. Die Beteiligung der WMA in der Slowakei wurde in die Berechnung nicht einbezogen. Sämtliche Beteiligungen hätten nach Ansicht der Betriebsprüfung bereits im Fair Market Value enthalten sein müssen. Zur Aufklärung der unterschiedlichen Werte teilte die Bf mit, dass für die Beteiligungen in Österreich keine eigene Bewertung durchgeführt worden sei. Der Kaufpreis der Investoren B in den Drittstaaten in der Höhe von 2,6 Mrd USD sei auf die österreichischen Gesellschaften heruntergebrochen worden. Dies habe den Kaufpreis ergeben. Schlussendlich wurde noch eine Kontrollbewertung der dafür zuständigen Konzernabteilung in London aus dem Jahr 2009 vorgelegt. Diese Bewertung wies einen Gesamtwert von 66.552.000,- Euro aus. Dieser Wert lag um 5.188.000,- Euro über dem vereinbarten Kaufpreis.

Als Beteiligungen wurden in der Bilanz der Bf für die WMA ein Wert von 4.919.599,- Euro und für die WC ein Wert von 21.077.875,- Euro, insgesamt 25.997.474,-, in Ansatz gebracht. Wie diese Beteiligungsansätze ermittelt worden waren, war für die Betriebsprüfung nicht nachvollziehbar. Der auf die "Dividenden" entfallende Kaufpreis war nicht aktiviert worden. Die Dividendenanteile waren als Aufwand aus verbundenen Unternehmen verbucht und außerbilanzmäßig dem Gewinn wieder hinzugerechnet worden. Sie waren damit steuerneutral bzw wie eine Gewinnausschüttung behandelt worden. Nach Ansicht der Betriebsprüfung stellte diese Überweisung nicht einen Teil des Kaufpreises, sondern eine verdeckte Ausschüttung dar.

Nach Ansicht der Betriebsprüfung war damit eine fremdübliche Kaufpreisermittlung nicht gegeben. Der Kaufpreis habe sich aus der Vorgabe der Konzernmutter ergeben. Es habe keine Unterlagen gegeben, die Grundlage für die Entscheidung des österreichischen Geschäftsführers gewesen seien. Es habe auch keine Unterlagen über die Kaufverhandlungen in Österreich gegeben. Der ehemalige Geschäftsführer behauptete, sich an keine Details erinnern zu können.

Die restliche Kaufpreisforderung stellte zunächst eine zinsenlose Forderung der Verkäuferin dar. In weiterer Folge erfolgte ein Angebot der WMF an die Bf zur Aufnahme eines Darlehens über die restliche Kaufpreissumme. Das Darlehensangebot enthielt keine Angaben über Zweck, Höhe, Rückzahlung, Sicherheiten oder sonstiger Details. 

Die Bf nahm dieses unbestimmte Angebot im Juni 2004 an, die abschließende Darlehensvereinbarung und Festlegung der Darlehensbedingungen erfolgte erst danach im August 2004.

Die Nachforschungen der Betriebsprüfung zu diesem Darlehen ergaben:

Mit diesem Darlehen war die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen verbunden.

Es wurde ein Zinssatz, der drei Prozent über dem Dreimonatslibor betrug, vereinbart. Für dieses Darlehen wurden von der Bf beginnend ab dem Veranlagungsjahr 2005 Zinsen verrechnet, welche als Betriebsausgaben in Abzug gebracht wurden, wodurch die Bf Verluste erwirtschaftete.

Bis zum Jahr 2009 erfolgte keine Rückzahlung von Kapital und keine Zahlung von Zinsen für dieses Darlehen.

Bei diesem Darlehen handelte es sich um einen Kreditrahmenvertrag bis zu einem Betrag von 30.000.000,- USD (umgerechnet zum damaligen Kurs 24.576.063,- Euro). Der Zweck des Darlehens wurde in der Vereinbarung nicht angeführt. Die Zinsen sollten quartalsweise bezahlt werden, es konnte aber auch abweichendes von den Vertragsparteien vereinbart werden. Ein Tilgungsplan war nicht erstellt worden. Der Vereinbarung war nur zu entnehmen, dass  neben freiwilligen Rückzahlungen im Falle eines Eigentümerwechsels auf Seiten der Darlehensnehmerin, im Falle der Verschlechterung der finanziellen Situation der Darlehensnehmerin oder wenn die Darlehensnehmerin ihre Verpflichtungen nicht erfüllte, der gesamte aushaftende Betrag sofort fällig gestellt werden konnte. Darüber hinaus war vereinbart, dass der gesamte aushaftende Betrag samt Zinsen innerhalb eines Zeitraumes von 25 Tagen vor dem 30. September jeden Jahres fällig gestellt werden konnte.

Nach Ansicht der Betriebsprüfung war die Gestaltung dieses Darlehens nicht fremdüblich, weil es in dieser Form unter fremden Dritten nicht vereinbart worden wäre:

  • Annahme des Angebots vor Festlegung der Bedingungen des Darlehens

  • keine Tilgung innerhalb der ersten fünf Jahre ohne entsprechende Vereinbarung

  • keine Stellung von Sicherheiten seitens der Darlehensnehmerin

  • kein Tilgungsplan erstellt

  • die Darlehensgeberin jedes Jahr zu einem bestimmten Stichtag den gesamten Betrag fällig stellen konnte

  • die Zinsen nur verrechnet, aber nicht bezahlt wurden

  • Fehlen eines betriebswirtschaftlichen Grundes für die Aufnahme des Darlehens. Mit dem Darlehen wurde eine zinsenlose Verbindlichkeit der Bf in eine verzinsliche Darlehensverbindlichkeit umgewandelt.

  • Der vereinbarte Zinssatz von 3 Prozent über dem geltenden 3-Monats-Libor (4,37 bis 5,18 Prozent) entsprach einem Zinssatz für täglich fällige Verbindlichkeiten und lag über dem für österreichische Kreditinstitute üblichen Zinssatz von höchstens 3,8 Prozent.

  • Die Darlehensgeberin, die WMF, wurde im Februar 2004 gegründet. Sie verfügte  über kein Personal und keine Vermögenswerte wie Grund und Boden oder Gebäude. Die gewährten Darlehen wurden mit von Konzerngesellschaften erhaltenen Darlehen finanziert.

  • Die von der Darlehensgeberin vereinnahmten Zinsen unterliegen in Irland einer begünstigten Besteuerung von 10 bzw ab 2006 von 12,5 Prozent.

Durch die Veräußerung innerhalb des Konzerns sei de facto ein "Verkauf an sich selbst" durchgeführt worden, da der ultimate shareholder unverändert geblieben sei. Aus Sicht der österreichischen Unternehmen liege kein betriebswirtschaftlich sinnvoller Ablauf vor. Die WMA und die WC verfügten vor dem Verkauf über hohe Bestände an Aktiva in Form von Festgeldveranlagungen oder Bankguthaben. Durch den Verkauf seien den österreichischen Gesellschaften mit einem Schlag Barmittel in der Höhe von 35.367.000,- Euro entzogen und in die Drittstaaten transferiert worden, obwohl bereits absehbar gewesen sei, dass die künftige Entwicklung einen Einbruch im Musikgeschäft bringen würde. 

Durch die Finanzierungsgestaltung mit dem Darlehen sei ein derart hoher Zinsaufwand in Österreich produziert worden, sodass in Österreich kein Steuersubstrat mehr verblieben sei. In der Kontrolle des Konzerns sei dadurch keine Änderung eingetreten. Die Gewinne der österreichischen Steuereinheit flössen nun in Form von Zinsen anstatt in Form von Dividenden zu. Die Zinsen würden auf Seiten der Darlehensgeberin keiner oder nur einer geringeren Besteuerung unterliegen.

Der von der Bf vorgebrachte Zweck der Verkaufsvorgänge, nämlich das Bündeln der verschiedenen Aktivitäten, die Möglichkeiten der internen Ausrichtung, die Stellung des Musikgeschäftes über das Verlagsgeschäft, die Ausgliederung des Musik- und Musikverlagsgeschäftes, hätte auch durch andere geeignete Maßnahmen zB Umgründungsmaßnahmen erreicht werden können. Durch die Zwischenschaltung von zwei Holdinggesellschaften könne eine Stärkung des österreichischen Standortes nicht erreicht werden. Es sei augenscheinlich, dass die Restrukturierungen der österreichischen Gesellschaften wegen finanzieller Bedrängnis der Konzernmutter in den Drittstaaten erfolgt seien.

Die Betriebsprüfung kam daher zu dem Schluss, dass der Zweck dieser Gestaltung alleine in der Steuerersparnis liege, weil ohne den Effekt der Steuerersparnis die getroffenen Maßnahmen und Rechtshandlungen keinen Sinn ergäben. Es läge daher nach Ansicht der Betriebsprüfung Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vor, da

  • keine Änderung in der Kontrolle des Konzerns erfolgt sei,

  • die Gewinne den Aktionären nun in Form von (als Betriebsausgaben abzugsfähigen) Zinsen statt (ergebnisneutralen) Dividenden zufließen würden und

  • die Zinsen auf Seiten der Darlehensgeberin keiner oder einer geringeren Besteuerung unterlägen.

  • Es fehle an betriebswirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen.

Die Betriebsprüfung könne sich des Eindrucks nicht erwehren, dass das Unternehmen erst im Zuge des Prüfungsverfahrens fast krampfhaft nach betriebswirtschaftlich sinnvollen Gründen für die Verkaufsvorgänge gesucht habe, diese aber im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung überhaupt nicht analysiert worden seien.

Auf Grund der Beurteilung der Verkaufsvorgänge als Missbrauch seien die Beteiligungsansätze und das Darlehen nicht anzuerkennen, die Zinsen zuzurechnen und die Überweisung des Kaufpreises als verdeckte Gewinnausschüttung anzusehen, für die Kapitalertragsteuer vorzuschreiben sei. Da die Kapitalertragsteuer die TW, Drittstaaten, abführen werde, sei ein KESt-Satz von 25 Prozent anzuwenden. Dies ergebe eine Vorschreibung von Kapitalertragsteuer von 8.841.750 Euro. 

Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung und erließ einen Feststellungsbescheid gemäß § 92 BAO, mit dem festgestellt wurde, dass die ab 2004 in die Bilanz aufgenommenen Beteiligungen nicht anerkannt würden und der Bilanzansatz daher 0,00 Euro betrage. Das Verfahren betreffend Körperschaftsteuer 2005 wurde wieder aufgenommen und ein neuer Bescheid erlassen. Der Bescheid betreffend Feststellung Gruppenträger 2006 und Körperschaftsteuer 2006 erging unter Zugrundelegung der Feststellungen der Betriebsprüfung. In der Begründung der Bescheide wurde auf den Betriebsprüfungsbericht verwiesen. 

Gegen diese Bescheide wurde Beschwerde (vormals Berufung) erhoben. Die Bf brachte darin vor:

Die Berufung richte sich gegen die Nichtanerkennung der Aktivierung der Beteiligungen sowie gegen den Wiederaufnahmebescheid für Körperschaftsteuer, die Körperschaftsteuerbescheide sowie gegen die Feststellung des Gruppenträgers 2006. 

Ende des Jahres 2003 sei eine Einigung über den Verkauf der Musiksparte des Konzerns an eine private Investorengruppe erzielt worden. Bei diesem Verkauf habe es sich um eine weltweite Transaktion gehandelt, welche in den Drittstaaten ausverhandelt worden sei. Das Closing dieser Transaktion habe mittels Vertrag am stattgefunden. Im Zuge dieser Übernahme seien auch weltweit die Landesstrukturen verändert worden. Die wirtschaftliche Begründung sei dem Schreiben vom von CP zu entnehmen. Bei der rechtlichen Gestaltung in Österreich sei die Zielsetzung gewesen, dass die Aufwendungen, welche durch die Finanzierung des Kaufvertrages anfallen würden, in jedem der Länder finanziert würden. Diese wirtschaftliche Zielsetzung habe eine optimale Struktur erfordert, die als zweiten Gedanken natürlich die steueroptimale Gestaltung erfüllen musste.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes so einzusetzen, dass die geringste Steuerbelastung erzielt werde. Könnten daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine wenn auch ungewöhnliche Gestaltung angeführt werden, so sei ein Missbrauch auszuschließen. Zur Zeitfolge der Vertragsurkunden sei anzumerken, dass im Zuge einer derart großen Verkaufstransaktion in den einzelnen Ländern unterschiedlichste Verträge zivilrechtlich zu unterschreiben seien und dabei nicht immer auf den theoretischen Zeitablauf geachtet werden könne. Im Schreiben von CP sei dargelegt, dass es keineswegs eine ungewöhnliche Vorgangsweise sei, eine derartige Konstruktion in Österreich aufzubauen. Warum die weltweite Finanzierung durch eine irische Konzernfinanzierungsgesellschaft ungewöhnlich sein solle, könne die Bf nicht nachvollziehen.

Es werde daher der Antrag gestellt, den Feststellungsbescheid betreffend Beteiligungsansatz sowie den Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer ersatzlos aufzuheben, die Körperschaftsteuer 2005 und 2006 sowie den Gruppenbescheid gemäß den eingereichten Erklärungen zu erlassen, sowie eine Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat und die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung zu veranlassen.

Der Beschwerde beigelegt war eine Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom . In diesem Schreiben wurde ausgeführt:

Die Darstellung der Betriebsprüfung basiere ausschließlich auf der Analyse der Umstrukturierungsschritte auf Seiten der Bf ab dem . Dabei werde die gesamte vorgelagerte Kauftransaktion in den Drittstaaten außer Acht gelassen und die sich dabei ergebende Notwendigkeit der Umstrukturierungen in Österreich nicht berücksichtigt. Daher gehe die Betriebsprüfung von einer aus österreichischer Sicht beherrschten "stand-alone"-Betrachtung aus, was auf Grund der Konzerneingebundenheit der Gesellschaften in Österreich nicht möglich sei. Es sei schon während des Prüfungsverfahrens klar dargelegt worden, dass bei einem derartigen weltweiten Kauf monatelange Verhandlungen notwendig seien, um den gesamten Bedarf an Umstrukturierungen zu besprechen. Die detaillierte Darstellung der wirtschaftlichen Begründung seitens des Verkäufers sei dem Punkt I.1. des beiliegenden Schreibens von CP zu entnehmen. Die Herstellung der notwendigen Konzernstruktur unter Zuhilfenahme des UmgrStG als Alternative hätte in den Auswirkungen nichts geändert und wäre praktisch vom Zeitablauf und von den Bilanzstichtagen her nicht durchführbar gewesen.

Der im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis in Höhe von 61.364.474 Euro sei gerade wegen der Fremdüblichkeit des in den Drittstaaten festgelegten Gesamtkaufpreises aus diesem anteilig für Österreich abgeleitet worden. Sämtliche Details seien der Betriebsprüfung bereits dargelegt worden und seien in der Stellungnahme von CP zutreffend zusammengefasst.

Es sei mit der Betriebsprüfung vereinbart worden, eine retrograde Kontrollberechnung nach den konzernüblichen Bewertungen in London vornehmen zu lassen. Keinesfalls hätte diese Kontrollrechnung den Zweck gehabt, ein Gutachten nach österreichischen Bewertungsgrundsätzen zu sein. Diese nachträgliche Kontrollrechnung habe die Höhe des Kaufpreises bestätigt. In diesem Zusammenhang werde darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche neuen Erfahrungswerte 2004 bis 2010 und die wirtschaftliche Entwicklung aus Sicht des Jahres 2010 für die Bewertung des Kaufpreises aus dem Jahr 2003 nicht relevant sein dürfen. Der Kaufpreis sei somit fremdüblich und habe dem damaligen Unternehmenswert entsprochen (siehe Schreiben vom ). Da die Umstrukturierung anlässlich eines Verkaufsvorganges zwischen Fremden erfolgt sei, sei diese Ableitung möglich.

In der Bewertungsberechnung der Betriebsprüfung seien Annahmen getroffen worden, die nicht nachvollziehbar seien. Dies seien:

  • Annahme einer 15-jährigen Unternehmensdauer bei der WMA

  • Annahme einer 20-jährigen Unternehmensdauer bei der WC

  • Entsteuerung 1,08 Prozent

  • Die Begründung für die Höhe des Marktrisikos und die Immobilitätsprämie fehlten

  • Die Nichtberücksichtigung des Cash-Bestandes sei unverständlich. Hätte der Verkäufer vor dem Verkauf noch die Ausschüttung durchgeführt, wären die Gesellschaften nur um 25.997.474,00 verkauft worden.

  • Nähme man die tatsächlichen Gewinne der Jahre 2002 bis 2004 und setze diese in Relation zu den erwarteten Überschüssen, dann sehe man, dass dieser Fair Market Value in 15 Jahren zu erwirtschaften gewesen wäre. Auch diesbezüglich werde auf die Stellungnahme von PwC Price Waterhouse Coopers Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung GmbHverwiesen.

Zur Entrichtung des Kaufpreises sei anzumerken, dass bereits in den 1990-er Jahren alle Konzerngesellschaften Teilnehmer eines Cash-Pools in Irland gewesen seien. Beiliegend werde ein Bestätigungsschreiben aus 1998 vorgelegt. Die neu gegründete irische Finanzierungsgesellschaft sei daher nicht aus österreichischen Gründen gegründet worden, sondern weil der Käufer weltweit eine zentrale Finanzierungsgesellschaft einrichten wollte. Um das Eigenkapital der Bf im Zuge der Kauftransaktion zu stärken, sei ein Großmutterzuschuss in der Höhe von 6.500.000 Euro geleistet worden. Die österreichische Geschäftsführung hätte die Finanzierung des Restbetrages des Kaufpreises entweder über die irische Konzernschwestergesellschaft oder über konzernfremde Kreditinstitute durchführen können. Aus dem Schreiben vom gehe hervor, dass die Finanzierung vorrangig über die Konzernfinanzierungsgesellschaft erfolgen sollte. Die Bf hätte daher bereits ab Ende 2003, jedenfalls aber am eine konzerninterne Finanzierungszusage gehabt. Die Abwicklung sei zwischen den kaufmännischen Abteilungen erfolgt, die Geschäftsführung sei aber vom Leiter des Rechnungswesens immer informiert gewesen.

Bezüglich Darlehen führte die Bf aus, dass der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen habe, dass es dem Steuerpflichtigen grundsätzlich freistehe, ob er seinen Betrieb mit Eigenmitteln oder mit Fremdkapital ausstatte, und daher nur unter besonderen Umständen ein Darlehen als verdecktes Eigenkapital angesehen werden könne. An diese Beurteilung der besonderen Umstände seien besonders strenge Anforderungen zu stellen. Die Tatsache, dass ein Darlehen nicht zu gleich günstigen Bedingungen am Kapitalmarkt zu beschaffen gewesen wäre, stelle keine solchen besonderen Umstände dar. Bei der Beurteilung sei auch auf den Zeitpunkt der Darlehenszuzählung abzustellen, auf nachträglich eingetretene wirtschaftliche Entwicklungen dürfe diese nicht gestützt werden. Weiters werde darauf hingewiesen, dass es sich bei der irischen Konzernfinanzierungsgesellschaft um keinen Gesellschafter der Bf handle.

Der Wille zur Fremdkapitalausstattung sei bereits im Zuge der Kaufpreisvereinbarung gegeben und eine Dreiteilung der Kaufpreisabstattung beabsichtigt gewesen, welche in der Mail vom zusammengefasst worden sei:

  • Herausführung der kumulierten Gewinne und Verwendung der liquiden Mittel zur Teilzahlung mit rund 35,4 Mio Euro. Konsequenterweise sei auch der Beteiligungsansatz um diesen Betrag herabgesetzt worden, da er nach Zahlung den Unternehmenswert reduziert habe.

  • Zusätzliche Eigenkapitalausstattung durch den Großmutterzuschuss von 6,5 Mio Euro.

  • Darlehensaufnahme bei der WMF, Irland, zwecks günstiger Finanzierung und Vermeidung eines Währungsrisikos, da beim Verkäufer der Restkaufpreis in USD und beim Käufer in Euro bilanziert gewesen sei. Durch die Finanzierung mittels einer irischen Gesellschaft sei die Restschuld in der gleichen Währung finanziert gewesen. Damit sei eine wirtschaftliche Veranlassung für die Geldhingabe gegeben gewesen. Es bestünden auch sonst Leistungsbeziehungen zwischen der irischen Finanzierungsgesellschaft und den österreichischen Gesellschaften (zB Cash-Pool-Verwaltung). Aus diesem Grund sei es augenscheinlich, dass die wirtschaftliche Veranlassung in der Leistungsbeziehung und nicht in der gesellschaftsrechtlichen Verflechtung gelegen sei.

Durch den Großmutterzuschuss sei die Bf mit ausreichend Eigenkapital ausgestattet gewesen. Hinsichtlich Besicherung des Darlehens stelle nach der Judikatur des BFH die Konzernbeziehung bereits eine eigene Sicherheit dar. In der schriftlichen Darlehensvereinbarung seien alle geforderten Vertragsbestandteile (Schriftlichkeit, Verzinsung, Darlehenshöhe, Währung und Rückzahlung) enthalten. Ein Tilgungsplan sei nicht unabdingbare Voraussetzung. Dass ein revolvierend ausnützbarer Kreditrahmen eine hinreichende Determinierung eines Kreditvertrages darstelle, bestätige die UFS-Entscheidung vom , RV/1035-W/02. Eine jederzeitige Fälligstellung unter bestimmten Voraussetzungen sei in jedem Darlehensvertrag enthalten. Warum die erste Rückzahlung erst im Jahr 2009 erfolgt sei, sei bereits begründet worden. Dass die Bf Liquiditätsprobleme hätte, werde zurückgewiesen, die Rückführung des Darlehens werde erfolgen. Der angewendete Zinssatz sei fremdüblich. Der Sollzinssatz der Hausbank habe im Zeitraum 2004 bis 2006 4,5 bis 6 Prozent betragen, der vergleichbare Zinssatz für revolvierend ausnützbare Kreditrahmen sei höher gelegen. Der verrechnete Zinssatz sei daher jedenfalls unter dieser Bandbreite gelegen.

Nach Ansicht der Bf zeige das Gesamtbild der Verhältnisse, dass ein Darlehensvertrag gewollt und dieser fremdüblich gewesen sei. Einer Missbrauchsabsicht werde ausdrücklich widersprochen.

Dies auch im Hinblick darauf, dass die Körperschaftsteuer nicht umgangen worden sei. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses sei keine Reduktion der Körperschaftsteuer eingetreten, eine solche sei mit dem damaligen Wissen auch nicht geplant gewesen. Mit dem Steuerreformgesetz 2005 seien die Zinsen ab 2005 zwar als Betriebsausgaben abzugsfähig gewesen. Dies sei aber für die Bf wirkungslos gewesen, da keine steuerpflichtigen Ergebnisse vorgelegen wären. Im Falle der Finanzierung durch eine österreichische Bank wären die Zinsen ebenfalls abzugsfähig gewesen.

Da es also bei Vertragsabschluss keinen steuersparenden Effekt gegeben habe und ein solcher nicht vorauszusehen gewesen sei, gehe die Behauptung, dass der steuersparende Effekt für die Vertragsgestaltung ausschlaggebend gewesen sei, ins Leere. Das Gegenteil sei der Fall. Die Zinsen seien in Österreich nicht steuerwirksam gewesen, während sie in Irland beim Darlehensgeber sicher steuerpflichtig gewesen seien. Erst ab 2006 sei anlässlich des Wechsels der steuerlichen Vertretung ein Gruppenvertrag abgeschlossen worden. Dies zeige, dass die Umstrukturierung nicht von vorneherein auf eine Steuervermeidung ausgelegt gewesen sei, da eine solche gar nicht planbar sei.

In dem in der Beschwerde mehrfach angesprochenen Schreiben vom von CP wurde (ergänzend zum bisher angeführten Beschwerdevorbringen) ausgeführt:

Unter Punkt I.1. Allgemeines:

Am habe TWInc die Einigung über den Verkauf der Musik- und Verlagsgruppe an eine private Investorengruppe um ca. 2,6 Mrd USD bekannt gegeben. Das Closing habe am stattgefunden. Dabei habe man sich auf eine Kooperation bei der Aufstellung einer geeigneten Akquisitionsstruktur zur Vereinfachung der Verkaufstransaktion in den einzelnen Ländern geeinigt. Weiters sei vereinbart worden, dass der Verkäufer die Barreserven in den Zielgesellschaften durch Rückführung reduzieren werde, um den Gesamtkaufpreis und die Finanzierungskosten für den Käufer zu reduzieren.

Im Zeitpunkt des Verkaufes seien die österreichischen Zielgesellschaften in verschiedenen Bereichen des Konzerns gehalten worden. Daher sei vereinbart worden, die österreichischen Gesellschaften vor dem Closing unter einer einzigen österreichischen Holdinggesellschaft zu bündeln, um die Verkaufstransaktion zu vereinfachen. Dadurch sollte

  • eine einheitliche Kontrolle unter gleichzeitiger Beibehaltung der getrennten Geschäftsführung der operativen Gesellschaften,

  • eine vereinfachte Entscheidungsfindung in den operativen Gesellschaften,

  • eine Trennung von Gesellschafterebene und operativem Geschäft,

  • ein vereinfachter Cash-Flow-Austausch zwischen den österreichischen operativen Gesellschaften,

  • vereinfachte zukünftige Konzernrestrukturierungen in Österreich und

  • eine Steigerung des Ansehens auf dem Markt durch die Aufstellung einer österreichischen Konzernuntergruppe

erreicht werden.

Im Vorfeld des Verkaufes sei daher durchgeführt worden:

  • Die Einbringung der Beteiligungen der WEA an den österreichischen operativen Gesellschaften in die TWMDrittstaaten gegen Gewährung von Anteilen

  • Verkauf der erworbenen Anteile an den österreichischen operativen Gesellschaften durch die TWM an die Bf um 61.364.474 Euro, wobei der Übergang der Anteile am erfolgt sei. Dadurch seien die österreichischen Gesellschaften WMA und WC unter einer österreichischen Holdinggesellschaft gebündelt worden. 

  • Ein Teil des Kaufpreises in der Höhe von 35,4 Mio Euro sei am entrichtet worden, der restliche Kaufpreis sei später fällig geworden. Durch diese Form der Kaufpreisentrichtung seien zusätzliche Maßnahmen zur Rückführung von Barmitteln aus den Zielgesellschaften, welche zwischen Verkäufer und Käufer vereinbart worden seien, vermieden worden.

  • Diese Restrukturierungen seien eine Bedingung für das Closing gewesen.

Zur Kaupreisfindung, Punkt I.2.:

Der Gesamtkaufpreis sei zuerst (unter Zugrundelegung eines Offerts eines anderen Interessenten nur für das Musikgeschäft) weltweit auf das Verlagsgeschäft und das Musikgeschäft aufgeteilt worden. Dieser Wert sei sodann auf die Gruppen Großbritannien und Drittstaaten und auf die restlichen Länder aufgeteilt worden. Die Aufteilung sei auf Grundlage des Durchschnitts der Ergebnisse dieser Gruppen vor Zinsen, Steuern und Abschreibungen, dem EBITDA, der Jahre 2002 bis 2004 erfolgt. Die Aufteilung des restlichen Kaufpreises auf die restlichen Länder sei basierend auf den durchschnittlichen Umsätzen der Jahre 2002 bis 2004 erfolgt. 

Infolgedessen sei der Verkehrswert der österreichischen Einheiten für die WMA mit 2,27 Mio Euro und für die WC mit 21,08 Mio Euro bestimmt worden. Der gemeinsame Verkehrswert habe daher ungefähr 23,35 Mio Euro betragen. Zu diesem Verkehrswert seien sodann noch die Barreserven der beiden Gesellschaften iHv 36,6 Mio Euro und der Verkehrswert der Beteiligungen an den tschechischen und ungarischen Gesellschaften iHv 1,35 Mio Euro gesamt hinzugerechnet worden. Dies habe zu einem Gesamtwert von 61,3 Mio Euro geführt.

Der Kaufpreis sei somit vom Gesamtpreis, der zwischen voneinander unbhängigen Parteien vereinbart worden sei, abgeleitet worden. Die Zuordnung der Kaufpreisanteile sei sowohl auf der Verkäuferseite als auch auf der Käuferseite von den drittstaatlichen Steuerbehörden geprüft und genehmigt worden.

Zum Missbrauch:

Im Falle einer Umgründung (Einbringung) - wie von der Betriebsprüfung vorgeschlagen - nach Art III UmGrStG zur Restrukturierung der österreichischen Gesellschaften wäre anstatt der Zahlung eines Kaufpreises eine Einlagenrückzahlung gemäß § 4 Abs 12 EStG 1988 an den drittstaatlichen Gesellschafter durchzuführen gewesen. Diese Einlagenrückzahlung würde nach dem österreichischen Steuerrecht keine Kapitalertragsteuer auslösen. Es sei daher offensichtlich, dass der Verkaufsvorgang nicht auf eine Reduktion der Kapitalertragsteuer abgezielt habe. Die Kapitalrückzahlung hätte jedoch eine Umbuchung der Rücklagen in den Bilanzgewinn und in der Folge eine Dividendenausschüttung erforderlich gemacht. Dies wäre in der zur Verfügung stehenden kurzen Zeit nicht praktikabel gewesen. Daher sei die Verkaufsalternative gewählt worden, um die Restrukturierung noch vor dem Closing abschließen zu können.

Somit verbleibe der Zinsenabzug als einziger steuerlicher Vorteil. Der Gesetzesentwurf zum Steuerreformgesetz sei von der österreichischen Regierung am veröffentlicht worden, der Verkauf der Anteile sei aber bereits am vollzogen worden. Die Anteilsveräußerungen hätten also gar nicht mit der Absicht durchgeführt werden können, einen Zinsenabzug geltend zu machen, da zu diesem Zeitpunkt ein Zinsenabzug im Körperschaftsteuergesetz gar nicht vorgesehen gewesen sei.

Der Kaufpreis sei von einem zwischen voneinander unabhängigen Parteien vereinbarten Kaufpreis unter Anwendung anerkannter Zuteilungsmethoden abgeleitet worden. Der Kaufpreis für die Anteile liege daher innerhalb einer fremdüblichen Spanne. 

Laut Betriebsprüfung seien die Barreserven nicht zum Verkehrswert hinzuzurechnen. Laut Bewertungsexperten von CP sei es aber üblich, die Bar- und sonstigen Liquiditätsreserven hinzuzurechnen. Würde der Kaufpreis nur basierend auf dem abgezinsten Nettoeinkommen bestimmt werden, würde der Kaufpreis unter den verfügbaren Barreserven der österreichischen Einheiten liegen. Das widerspreche den Prinzipien der Logik, dass die Betriebsprüfung einerseits eine Dividende, die mit den Bargeldreserven finanziert worden sei, annehme und der Kapitalertagsteuer unterziehe, und andererseits die Existenz dieser Bargeldreserven für Bewertungszwecke verneine.

Die Betriebsprüfung führte in ihrer Stellungnahme vom  dazu aus, dass hinsichtlich Körperschaftsteuer und Beteiligungsansatz keine neuen Sachverhaltselemente vorgebracht worden seien. Es sei lediglich auf das Schreiben vom verwiesen worden, welches von der Betriebsprüfung schon im laufenden Verfahren berücksichtigt worden sei. Es werde daher die Abweisung der Berufung beantragt.

Nach einem Vorhalt an die Bf, in dem diese aufgefordert wurde, die gesamte Konzernstruktur vor, im Zeitpunkt und nach der Bezahlung des Betrages von 35.367.000 Euro inkl Vorlage der entsprechenden Gründungsverträge, der Vorlage der gesamten Zahlungsbelege und Nachweise der Zahlungsflüsse und Offenlegung der Zahlungsflüsse in den österreichischen Gesellschaften beizubringen, antwortete die Bf mit Schreiben vom :

Die Veränderung der Konzernstruktur könne dem Beiblatt samt Organigrammen vor und nach Restrukturierung entnommen werden. Weiters würden vorgelegt:

  • Ein Umlaufbeschluss der Bf vom - Einzahlung der Stammeinlage durch CP, der Alleingesellschafterin, und Bestellung von L zum Geschäftsführer  

  • Ein Umlaufbeschluss der WMB GmbH vom - Einzahlung der Stammeinlage durch den Alleingesellschafter S und Bestellung von L zum Geschäftsführer sowie die Abtretung der Anteile an die TWM     

  • Kauf- und Abtretungsvertrag betreffend die Anteile an der Bf - Notariatsakt vom , GZ ***3 

  • Kauf- und Abtretungsvertrag betreffend die Anteile an der WMB GmbH - Notariatsakt vom , GZ ***4  

  • Sacheinlagevertrag betreffend die Einbringung der Anteile der WEA an der WMA in die TWM - Notariatsakt vom , GZ ***5

  • Sacheinlagevertrag betreffend die Einbringung der Anteile der NC an der WC in die TWM - Notariatsakt vom , GZ ***6

  • Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen TWM und der Bf betreffend Anteile an der WMA und WC - Notariatsakt vom , GZ ***7 

  • Ordentliche Generalversammlung WMA betreffend Ausschüttung von 25.288.000 Euro an die Bf, Ausschüttungstag  - Notariatsakt vom , GZ ***8. 

  • Ordentliche Generalversammlung WC betreffend Ausschüttung von 10.079.000 Euro an die Bf, Ausschüttungstag  - Notariatsakt vom , GZ ***9 

Da die Bf und die WMB GmbH durch dritte Personen gegründet worden seien, könnten die Gründungsverträge nicht vorgelegt werden, die Abtretungsverträge lägen bei - siehe oben.

Es werde darauf hingewiesen, dass die am beschlossenen Ausschüttungen iHv insgesamt 35.367.000 Euro mit Wirkung vom an die gemeinsame Muttergesellschaft, die Bf, mit der WMF abgewickelt worden sei. Die Details zur Verrechnung sowie die Nettingbelege seien in der Anlage zusammengefasst bei den Buchungssätzen zu entnehmen. Der sei jener Tag, an dem die Zahlungen vorbereitet worden seien. Die tatsächliche Durchführung sei am erfolgt, was auf Grund des festgesetzten Ausschüttungstages nicht anders möglich gewesen sei.

Die Verbuchung der Zahlungsflüsse bei der Bf, der WMA und der WMB GmbH (wohl gemeint WC) ergebe sich aus der Aufstellung der Buchungssätze und der dazugehörigen Journalausdrucke. Bei der WMB GmbH gäbe es keine Buchungen, da diese in die Vorgänge nicht involviert gewesen sei.

Nachstehende Unterlagen wurden vorgelegt:

  • Nettingbeleg der Deutschen Bank betreffend das Konto der WMF, Beilage 3.8

  • Kontoauszug und Zahlungsauftrag der Bank Austria AG betreffend das Konto der WC über eine Überweisung von 10.079.000 Euro an die WMF, Beilage 3.8

  • Buchungsbeleg der WC über eine Dividendenzahlung in der Höhe von 10.079.000 Euro am

  • Aufstellung der durchgeführten Buchungen bei der Bf

  • Nettingbeleg der Deutschen Bank betreffend das Konto der WMF, Beilage 3.0

  • Buchungsbelege der Bf betreffend diese Vorgänge, Beilagen 3.1  

An die Bf erging mit Schreiben vom ein neuerlicher Vorhalt. Darin wurde die Bf aufgefordert, die Ermittlung des seinerzeitigen Marktwertes zur Feststellung der Beteiligungsquoten offen zu legen und die Bezug habenden Unterlagen vorzulegen sowie den Nennwert und den Kurs der im Zuge der Sacheinlage erworbenen Aktien der TWM zum durch entsprechende Unterlagen zu dokumentieren.

Die Bf wies in ihrer Beantwortung des Vorhaltes darauf hin, dass hinsichtlich der Sacheinlageverträge und Marktwerte bereits alle Unterlagen zur Kaufpreisermittlung übergeben worden seien. Auch die Aufteilung der Aktien im Verhältnis der Verkehrswerte sei bereits dargestellt worden. Diesbezüglich werde nochmals die Mail vom vorgelegt und auf das Schreiben von CP vom verwiesen. Da die Aktien nicht an einer Börse gehandelt worden seien, gebe es auch keine Kurswertermittlung.

Zur Beteiligungsabschreibung bei der Bf wurde ausgeführt, dass die Bf Ausschüttungen dieser beiden Gesellschaften erhalten habe. Diese seien bei der Bf als Beteiligungserträge verbucht worden. Die beiden Tochtergesellschaften hätten nach den Ausschüttungen keine Barreserven mehr gehabt, deshalb seien die Beteiligungsansätze um diese Beträge reduziert worden. In der Körperschaftssteuerklärung 2004 sei dieser Aufwand zur Gänze hinzugerechnet worden. Der Abschreibungsbetrag decke sich daher nicht "zufällig" mit dem Betrag der Gewinnausschüttung, sondern der Beteiligungswert sei durch den Wegfall der Barreserven auf diesen reduzierten Wert abzuschreiben gewesen. Den Ausführungen war die angesprochene Mail vom angefügt.

Die Betriebsprüfung führte in einer abschließenden Stellungnahme zu diesen Vorhaltsbeantwortungen wie folgt aus:

Obwohl durch die Vorhaltsbeantwortungen die Konzernstruktur dargestellt und die Verträge vorgelegt sowie die Zahlungs- und Kaufvorgänge erläutert und die Zahlungsflüsse teilweise offen gelegt worden seien, seien keine neuen Sachverhaltselemente hinzugekommen. Vielmehr hätten diese Unterlagen bestätigt, dass

  • die WMB GmbH in diese Vorgänge nicht involviert gewesen sei und daher eine Verbuchung dieser Zahlungsflüsse in dieser Gesellschaft fehle,

  • dass die Willensbekundung (Auftragserteilung an die Bank) zur Überweisung der Zahlung am erfolgt sei, als die beiden österreichischen Holdinggesellschaften noch nicht errichtet gewesen seien (tatsächlich erst am errichtet) und der Kaufvertrag noch nicht unterzeichnet gewesen sei (tatsächlich erst am erfolgt),

  • der tatsächliche Abfluss des Betrages am erfolgt sei und daher die verdeckte Ausschüttung von der Bf an die TWM erfolgt sei.

In der mündlichen Verhandlung wurde nach dem Vortrag der Berichterstatterin zum bisherigen Verfahrenslauf vom steuerlichen Vertreter ausgeführt:

Zu berücksichtigen sei, dass es sich beim betreffenden Konzern um einen international tätigen Konzern handle, der sowohl auf dem Musik- als auch auf dem Verlagssektor erfolgreich tätig sei. Die österreichischen Gesellschaften lebten nur davon, dass sie innerhalb des Konzerns tätig würden, ein sogenanntes Stand-alone Prinzip sei nicht möglich. Anlässlich des Verkaufes der gesamten Gruppe in den Drittstaaten seien auch die Rechtssituationen in Europa zu bereinigen gewesen, wobei die Rechtssituation in jedem Staat anders aussehe. Am einfachsten wäre es gewesen, wenn das drittstaatliche Unternehmen in jedem Land eine Betriebsstätte gehabt hätte. Da dies aber auf Grund der unterschiedlichen Rechtssituationen nicht möglich gewesen sei, habe für jedes Land die sinnvollste Lösung gewählt werden müssen. Jedes Land sei verantwortlich gewesen, den Verkauf zu realisieren, nach dem Dept-drop-down Prinzip. Für die in Österreich gewählte Vorgangsweise seien keinerlei steuerliche Gründe relevant gewesen, im Übrigen sei das Steuerreformgesetz 2005 auch erst später in Kraft getreten. Es werde auf die erläuternden Bemerkungen des Gesetzes verwiesen (zu § 11 Z 4 KöStG). Hinsichtlich der Frage, welche Funktion die WMB GmbH habe, wurde erklärt, diese sei errichtet worden, um die Gesellschafterzuschüsse zu verteilen. Die gewählte Vorgangsweise habe sich ausschließlich auf Grund der wirtschaftlichen Notwendigkeit ergeben, und seien diese Maßnahmen international in allen Ländern durchgeführt worden. Da die Gesellschaften ohne den Konzern keinen Wert hätten, hätten diese ihren Kaufpreis auch in jedem Land selbst finanzieren müssen. Der gesamte Vorgang sei niemals unter dem Gesichtspunkt der Steuerersparnis vorgenommen worden.

Die Prüferin verwies auf das e-Mail vom , in dem ein Herr MS in den Drittstaaten den österreichischen Leiter des Rechnungswesens darauf hinweise, dass die Zinszahlungen 2004 nicht, aber ab 2005 abzugsfähig seien.

Betreffend die Wiederaufnahme wurde darauf hingewiesen, dass bereits im Jahresabschluss 2004 die Positionen ersichtlich gewesen seien, da man den Bargeldabfluss deutlich hätte ersehen können; die Beteiligungsansätze seien bei der Bf bilanziert worden.

Über Befragen der Betriebsprüferin gab der steuerliche Vertreter an, die wirtschaftliche Notwendigkeit der getroffenen Maßnahmen habe darin bestanden, dass alle Konzerngesellschaften in allen Ländern dazu hätten beitragen müssen, den Kaufpreis des Investors aufzubringen.

Hinsichtlich des Nachweises von Zahlungsflüssen erklärt die Vorsitzende, dass lediglich die Zahlung der WC an die WMF in Irland über 10,079.000,-- € durch einen Kontoauszug dokumentiert sei.

Dazu wird seitens der Vertretung der Bf erklärt , dass es einen parallel dazu erfolgten Vorgang von der WMA an die WMF in Irland gäbe.

Über Befragen erklärt der steuerliche Vertreter , dass keine Zahlungsflüsse stattfinden würden, weil alles über den Cash-Pool in Irland abgewickelt werde, dh auch, dass die Bf über kein Barvermögen, sondern lediglich über Guthaben oder Verbindlichkeiten am Cash-Pool verfüge.

Von der Prüferin wurde eingeworfen , dass die operativen Gesellschaften ohnedies auch Lizenzzahlungen für die Marke W zu bezahlen hätten.

Der steuerliche Vertreter wandte ein, die Lizenzzahlungen beträfen ausschließlich Urheberrechtsabgeltungen und den Content (bestimmte Aufnahmen, bestimmtes Orchester etc, das sei auch urheberrechtlich geschützt). Für den Namen des Konzerns würden keine Lizenzzahlungen geleistet.

Weiters verwies die Prüferin darauf, dass die beiden österreichischen Gesellschaften (die WMA und die WC) bereits am die Zahlungsaufforderung an ihre Bank gegeben hätten, TWM in den Drittstaaten in Summe rund 35.000.000,-- € zu überweisen, obwohl der Vertrag erst am unterzeichnet worden sei.

Der steuerliche Vertreter verwies darauf, dass dies deshalb geschehen sei, weil gleichzeitig mit der Vertragsunterzeichnung auch der Betrag bei der TWM (Drittstaaten) einlangen sollte.

Die steuerliche Vertretung beantragte der Beschwerde stattzugeben.

Über die Beschwerde wurde erwogen

Das Bundesfinanzgericht stellt auf Basis des oben geschilderten Verwaltungsgeschehens und der aktenkundigen Unterlagen folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten verkaufte der internationale Konzern in den Drittstaaten seine Musiksparte an die Investorengruppe B.

Im Zuge der Übernahme durch die Investorengruppe wurde der erworbene Konzern in den Drittstaaten und in den betreffenden Ländern neu strukturiert.

Im Rahmen dieser Umstrukturierung wurde die Beschwerde führende Gesellschaft erworben und als Holdinggesellschaft in Österreich etabliert. Die Bf erwarb die Beteiligungen an den österreichischen operativen Gesellschaften und hielt diese in der Folge als Holdinggesellschaft.

Bei der Bf und ihrer Gesellschafterin sowie deren Gesellschafterin handelt es sich somit um Konzerngesellschaften des in den Drittstaaten ansässigen Konzerns TWInc der Investoren B mit einer international weit verzweigten Konzernstruktur.

Die Bf ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Wien. Alleinige Gesellschafterin der Bf ist die WMB GmbH, die ebenfalls ihren Sitz in Wien hat. Für beide Gesellschaften, die Bf und ihre Alleingesellschafterin, war im Streitzeitraum Herr L zum alleinigen Geschäftsführer bestellt.

Gesellschafterin der WMB GmbH ist die TWM mit Sitz in den Drittstaaten. Die TWM war am auch alleinige Gesellschafterin der in Österreich ansässigen Gesellschaften, der WMA und der WC. Diese österreichischen Gesellschaften erzielten Umsätze und Gewinne in beträchtlicher Höhe.

Der Schaffung der im Streitzeitraum vorliegenden neuen Konzernstruktur unter den Investoren B lagen nachstehende Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen zugrunde bzw gingen diesen voraus (chronologische Darstellung der einzelnen Rechtshandlungen):

Im August 2002 wurde die WMB GmbH unter ihrer damaligen Bezeichnung gegründet. Alleingesellschafter und Geschäftsführer war S. Die Gesellschaft hatte ein Stammkapital von 35.000 Euro (Firmenbuchauszug Nr *).

Im Juli 2003 wurde die Bf, die WMH, unter ihrer damaligen Bezeichnung gegründet. Alleingesellschafterin war die PC. Die Gesellschaft hatte ein Stammkapital von 35.000 Euro (Firmenbuchauszug Nr **).

Der Verkauf der Musiksparte des internationalen Konzerns in den Drittstaaten auf Grund von finanziellen Schwierigkeiten erfolgte mit Kaufvertrag vom an die Investorengruppe B um 2,6 Mrd USD, wobei diese Musiksparte ab diesem Zeitpunkt unter der  WMG, Drittstaaten, firmierte (Kaufvertrag vom , Stichtag ).

Am wurde die WMF in Irland als Konzernfinanzierungsgesellschaft gegründet (Certificate of Incorporation vom , Number ***).

Am wurde der Entwurf zum Steuerreformgesetz 2005 zur Begutachtung veröffentlicht. Das Gesetz wurde am  kundgemacht. Die für den vorliegenden Fall relevanten Bestimmungen des Körperschaftsteuergesetzes waren ab der Veranlagung 2005 anzuwenden (BGBl I Nr 57/2004).

Am gründeten die WEA und die NC die TWM (Vorhaltsbeantwortung vom , Anlage zur Beschreibung der Veränderung der Konzernstruktur im Februar 2014).

Am  wurde die Bf angewiesen, die Dividenden der WMA und der WC in der Höhe von 25.288.000 Euro und von 10.079.000 Euro an die TWM in den Drittstaaten per Valuta auszuzahlen (Beweis: Buchungsanweisung Netting-Beleg an die Deutsche Bank London vom ).

Aus dem Kontoauszug der WC ist ersichtlich, dass die WC den Dividendenbetrag von 10.079.000 Euro auf das Konto der irischen WMF bei der deutschen Bank in London überwiesen hat (Kontoauszug Bank Austria vom , Kontonummer x).

Die WMA überwies den Dividendenbetrag von 25.288.000 Euro auf das Konto der WMF in Irland (Angaben der steuerlichen Vertretung in der mündlichen Verhandlung).

Ein Nachweis, dass diese beiden Ausschüttungsbeträge tatsächlich an die TWM überwiesen worden sind, erfolgte nicht. 

Am erfolgte eine Summe von Rechtsgeschäften, welche in der Folge dargestellt werden:

Die CP als Alleingesellschafterin der Bf fasste den Beschluss, die aushaftende Stammeinlage einzuzahlen und Herrn L zum Geschäftsführer zu bestellen (Umlaufbeschluss vom ).

S als Alleingesellschafter der WMB GmbH fasste den Beschluss, die aushaftende Stammeinlage einzuzahlen und Herrn L zum Geschäftsführer zu bestellen. Gleichzeitig wurde die Zustimmung zum Verkauf und der Abtretung der Geschäftsanteile an die TWM erteilt (Beweis: Umlaufbeschluss vom ).

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom kaufte die WMB GmbH den Geschäftsanteil an der Bf zu einem Kaufpreis von 35.000 Euro (Kauf- und Abtretungsvertrag vom , Notariatsakt Nr *1*).

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom kaufte die TWM Drittstaaten den Geschäftsanteil an der WMB GmbH um einen Kaufpreis von 35.000 Euro (Kauf- und Abtretungsvertrag vom , Notariatsakt Nr *2*).

Mit Sacheinlagevertrag vom brachte die WEA ihren Geschäftsanteil an der WMA in die TWM Drittstaaten ein und erhielt dafür eine Beteiligung von 49 Prozent an der TWM Drittstaaten (Sacheinlagevertrag vom , Notariatsakt Nr *3*).

Mit Sacheinlagevertrag vom brachte die NC ihren Geschäftsanteil an der WC in die TWM Drittstaaten ein und erhielt dafür eine Beteiligung von 51 Prozent an der TWM (Sacheinlagevertrag vom , Notariatsakt Nr *4*.

Mit Kauf- und Abtretungsvertrag vom verkaufte die TWM Drittstaaten ihre soeben erworbenen Geschäftsanteile an der WMA und an der WC an die Bf. Als Kaufpreis wurde in diesem Vertrag der Betrag von 61.364.474 Euro ausgewiesen. In diesem Vertrag war unter Punkt 3.2 geregelt, dass die Bezahlung des Kaufpreises gegen gesonderte Verrechnung erfolgen sollte (Kauf- und Abtretungsvertrag vom , Notariatsakt Nr *5*).

Im Zuge einer ordentlichen Generalversammlung am fasste die WMA den Beschluss, einen Bilanzgewinn von 25.288.000 Euro an die Bf auszuschütten (Protokoll vom , GZ ***1.

Im Zuge einer ordentlichen Generalversammlung am fasste die WC den Beschluss, einen Bilanzgewinn von 10.079.000 Euro an die Bf auszuschütten (Protokoll vom , GZ ***2).

In einer Mail vom teilte MS, der Treasurer der WMG in den Drittstaaten, mit, dass die Bf von dem nach Ausschüttung verbleibenden Kaufpreis 75 Prozent von TWM leihen sollte und 25 Prozent des Preises von gerundet 6.500.000 Euro erlassen werden sollten. In der Folge sollte dieser offene Kaufpreis von der WMF geliehen und damit der offene Kaufpreis beglichen werden. Die WMF werde ein Darlehensangebot erstellen, welches die Bf durch Zahlung einer Gebühr von 1.000 Euro annehmen sollte. In dieser Mail wies der Treasurer darauf hin, dass in Österreich 2004 Zinsen nicht abzugsfähig seien, ab 2005 jedoch Zinszahlungen abzugsfähig seien (Mail vom ).

Am erfolgte das Darlehensangebot der WMF an die Bf. In diesem Angebot wurde darauf hingewiesen, dass dieses Angebot durch Zahlung eines Betrages von 1.000 Euro verbindlich angenommen würde und dass es neben diesem Angebot keine schriftlichen oder mündlichen Vereinbarungen gäbe.

Am nahm die Bf dieses Darlehensangebot an, indem sie den Betrag von 1.000 Euro wie im Angebot angeführt an die WMF bezahlte (Kontoauszug Bank Austria vom , Kontonummer xx).

In der Darlehensvereinbarung vom wurden die Bedingungen des Darlehens festgelegt:

  • Es wurde ein Zinssatz vereinbart, der 3 Prozent über dem 3-Monats Libor liegt.

  • Die Zinsen sollten quartalsmäßig bezahlt werden, es konnte aber auch abweichendes vereinbart werden.

  • Ein Tilgungsplan zur Rückzahlung des aushaftenden Kapitals wurde darin nicht festgelegt. Neben freiwilligen Rückzahlungen konnte von Seiten der Darlehensgeberin der gesamte aushaftende Betrag samt Zinsen innerhalb von 25 Tagen vor dem 30. September jeden Jahres  fällig gestellt werden. Im Falle eines darlehensnehmerseitigen Eigentümerwechsels, der Verschlechterung der finanziellen Situation der Darlehensnehmerin und im Falle, dass die Darlehensnehmerin ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllte, konnte der gesamte aushaftende Betrag samt Zinsen sofort fällig gestellt werden.

Das Darlehen wurde somit vor Festlegung der konkreten Darlehensbedingungen von der Bf angenommen.

Laut Buchungsanweisung vom wurde die WMF angewiesen, der Bf einen ein Darlehensbetrag von 19.497.474 Euro zuzuzählen (Buchungsanweisung Netting-Beleg Deutsche  Bank London vom ).

Ein Nachweis, dass dieser Betrag tatsächlich als Begleichung der restlichen Kaupreisschuld von der Bf an die TWM überwiesen worden ist, wurde nicht beigebracht.

Die Zahlungsflüsse der angeführten Transaktionen wurden nur hinsichtlich der Überweisung der 10.079.000 Euro von der WC an die WMF und hinsichtlich der 1.000 Euro zur Annahme des Darlehens nachgewiesen.

Die WMF verfügte in Irland über keine Vermögenswerte und kein Personal.

Zinszahlungen wurden von der Bf ab 2005 laufend verrechnet und in der Buchhaltung als Aufwand erfasst.

Die Zinszahlungen unterlagen in Irland einer Besteuerung von 10 bzw ab 2006 von 12,5 Prozent.

Für die dem Kaufvorgang vorangegangenen Verhandlungen konnte keine Dokumentation oder Aufzeichnungen vorgelegt werden.

Seitens der Bf erfolgte keine Bewertung der Beteiligungen. Der im Vertrag angeführte Kaufpreis wurde von der Bf ohne eigene Überprüfung der Angemessenheit vereinbart.

Die Bf bilanzierte ab zu einem abweichenden Bilanzstichtag 30.9..

Die Bf beantragte die Feststellung einer Unternehmensgruppe ab mit der Bf als Gruppenträgerin.

Die Bf leistete die erste Rückzahlung in der Höhe von 4.000.000 Euro am (Besprechungsprotokoll vom ).

Diese Sachverhaltsfeststellungen sind allesamt aktenkundig.

Gegen die Würdigung dieser Sachverhaltsfeststellungen durch die Betriebsprüfung und das Finanzamt wurden im Zuge des Verfahrens Einwendungen erhoben und verschiedene Umstände vorgebracht. Die Würdigung dieser Einwendungen und vorgebrachten Umstände erfolgt in den nachstehenden beweiswürdigenden und rechtlichen Erwägungen des Bundesfinanzgerichtes:

Gemäß § 323 Abs 38 BAO gilt eine bis zum erhobene Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG.

Gemäß § 323 Abs 38 BAO idgF sind die am bei dem Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz anhängigen Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art 130 Abs 1 B-VG zu erledigen. Solche Verfahren betreffende Anbringen wirken mit auch gegenüber dem Bundesfinanzgericht. Somit hatte das Bundesfinanzgericht über die gegenständliche Beschwerde zu entscheiden.

Gemäß § 12 Abs 2 KStG 1988 idF StReformG 2005, BGBl I 2004/57, dürfen ab der Veranlagung 2005 bei der Ermittlung der Einkünfte die nicht unter § 11 Abs 1 KStG 1988 fallenden Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen (steuerneutralen) Vermögensvermehrungen und Einnahmen, mit Kapitalerträgen im Sinne des § 97 EStG 1988 oder mit Kapitalerträgen im Sinne des § 21 Abs 3 KStG 1988 in unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden.

§ 11 Abs 1 KStG 1988 idF StReformG 2005, BGBl I 2004/57, bestimmt in Ziffer 4, dass bei der Gewinnermittlung die Zinsaufwendungen in Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen im Sinne des § 10, soweit sie zum Betriebsvermögen gehören, als Betriebsausgaben im Sinne des Einkommensteuergesetzes gelten.

Bis zur Steuerreform 2005 konnten die Fremdfinanzierungszinsen für den Erwerb einer Beteiligung iSd § 10 KStG 1988 steuerlich nicht abgesetzt werden, weil die Beteiligungserträge nach § 10 KStG 1988 steuerfrei waren (bzw steuerfrei sind). Die auf steuerfreie Beteiligungserträge und internationale Schachtelgewinne entfallenden Fremdfinanzierungszinsen konnten erst bei der Veräußerung der Beteiligung vom steuerpflichtigen Veräußerungserlös abgezogen werden.

Mit dem StReformG 2005 hat der Gesetzgeber den steuerlichen Abzug von Zinsen für die Fremdfinanzierung von Beteiligungen normiert. Dieser Zinsenabzug sollte neben der mit der Steuerreform 2005 ebenfalls eingeführten Gruppenbesteuerung und der Absenkung des Körperschaftssteuersatzes nach den Materialien zur Regierungsvorlage (XXII. GP) den Wirtschaftsstandort Österreich stärken. 

Die Abzugsfähigkeit der Fremdfinanzierungszinsen hat aber nicht nur zu Beteiligungsanschaffungen von "Fremden" motiviert, sondern auch zu Gestaltungen im Konzern. Durch das "künstliche Herumschaufeln" von Beteiligungen im Konzern konnten Betriebsausgaben generiert werden. Solche Konzerngestaltungen sollten mit dem Abzug von Fremdfinanzierungszinsen nicht gefördert werden (Mayr, Fremdfinanzierungszinsen für Beteiligungen, RdW 2011, S 52).

Dies hat den Gesetzgeber im Rahmen des Budgetbegleitgesetzes 2011 (BudBG 2011), BGBl I, 2010/111, dazu veranlasst, die Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten für Beteiligungserwerbe einzuschränken. In den Materialien zur Regierungsvorlage (XXIV. GP, RV 981, 132) wurde ausgeführt:

"Seit dem Steuerreformgesetz 2005 sind Fremdfinanzierungszinsen bei Beteiligungen im Sinne des § 10 KStG steuerlich abzugsfähig. Im Hinblick auf die Steuerfreiheit von Beteiligungserträgen stellt dies eine Begünstigung dar. Die Abzugsfähigkeit soll in Hinblick auf ihre Bedeutung für den Wirtschaftsstandort grundsätzlich beibehalten, unerwünschte Gestaltungen im Konzern sollen aber ausgeschlossen werden.

Im Konzernverbund konnte die bisher bestehende Abzugsfähigkeit benutzt werden, um durch fremdfinanzierte Beteiligungsverkäufe Betriebsausgaben künstlich zu generieren. In Anlehnung an den Konzernausschluss bei der Firmenwertabschreibung ...... sollen solche Gestaltungen künftig unterbunden werden."

Dieses Abzugsverbot nach dem BudBG 2011 erfasste in den künftigen Wirtschaftsjahren auch Fremdfinanzierungszinsen, die auf in der Vergangenheit angeschaffte Beteiligungen zurückgingen. Diese Bestimmung wurde vor dem Verfassungsgerichtshof bekämpft. Der Verfassungsgerichtshof erkannte in seiner Entscheidung () keine Verfassungswidrigkeit in der Rückgängigmachung der steuerlichen Abzugsfähigkeit des fremdfinanzierten Beteiligungserwerbes. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass es von Bedeutung sei, ob es sich um Erwerbs- und Finanzierungsvorgänge handle, die sich innerhalb einer unter einheitlicher Leitung stehenden, finanziell verflochtenen Unternehmensgruppe abspielten. Der Gesetzgeber dürfe in dem Fall, in dem es um die Beurteilung der Angemessenheit der Finanzierung von Beteiligungserwerben gehe, davon ausgehen, dass das einzelfallbezogene Instrument des § 22 BAO für eine effiziente Missbrauchsbekämpfung nicht ausreiche.

Wie diesen Ausführungen entnommen werden kann, führte die mit dem Steuerreformgesetz 2005 geregelte generelle Abzugsfähigkeit von Zinsen im Zusammenhang mit der Fremdfinanzierung des Erwerbes von Kapitalanteilen innerhalb eines Konzerns zu der vom Gesetzgeber unerwünschten und mit dem BudBG 2011 nicht mehr anerkannten "steuersparenden" Gestaltung.

Auf Grund der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 2005 bis 2006 noch geltenden Rechtslage idF StReformG 2005 ist der Abzug der Fremdfinanzierungszinsen gesetzlich zulässig und kann somit nur dann versagt werden, wenn ein Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vorliegt.  

§ 22 Abs 1 BAO bestimmt, dass durch Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechtes die Abgabenpflicht nicht umgangen oder gemindert werden kann.

Liegt ein Missbrauch vor, so sind die Abgaben so zu erheben, wie sei bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wären (§ 22 Abs 2 BAO).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird als Missbrauch im Sinne des § 22 BAO eine rechtliche Gestaltung angesehen, die im Hinblick auf die wirtschaftliche Zielsetzung ungewöhnlich und unangemessen ist und nur auf Grund der damit verbundenen Steuerersparnis verständlich wird. Dabei bildet im Allgemeinen nicht ein einziger Rechtsschritt, sondern eine Kette von Rechtshandlungen den Sachverhalt, mit dem die Folge des § 22 Abs 2 BAO verbunden ist. Ein Missbrauch kann demnach in der dem tatsächlichen Geschehen nicht angemessenen Hintereinanderschaltung mehrerer rechtlicher Schritte bestehen. Für die Beurteilung einer Gestaltung als Missbrauch kommt es nicht darauf an, ob der Tatbestand der anzuwendenden Rechtsnormen stärker oder weniger stark an das Zivilrecht anknüpft (vgl bspw ).

Der Steuerpflichtige ist grundsätzlich nicht gehindert, Formen und Gestaltungsmöglichkeiten des bürgerlichen Rechts so einzusetzen, dass die geringste Steuerbelastung erzielt wird. Im Falle einer rechtlichen Gestaltung, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet, ist zu prüfen, ob der gewählte Weg noch sinnvoll erscheint, wenn man den abgabensparenden Effekt wegdenkt oder ob er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach unverständlich ist. Können daher beachtliche außersteuerliche Gründe für eine - wenn auch ungewöhnliche - Gestaltung angeführt werden, ist ein Missbrauch auszuschließen (vgl ).

Es ist daher der Beteiligungserwerb durch die Bf mit Fremdfinanzierung dahingehend zu prüfen, ob die Bf eine ungewöhnliche im Sinne einer unangemessenen Gestaltung gewählt hat, welche ihre Erklärung nur in der Absicht der Steuervermeidung findet oder ob für die Bf beachtliche außersteuerliche Gründe für die gewählte Gestaltung gegeben waren.

Im vorliegenden Fall wurde eine Kette von Rechtshandlungen gesetzt, welche ihren Ausgang vom Anteilsinhaber in den Drittstaaten genommen haben und von diesem auch maßgeblich bestimmt wurden:

Am 24.2.2004 erging an die Bf von der Clearingstelle der Konzernspitze  (AOL TW CNC) die Anweisung, die auszuschüttenden Dividenden von WMA und von WC in der Höhe von insgesamt 35.367.000 Euro an den zukünftigen Anteilsinhaber in den Drittstaaten, der TWM, zu bezahlen, und zwar mit Valutadatum .

Damit erging einen Tag bevor die Ausschüttungsbeschlüsse, die Kauf- und Abtretungsverträge und die Sacheinlageverträge errichtet und unterzeichnet wurden und zwei Tage vor der Ausschüttung bereits die Anweisung zur Zahlung. Diesen zu zahlenden Betrag sollte die Bf nach Erwerb der ausschüttenden Gesellschaften im Wege der Ausschüttungen am 26.2.2004 erhalten.

Die ausschüttenden Gesellschaften sollten die ausgeschütteten Beträge direkt an den veräußernden Anteilsinhaber übertragen.

Die dieser Anweisung nachfolgenden Rechtsschritte stellen sich auf Grund der vorliegenden Urkunden wie folgt dar:

Als erstem Schritt wurden dem Anteilsinhaber in den Drittstaaten, der TWM, die Anteile an den österreichischen operativen Gesellschaften, der WMA und der WC, von den bisherigen Anteilsinhabern in den Drittstaaten durch Sacheinlagevertrag vom 25.2.2004 übertragen, sodass sie bei einem Anteilsinhaber in den Drittstaaten gebündelt waren.

Am gleichen Tage, ebenfalls am 25.2.2004, wurden in Österreich für die Beschwerde führende Gesellschaft und ihre Anteilsinhaberin, die WMB GmbH, die im Streitzeitraum gegebenen Gesellschaftsverhältnisse begründet. Die Anteile an der WMB GmbH erwarb durch Kauf- und Abtretungsvertrag (ebenfalls vom 25.2.2004) der Anteilsinhaber in den Drittstaaten der österreichischen Gesellschaften, die TWM. 

In der Folge veräußerte dieser oberste Anteilsinhaber, die TWM, Drittstaaten, diese Beteiligungen mit Kaufverträgen vom 25.2.2004 an die Bf zu einem Kaufpreis laut Vertrag von 61.364.474 Euro.

In diesem Zusammenhang fällt als erste Ungewöhnlichkeit auf, dass die Bf bereits zu einem Zeitpunkt, als ihre Anteilsinhaberschaft an den beiden ausschüttenden Gesellschaften erst bevorstand, über den auszuschüttenden Betrag, für den als Ausschüttungstag der beschlossen worden war und dieser somit auch noch bevorstand, bereits Verfügungen traf.

Als weitere Ungewöhnlichkeit fällt auf, dass die Bf laut Buchungsanweisung diese Beträge an die TWM überweisen sollte, obwohl diese Gesellschaft im Zeitpunkt der Anweisung des Betrages die Gesellschaftsanteile noch gar nicht innehatte.

Hinzu kommt die weitere Ungewöhnlichkeit, dass die Bf damit einen Teil des erst im Vertrag vom nächsten Tag, dem , vereinbarten Kaufpreises beglich. Wobei diese Zahlung im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens durch die Bf verschiedene Deutungen erfuhr:

Zum einen sollten damit überschüssige Aktivbestände aus den zu veräußernden Gesellschaften an den Veräußerer in den Drittstaaten ausgeschüttet werden, um den aufzubringenden Gesamtkaufpreis für die Erwerberin in den Drittstaaten geringer zu halten (Schreiben von CP vom , Punkt I.1.).

In der weiteren Begründung gibt CP an, dass durch die Entrichtung eines Teiles des Kaufpreises durch diese Überweisung vorhergehende Ausschüttungen ("Maßnahmen zur Rückführung von übermäßigen Barmitteln"), welche zwischen dem Verkäufer und Käufer vereinbart worden waren, vermieden werden sollten (Schreiben von CP vom , Punkt I.1.).

Bei diesen Erklärungsansätzen der Bf muss beachtet werden, dass sich der erste Erklärungsansatz auf den Kaufvertrag vom , abgeschlossen in den Drittstaaten, mit dem daran beteiligten Käufer (B) und Verkäufer (der drittstaatlichen Konzernspitze vor Verkauf) bezieht.

Der zweite Erklärungsansatz bezieht sich auf das Verkaufsgeschäft zwischen der neuen drittstaatlichen Holdinggesellschaft, der TWM, und der im Zuge des Verkaufes neu gegründeten österreichischen Holdinggesellschaft (also innerhalb des neu strukturierten Konzerns der Investoren).

Inwiefern ein Verkaufsgeschäft innerhalb des nach Kauf durch B neu strukturierten Konzerns Auswirkungen auf das zugrunde liegende Verkaufsgeschäft vom zwischen dem veräußernden Konzern und den Investoren haben könnte, dass damit in diesem Verkaufsgeschäft getroffene Vereinbarungen hätten vermieden werden können, ist nicht nachvollziehbar.      

In der Beschwerde wurde im Zusammenhang mit der Begründung der Fremdfinanzierung des Erwerbes dieser Teil des Kaufpreises mit der Herausführung der kumulierten Gewinne und Verwendung der liquiden Mittel  zur Zahlung des Kaufpreisanteiles begründet (Stellungnahme der steuerlichen Vertretung vom , Punkt 6., Wille zur Fremdkapitalausstattung, Seite 6).

Damit hat im Ergebnis die Käuferin diesen Kaufpreisanteil mit den erworbenen Reserven aus den erworbenen Gesellschaften beglichen .   

Die Erklärungen zu dieser Überweisung vor Abschluss der nachfolgenden Verträge erweisen sich damit als widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Unklar bleibt daher, welcher Beweggrund (Kaufpreiszahlung oder Ausschüttung) dieser Überweisung letztlich tatsächlich zugrunde liegt. Dies stellt eine Ungewöhnlichkeit dar.

Betrachtet man den vorgelegten Kontoauszug betreffend die Zahlung der ausgeschütteten Dividende der Beteiligung an der WC, so zeigt sich, dass die WC den Ausschüttungsbetrag von 10.079.000 Euro direkt an die irische Finanzierungsgesellschaft überwiesen hat. Als Zahlungsgrund wurde Dividenden an die WMH angeführt (Kontoausdruck vom des Kontos der WC bei der Bank Austria, Beilage 3.8). Gleichlautend erfolgte auch die Überweisung der WMA in der Höhe von 25.288.000 Euro an die WMF in Irland.

Diese Ausschüttungen von den österreichischen Gesellschaften sind somit nicht bei der Bf eingelangt. Laut Buchungsanweisung wurden sie direkt an die TWM überwiesen, laut Kontoauszug wurden sie direkt an die WMF überwiesen. Die finanziellen Transaktionen und die dazugehörigen Geldbewegungen wurden damit unterschiedlich dargestellt. 

Im Ergebnis bedeutet das, dass die Dividenden an die Bf von den ausschüttenden Gesellschaften nicht an die Bf, sondern direkt an die Konzernfinanzierungsgesellschaft in Irland überwiesen wurden, von der die Bf in der Folge für den Kaufpreis das Darlehen in Anspruch nahm. Dies ergibt einen Geldkreisel, bei dem tatsächliche Barvermögen von den österreichischen Gesellschaften durch Überweisung nach Irland in fiktives Buchgeld in Irland umgewandelt und als solches durch Rückfluss in Form von Verbindlichkeiten bei der Bf zur Belastung mit Zinsaufwand führte.    

Nachdem sämtliche Rechtsvorgänge innerhalb des Konzerns stattfanden, zwischen Tochter- und Muttergesellschaften, unterzog die Betriebsprüfung die Rechtsgeschäfte einem Fremdvergleich.

Im Zuge dieses Fremdvergleiches wurde als erstes der vereinbarte Kaufpreis für den Erwerb der Beteiligungen überprüft, insbesondere wie dieser ermittelt und entrichtet worden war.

Hinsichtlich Höhe des Kaufpreises stellte sich heraus, dass dieser nicht auf Bewertungen der erworbenen Anteile beruhte, sondern von der Anteilsinhaberin in den Drittstaaten rechnerisch ermittelt worden war. Die Erwerberin, die Bf, hatte keinen Einfluss auf die Ermittlung und Gestaltung des Kaufpreises und hatte diesbezüglich auch keine Bewertungsgutachten eingeholt. Vielmehr wurde dieses gesamte Rechtsgeschäft seinem Inhalt nach von der Konzerngroßmutter, der Anteilsinhaberin in den Drittstaaten, bestimmt. Der Geschäftsführer der Bf, der Erwerberin der Anteile, wurde in die Kaufverhandlungen nicht eingebunden, er wurde von der Konzerngroßmutter über die Ergebnisse und die auszuführenden Schritte informiert.

Der Bf war eine aktive Mitwirkung und Gestaltung bei den Kaufverhandlungen und der Gestaltung des Kaufvertrages nicht möglich. Die zu erwerbenden Beteiligungen wurden durch die Bf keiner eigenen Bewertung unterzogen.

Es ist ungewöhnlich, dass die Erwerberin einer Beteiligung keine Überprüfung dahingehend anstellt, welchen Wert die zu erwerbenden Beteiligungen haben. Ein sorgfältiger Geschäftsführer würde schon aus Selbstschutzgründen und zum Zweck einer Information gegenüber jenen Gremien, denen gegenüber er verantwortlich ist, laufende und genaue Aufzeichnungen über Gespräche und dichter werdende Kaufverhandlungen führen. Wenn er dies nicht für nötig hielt, liegen die Gründe ganz offenkundig in einem vom Konzern vorgegebenen eingeschränkten Handlungsspielraum, der solche Notizen aus Gründen der Konzernpolitik als unnötig erscheinen lässt. Diese Vorgangsweise hält einem Fremdvergleich nicht stand.

Die Überprüfung der Kaufpreise durch die Betriebsprüfung ergab vier unterschiedliche Werte:

  • Den Wert laut Kauf- und Abtretungsvertrag vom in der Höhe von 61.364.474 Euro.

  • Nach Überprüfung durch die Betriebsprüfung wurde der Kaufpreis von der Bf aufgeschlüsselt. Die Aufstellung ergab einen Wert von 59.936.615 Euro. 

  • Die Betriebsprüfung hinterfragte die Abweichung des Wertes vom Kaufpreis laut Vertrag. In der Folge wurde von der Bf der Kaufpreis neu dargestellt. Dies Darstellung ergab einen Wert von 61.332.831 Euro.

  • Um nachzuweisen, dass es sich bei dem im Vertrag vereinbarten Kaufpreis um einen zutreffenden Preis für die erworbenen Beteiligungen handelte, ließ die Bf im Oktober 2009 eine Kontrollbewertung durchführen. Diese ergab einen Wert von 66.552.000 Euro. 

Aufgrund der unterschiedlichen Werte und deren Erstellung lässt sich nicht feststellen, wie die Bf gemeinsam mit ihrem Vertragspartner zu dem Kaufpreis laut Vertrag gelangte. Diese Kaufpreisgestaltung erscheint (unter fremden Dritten) unüblich bzw ungewöhnlich.

Ungewöhnlich ist weiters, dass die Bf, die am selben Tage von der WMB GmbH um einen Kaufpreis von 35.000 Euro erworben worden war, einen Kaufvertrag über den Erwerb von Geschäftsanteilen zu einem Kaufpreis von 61.364.474 Euro abschließen konnte. Unter fremden Dritten würde eine Gesellschaft von einer wertmäßigen Größenordnung von 35.000 Euro nicht in der Lage sein, die Übernahme von Konzernanteilen in der Größenordnung des im Kaufvertrag angeführten Kaufpreises zu leisten bzw als ernst zu nehmender Kaufinteressent aufzutreten.               

In einer Mail vom an den Finanzleiter der Bf  wurde diesem mitgeteilt, dass der noch als Verbindlichkeit gegenüber dem Veräußerer der Beteiligung ausgewiesene Restkaufpreis in ein Darlehen bei der irischen Konzernfinanzierungsgesellschaft umgewandelt werden sollte. Bereits in dieser Mail weist der Schreiber darauf hin, dass im Jahr 2004 Zinsen in Österreich steuerlich nicht abzugsfähig seien, ab 2005 die Zinsen jedoch abzugsfähig seien (Mail vom von MS, dem Treasurer der WMG in den Drittstaaten). Aus diesem Schreiben ist somit ersichtlich, dass die Konzernführung in Amerika die geänderte steuerliche Situation in Österreich im Hinblick auf die Abzugsfähigkeit der Zinsen aus dem fremdfinanzierten Erwerb von Beteiligungen im Blick hatte.

Wenn die Bf daher in ihrer Beschwerde vorbringt, dass bei Vertragsabschluss mit dem damaligen Wissen keine Reduktion der Körperschaftsteuer geplant gewesen sei, so vermag dieses Vorbringen nicht zu überzeugen. Es ist wohl zutreffend, dass auf Grund der Ergebnisse der Bf in den Jahren 2004 und 2005 keine Körperschaftsteuer angefallen ist. Jedoch hat die Bf ab , dem Wirtschaftsjahr 2006, einen Antrag auf Gruppenbesteuerung gestellt und konnte so im Wege der Gruppenbesteuerung die Verluste aus dem Zinsenabzug im WJ 2005 im Wege des Verlustabzuges verwerten und so die Körperschaftsteuerpflicht reduzieren. Die Gruppenbesteuerung wurde ebenso wie der Zinsenabzug mit dem StReformG 2005 eingeführt. Diese Gesetzesvorlage wurde am , also noch vor den Vertragsabschlüssen, in Begutachtung geschickt.

Zur Begleichung eines Teiles des Kaufpreises wurde ein Darlehen bei einer irischen Finanzierungsgesellschaft aufgenommen, welche ebenfalls zum Konzern gehört. 

Die irische Finanzierungsgesellschaft legte ein Darlehensangebot an die Bf. In diesem Angebot waren die Bedingungen des Darlehens nicht bestimmt. Die Bf nahm dieses Angebot an, indem wie in dem Angebot vorgegeben eine Vorauszahlung auf die Zinsen in der Höhe von 1.000 Euro von der Bf bezahlt wurde (Darlehensangebot vom , Kontoauszug vom , Bank Austria).

Die Bedingungen des Darlehens wurden im Kreditrahmenvertrag vom festgelegt, somit erst nach Annahme des Darlehensangebotes. Es ist ungewöhnlich, dass ein Unternehmen eine Darlehensvereinbarung eingeht, ohne die konkreten Darlehensbedingungen mit dem Darlehensgeber festgelegt zu haben.

Zur Abwicklung der Darlehensvereinbarung wurde festgestellt, dass im Prüfungszeitraum keine Zinsen bezahlt worden waren. In der Darlehensvereinbarung war aber vereinbart worden, dass die Zinsen quartalsmäßig bezahlt werden sollten. Darüber hinaus fand sich in der Darlehensvereinbarung die Bestimmung, dass der gesamte aushaftende Betrag sofort fällig gestellt werden konnte, falls sich die finanzielle Situation der Darlehensnehmerin verschlechtern sollte.

Tatsächlich erfolgte erst im Jahr 2009 die erste Rückzahlung. Als Begründung für den späten Rückzahlungsbeginn führte die Bf an, dass auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung und deren Auswirkungen auf die Ergebnisse der Bf keine Rückzahlung gefordert worden sei, um kein Liquiditätsproblem zu erzeugen. Die Darlehensgeberin hat damit von ihrem vereinbarten Recht, im Falle der Verschlechterung der finanziellen Situation der Darlehensnehmerin den gesamten Betrag fällig zu stellen, keinen Gebrauch gemacht, sondern statt dessen für fünf Jahre auf eine Rückzahlung verzichtet. Sowohl der Verzicht auf die Fälligstellung als auch die Gewährung des rückzahlungsfreien Zeitraumes von 5 Jahren sind ungewöhnlich.

Zur Darlehensgeberin ist auszuführen, dass es sich dabei um eine Konzernfinanzierungsgesellschaft in Irland handelt. Diese Gesellschaft entfaltet selbst keine Tätigkeit und hat auch kein Personal. Sie verfügt über keine Vermögenswerte oder Gebäude. Die gewährten Darlehen werden dabei mit Mitteln finanziert, die die Darlehensgeberin von anderen Konzerngesellschaften als Darlehen erhält. Damit werden große Geldbeträge über diese ansonsten funktionslose Gesellschaft umgeleitet, welche für die erhaltenen Zinserträge einer geringeren Besteuerung unterliegt als die Bf mit den zur Gruppe gehörigen Gesellschaften im Inland.

Auf Grund der angeführten ungewöhnlichen Vereinbarungen und ungewöhnlichen Abwicklung der getroffenen Vereinbarungen stellt sich die Frage, was die Bf zu dieser Gestaltung bewogen haben könnte und welches Ergebnis diese Gestaltung für die Bf letztendlich bewirkt.

Als Ergebnis dieser Kette von Rechtshandlungen lässt sich feststellen, dass die Bf als Gruppenträgerin die durch den Abzug der verrechneten Zinszahlungen verursachten Verluste im Wege des Verlustvortrages steuerlich wirksam geltend machen und damit die Körperschaftsteuerlast gesenkt werden konnte. Ob für die Bf auch außersteuerliche Gründe für die Summe der Rechtshandlungen gegeben gewesen waren, ist in einem weiteren Schritt zu überprüfen.

Zu den Einwendungen der Bf im Einzelnen:

1. Im Zuge der Übernahme in den Drittstaaten seien weltweit die Landesstrukturen verändert worden. Die wirtschaftliche Begründung sei dem Schreiben von CP zu entnehmen. In diesem wurde angeführt, dass die österreichischen Zielgesellschaften in verschiedenen Konzernbereichen gehalten worden seien, und man daher vereinbart habe, die österreichischen Gesellschaften unter einer einzigen österreichischen Holdinggesellschaft zu bündeln:

Dazu ist anzuführen, dass im Zuge der Umstrukturierung die österreichischen Zielgesellschaften unter einer einzigen Gesellschaft in den Drittstaaten, der TWM, gebündelt worden waren und zur Bündelung die Errichtung einer weiteren österreichischen Holding nicht mehr erforderlich gewesen wäre. Dessen ungeachtet steht es dem Konzern dennoch frei, seine Konzernstruktur zu verändern und die österreichischen Gesellschaften in einer einzigen österreichischen Holdinggesellschaft zu bündeln. Dieses Ziel wurde jedoch nicht verwirklicht, da zwei österreichische Holdinggesellschaften gegründet worden waren und vor die drittstaatliche Konzernmutter/großmutter geschaltet wurden. Diese Begründung ist daher vor dem Hintergrund der beiden österreichischen Gesellschaften nicht zutreffend. Als Begründung, warum neben der Bf noch eine weitere Holdinggesellschaft gegründet worden war, wurden von der Bf gesellschaftsrechtliche Gründe im drittstaatlichen Gesellschafts- und Steuerrecht angeführt. Sie sei zur Weiterleitung der Großmutterzuschüsse erforderlich gewesen.

Dieses Vorbringen vermag zu begründen, warum neben der Bf noch eine weitere Holdinggesellschaft gegründet wurde. Die beabsichtigte Bündelung der Anteile an den österreichischen operativen Gesellschaften in einer (oder zwei) österreichischen Holdinggesellschaften vermag einen außersteuerlichen wirtschaftlichen Grund für den Erwerb der Bf und die Umstrukturierung des Konzerns darstellen.

Warum die erforderlichen Umstrukturierungen in Form eines fremdfinanzierten Kaufes erfolgten, ist damit jedoch nicht aufgeklärt und außersteuerlich begründet. Wie die Übertragung der Anteile an den österreichischen operativen Gesellschaften an die TWM in den Drittstaaten zeigt, wurden diese Anteile dort mittels Sacheinlagevertrag übertragen. Es war somit auch eine andere Rechtsgestaltung als ein fremdfinanzierter Kauf möglich, lediglich in Österreich wollte man nicht auf einen Kauferwerb mit Fremdkapital verzichten.

2. Zum Zeitablauf der Rechtshandlungen:

Zur Zeitfolge der Vertragsurkunden wurde von der Bf angemerkt, dass im Zuge einer derart großen Vertragsaktion nicht immer auf den theoretischen Zeitablauf geachtet werden könne und die Zuhilfenahme des UmgrStG vom Zeitablauf praktisch nicht durchführbar gewesen sei:

Dieses Vorbringen vermag nicht zu begründen, warum die vorhandene Vertragsgestaltung gewählt worden ist, da auch die gewählte Form der Rechtshandlungen vom praktischen Zeitablauf nicht durchführbar gewesen ist, wie die Bf ja selbst im Hinblick auf den Zeitpunkt der Vertragsabschlüsse eingesteht. Dieses Vorbringen vermag zu erklären, wie es zur Zeitabfolge der Vertragsabschlüsse gekommen sein mag. Es bleibt jedoch weiter ungeklärt, warum ein Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Wirkungsbereich gelegen sind, vorzeitig Zahlungen anweist.

Was den Hinweis auf das UmgrStG anbelangt, vermag das Vorbringen ebenfalls nicht zu überzeugen. Wie bereits oben ausgeführt, wurden bei den Verträgen zwischen den Gesellschaften in den Drittstaaten zur Übertragung der Anteile an den operativen österreichischen Gesellschaften im selben Zeitraum Sacheinlageverträge gewählt, was bei den Umstrukturierungen in Österreich zeitlich nicht möglich gewesen sein soll.

3. Ausschüttung oder Kaufpreisbegleichung:

Es sei vereinbart worden, dass der Verkäufer in den Drittstaaten die Barreserven in den Zielgesellschaften durch Rückführung reduzieren werde, um den Gesamtkaufpreis und die Finanzierungskosten für den Käufer zu reduzieren:

Dieser Darstellung entspricht die Tatsache, dass die Barvermögen ausgeschüttet werden sollten. Dies wird durch den Ausschüttungsbeschluss vom (GZ ***9) bestätigt. Tatsächlich erfolgte die Geldbewegung aber an die irische Finanzierungsgesellschaft. Ein Zahlungsfluss an die Bf oder die Verkäuferin in den Drittstaaten konnte nicht belegt werden.

Im Zusammenhang mit der Begleichung des Kaufpreises gab die Bf an, dass durch diese Entrichtung des Kaufpreises in der Höhe von 35.367.000 die vereinbarte Rückführung von Barmitteln vermieden worden sei. Das Vorbringen der Bf ist damit widersprüchlich. Die Übertragung der Beträge in der Höhe von 35.367.000 Euro wird damit einerseits als Ausschüttung bezeichnet und in späterer Folge als Begleichung einer Kaufpreisschuld.

In dem Bankbeleg wird die Überweisung dieses Betrages als "Dividends" an die Bf bezeichnet. Die Überweisung des Betrages erfolgt von der ausschüttenden Gesellschaft direkt an die irische Finanzierungsgesellschaft. Bei dieser Finanzierungsgesellschaft nimmt die Bf in späterer Folge ein Darlehen für die Begleichung der Kaufpreisschuld auf.

Das Bundesfinanzgericht geht davon aus, dass es sich bei der Überweisung dieses Betrages um Ausschüttungen der Tochtergesellschaften der Bf handelte, welche die Bf zur Begleichung des Kaufpreises der zu erwerbenden Beteiligungen an die TWM zahlen sollte.

Die Frage nach der Notwendigkeit von Fremdkapital wird durch diese  Darstellung nicht beantwortet.

4. Zur Fremdüblichkeit des Kaufpreises: Dieser sei vom in den Drittstaaten festgelegten, fremdüblichen Gesamtkaufpreis anteilig für Österreich abgeleitet worden:

Die Tatsache, dass der Kaufpreis von einem Gesamtkaufpreis unter fremden Dritten abgeleitet worden sei, bedeutet nicht automatisch, dass auch die Ableitung und der abgeleitete anteilige Kaufpreis noch einem Fremdvergleich standhält. Wie die Darstellung der Aufteilung im Schreiben von CP (Punkt I. 2) zeigt, erfolgte die Aufteilung des Kaufpreises einerseits nach dem Durchschnitt der Ergebnisse und andererseits basierend auf den durchschnittlichen Umsätzen. Die Aufteilung erfolgte daher nicht nach einem einheitlichen Maßstab. Die Fremdüblichkeit, die für den Kaufpreis zwischen dem drittstaatlichen Konzern und der neuen Investorengruppe, also unter fremden Dritten gegeben gewesen war, ist dadurch auf österreichischer Ebene nicht mehr gewährleistet. Dass die Zuordnung der Kaufpreisanteile von den drittstaatlichen Steuerbehörden geprüft und genehmigt worden sei, besagt lediglich, dass die gesetzlichen und steuerlichen Vorgaben in den Drittstaaten erfüllt wurden. Es lässt sich daraus nicht ableiten, dass die Aufteilung einen fremdüblichen Kaufpreis in Österreich ergibt. Im Zusammenhang mit der Frage nach der Fremdüblichkeit des Kaufpreises wirft sich in weiterer Folge neuerlich die Frage auf, ob denn überhaupt ein Fremdfinanzierungsbedarf gegeben war.

5. Irische Konzernfinanzierungsgesellschaft: Alle Konzerngesellschaften seien Teilnehmer eines Cash-Pools in Irland gewesen. Die neu gegründete irische Finanzierungsgesellschaft sei daher nicht aus österreichischen Gründen gegründet worden, sondern weil der Käufer eine weltweit zentrale Finanzierungsgesellschaft einrichten wollte. Weiters habe diese Finanzierungsgesellschaft den Vorteil gebracht, dass dort ausgewiesene Verbindlichkeiten in der gleichen Währung finanziert gewesen seien.

Dazu hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Judikatur wiederholt die Ansicht vertreten, dass ein Zwischenschalten einer Gesellschaft in einer Steueroase zur Gewährung von Darlehen innerhalb eines Konzerns, ohne dass von dieser Gesellschaft insoweit eine wirtschaftliche Funktion erfüllt wird, unangemessen ist (dies auch insbesondere zur Veranlagung von Liquiditätsüberschüssen über eine ausländische Gesellschaft). Dabei erfüllt nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes nicht schon die Gesellschaftsgründung an sich den Tatbestand des Missbrauches, sondern erst die hinzutretende wirtschaftlich unangemessene Umleitung von Geldern (vgl mit weiteren Verweisen).

Der angeführte Vorteil der gleichen Währungseinheit ist daher unzutreffend, als zwischen der irischen Finanzierungsgesellschaft und der Konzernmutter in den Drittstaaten das Währungsrisiko unverändert bestehen bleibt. Dieser genannte außersteuerliche Grund für die Umleitung von Geldern an die irische Konzernfinanzierungsgesellschaft geht somit ins Leere.

6. Zur Unbestimmtheit des Darlehensangebotes im Zeitpunkt der Annahme brachte die Bf vor, dass in der schriftlichen Darlehensvereinbarung alle geforderten Vertragsbestandteile enthalten gewesen seien.

Dass im Kreditrahmenvertrag vom die Bedingungen des Darlehens festgelegt worden seien, steht nicht in Streit. Die Ungewöhnlichkeit und Unangemessenheit besteht darin, dass das Darlehen bereits am angenommen worden ist, als die Bedingungen noch nicht festgelegt waren. Dieses Vorbringen ist damit nicht geeignet, die Unangemessenheit dieser Vorgangsweise zu entkräften.

7. Zur Abwicklung des Darlehens hat die Bf vorgebracht, dass auf Grund der wirtschaftlichen Entwicklung der österreichischen operativen Gesellschaften keine Rückzahlung gefordert worden sei, um kein Liquiditätsproblem zu erzeugen (Schreiben der steuerlichen Vertretung vom , Punkt 5.). Es habe keinen festen Tilgungsplan gegeben, die Rückzahlungen sollten aus den erwirtschafteten Dividenden bezahlt werden (Besprechungsprotokoll vom , Seite 4, Punkt 3.). In den Jahren 2005 bis 2008 habe die Restrukturierung der Gesellschaften und das operative Geschäft im Vordergrund gestanden, deshalb sei in diesem Zeitraum keine Rückzahlung erfolgt.

Damit ist die rückzahlungsfreie Zeit von 2004 bis 2009 (die erste Zahlung erfolgte tatsächlich erst 2009) ausschließlich in der Situation der Darlehensnehmerin begründet, auf die von der Darlehensgeberin unter Hintanstellung ihrer eigenen Interessen vollständig Rücksicht genommen wurde. Diese Rücksichtnahme stand im Gegensatz zu der Vereinbarung, im Falle der Verschlechterung der finanziellen Situation der Darlehensnehmerin den gesamten Betrag fällig stellen zu können. Eine derartige Rücksichtnahme eines Darlehensgebers ist im allgemeinen Wirtschaftsleben jedenfalls unüblich und hält einem Fremdvergleich nicht stand. Die Bf hat mit ihrem Vorbringen die Ungewöhnlichkeit bzw Unangemessenheit der Darlehensabwicklung innerhalb des Konzerns damit bestätigt und nicht vermocht, die Außergewöhnlichkeit dieser Umstände zu entkräften.

Das Vorbringen der Bf und die Einwendungen gegen die im Zuge der Feststellungen der Betriebsprüfung aufgezeigten ungewöhnlichen und unangemessenen Umstände waren nicht geeignet, die Bedenken gegen die ungewöhnliche Gestaltung durch die Hintereinanderschaltung der gesetzten Rechtshandlungen zu zerstreuen. Ein außersteuerlicher wirtschaftlicher Grund für den fremdfinanzierten Erwerb durch Kauf konnte nicht überzeugend dargestellt werden.

Die künstliche Gestaltung begann nach Ansicht des Bundesfinanzgerichtes mit der Anweisung zur Überweisung der Ausschüttungen der operativen Gesellschaften in Österreich an die Konzerngroßmutter in den Drittstaaten, welche tatsächlich aber an die irische Finanzierungsgesellschaft überwiesen wurden. Mit dieser Überweisung wurden Vermögenswerte und Finanzmittel den österreichischen Gesellschaften entzogen und in fiktives Buchgeld umgewandelt, welches ab diesem Zeitpunkt nur mehr außerhalb Österreichs vorhanden war. Die Gründung der Bf und ihrer Anteilsinhaberin erfolgte zwecks Erwerbes der Beteiligungen, wobei diesen Beteiligungen ein Vielfaches mehr an Wert zukam als die Bf als Vermögen hatte. Dadurch musste der Erwerb dieser Beteiligungen durch die Aufnahme von Fremdkapital finanziert werden, wobei dieses Fremdkapital von der irischen Finanzierungsgesellschaft in Form eines verzinsten Darlehens zur Verfügung gestellt wurde, sodass am Ende der Gestaltungskette für die Bf ein beträchtlicher Zinsaufwand entstand, der die Steuerlast ist Österreich beseitigte. Das Darlehen wurde niemals ausgezahlt, sondern stand ausschließlich in den Büchern, ebenso wie keine Kaufpreiszahlung erfolgte. Die Zinsen selbst unterlagen bei der Konzernfinanzierungsgesellschaft in Irland einer geringeren Besteuerung als allfällige Gewinne in Österreich.

Hinsichtlich der Abwicklung der Verkaufsverhandlungen zeigte sich, dass der Verkauf der Beteiligungen an die Bf und die Modalitäten des Verkaufes von der Anteilsinhaberin in den Drittstaaten bestimmt wurden und der österreichische Geschäftsführer in diese Verhandlungen nicht eingebunden war. Vielmehr wurde dieser nur über die beschlossenen Transaktionen informiert. Der Bf verblieb dabei kein Handlungs- oder Entscheidungsspielraum betreffend Beteiligungserwerb, Kaufpreis, Finanzierung, Darlehen und Geldkreislauf.

Die Bf brachte diesbezüglich vor, dass der Geschäftsführer im Zeitpunkt der Befragung durch die Betriebsprüfung nicht mehr Geschäftsführer gewesen sei und daher keinen Zugang zu den Unterlagen mehr gehabt hätte. Aus diesem Grund hätte er keine konkreten Angaben zu den Verkaufsverhandlungen machen und Unterlagen vorlegen können. Die Bf wurde im Betriebsprüfungsverfahren mehrmals aufgefordert, eine Dokumentation der Geschäftsabwicklung und betreffend das Zustandekommen des Kaufpreises vorzulegen. Es wäre an ihr gelegen, dieser Aufforderung nachzukommen, wenn der frühere Geschäftsführer dazu nicht in der Lage war. Darüber hinaus hat der ehemalige Geschäftsführer nicht nur über keine Unterlagen verfügt, sondern konnte sich auch an diese Verkaufsvorgänge nicht hinreichend erinnern. Es ist unvorstellbar, dass sich ein Geschäftsführer bei einem millionenschweren Kaufgeschäft an nichts erinnern kann.

Das Bundesfinanzgericht geht daher davon aus, dass es einerseits keine diesbezüglichen Unterlagen bei der Bf gibt, weil die Transaktionen von der Konzernmutter in den Drittstaaten beschlossen und diktiert wurden und dass der Gf nur informiert aber nicht eingebunden wurde, und deswegen über keine genauen Erinnerungen an diese Geschäftsvorgänge verfügte.

Aus der Sicht der Bf stellt sich der Erwerb der Beteiligungen mit einer gleichzeitigen Verschuldung im gegebenen Ausmaß als betriebswirtschaftlich nicht sinnvoll dar. Die Bf konnte bei der Größenordnung des Darlehens und der eigenen Vermögenslage nicht davon ausgehen, dass die Erwirtschaftung des Zinsaufwandes durch die Erträge aus den Beteiligungen gesichert war. Darüber hinaus steht dem eingegangenen Risiko kein adäquater Gewinn gegenüber. In dieser Hinsicht stellt sich diese Entscheidung des fremdfinanzierten Erwerbes nicht als fundierte Investitionsentscheidung dar. Vielmehr hätte sich eine so kapitalschwache Gesellschaft wie die Bf durch einen fremdfinanzierten Erwerb dieser Größenordnung mit einer entsprechenden Rückzahlungsbelastung wirtschaftlich übernommen. Dieses Geschäft diente dem Gesamtkonzern. Nur aus dem Blickwinkel der Konzernspitze und der Steuerersparnis erhält die gesamte Transaktion Sinn und Berechtigung.

Zusammenfassend stellt das Bundesfinanzgericht fest, dass durch die Summe der vorliegenden Rechtshandlungen

  • keine Änderung in der Kontrolle des Konzerns erfolgt ist,

  • die Bargeldreserven aus Österreich abgezogen wurden und

  • die Gewinne aus den österreichischen operativen Gesellschaften durch diese Konstruktion in Form von Zinsen aus Österreich abfließen und keiner Besteuerung mehr unterliegen,

  • die Zinsen auf Seiten der Darlehensgeberin einer geringeren Steuerbelastung unterliegen als die Gewinne in Österreich und somit

  • das Steuersubstrat in Österreich beseitigt wurde,

  • bei der gegebenen Vermögenslage der Bf das Eingehen einer Verschuldung in dieser Höhe zu riskant gewesen ist und

  • ein fremder Darlehensgeber dazu nicht bereit gewesen wäre 

Das Bundesfinanzgericht erachtet die Gestaltung in Form eines fremdfinanzierten Kaufes als ungewöhnlich und unangemessen und erst im Hinblick auf die Steuervermeidung verständlich. Die Investition war für die Bf wirtschaftlich nicht sinnvoll, weil mit dieser Verschuldung eine Gewinnerwartung nicht mehr realistisch war. Andere wirtschaftliche Gründe für den fremdfinanzierten Erwerb konnten nicht überzeugend dargestellt werden.

Es liegt damit Missbrauch im Sinne des § 22 BAO vor. Ziel dieser Gestaltung war, den Abzug von Fremdfinanzierungszinsen als Betriebsausgabe zu ermöglichen und damit in Verbindung mit der Gruppenbesteuerung die Steuerlast an Körperschaftsteuer in Österreich erheblich zu senken oder zu vermeiden.

Dieses Ergebnis war nicht das Ziel des StReformG 2005, mit dem der Zinsenabzug zugelassen wurde. Vielmehr strebte der Gesetzgeber eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes und der Eigenkapitalquote der Unternehmen an.

Die Körperschaftssteuer ist daher so zu erheben, wie sie bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu erheben wäre. Es wird nicht an den Steuertatbestand angeknüpft, der durch die Gestaltung geschaffen wurde.

Die Zinsen werden damit nicht zum Abzug zugelassen und die Ergebnisse der Gruppe so besteuert, als ob keine Fremdfinanzierungszinsen angefallen wären.

Die Beschwerde betreffend Körperschaftsteuer Gruppe 2006 sowie gegen den Feststellungsbescheid Gruppenträger 2006 wird daher als unbegründet abgewiesen.

Realakte für sich, wie etwa die Übertragung einer Beteiligung oder auch die Gründung einer Kapitalgesellschaft als solche, können den Missbrauchstatbestand nicht erfüllen. Weder die Beteiligung noch die Gründung der Gesellschaft können beiseite geschoben werden ().

Die Gründung der Holdinggesellschaften in Österreich und deren Beteiligungen erfahren durch die Würdigung der Gestaltung als Missbrauch im Sinne der Judikatur keine Änderung. Die Höhe des Beteiligungsansatzes bei der Bf wird im Streitzeitraum mangels Erfolgsauswirkung keiner Beurteilung unterzogen.

Bescheid gemäß  §92 BAO betreffend Ansatz der Beteiligung:

Das Finanzamt traf seine Feststellung betreffend die Höhe des Beteiligungsansatzes in einem gesonderten Bescheid gestützt auf § 92 Abs 1 lit b BAO.

Gemäß § 92 Abs 1 lit b BAO sind Erledigungen einer Abgabenbehörde als Bescheide zu erlassen, wenn sie für einzelne Personen abgabenrechtlich bedeutsame Tatsachen feststellen.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass ein Feststellungsbescheid ergehen kann, wenn eine Partei ein rechtliches Interesse an der Feststellung hat und es sich um ein notwendiges Mittel zweckentsprechender Rechtsverfolgung handelt oder wenn die Feststellung im öffentlichen Interesse liegt. Dies geschieht jeweils unter der Voraussetzung, dass die maßgeblichen Rechtsvorschriften eine Feststellung dieser Art nicht ausschließen.

Ein im öffentlichen Interesse oder im rechtlichen Interesse einer Partei gegründeter Anlass zur Erlassung eines Feststellungsbescheides liegt dann nicht vor, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens oder eines gerichtlichen Verfahrens zu entscheiden ist. Ist die Erlassung eines Abgabenbescheides möglich, so ist die Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides infolge des Grundsatzes der Subsidiarität von Feststellungsbegehren und Feststellungsbescheiden überhaupt zu verneinen (vgl mit weiteren Hinweisen).

Über die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens wird im Wege ihrer Gewinnauswirkung in Bescheiden über die Einkommensteuer, die Körperschaftsteuer oder in Feststellungsbescheiden iSd § 188 BAO oder iSd § 24a KStG 1988 abgesprochen. Damit ist aber im Hinblick auf die Subsidiarität eines Feststellungsbegehrens eine bescheidmäßige Feststellung des Buchwertes eines einzelnen Wirtschaftsgutes unzulässig ().

Nach dieser Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist das Schicksal des vorliegenden Bescheides gemäß § 92 BAO betreffend den Ansatz der Beteiligungen bereits entschieden. Auf Grund des Subsidiaritätsprinzips ist die Feststellung des Buchwertes der Beteiligung in einem gesonderten Feststellungsbescheid unzulässig. Das Finanzamt ist gehalten, über die Höhe der Beteiligung im Verfahren betreffend Körperschaftsteuer abzusprechen und die Beteiligung entsprechend anzusetzen. Allfällige (zu Unrecht erfolgende) Abschreibungen der Beteiligungen müssen im Körperschaftsteuerverfahren jenes Jahres entschieden werden, in dem eine allfällige Abschreibung der Beteiligung vorgenommen wird.

Der Bescheid war daher ersatzlos aufzuheben.

Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Körperschaftsteuer 2005:

Das Bundesfinanzgericht stellt folgenden entscheidungswesentlichen Sachverhalt fest:

Die Bf hat in ihrer Erklärung Zinsen aus dem fremdfinanzierten Erwerb der Beteiligung als Betriebsausgaben abgezogen.

Im Zuge der Betriebsprüfung wurde die Summe der Rechtshandlungen, die zu diesem Zinsaufwand geführt haben, festgestellt und auf ihre Fremdüblichkeit und Angemessenheit überprüft.

Als Ergebnis dieser Überprüfung gelangte die Finanzbehörde zu der Ansicht, dass Missbrauch von Formen und Gestaltungsmöglichkeiten vorliegt und unter anderem ein Abzug der  Zinsen nicht zulässig ist.

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist insoweit nicht strittig.

Rechtliche Würdigung:

Gemäß § 303 Abs 1 BAO kann ein Verfahren unter anderem von Amts wegen wiederaufgenommen werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel im abgeschlossenen Verfahren neu hervorgekommen sind, und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.

Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme des Verfahrens gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Behörde liegt, zu unterscheiden. Ist die Rechtsfrage dahingehend geklärt, dass ein Wiederaufnahmegrund tatsächlich gegeben ist, dann hat die Abgabenbehörde in Ausübung ihres Ermessens zu entscheiden, ob eine amtswegige Wiederaufnahme zu verfügen ist.

Unter Bedachtnahme auf die Bestimmung des § 20 BAO sind Ermessensentscheidungen innerhalb der vom Gesetz gezogenen Grenzen des Ermessens nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit zu treffen. Dabei ist dem Gesetzesbegriff „Billigkeit“ die Bedeutung „Angemessenheit“ in Bezug auf berechtigte Interessen der Partei und dem Begriff Zweckmäßigkeit das öffentliche Interesse insbesondere an der Einhebung der Abgaben beizumessen.

Hinsichtlich der Beurteilung über das Vorliegen des Wiederaufnahmegrundes neu hervorgekommener Tatsachen ist von Bedeutung, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln nur aus der Sicht des jeweiligen Verfahrens derart zu beurteilen ist, dass es darauf ankommt, ob der Behörde im wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nunmehr im wiederaufgenommenen Verfahren erlassenen Entscheidung hätte gelangen können. Das Neuhervorkommen von Tatsachen und Beweismitteln im Sinne des § 303 Abs. 4 BAO bezieht sich damit auf den Wissenstand der Behörde auf Grund der Abgabenerklärungen und ihrer Beilagen etc des jeweiligen Verfahrens und des jeweiligen Veranlagungszeitraumes.

Ausgehend von diesen Ausführungen bedeutet dies in der vorliegenden Beschwerdesache, dass das Neuhervorkommen erheblicher Sachverhaltselemente durch Gegenüberstellung des Wissenstandes der Behörde zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung auf Grund der Körperschaftsteuererklärung 2005 samt dem vorgelegten Jahresabschluss für das Jahr 2005 und dem Wissenstand der Behörde nach der erfolgten abgabenbehördlichen Prüfung beurteilt werden muss.

Im Zeitpunkt der Erlassung der Bescheide waren der Behörde die Gesamtheit der Rechtshandlungen mit der auf die Steuervermeidung gerichteten Absicht nicht bekannt. Diese Feststellungen konnten erst im Zuge der Betriebsprüfung getroffen werden und der vollständige Sachverhalt aufgedeckt werden.

Damit erreichte die Behörde erst auf Grund der Feststellungen der Betriebsprüfung jenen Wissenstand, der ihr die Erlassung der im Spruch anders lautenden Bescheide ermöglichte. Somit sind durch die abgabenbehördlichen Ermittlungen für die Behörde Tatsachen neu hervorgekommen. Die Rechtsfrage der Wiederaufnahme ist damit dahingehend beantwortet, dass für die Behörde ein Wiederaufnahmegrund gegeben war. Der Wiederaufnahmegrund bewirkte einen im Spruch anders lautenden Bescheid. Damit ist der Tatbestand des § 303 Abs 1 BAO verwirklicht.

Im Hinblick auf die gebotene Ermessensübung spricht für die Wiederaufnahme das Prinzip der Rechtsrichtigkeit, dem grundsätzlich der Vorrang gegenüber dem Prinzip der Rechtsbeständigkeit einzuräumen ist.

Weiters spricht für die Wiederaufnahme des Verfahrens der Grundsatz der Gleichheit der Besteuerung, wonach alle Abgabepflichtigen nach den Abgabenvorschriften gleichmäßig behandelt werden sollen. Bliebe der Erstbescheid in Rechtsbestand, so würden alle anderen Abgabepflichtigen, die ihre abgabenrechtlich relevanten Sachverhalte ohne missbräuchliche Gestaltung der Besteuerung unterwerfen, gegenüber der Bf benachteiligt werden.

Für die Wiederaufnahme spricht auch das allgemeine öffentliche Interesse an der Abgabeneinbringung. Die missbräuchliche Gestaltung und die damit bewirkte Steuerminderung bewirken einen Ausfall von Steuereinnahmen, der von der Allgemeinheit zu Gunsten der Bf zu tragen wäre.

Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist auch die Abwägung zu treffen, ob die steuerlichen Auswirkungen des konkreten Wiederaufnahmegrundes nicht bloß geringfügig sind. Ein Unterbleiben der Wiederaufnahme wegen Geringfügigkeit wäre im Hinblick auf die Verwaltungsökonomie zweckmäßig.

Die Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung der neu hervorgekommenen Tatsache schließt die amtswegige Wiederaufnahme nicht – schlechthin – aus; zB ist die Hintansetzung der auf Unbilligkeit beruhenden Überlegungen gegenüber den durch Zweckmäßigkeit gebotenen gerechtfertigt, wenn der für das Streitjahr festgestellte Wiederaufnahmsgrund auch in den Folgejahren Auswirkungen, und zwar zahlenmäßig ins Gewicht fallende Auswirkungen, hat (vgl ; , 83/14/0013).

Die steuerliche Auswirkung des konkreten Wiederaufnahmegrundes ist im Hinblick auf die Folgewirkungen des festgestellten Verlustabzuges im Rahmen der Gruppenbesteuerung (rund 297.000 Euro KöSt) nicht geringfügig.

Bei der Frage, ob die Wiederaufnahme auch nicht gegen die Billigkeit verstoße, ist zu untersuchen, ob berechtigte Interessen der Bf an der Rechtsbeständigkeit derart verletzt werden, dass die angeführten Zweckmäßigkeitsgründe gegenüber den Billigkeitsgründen in den Hintergrund treten.

Berechtigte Interessen der Partei an der Rechtsbeständigkeit wurden im konkreten Fall nicht aufgezeigt und sind für das Bundesfinanzgericht nicht ersichtlich. Unter den angeführten Erwägungen erscheint es nicht unbillig, die Interessen der Allgemeinheit an der Abgabeneinbringung über die Interessen der Bf an der Rechtsbeständigkeit zu stellen.

Die Beschwerde gegen die Wiederaufnahme des Verfahrens war daher abzuweisen.

In der Folge war auch die Beschwerde gegen den nach der Wiederaufnahme ergangenen neuen Sachbescheid betreffend Körperschaftsteuer 2005 unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen zum Missbrauch als unbegründet abzuweisen.

Zulässigkeit einer Revision

Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts­hofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im gegenständlichen Fall folgt das Bundesfinanzgericht in seinem Erkenntnis der einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (  und hinsichtlich Missbrauch;   hinsichtlich Umleitung von Geldern in Gesellschaften in Steueroasen; hinsichtlich Realakten bei missbräuchlichen Gestaltungen; und hinsichtlich Erlassung von gesonderten Feststellungsbescheiden gemäß § 92 BAO; sowie  und , 83/14/0013 hinsichtlich der Geringfügigkeit der steuerlichen Auswirkung von Wiederaufnahmsgründen).

Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung lag somit nicht vor. Aus diesem Grund war die Revision für unzulässig zu erklären.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
betroffene Normen
§ 92 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 22 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 12 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 97 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 Abs. 3 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 11 Abs. 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 10 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 92 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 188 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 24a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 303 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 303 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise
ECLI
ECLI:AT:BFG:2018:RV.7100118.2012

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at