Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastung.
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch Ri in der Beschwerdesache XXX Bf, über die Beschwerde vom gegen den Bescheid der belangten Behörde FA Wien 12/13/14 Purkersdorf vom , betreffend Einkommensteuer 2009 zu Recht erkannt:
I)
Der Beschwerde wird gemäß § 279 BAO teilweise Folge gegeben.
Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der festgesetzten Abgaben sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil des Spruches dieses Erkenntnisses.
II)
Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nichtzulässig.
Entscheidungsgründe
Strittig ist in welcher Betragshöhe die Aufwendungen bzw. Ausgaben, die die Beschwerdeführerin (Bf.) als "Krankheitskosten" iSd § 34 Einkommensteuergesetz 1988 idgF geltend machte, als außergewöhnliche Belastung (agB) iSd leg. cit. anzuerkennen sind.
Folgender Vorhalt des FA ist in den Akten:
„Sie werden ersucht, eine detaillierte Aufstellung und die Belege betreffend die Krankheitskosten in Höhe von € 5.354,67 und die Kurkosten in Höhe von € 454,32 nachzureichen. Haben Sie Ersätze bzw. Vergütungen erhalten?“
Daraufhin wurden von der Bf. umfangreiche Unterlagen (Arztbestätigungen, Rechnungen von Ärzten, Rechnungen von Apotheken, Bandagisten (Fa.), Unterlagen der Wr. GKK (Leistungsauskunft), Rechnung einer gewerblichen Masseurin, Rechnung über Shiatsu (Shiatsu & Massage), Pflegegebührenrechnung eines KH, usw. übermittelt.
Die Bf. erhob gegen den beschwerdegegenständlichen Einkommensteuerbescheid 2009 Beschwerde und begründete diese wie folgt:
Bei dem angefochtenen Bescheid wurden für das Kalenderjahr 2009 außergewöhnliche Belastungen insbesondere Krankheitskosten mit der Begründung, es handle sich hier um vorbeugende Maßnahmen, teilweise nicht anerkannt.
Wie Sie den Beilagen entnehmen können, handelt es sich bei den angegeben Kosten in Höhe von € 5.559,99 sehr wohl um (Kosten für) therapeutische Maßnahmen in Sinne einer Heilbehandlung. In der Anlage sende ich Ihnen als Belege folgende Dokumente: Auflistung der Erkrankungen bzw. krankheitsrelevanten Behandlungen mit Bestätigung meiner Hausärztin, namentlich aktenkundig. Zu allen angeführten Krankheiten bzw. Beeinträchtigungen liegen fachärztliche Befunde vor, insbesondere zu Position 1 . also zum Zustand meiner Wirbelsäule, vor. Erläuterung: Ich leide seit Mitte der 80iger Jahre an unterschiedlichen Krankheitsbildern (s. Pos. 1, Aufstellung), die immer wieder mit akuten Episoden einhergehen. Ich war zwischen 1985 und 1987 aus Behandlungsgründen fast 2 Jahre arbeitsunfähig und damals krankheitshalber vorübergehend pensioniert.
Nur durch eine Kombination aus kontinuierlichen Therapien, die entweder zur Gänze oder teilweise durch die WGKK übernommen werden, z. B. auch Kuraufenthalt, Physiotherapie, physikalische Therapie sowie begleitenden Anwendungen, die ich selbst bezahle (z.B. Massagen, Heilgymnastik, Spezialschuhe und Einlagen) ist es mir möglich, meinen Arbeitsalltag, der sich sehr belastend auf den Zustand meines Bewegungsapparates auswirkt (Computerarbeit), zu bewältigen und längere Krankenstände hintan zu halten. Insbesondere die wöchentlichen Spezialmassagen im Hals und Schulterbereich bzw. andere Anwendungen in Akutphasen (wie z.B. Shiatsu-Anwendungen) dienen somit - entgegen der Argumentation des zuständigen Finanzamtes - nicht der "Vorbeugung von Krankheiten" oder der "Erhaltung der Gesundheit", weil bereits ein multiples Erscheinungsbild von Grunderkrankungen, nämlich des Bewegungsapparates, vorliegt.
Alle anderen aufgelisteten Erkrankungen sind entweder chronische Erkrankungen, die laufender oder immer wiederkehrender medikamentöser Behandlung bedürfen (z.B. Depression, Bluthochdruck-Erwerb eines Messgerätes für zu Hause, Schilddrüse, Magenbeschwerden/chronische Gastritis, gynäkologisch relevante Störungen), oder aber es handelte sich im Jahr 2009 um einmalige Erkrankungen bzw. Verletzungen wie z. B. eine Verbrennung mittleren Grades, die zur Folge hatte, dass ich speziellen Sonnenschutz (Faktor 50) in der Apotheke kaufen musste, um die geschädigten Hautstellen so zu schützen, wie mir das der Arzt aufgetragen hatte. Es handelt sich somit bei allen aufgelisteten Krankheitsbildern um "Erkrankungen", die einer entweder ständigen oder vorübergehenden medikamentösen Behandlung bedurften.
Ich übermittle eine adaptierte Aufstellung meiner außergewöhnlichen Belastungen.
In der Spalte "Krankheitskosten" stehen die selben Beträge wie in jener Aufstellung, die dem Finanzamt vorliegen; durchgestrichen sind jene Positionen, die ich korrigiert habe. Spalte "Korrekturen", weil sich bei diesen Apothekenrechnungen Positionen wieder finden, die tatsächlich nicht krankheitsrelevant sind (so auch Mundhygiene) und irrtümlich geltend gemacht wurden bzw. nicht herausgerechnet wurden. In der zusätzlich eingefügten Spalte ganz rechts wurden den geltend gemachten Medikamentenkosten die jeweiligen Positionen aus der Aufstellung-über die Krankheiten zugeordnet.
Ich hoffe, dass diese ausführliche Darstellung und Begründung eindeutig belegt, dass die Begründung des zuständigen Finanzamts zu Unrecht erfolgt ist, nämlich anzunehmen, dass alle geltend gemachten Krankheitskosten lediglich der "Vorbeugung von Krankheiten bzw. der Gesunderhaltung" dienen. Im Übrigen möchte ich an dieser Stelle anmerken, dass sich meine äußergewöhnlichen Belastungen in den vergangenen Jahren immer zwischen rund 2.500 und 3.900 Euro bewegt haben und ich schon mehrmals Belege einreichen musste, die nach Prüfung auch anerkannt werden. Ich hatte allerdings in einem Satz meine relevanten Grunderkrankungen angeführt, was ich diesmal vergessen habe. Dass die Ausgaben im Jahr 2009 um einiges höher waren ist auf meine Schilddrüsenerkrankung und notwenige Operation sowie auf einen Zahnersatz zurückzuführen (diese beiden Positionen machen allein schon 2.372 € aus). Damit möchte ich zum Ausdruck bringen, dass dem Finanzamt bekannt sein muss, dass ich kontinuierlich, eben auf Grund meiner Erkrankungen, relativ hohe außergewöhnliche Belastungen geltend zu machen habe und 2009 keine wesentliche Ausnahme darstellt, sieht man von den o. g. Positionen ab.“
Die Beschwerdevorentscheidung (BVE) v. wurde begründet wie folgt:
„Ihrer Beschwerde vom wird teilweise stattgegeben.
Die Aufwendungen für die Heilmassagen, Spezialschuhe für Rückentraining und die
Rezeptgebühren werden als außergewöhnliche Belastung anerkannt.
Die Aufwendungen für die Antikörperbestimmung (FSME), Agnumens TR, Kottas Tee,
Badesalz, Baldrian und dgl. konnten wie schon im Erstbescheid begründet nicht
gewährt werden."
Im Antrag auf Vorlage der Beschwerde an den unabhängigen Finanzsenat vom führte die Bf aus wie folgt:
Vorab verwies sie auf die Beschwerde gegen den Erstbescheid vom :
„Bei bei den von mir für das Kalenderjahr 2009 geltend gemachten außergewöhnlichen Belastungen handelt es sich dem Sinne nach um Krankheitskosten und nicht um Kosten der Vorbeugung. Dafür wurden mit meiner Beschwerde vom übermittelt:
eine detaillierte Aufstellung der großteils chronischen, gesundheitlichen Beeinträchtigungen bzw. Krankheiten mit namentlicher Zuordnung der dementsprechenden Medikamente. Die namentlich aktenkundige Hausärztin der Bf., hat mit ihrer Unterschrift nicht nur die Richtigkeit der Auflistung sondern auch die medizinisch indizierte Notwendigkeit für teilweise rezeptpflichtige Medikamente wie auch Medikamente, deren Kosten von der Wiener Gebietskrankenkasse nicht übernommen werden, bestätigt.
Eine korrigierte Auflistung der Erkrankungskosten, berichtigt um jene in der Steuererklärung 2009 irrtümlich zur Geltung gebrachten Kosten, die in der Tat keiner medizinischen Behandlung entsprechen, wie z.B. das im Beleg vom enthaltene "Badesalz" wurde dem FA bereits mit meiner Beschwerde vom übermittelt. Aus der Begründung des Zweitbescheides des FA vom , Blatt 2, (Anmerkung: BVE) geht jedoch immer noch hervor, dass Badesalz angeblich von mir zur Abrechnung gebracht wurde. Diese Begründung ist somit formal und de facto unrichtig. Die Unterlagen dazu liegen dem FA vor.
Begründung meiner gegenständlichen Beschwerde: Das FA hat in seinem Bescheid vom offenbar nur Rezeptgebühren berücksichtigt. Die Entscheidung darüber, ob zur Behandlung von Erkrankungen, insbesondere chronischen, ein "rezeptpflichtiges Medikament" oder ein anderes Medikament, das entweder günstiger als die Rezeptgebühr ist oder dessen Kosten von der Wiener Gebietskrankenkasse gar nicht übernommen werden, zur Anwendung kommt, obliegt ausschließlich dem behandelnden Arzt und der Patientin. Wenn das FA in seiner Begründung meint, ausschließlich Rezeptgebühren anerkennen zu können, ignoriert das FA das Faktum, dass eine ärztliche Verordnung bzw. Empfehlung (z.B. Heiltees anstatt Medikamenten) einen medizinischen Hintergrund hat und infolge dessen therapeutisch zur Behandlung einer Krankheit bzw. Störung indiziert ist.
Mit der de facto-Begründung, nur rezeptpflichtige Medikamente anzuerkennen, übt das FA eine Entscheidung über einen medizinischen Sachverhalt aus, was einer Kompetenzüberschreitung gleichkommt. Einige Beispiele: AGNUMENS Tropfen, ist ein pflanzliches Präparat zur Behandlung von Zyklusstörungen - Kosten: 2,20 € - und wurde vom FA It. Begründung nicht anerkannt;
dto: AGNUCASTON, pflanzliches Präparat zur Behandlung von Klimakterium Beschwerden;
dto verhält es sich mit den Augentropfen OCULOTECT, Kosten € 3,10), die ebenfalls günstiger als die Rezeptgebühr sind; ,
dto. BALDRIAN, ein bekanntes pflanzliches Mittel zur Behandlung von Schlafstörungen, das von Medizinern als Alternative zu herkömmlicher Schlafmitteln verschrieben bzw. empfohlen wird, solange eine Wirkung beim Patienten zu erzielen ist.
Als weiterer Beleg dafür, dass es sich auch bei den nicht-rezeptpflichtigen Medikamenten um behandlungsrelevante Medikamente handelt, ist die Regelmäßigkeit, mit der diese Medikamente bezogen wurden.
Das Vorliegen der ärztlichen Bestätigung hinsichtlich der Verschreibung von rezeptpflichtigen, nicht-rezeptpflichtigen sowie sonstigen Medikamenten und Heilmitteln zur Behandlung von Erkrankungen entspricht somit erstens den Richtlinien für die steuerliche Anerkennung von Krankheitskosten, nämlich dass
nachweislich eine Krankheit vorliegt,
die Behandlung in direktem Zusammenhang mit dieser Krankheit steht und
die Behandlung eine taugliche Maßnahme zur Linderung oder Heilung der Krankheit darstellt.
Unter „Krankheit“ zu verstehen ist eine „gesundheitliche Beeinträchtigung, die eine Heilbehandlung bzw. Heilbetreuung erfordert“.
Eine Begrenzung auf rezeptpflichtige Medikamente für die steuerliche Absetzbarkeit ist den Richtlinien NICHT zu entnehmen.
Zweitens sollte eine ärztliche Bestätigung für die Notwendigkeit der Einnahme diverser Medikamente und Heilmittel ausreichen, um dem FA die Notwendigkeit zu beweisen. Dass ich im Detail dem FA gegenüber meine diversen medizinischen Probleme erläutern und begründen und wiederholt Details dazu offenbaren muss, damit das FA deren Rechtmäßigkeit als Außergewöhnliche Belastung anerkennt, ist entwürdigend und überschreitet meines Erachtens auch das Prinzip der "Verhältnismäßigkeit der Mittel".
In den Begründungen des zuständigen FA sowohl im ersten wie auch im zweiten Bescheid ist es nicht nachvollziehbar, welche Medikamente das FA konkret nicht anerkannt hat. Begründungen sollten jedoch nachvollziehbar und überprüfbar sein, wie das vom Steuerzahler auch erwartet wird. Ein Verweis auf den Erstbescheid (wo noch weniger begründet wurde) und ein "etc" (Begründung Erstbescheid, ) sowie "dgl" (Begründung Zweitbescheid, ) ist unzureichend und somit ungenügend. Das Prinzip der Reziprozität verlangt, dass sowohl der/die steuerzah!ende/r Bürgerin wie auch die Behörde sich bemüht, Begründungen, Sprüche und Entscheidungen für die jeweils andere Partei NACHVOLLZIEHBAR und ÜBERPRÜFBAR zu machen.
Ich übermittle abermals jene adaptierte Aufstellung meiner außergewöhnlichen Belastungen, wie ich sie gemeinsam mit meiner Beschwerde vom übermittelt hatte und füge nun noch zusätzlich eine Spalte mit Namen der Medikamente und Begründung für die Einnahme gemäß Bestätigung durch meine (namentlich aktenkundige) Hausärztin (diese Aufstellung liegt dem FA bereits vor) hinzu.
Ich beantrage daher die Aufhebung des angefochtenen Bescheids und Erlassung eines neuerlichen stattgebenden Bescheids. "
Des Weiteren ersuche ich der Nachvollziehbarkeit wegen in der Begründung um vollständige Auflistung jener Positionen, die ggf. nicht anerkannt werden bzw. wurden.“
Daraufhin übermittelte das FA die von der Bf. urgierte ergänzende Begründung der BVE:
„Die Erledigung weicht von Ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab.
Ergänzend zu Ihrem Antrag vom betreffend einer ungenügenden Begründung wird dies hiermit nachgeholt. ...
In der BVE wurden sämtliche als Medikamente titulierte Belastungen sowie FaX. vom (Ballenschutz) nicht anerkannt, außer es handelt sich um Rezeptgebühren.
In der Beilage wird die von der Bf übermittelte Aufstellung der außergewöhnlichen Belastung in Kopie mitgesandt, mit dem Vermerk, ob eine Anerkennung erfolgte oder nicht.“
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass laut Aktenlage der Bf. eine detaillierte Begründungsergänzung zur BVE mit Auflistung über die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung als agB jeden einzelnen Posten betreffend übermittelt wurde.
Über die Beschwerden wurde erwogen:
Nach Auflösung des unabhängigen Finanzsenates zum (Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG) ging die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des bei dieser Behörde anhängigen Verfahren auf das Bundesfinanzgericht über. Gemäß § 323 Abs. 38 BAO sind am bei dem unabhängigen Finanzsenat anhängige Berufungen vom Bundesfinanzgericht als Beschwerden im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG zu erledigen. Im (folgenden) Text wird die der neuen Rechtslage entsprechende Terminologie verwendet.
Sachverhalt
Das Bundesfinanzgericht geht vom nach eingehenden Ermittlungen des Finanzamtes (FA) aktenkundigen Sachverhalt aus, dass die Bf. im gegenständlichen Beschwerdejahr außergewöhnliche Belastungen iHv Euro 5.559,99 beantragt hat. Nach Angaben der Bf. wurden die Rückerstattungen der GKK bereits von ihr in Abzug gebracht. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass diverse in den Aktenunterlagen des Finanzamtes näher bezeichnete Krankheiten der Bf. als erwiesen anzusehen sind, und weiters auch Kosten in diesem Zusammenhang vom Finanzamt als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 idgF anerkannt wurden.
Im Rahmen der Erstveranlagung anerkannte das FA Euro 3.855,19 an außergwöhnlichen Belastungen vor Abzug des Selbstbehalts. Im Zuge des Beschwerdeverfahrens wurden vom Finanzamt in der Beschwerdevorentscheidung (BVE) vor Abzug des Selbstbehalts Euro 5.178,05 als Aufwendungen iSd § 34 Abs 4 Einkommensteuergesetz (EStG) 1988 idgF anerkannt.
Rechtslage
Außergewöhnliche Belastung
Gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 idgF kann jeder unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, daß bei Ermittlung des Einkommens (§ 2 Abs. 2) nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18) außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Die Belastung muß folgende Voraussetzungen erfüllen:
1. Sie muß außergewöhnlich sein (Abs. 2).
2. Sie muß zwangsläufig erwachsen (Abs. 3).
3. Sie muß die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen (Abs. 4).
Gemäß § 34 Abs. 2 EStG 1988 ist die Belastung außergewöhnlich, soweit sie höher ist als jene, die der Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse erwächst.
Gemäß § 34 Abs. 3 EStG 1988 erwächst die Belastung dem Steuerpflichtigen zwangsläufig, wenn er sich ihr aus tatsächlichen, rechtlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen kann.
Gemäß § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen (§ 2 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5) vor Abzug der außergewöhnlichen Belastungen zu berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die von der Bf. geltend gemachten Ausgaben bzw. Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung steuerlich anzuerkennen sind.
Angemerkt wird, dass nach Übermittlung der detaillierten Begründung der BVE, in der betreffend jeden einzelnen von der Bf. als agB geltend gemachten Posten vom Finanzamt festgestellt wurde, ob die Position als agB iSd § 34 EStG 1988 idgF anerkannt wird oder nicht, keine weitere Eingabe der Bf. diesbezüglich aktenkundig ist.
Außergewöhnliche Belastungen iSd § 34 EStG 1988 sind grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen. Die Behörde ist jedoch nicht verpflichtet, von sich aus weitreichende Ermittlungen durchzuführen. Ein Vorhalt bezüglich der Beibringung von Beweisen ist in diesem Zusammenhang üblicherweise ausreichend. Der Nachweis oder die Glaubhaftmachung einer außergewöhnlichen Belastung obliegt also in erster Linie der Partei (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Tz 7, und die dort zit. Judikatur).
Der Steuerpflichtige, der eine abgabenrechtliche Begünstigung - wie zB eine außergewöhnliche Belastung - in Anspruch nimmt, hat selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen der Umstände darzulegen, auf die die Begünstigung gestützt werden kann (vgl. Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 34 Tz 5).
Krankheitskosten sind nach allgemeiner Rechtsauffassung außergewöhnlich und auch aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig im o.a. Sinne. Abzugsfähig sind beispielsweise Aufwendungen für Arzt und Krankenhaus, Medikamente, Ambulanzgebühren, Behandlungsbeiträge, Selbstbehalte, Zuzahlungen etc. (vgl. Jakom/Baldauf EStG 2012, § 34 Rz 90 "Krankheitskosten").
Aber nicht alle Kosten, die bei Behandlung einer Krankheit entstehen, sind einer Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung zugänglich. Nach der Judikatur werden nur Kosten anerkannt, die mit einer Heilbehandlung bzw. -betreuung typischerweise verbunden sind. Nicht absetzbar sind Ausgaben, die nur mittelbar mit einer Krankheit in Zusammenhang stehen, auch wenn sie sich auf den Krankheitsverlauf positiv auswirken können ().
Kosten einer alternativmedizinischen Behandlung sind grundsätzlich dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar, wenn die Zwangsläufigkeit mittels ärztlicher Verordnung nachgewiesen wird . Selbstbehandlung oder bloße ärztliche Empfehlung ist nicht ausreichend (vgl. Jakom/Baldauf EStG § 34 Rz 90 "Alternativmedizinische Behandlung").
Nicht abzugsfähig sind nach einhelliger Rechtsmeinung Aufwendungen für die Vorbeugung von Krankheiten sowie für die Erhaltung der Gesundheit (vgl. Doralt, EStG11, § 34 Rz 78 "Krankheitskosten"). Zu derartigen allgemeinen Gesundheitsvorsorgemaßnahmen zählen Aufwendung für allgemeine Stärkungsmittel, Vitaminpräparate, Nahrungsergänzungsmittel oder Körperpflegeprodukte, außer die Verwendung ist im Einzelfall medizinisch indiziert, was der/die Steuerpflichtige nachzuweisen hat. Eine ärztliche Verschreibung ist auch für Behandlungsleistungen durch nichtärztliches medizinisches Personal erforderlich (Wanke in Wiesner/Grabner/Wanke, MSA EStG 12. GL, § 34 Anm 78).
Es muss eine Maßnahme im Rahmen eines ärztlichen Behandlungsplans gegeben sein, dies insbesondere bei von der allgemeinen Lebensführung schwer abgrenzbaren Kosten. Im Allgemeinen ist eine im Rahmen eines medizinischen Behandlungsplanes (und damit vor der Anwendung) erstellte ärztliche Verordnung ein geeigneter Nachweis für die medizinische Notwendigkeit einer Maßnahme. Auch wenn die Kosten teilweise von der Sozialversicherung gedeckt werden, wird von medizinischer Notwendigkeit auszugehen sein.
Erwägungen:
Ad vom Finanzamt im Zuge der BVE anerkannten agB iHv Euro 5.178,05:
Dieser Betrag beinhaltet Krankenhauskosten, Kuraufenthalt, zur Behandlung von div. Krankheiten der Bf von Ärzten verordnete Medikamente, Arzthonorare, Massagen bei gewerblichem Masseur, Zahnersatz udgl (nach Abzug von Kostenersätzen durch die Wr GKK).
Das Finanzamt hat nach eigehenden Ermittlungsverfahren die Voraussetzungen iSd § 34 EStG 1988 idgF als erfüllt festgestellt.
Das BFG ist zur Ansicht gelangt, dass der Betrag von Euro 5.178,05 wie bereits vom FA als außergewöhnliche Belastung (vor Abzug des Selbstbehalts) iSd § 34 EStG 1988 idgF im Sinne der o.a. Rechtslage, hL und Rechtsprechung anzuerkennen ist.
Aufwendungen iHv Euro 381,94 der insgesamt Euro 5.559,99, die von der Bf. als agB für Kosten im Zusammenhang mit Krankheiten beantragt wurden, sind nicht als agB anzuerkennen. Diese Ausgaben iHv Euro 381,94 stellen als Ausgaben der allgemeinen Lebensführung keine Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 idgF.
Die nicht als agB iSd § 34 EStG 1988 idgF anzuerkennenden Posten betreffen beispielsweise: Ballenschutz von der Fa. Bständig;
Tees (zB Kottas Basentee, Kottas Abführtee - Euro 7,10, Kottas Tee Magen-Darm zur Behandlung von Reizzuständen des Magens, Johanniskraut zur Behandlung von depressiven Verstimmungen als Alternative zu rezeptpflichtigen Psychopharmaka; Tantum Verde Mundspray „zur Behandlung von Halsbeschwerden“ im Betrag von Euro 6,20;
unter Medikament auch angeführt : Agnumens im Betrag von Euro 2,20 (von der Bf. angeführt: Indikation-Regulator für Zyklusstörungen), Oculotect – der Kostenbetrag wurde von der Bf. mit mehreren Postitionen zusammengefasst auf ihrer „Aufstellung außergewöhnliche Belastungen“ angeführt (Indikation- „Behandlung von chron. Reizzuständen der Augen wegen Computerarbeit“);
Teebaumöl zu Euro 5,20: Indikation – Pflanzliches Mittel zur Behandlung v. Zahnfleischentzündungen bzw. von Entzündungen im Mund und Rachentrakt,
Dazu ist anzumerken, dass es sich bei den von der Bf. angeführten Zyklusbeschwerden, Klimakterium, Fußbeschwerden, die mit Ballenpflaster zu lindern sind; Schlafstörungen, die uU mit Baldriantropfen behoben werden können; Augenreizungen durch Bildschirmarbeit usw. grundsätzlich um keine Krankheitsbilder an sich bzw. um keine Krankheiten handelt (zB Klimakterium), die allenfalls zur Anerkennung von Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 idgF führen.
Weiters ist darauf zu verweisen, dass generell Ausgaben für Nahrungsergänzungsmittel, div. Tees, Vitaminpräparate, Baldrianpräparate, wie sie von Gesundheitsbewussten oftmals (auch in Drogerien) erworben werden bzw. von weiten Bevölkerungskreisen mit gesteigertem Gesundheitsbewusstsein als Vorbeugungsmaßnahme und zur „Behandlung“ leichter Beschwerden bzw. zur Steigerung des Wohlbefindens für sinnvoll erachtet werden, grundsätzlich nicht als Krankheitskosten iSd § 34 Abs 4 EStG 1988 idgF anzuerkennen sind.
Die detaillierte Liste bzw. detailgenaue Aufstellung über jede einzelne als agB anerkannte bzw. nicht anerkannt Position hat das Finanzamt bereits im Zuge der Beschwerdevorentscheidung mit der nachgereichten Begründung der Bf. vorgehalten. In diesem Zusammenhang wird angemerkt, dass die Beschwerdevorentscheidung grundsätzlich Vorhaltscharakter hat. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass zu dieser nachgereichten von der Bf urgierten detailgenauen Begründung des Finanzamtes keine Eingabe der Bf. aktenkundig ist.
Da die gesetzlichen Voraussetzungen für die bereits in der BVE nicht als agB anerkannten Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 idgF nicht vorliegen bzw. die Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit der bereits im Zuge der BVE nicht als agB anerkannten Posten nicht erwiesen ist bzw. beispielsweise bei Ballenpflaster der Fa. FaX., FSME-Titertest, Mittel gegen Beschwerden/Klimakterium, Regulans/Monatszyklus, Baldrian Tr. udgl. von vornherein nicht gegeben ist, ist der bereits vom Finanzamt nicht als agB anerkannte Betrag nicht als Aufwand bzw. Ausgabe iSd § 34 EStG 1988 idgF anzuerkennen.
Bei diversen von der Bf. angeführten "Beschwerden" wie zB Klimakterium, Augenreizung durch Bildschirmarbeit handelt es sich grundsätzlich nicht um Krankheiten, die Ausgaben iSd § 34 EStG 1988 idgF nach sich ziehen. Weiters ist beispielsweise ein FSME-Antikörper-Test, der ebenfalls von der Bf. geltend gemacht wurde, nicht zur Behandlung von Krankheiten geeignet.
Für den Betrag von Euro 381,94 sind die Außergewöhnlichkeit und Zwangsläufigkeit als unabdingbare Voraussetzungen für außergewöhnliche Belastungen gemäß § 34 EStG 1988 idgF nicht erfüllt.
Insgesamt ist das Bundesfinanzgericht zu der Ansicht gelangt, dass wie in der BVE Euro 5.178,05 als außergewöhnliche Belastung iSd § 34 EStG 1988 idgF vor Abzug des Selbstbehalts anzuerkennen sind.
Der Selbstbehalt iSd § 34 Abs. 4 EStG 1988 beträgt Euro 3.109,40. Steuerwirksam wird daher der Betrag über die als agB anzuerkennenden Aufwendungen iSd § 34 EStG 1988 idgF iHv Euro 5.178,05 abzüglich des Selbstbehalts iHv Euro 3.109,40 (vgl. beiliegendes Berechnungsblatt). Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass der Selbstbehalt nicht Streitpunkt ist.
Nichtzulassung der Revision
Gegen ein Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie
von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt,
insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Da die gegenständliche Beschwerdesache keine Rechtsfrage darstellt, der grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zukommt, ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Insgesamt ist daher – im Sinne der Beschwerdevorentscheidung des Finanzamtes - spruchgemäß zu entscheiden.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer |
betroffene Normen | § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7101406.2012 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at