Abweisung der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid wegen verspäteter Einbringung des Rechtsmittels
Entscheidungstext
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesfinanzgericht hat durch den Richter R. über die Beschwerde der Bf., NOE, vom , gegen den Zurückweisungsbescheid der belangten Behörde, Magistrat der Stadt Wien, Magistratsabteilung 67, vom , MA 67-PA-67, in Zusammenhang mit einer Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der
angefochtene Bescheid bestätigt.
II. Eine Revision durch die beschwerdeführende Partei wegen Verletzung in Rechten
nach Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG ist gemäß § 25a Abs. 4 VwGG kraft Gesetzes nicht
zulässig.
III. Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG eine ordentliche Revision
durch die belangte Behörde nach Art. 133 Abs. 6 Z. 2 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Das mehrspurige Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen Vienna wurde von einem Kontrollorgan der Parkraumüberwachung der Landespolizeidirektion Wien am um 19:53 Uhr in der gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien 3, Erdbergstraße 139, beanstandet, da es zum Beanstandungszeitpunkt ohne gültigen Parkschein abgestellt war; mit Organstrafmandat wurde eine Geldstrafe von € 36,00 verhängt.
Da die Magistratsabteilung 6, Buchhaltungsabteilung 32, zu der Protokollzahl 67 keinen fristgerechten Zahlungseingang der verhängten Geldstrafe verzeichnen konnte, erging an die Beschwerdeführerin (Bf.) am eine Anonymverfügung über eine Geldstrafe von € 48,00.
Der Differenzbetrag zwischen Organstrafverfügung und Anonymverfügung von € 12,00 wurde nicht entrichtet.
Mit E-Mail vom teilte die Bf. der MA 67 mit, dass sie den Betrag von € 36,00 bereits am entrichtet habe, jedoch sei ihr bei der Überweisung bei der Zahlungsreferenz ein Tippfehler passiert.
Die MA 67 lastete der Bf. in der Folge mit Strafverfügung vom an, das verfahrensgegenständliche Fahrzeug zur bereits genannten Zeit am genannten Ort ohne gültigen Parkschein abgestellt zu haben und verhängte auf Grund der Verletzung der Rechtsvorschriften des § 5 Abs. 2 Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 eine Geldstrafe in Höhe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden.
In der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung wurde darauf hingewiesen, dass der Einspruch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich (nicht aber telefonisch) bei der MA 67 einzubringen sei.
Die Zustellung der Strafverfügung erfolgte durch Hinterlegung bei der Post-Geschäftsstelle XY am ; Beginn der Abholfrist .
Die Bf. übernahm die Strafverfügung nachweislich am (Übernahmebestätigung RSb).
Der Einspruch gegen die Strafverfügung langte bei der MA 67 am (E-Mail), und damit nach Ablauf der zweiwöchigen Einspruchsfrist ein.
Die MA 67 setzte die Bf. daraufhin mit Vorhalt vom in Kenntnis, dass ihr Rechtsmittel gegen die Strafverfügung vom als verspätet eingebracht erscheine. Es habe am gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ein Zustellversuch stattgefunden und sei die Strafverfügung am selben Tag hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten worden, da der Bf. das Dokument beim Zustellversuch nicht übergeben werden habe können.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz sei das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginne mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten werde. Hinterlegte Dokumente würden mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt gelten. Sie würden nicht als zugestellt gelten, wenn sich ergebe, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen habe können, doch werde die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Die Bf. habe das Rechtsmittel jedoch erst am , somit nach Ablauf der zweiwöchigen Rechtsmittelfrist mittels E-Mail eingebracht.
Es werde der Bf. Gelegenheit geboten, diesen Sachverhalt zur Kenntnis zu nehmen und innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Stellungnahme abzugeben.
Falls die Bf. einen Zustellmangel geltend mache, habe sie innerhalb der gleichen Frist die Möglichkeit, diesen durch Belege (Reiserechnungen, Namhaftmachung von Zeugen, etc.) glaubhaft zu machen.
Sollte innerhalb der genannten Frist keine Stellungnahme erfolgen, müsste das Rechtsmittel wegen Verspätung zurückgewiesen werden.
Der Vorhalt wurde nach einem am erfolglos durchgeführten Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle XY hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten.
Die Bf. gab keine Stellungnahme ab.
Die MA 67 wies in der Folge den Einspruch gegen die Strafverfügung vom gemäß § 49 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wegen Verspätung zurück und wies darauf hin, dass der verspätet eingezahlte Betrag von € 36,00 (Organstrafbetrag) auf die verhängte Geldstrafe angerechnet werde. Der zu zahlende Gesamtbetrag betrage daher € 24,00.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Strafverfügung nach einem Zustellversuch vom am selben Tag bei der Postgeschäftsstelle XY gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz hinterlegt worden und ab dem zur Abholung bereitgehalten worden sei, da der Bf. das Schriftstück beim Zustellversuch nicht übergeben werden habe können.
Mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung gelte gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz eine
hinterlegte Sendung als zugestellt, wenn ein Zustellmangel nicht unterlaufen sei und sich auch nicht ergeben habe, dass der Empfänger wegen Abwesenheit von der
Abgabestelle vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen habe können.
Die Einspruchsfrist habe daher am begonnen und am geendet.
Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung jedoch
erst am mittels E-Mail, somit nach Ablauf der im § 49 Abs. 1 VStG
festgesetzten zweiwöchigen Einspruchsfrist, eingebracht worden.
Dass ein Zustellmangel unterlaufen sei und die Bf. nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang
Kenntnis erlangen habe können, sei nicht anzunehmen gewesen, da die Bf. zum Vorhalt der Verspätung vom nicht Stellung genommen habe.
Bemerkt werde, dass es sich bei der Einspruchsfrist des § 49 Abs. 1 VStG um eine
gesetzlich festgelegte Frist handle, die von der Behörde nicht erstreckt werden dürfe.
Der Behörde sei es deshalb durch die verspätete Einbringung des Einspruches
rechtlich verwehrt, eine Sachentscheidung zu treffen und könne aus diesem Grund
auch nicht auf allfällige diesbezügliche Einwände eingegangen werden.
Die Bf. erhob gegen den Zurückweisungsbescheid fristgerecht Beschwerde (E-Mail vom ) und brachte erneut vor, dass die Bezahlung der mit Organstrafverfügung verhängten Geldstrafe (€ 36,00) "rechtzeitig" bei der Behörde eingelangt sei. Der einzige Fehler hätte darin bestanden, dass ihr - wohl auf Grund ihrer Schlechtsichtigkeit - bei der Eingabe der Zahlungsreferenz ein Tippfehler passiert sei. Sie sei nicht bereit, weitere Gebühren/Strafzahlungen für diese Lapalie zu leisten.
Die MA 67 legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesfinanzgericht zur Entscheidung vor.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Folgender entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt,
insbesondere aus dem dokumentierten Zustellnachweis der Strafverfügung.
Der Bf. wurde mit Strafverfügung vom eine Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006 angelastet und eine Geldstrafe von € 60,00 und im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt.
Die Zustellung der Strafverfügung wurde mittels Rückscheinbrief RSb und Zustellung
durch die österreichische Post veranlasst. Nach einem erfolglos durchgeführten Zustellversuch durch die Post wurde die Strafverfügung am bei der Post-Geschäftsstelle XY hinterlegt und ab zur
Abholung bereitgehalten.
Die Strafverfügung wurde von der Bf. nachweislich am übernommen(Rückscheinabschnitt RSb)
Die Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG begann daher am zu laufen und endete am .
Die Bf. erhob gegen die Strafverfügung, trotz einer richtigen und vollständigen Rechtsmittelbelehrung, erst mit E-Mail vom , und damit verspätet, Einspruch.
Ein Zustellmangel wurde nicht geltend gemacht.
Gesetzliche Grundlagen:
§ 49 VStG (Verwaltungsstrafgesetz) lautet:
(1) Der Beschuldigte kann gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren
Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen
Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden.
Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.
(2) Wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, dann ist das ordentliche Verfahren
einzuleiten. Der Einspruch gilt als Rechtfertigung im Sinne des § 40. Wenn im
Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe oder die Entscheidung
über die Kosten angefochten wird, dann hat die Behörde, die die Strafverfügung
erlassen hat, darüber zu entscheiden. In allen anderen Fällen tritt durch den
Einspruch die gesamte Strafverfügung außer Kraft. In dem auf Grund des
Einspruches ergehenden Straferkenntnis darf keine höhere Strafe verhängt werden
als in der Strafverfügung.
(3) Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die
Strafverfügung zu vollstrecken.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit Ablauf desjenigen
Tages der letzten Woche der durch die Benennung dem Tag entspricht, an dem das
fristauslösende Ereignis stattgefunden hat.
Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen,
wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
§ 17 Zustellgesetz lautet:
(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller
Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13
Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der
Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen
anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie
sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.
(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung
ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten,
Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen
oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-,
Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den
Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der
Hinterlegung hinzuweisen.
(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten.
Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur
Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag
dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der
Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von
der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch
wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb
der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.
Rechtliche Würdigung:
Wie den Bestimmungen des § 49 Abs. 1 VStG zu entnehmen ist, kann ein Einspruch
gegen die Strafverfügung innerhalb der gesetzlichen, nicht erstreckbaren Frist von zwei
Wochen erhoben werden (vgl. ,
88/10/0113, vgl. auch Raschauer, Wessely, Verwaltungsstrafgesetz, Kommentar, Rz 5 zu
§ 49 VStG2).
Nach der Aktenlage (Rückscheinabschnitt RSb) steht fest, dass die Strafverfügung nach einem am durchgeführten Zustellversuch bei der Post-Geschäftsstelle Post-Geschäftsstelle XY hinterlegt und ab zur Abholung bereitgehalten wurde.
Die Bf. machte keinen Zustellmangel geltend. Damit galt die Strafverfügung mit dem ersten Tag der Bereitstellung zur Abholung () als rechtswirksam zugestellt und begann die zweiwöchige Einspruchsfrist gemäß § 49 Abs. 1 VStG mit diesem Tag zu laufen (vgl. , , ).
Demgemäß endete die Einspruchsfrist am .
Der Einspruch gegen die Strafverfügung wurde jedoch erst am , und damit zu spät erhoben.
Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung der Verwaltungsgerichte über eine
Beschwerde ist, dass diese nicht zurückzuweisen ist (§ 28 Abs. 1, § 50 VwGVG u.
, , ).
Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die
Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der
Verspätung (vgl. ).
Ein nicht rechtzeitig erhobener Einspruch ist daher mit Bescheid zurückzuweisen (). Zuständig hiefür ist die Behörde, die die Strafverfügung erlassen hat (vgl. , , , vgl. auch Hauer/ Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm.11 zu § 49 VStG).
Die Rechtsfrage, ob eine Berufung rechtzeitig oder verspätet eingebracht wurde, ist auf
Grund von Tatsachen zu entscheiden, die die Behörde gemäß § 39 Abs. 2 AVG von Amts
wegen festzustellen hat (vgl. , 0059).
Hat die Behörde einen Antrag zurückgewiesen, dann ist "Sache" eines Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht ausschließlich die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung (, 0003). Die Zurückweisung eines Einspruches ist eine Formalentscheidung, bei der auf ein inhaltliches Vorbringen nicht einzugehen ist ().
Das Bundesfinanzgericht kann daher auf das Vorbringen der Bf. in ihrer Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid, sie habe die mit Organstrafverfügung vorgeschriebene Geldstrafe von € 36,00 zeitgerecht entrichtet und ihr einziger Fehler habe darin bestanden, wegen ihrer Schlechtsichtigkeit einen Tippfehler bei der Eingabe der Zahlungsreferenz begangen zu haben, nicht eingehen.
Die Erlassung des Zurückweisungsbescheides durch die belangte Behörde erfolgte somit
zu Recht und war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zur Zulässigkeit der Revision
Gegen diese Entscheidung ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG eine Revision nur zulässig, wenn das Erkenntnis von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, weil sich die Frist zur Erhebung eines Einspruches und die Rechtsfolgen der Versäumung dieser Frist unmittelbar aus dem Gesetz ergeben und das Bundesfinanzgericht hinsichtlich Gültigkeit der Zustellung der Judikatur der Höchstgerichte folgt (; , 0003, , ).
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Verwaltungsstrafsachen Wien |
betroffene Normen | § 5 Abs. 2 Wiener Parkometerabgabeverordnung, ABl. Nr. 51/2005 § 4 Abs. 1 Wiener Parkometergesetz 2006, LGBl. Nr. 09/2006 § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 49 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 § 32 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 33 Abs. 4 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 § 17 ZustG, Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 § 50 VwGVG, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 § 39 Abs. 2 AVG, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 |
Verweise | § 49 Abs. 1 VStG, Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 |
ECLI | ECLI:AT:BFG:2018:RV.7500397.2018 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at